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Sep 11

EuGH knackt Monopol des internationalen Sportgerichtshofs CAS

  • 11. September 2025
  • Ausgabe 5/2025

Gegen ein Urteil des Sportgerichtshofs CAS konnten Sportler bisher kaum vorgehen. Das ändert sich nach einer Klage des Fußballklubs Seraing. Denn laut EuGH – Urt. v. 1.8.2025  – C-600/23 – muss ein Einspruch vor einem staatlichen Gericht möglich sein. Der belgische Fußballklub RFC Seraing geriet in Streit mit dem Fußball-Weltverband FIFA. Denn er hatte 2015 einen Teil der wirtschaftlichen Rechte seiner Spieler an eine maltesische Gesellschaft abgetreten. Laut FIFA-Statuten war das untersagt – der Weltverband bestrafte den belgischen Klub.  Ein belgischer Fußballklub kämpft sich durch alle Instanzen. Gegen die Strafe der FIFA ging der Klub vor, er wandte sich an den Internationalen Sportgerichtshof CAS mit Sitz in der Schweiz. Der entscheidet nämlich zwingend bei Streit mit der FIFA. Und er entscheidet auch abschließend. Nur Schweizer Gerichte können die CAS-Entscheidungen noch einmal überprüfen – allerdings nur in sehr begrenztem Umfang. An die inhaltliche Entscheidung des CAS dürfen auch die Schweizer Gerichte nicht mehr ran. Vor dem CAS scheiterte der belgische Fußballklub. Die Strafe der FIFA wurde bestätigt. Auch das Schweizer Bundesgericht bestätigte die Entscheidung, und damit wären die rechtlichen Möglichkeiten dann eigentlich erschöpft gewesen. Der belgische Klub gab aber nicht auf und zog vor die belgischen Gerichte. Die sahen sich jedoch durch belgisches Recht gehindert, in der Sache überhaupt noch zu entscheiden. Die Entscheidung des CAS war aus Sicht der belgischen Gerichte abschließend und bindend.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bewertet das nun anders: Zumindest ob solche internationalen Entscheidungen von Schiedsgerichten mit den grundlegenden Bestimmungen zur öffentlichen Ordnung in der EU vereinbar sind, müssten eben auch Gerichte der EU-Staaten überprüfen können – und im Zweifel dann auch der EuGH. Darum sollten die Gerichte in den EU-Staaten Vorgaben ignorieren, die ihnen untersagen, so eine Überprüfung vorzunehmen. So ein Ausschluss sei nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Das gelte auch deshalb, weil große Sportverbände wie die FIFA mit ihrer Macht den Sportlern und Vereinen meist einseitig solche Schiedsgerichtsvereinbarungen auferlegen könnten. Der EuGH findet dazu in seinem Urteil klare Worte: Es könne nicht sein, so das Gericht, „dass sich Einzelne“ – hier die FIFA – „durch die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens über Grundsätze und Bestimmungen des Primär- oder Sekundärrechts der Union hinwegsetzen können“.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-600/23 | Royal Football Club Seraing v. 1.8.2025

Bild: shutterstock.com / Stanislau Palaukou

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Redaktion ZKM

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