Düsseldorfer Tabelle 2025 und weitere Unterhaltsleitlinien

Am 29.11.2024 hat das OLG Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1.1.2025 veröffentlicht. Es sind diesmal nur geringfügige Änderungen vorgenommen worden. So sind neben marginalen Änderungen beim Kindesunterhalt die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle an einigen Stellen redaktionell überarbeitet worden sind. Die Vorgaben zur Bemessung der berufsbedingten Aufwendungen, zur Berücksichtigung von Schulden sowie zur Anrechnung von Anrechnung von Ausbildungsvergütungen sind entfallen, da die Gerichte dies in ihren jeweiligen Unterhaltsleitlinien eigenständig regeln.

VorsRiOLG a.D. Heinrich Schürmann erläutert – wie jedes Jahr – in der nächsten Ausgabe (FamRB 1/2025) die Beweggründe für die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle und zeigt umfassend und dezidiert ihre Auswirkungen für die Beratungspraxis auf.

Für Abonnenten des FamRB: Bestandteil Ihres Beratermoduls Familienrecht ist das Programm Familienrechtliche Berechnungen. Autor ist Familienrichter RiAG Niels Bauer. Das Programm umfasst einen Unterhaltsrechner, einen Zugewinnausgleichsrechner und einen Versorgungsausgleichsrechner. Die Düsseldorfer Tabelle sowie auch die weiteren aktuellen Unterhaltsleitlinien aller OLG fließen dort zeitnah nach Bekanntgabe ein. So werden Sie in die Lage versetzt, auch komplizierte Praxisfälle automatisiert zu lösen. Einfach hier einloggen.

Düsseldorfer Tabelle

Beiträge zur Düsseldorfer Tabelle in FamRB 1/2025 

  • Schürmann, Düsseldorfer Tabelle 2025, FAMRB0074094
  • Vossenkämper, Arbeitshilfe zur Düsseldorfer Tabelle 2025, FAMRB0073834

Weitere Unterhaltsleitlinien

 

 

 

 

 

Buchtipp: Zöller, ZPO, 35. Auflage

Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, mit Datenbankzugang (Freischaltcode im Buch), geb. 3.142 S., 179 €, ISBN 978-3-504-47027-2.

Die 35. Auflage des Standardwerks für die zivilprozessuale Praxis erschien im Dezember 2023. Wie sich aus dem Vorwort der Verfasser ergibt, sind alle Rechtsänderungen kommentiert, die bis zum Redaktionsschluss im Oktober 2023 verabschiedet wurden. Das Werk ist in der Mitte einer – wie die Autoren des Kommentars anmerken – von reger Gesetzgebungsaktivität geprägten Legislaturperiode erschienen. Nicht nur die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sind hier zu nennen, sondern auch die Bestrebungen, den Zivilprozess zu modernisieren und an die Herausforderungen u.a. der Massenklagen und der Digitalisierung anzupassen.

Zusammen mit dem gedruckten Werk wird eine kostenlose Online-Version des gesamten Kommentars einschließlich der verlinkten Rechtsprechung zur Verfügung gestellt. Die Autoren haben sich vorgenommen, die Online-Fassung laufend zu aktualisieren, was sich bei – notwendigerweise stichpunktartiger – Durchsicht bestätigt. Gesetze in Planung, die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses aber noch nicht verabschiedet waren, werden, sobald sie beschlossen sind, zeitnah kommentiert – etwa das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG), das im Oktober 2023 verkündet wurde. Das darin enthaltene Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), mit dem (Abhilfe-)Klagen von Verbraucherschutzverbänden gegen Unternehmer eingeführt wurden und in das die Musterfeststellungsklage gem. §§ 606 ff. ZPO a.F. integriert wurde, ist im Oktober 2023 in Kraft getreten. In der Printausgabe findet sich bereits der Hinweis auf eine zeitnahe Kommentierung in der Online-Version, die mittlerweile durch Christoph Althammer und Gregor Vollkommer erfolgt ist. Einen Überblick zum VRUG/VDuG in der Printausgabe gibt Vollkommer in den Vorbemerkungen zu §§ 606–614 ZPO a.F.

