Otto Schmidt Verlag

FamRB-Blog

Kaffeerunden-Splitter

Jörn Hauß  Jörn Hauß
Fachanwalt für Familienrecht

Am 1. und 3. Mittwoch im Monat findet seit zwei Jahren in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr die „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“ statt, eine virtuelle Diskussion zwischen Anwalt- und Richterschaft, Versicherungsmathematiker:innen, Rentenberater:innen und Versorgungsausgleichsspezialist:inen einiger Versicherungskonzerne statt. Die Veranstaltung wird von FAFamR Jörn Hauß und VorsRiOLG a.D. Werner Schwamb moderiert. Die Teilnahme steht jeder interessierten Person frei und ist kostenlos. Jede/jeder kann sich mit Fragen und Anregungen an die Kaffeerunde wenden und in den Verteiler aufgenommen werden. Wie in jeder Kaffeerunde können Fragen zum Versorgungsausgleich auch während der Runde gestellt werden, sinnvoller ist es jedoch, sie zuvor an Jörn Hauß per Mail zu richten: Hauss@Anwaelte-DU.de.

Der FamRB wird praktisch wichtige „Ergebnisse“ der Diskussion aus der Kaffeerunde von Zeit zu Zeit auch in seinem Blog vorstellen.

„Versorgungsausgleichsgewinne mit Teilrente realisieren“

Die externe Teilung von Anrechten der betrieblichen und privaten Altersvorsorge oder die Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche führt oftmals zu erheblichen Versorgungsgewinnen, wenn der Ausgleichswert mit einem Rechnungszins unter 3 % berechnet wurde und die Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) begründet werden kann. Derzeit betragen die Versorgungsgewinne ca. 70 % für eine 50-jährige ausgleichsberechtigte Person.

Scheitert die Versorgungsbegründung daran, dass die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht und sie die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat (§ 187 SGB VI) kann jedoch zu ihren Gunsten eine Versorgung durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden.

Zwar vermindert sich der Vorteil ab Renteneintritt der ausgleichsberechtigten Person kontinuierlich, aber auch im Alter von 70 Jahren beträgt er noch rund 15 %.

Wie bekommt man also den Ausgleichswert einer externen Teilung oder den Abfindungsbetrag eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts (§§ 23, 24 VersAusglG) trotz Altersrentenbezug und Erreichen der Regelaltersgrenze in die DRV?

Ganz einfach: Die ausgleichsberechtigte Person wechselt zuvor von der Voll- in die Teilrente und beantragt beim Versorgungsträger eine Teilrente in Höhe von 99,99 % der Vollrente. Das öffnet das Tor der DRV für den Beitrag oder die Abfindungszahlung. Der Versorgungsverlust von 0,01 % dürfte dabei verschmerzbar sein. Wer es nicht glaubt, lese im Rechtsportal der DRV nach: https:/rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de unter Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) zu § 42 SGB VI Ziff. 2.2. unter Verweis auf AGVR 4/2022, TOP 4:

„Versicherte können die Höhe der Teilrente in beliebigen Prozentschritten mit zwei Dezimalstellen (Nachkommastellen) wählen. Die Teilrente muss allerdings mindestens 10,00 Prozent der Vollrente betragen (§ 42 Abs. 1 SGB VI). Sie kann höchstens in Höhe von 99,99 Prozent in Anspruch genommen werden.“

Wer also ausgleichsberechtigte Personen in Abänderungsverfahren (§ 51 VersAusglG) oder über die Abfindung schuldrechtlich auszugleichender Versorgungen (§§ 23, 24 VersAusglG) berät, sollte tunlichst prüfen, ob bei externer Teilung oder Abfindung die gesetzliche Rentenversicherung als Transfergewinne bescherende Zielversorgung in Betracht kommt. Selbst für den betagten Vollrentner ist der vorherige Wechsel zur Teilrente i.H.v. 99,9 % meist noch günstig. Wird der Abfindungs- oder Ausgleichswert mit einem Rechnungszins von unter 2,3 % berechnet, ist es selbst für eine 73 Jahre alte Person meist noch günstiger auf 0,01 % der Vollrente zu verzichten und den externen Ausgleich oder die Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung zu steuern. Beim 68 Jahre alten Vollrentenbezieher wird noch bei einem Rechnungszins von 3,5 % ein deutlicher Transfergewinn erzielt.

Bei werthaltigen Anrechten helfen Versicherungsmathematikerinnen, Rentenberater, aber auch die auf den Versorgungsausgleich spezialisierte Anwaltschaft konkret weiter.

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