Der US Supreme Court hat ein Urteil gefällt, welches sich auf die Beweisbeschaffung in internationalen Schiedsverfahren auswirkt. Dr. Anke Sessler, Partnerin und Max Stein, Counsel bei Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frankfurt am Main, kommentieren die für deutsche Unternehmen mit Niederlassung in den USA bedeutsame Entscheidung in einem Gastbeitrag für FAZ Einspruch.
„Discovery“ ist für viele deutsche Unternehmen ein Angstwort. Sie wird als teuer, zeitraubend und unberechenbar wahrgenommen. Die Verpflichtung, eigene – auch dem eigenen Fall nachteilige – Dokumente dem Prozessgegner übergeben zu müssen oder gar eigene Mitarbeiter im Rahmen sogenannter „Depositions“ Befragungen durch die gegnerischen Anwälte auszusetzen, ist der deutschen Rechtstradition fremd. Begrenzte Erleichterung verspricht eine jüngst ergangene Entscheidung des US Supreme Court.
Die Entscheidung betrifft „Discovery“ nach der Vorschrift 28 US Code § 1782 (im Folgenden „1782er Discovery“), die sich in den letzten Jahren gerade im Zusammenhang mit deutschen Verfahren großer Beliebtheit erfreute. Danach können US-Gerichte zur Unterstützung von Verfahren vor einem ausländischen oder internationalen „Tribunal“ („proceeding in a foreign or international tribunal“) anordnen, dass sich in ihrem Bezirk ansässige Personen (das beinhaltet auch Unternehmen) bzw. deren Mitarbeiter befragen lassen und Dokumente vorlegen müssen. Mit anderen Worten: Das ausländische „Tribunal“ oder eine interessierte Partei, meistens eine der Parteien des Rechtsstreits, können bei einem US-Gericht beantragen, dass eine der Streitparteien Dokumente vorlegen oder ihre Mitarbeiter für eine Befragung verfügbar machen muss. Der Zweck ist stets, diese Dokumente oder Aussagen in das ausländische Verfahren einzuführen.
Die Entscheidung des US Supreme Court ist deshalb ein weiterer Grund, über die Vereinbarung von Schiedsklauseln nachzudenken. Bekanntlich sind auch Parteien in einem Schiedsverfahren keineswegs gegen die Möglichkeit gefeit, Dokumente vorlegen zu müssen. Eine sogenannte „document production“ ist jedenfalls in internationalen Schiedsverfahren durchaus üblich. Allerdings sind Dokumentenvorlageverfahren im Rahmen von Schiedsverfahren deutlich weniger umfassend als eine US-Discovery.
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