Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat mit seiner Initiativ-Stellungnahme vom Juli 2025 eine detaillierte Orientierungshilfe zum KI-Einsatz in Kanzleien vorgestellt. Diese bietet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, aber auch Mediatorinnen und Mediatoren, eine wertvolle Anleitung für den berufsrechtskonformen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI).
Ein zentraler Punkt der Stellungnahme ist die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO und des strafrechtlichen Offenbarungsverbots nach § 203 StGB. Der DAV stellt klar, dass der Einsatz externer Cloud- und KI-Dienstleister unter Einhaltung bestimmter Bedingungen – wie einer schriftlichen Verschwiegenheitsverpflichtung und dem Prinzip der Erforderlichkeit – grundsätzlich zulässig ist. Dabei wird die pauschale Forderung nach aufwendiger Verschlüsselung, die die Dienstleistungsnutzung unzumutbar erschweren würde, als praxisfern abgelehnt. Für öffentlich zugängliche KI-Anwendungen, wie frei verfügbare Übersetzungstools, ist hingegen eine vollständige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Berufsgeheimnisse zwingend erforderlich.
Auch datenschutzrechtliche Bedenken lassen sich laut DAV bewältigen. Bei der Nutzung von KI-Systemen sind zudem urheberrechtliche Vorgaben unerlässlich, insbesondere bei der Bearbeitung oder Zusammenfassung geschützter Fachliteratur. Eine Vervielfältigung, beispielsweise durch das Hochladen von Werken auf KI-Anbieter-Server, muss durch Lizenzen oder gesetzliche Erlaubnisse abgedeckt sein. Das Urheberrecht bildet jedoch kein grundsätzliches Hindernis für den Einsatz von KI-Technologien, sondern steckt lediglich den rechtlichen Rahmen ab.
Quelle: DAV Initiativ-Stellungnahme Nr. 32/2025, Juli 2025
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