Auf die abzusehenden Änderungen bei § 128a ZPO zum Einsatz von Videokonferenztechnik bei mündlichen Verhandlungen, kommentiert von Reinhard Greger, wird in der Printausgabe ebenfalls hingewiesen. Dort ist auch die aktuelle Rechtsprechung aus 2022 und 2023 eingearbeitet, etwa der durchaus aufsehenerregende Beschluss des BFH v. 30.6.2023, wonach für die Beteiligten während der Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 FGO, der § 128a Abs. 1 ZPO entspricht, feststellbar sein muss, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen (s. BFH v. 30.6.2023 – V B 13/22, FamRB 2024, 438). Daher müssen alle zur Entscheidung berufenen Richter während der Videokonferenz sichtbar sein. Daran fehlt es nach Auffassung des BFH jedenfalls dann, wenn für den überwiegenden Zeitraum der Verhandlung nur der Vorsitzende Richter zu sehen ist. Die seit dem Redaktionsschluss veröffentlichten Entscheidungen, in denen die Anforderungen an eine Videokonferenz weiter ausgeschärft wurden, finden sich in der Online-Fassung, so die Beschlüsse des BFH v. 18.8.2023 – IX B 104/22, FamRB 2023, 439 und des BVerfG v. 15.1.2024 – 1 BvR 1615/23, FamRB 2024, 90. Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom August 2023 das rechtliche Gehör dann verletzt, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er sich selbst um 180 Grad dreht. Nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom Januar 2024 kann unter Umständen der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sein, wenn lediglich eine Kamera ohne entsprechende Zoom-Funktion zum Einsatz kommt und daher nicht die Möglichkeit besteht, die mentale Anwesenheit und Unvoreingenommenheit der Richterbank zu überprüfen. Die Aktualisierungen sind visuell hervorgehoben und mit Datum der jeweiligen Online-Ergänzung versehen, im Fall des Beschlusses des BVerfG vom 15.1.2024 erfolgte sie bereits am 7.2.2024 (!).

Diese laufende Aktualisierung in der kostenlos bereitgestellten Online-Ausgabe ist ein großer Vorzug der Neuausgabe des Zöller, in der man auf einen Blick sieht, was hinzugekommen ist, und mit der man damit immer am Puls der Zeit ist. Die Online-Ausgabe weist aber nicht nur dadurch, sondern auch durch die konsequente Verlinkung auf die zitierten Normen und Entscheidungen, auf Querverweise im Kommentar selbst, auf Bundestagsdrucksachen oder online-Quellen, wie z.B. den Leitfaden für Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren, https://www.consilium.europa.eu/media/30588/qc3012963dec.pdf, einen echten Mehrwert gegenüber der Printversion auf. Ein kleiner Kritikpunkt dabei ist, dass man sich den Weg zum Online-Kommentar auf der Website des Verlags (Login, Zugang zum lizenzierten Text) noch etwas komfortabler gestaltet vorstellen könnte.

Besonders wichtig für den Praktiker sind die Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr. Die Kommentierung zu § 130a ZPO hat sich vom Umfang her in der 35. Aufl. gegenüber der Vorauflage verdoppelt. Auch die Kommentierung zu § 130d ZPO hat deutlich zugenommen, nachdem die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte zum 1.1.2022 wirksam wurde (zwei Randnummern in der 34. Aufl. mit zwei Absätzen gegenüber acht Randnummern in der 35. Aufl. mit mehr als eineinhalb Seiten). Zahlreiche Fundstellen aus 2022 und 2023 zu den von der Norm erfassten Erklärungen, den erfassten Einreichern sowie der Ersatzeinreichung bei technischer Störung sind in die Printausgabe eingearbeitet. In der Online-Ausgabe finden sich zudem zwei Aktualisierungen vom 4.12.2023 und 1.3.2024 zu Entscheidungen des BGH v. 10.10.2023 – XI ZB 1/23, FamRZ 2024, 132 und BGH v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23, FamRB 2024, 151 (Schwamb), wodurch die Aktualität erneut besonders unter Beweis gestellt wird.

