Verwendet ein Notar als Berufsbezeichnung neben seiner Amtsbezeichnung gleichwertig den Begriff Mediator, fällt das unter das Verbot berufswidriger Werbung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung entschieden (Beschluss v. 11.07.2022, Az.: NotZ(Brfg) 6/21). Ein Notar aus Bayern ist auch ausgebildeter und zertifizierter Mediator. Hierauf wollte er in der Öffentlichkeit hinweisen, indem er sich als „Notar & Mediator“ bezeichnete. Der Präsident der Landesnotarkammer hatte ihm jedoch mitgeteilt, dass diese Bezeichnung nicht zulässig sei, und hatte ihn aufgefordert, die Berufsbezeichnung Mediator in der Bezeichnung nicht mehr zu verwenden.
Das Oberlandesgericht hatte die Klage des Notars abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
Der BGH sah das genauso: „Durch die Verwendung der auch in ihrem optischen Erscheinungsbild gleichwertigen Berufsbezeichnungen ‚Notar & Mediator‘ wird beim rechtsuchenden Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt, der Notar übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus“. In dem Gebrauch der Bezeichnung „Notar & Mediator“ liege daher eine unzulässige irreführende Selbstdarstellung. Mediation sei nämlich, so der BGH, grundsätzlich ebenfalls Teil der notariellen Amtstätigkeit. Sie könne von jedem Notar durchgeführt werden, heißt es in dem Beschluss. In diesem Zusammenhang müsse allerdings berücksichtigt werden, dass es dem rechtsuchenden Publikum häufig nicht bekannt sein dürfte, dass jeder Notar bereits im Rahmen seiner Amtstätigkeit zur Mediation berufen sei.
Vor diesem Hintergrund kann die Bezeichnung „Mediator“ nach Auffassung des BGH ebenfalls falsch verstanden werden. Sie erwecke den Eindruck, dass der Notar jenseits der notariellen Tätigkeit „ein Mehr an Leistungen im Bereich der Rechtspflege“ erbringe, erklärte der BGH in seiner Entscheidung. Die schlichte Angabe Notar & Mediator werde in der Laiensphäre nicht als bloßer Hinweis auf die jedem Notar mögliche Mediationstätigkeit verstanden. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass die Bezeichnung Mediator mit einer rechtsförmlichen Berufsbezeichnung, ähnlich der Fachanwaltsbezeichnung, verwechselt werden könnte.
Quelle: www.lto.de v. 31.8.2022
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Datenbank Otto Schmidt online.
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