Für das Familienrecht stellt die Kommentierung des FamFG und der ZPO in einem Band einen großen Vorteil des Kommentars dar. In der Neuauflage hat sich der Schwerpunkt insoweit etwas verändert, als sich die Kommentierung des FamFG nunmehr auf den Allgemeinen Teil und die Ehe- und Familienstreitsachen konzentriert. Nicht mehr kommentiert sind die Vorschriften mit den Regelungen zu den Kindschafts‑, Abstammungs- und Adoptionssachen sowie zu den Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutz- und Versorgungsausgleichssachen (§§ 151–230 FamFG). Die Fokussierung erscheint in einem Kommentar, der hauptsächlich den Zivilprozess zum Gegenstand hat, nachvollziehbar.

Die praktisch bedeutsamen Regelungen zu den Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231–260 FamFG) werden von Christian Feskorn weiterhin in gewohnter Qualität und mit allen aktuellen Entwicklungen kommentiert, ebenso das Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261–265 FamFG), das Verfahren in sonstigen Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 266–270 FamFG). Selbstverständlich wird auch in der Kommentierung zum FamFG auf absehbare Gesetzesvorhaben hingewiesen, beispielsweise auf mögliche Auswirkungen des geplanten Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten in § 13 FamFG. Aktuelle Rechtsprechung ist etwa durch eine Online-Aktualisierung vom 25.1.2024 (zu BGH v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23, FamRZ 2024, 453) eingearbeitet.

In der Gesamtschau erweist sich die elektronische Bereitstellung des Kommentars als außerordentlich hilfreich: Dies betrifft einerseits die leicht zu nutzende Verlinkung der zusätzlichen Materialien und Quellen, andererseits die zeitnah erfolgenden Aktualisierungen aller relevanten Informationen. Dass man bei der Vielfalt konkreter technischer Arbeitsumgebungen (Laptop, Desktop, ein oder mehrere Bildschirme) bei der Gestaltung der Nutzerschnittstelle Kompromisse finden muss und hier weiteres Optimierungspotential zu sehen ist, überrascht dagegen nicht. Das überaus positive Bild wird dadurch nicht getrübt, da der Mehrwert gerade der laufenden Aktualisierungen weit überwiegend ist.

PräsLG Dr. Bettina Mielke in FamRB 5/2024

Aufruf des DIJuF: Kindesunterhalt – Teilrechtsreform jetzt!

Die Ständige Fachkonferenz 3 (SFK 3) „Familienrecht und Beistandschaft, Amtsvormundschaft“ des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) begrüßt es, dass laut den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag die Modernisierung des Familienrechts vorgesehen ist und eine gute wirtschaftliche Absicherung der Kinder erreicht werden soll. Hierbei handelt es sich um umfangreiche Aufgaben, die Auswirkungen auf viele Lebensbereiche der Menschen haben. Daher ist es selbstverständlich, dass diese Projekte gründliche Vorarbeiten erfordern und Zeit in Anspruch nehmen. Das Ausbleiben der Reformen belastet jedoch die forensische und die beratende Praxis sowie die betroffenen Familien in hohem Maß. Daher bittet die SFK3 die Bundesregierung, einige der in der letzten Legislaturperiode angedachten Gesetzesänderungen aus dem Gesamtpakt herauszulösen und möglichst rasch umzusetzen. So sollte insbesondere jetzt eine Teilrechtsreform zum Kindesunterhalt stattfinden.

Den auch in JAmt 2022, 192 veröffentlichten Aufruf finden Sie hier.

Familienrechtliche Reformpläne im Koalitionsvertrag

Anbei die für den Familienrechtler relevantesten Passagen aus dem mehr als 170-seitigen Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP:

 

Familienrecht (S. 101/102)

Wir werden das Familienrecht modernisieren. Hierzu werden wir das „kleine Sorgerecht“ für soziale Eltern ausweiten und zu einem eigenen Rechtsinstitut weiterentwickeln, das im Einvernehmen mit den rechtlichen Eltern auf bis zu zwei weitere Erwachsene übertragen werden kann. Wir werden das Institut der Verantwortungsgemeinschaft einführen und damit jenseits von Liebesbeziehungen oder der Ehe zwei oder mehr volljährigen Personen ermöglichen, rechtlich füreinander Verantwortung zu übernehmen. Wir wollen Vereinbarungen zu rechtlicher Elternschaft, elterlicher Sorge, Umgangsrecht und Unterhalt schon vor der Empfängnis ermöglichen.

Wenn ein Kind in die Ehe zweier Frauen geboren wird, sind automatisch beide rechtliche Mütter des Kindes, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Ehe soll nicht ausschlaggebendes Kriterium bei der Adoption minderjähriger Kinder sein.

Auch außerhalb der Ehe soll die Elternschaftsanerkennung unabhängig vom Geschlecht der anerkennenden Person oder von einem Scheidungsverfahren möglich sein. Wir werden ein statusunabhängiges Feststellungsverfahren einführen, in dem ein Kind seine Abstammung gerichtlich klären lassen kann ohne zugleich die rechtliche Elternschaft anfechten zu müssen. Das Samenspenderregister wollen wir auch für bisherige Fälle, private Samenspenden und Embryonenspenden öffnen.

Wir werden die partnerschaftliche Betreuung der Kinder nach der Trennung fördern, indem wir die umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht besser berücksichtigen. Wir wollen allen Familien eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder auch nach Trennung und Scheidung der Eltern ermöglichen und die dafür erforderlichen Bedingungen schaffen. Wir wollen im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile vor und nach der Scheidung besser berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden.

Wir wollen gemeinsam mit den Ländern die Erziehungs-, sowie Trennungs- und Konfliktberatung verbessern und dabei insbesondere das Wechselmodell in den Mittelpunkt stellen. Wir werden den Kindern ein eigenes Recht auf Umgang mit den Großeltern und Geschwistern geben. Das Namensrecht liberalisieren wir, z.B. durch Einführung echter Doppelnamen.

Wir werden in familiengerichtlichen Verfahren den Kinderschutz und das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlungen stärken. Die Hürden für die Nichtzulassungsbeschwerde werden wir senken sowie einen Fortbildungsanspruch für Familienrichterinnen und Familienrichter gesetzlich verankern. Wenn häusliche Gewalt festgestellt wird, ist dies in einem Umgangsverfahren zwingend zu berücksichtigen.

Wir ermöglichen es unverheirateten Vätern in den Fällen, in denen die Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz haben, durch einseitige Erklärung das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Widerspricht die Mutter, so muss das Familiengericht über die gemeinsame Sorge entscheiden. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen. Wir werden die Modernisierung im Kindschafts- und Unterhaltsrecht mit Studien begleiten.

 

Zudem:

Wir wollen die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz verankern und orientieren uns dabei maßgeblich an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention. Dafür werden wir einen Gesetzesentwurf vorlegen und zugleich das Monitoring zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ausbauen. (S. 98)

Wir wollen mit der Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen. … In einem Neustart der Familienförderung wollen wir bisherige finanzielle Unterstützungen – wie Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets, sowie den Kinderzuschlag – in einer einfachen, automatisiert berechnet und ausgezahlten Förderleistung bündeln. Diese Leistung soll ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen und ihr neu zu definierendes soziokulturelles Existenzminimum sichern. Die Kindergrundsicherung soll aus zwei Komponenten bestehen: Einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einem vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag. Volljährige Anspruchsberechtigte erhalten die Leistung direkt. (S. 100)

Das BAföG wollen wir reformieren und dabei elternunabhängiger machen. Der elternunabhängige Garantiebetrag im Rahmen der Kindergrundsicherung soll künftig direkt an volljährige Anspruchsberechtigte in Ausbildung und Studium ausgezahlt werden. Wir richten das BAföG neu aus und legen dabei einen besonderen Fokus auf eine deutliche Erhöhung
der Freibeträge. Außerdem werden wir u. a. Altersgrenzen stark anheben, Studienfachwechsel
erleichtern, die Förderhöchstdauer verlängern, Bedarfssätze auch vor dem Hintergrund steigender
Wohnkosten anheben, einen Notfallmechanismus ergänzen und Teilzeitförderungen prüfen. (S. 97)

Wir werden das Elterngeld vereinfachen, digitalisieren und die gemeinschaftliche elterliche Verantwortung stärken. Wir werden eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes einführen. Diese Möglichkeit soll es auch für Alleinerziehende geben. Den Mutterschutz und die Freistellung für den Partner bzw. die Partnerin soll es bei Fehl- bzw. Totgeburt künftig nach der 20. Schwangerschaftswoche geben. Die Partnermonate beim Basis-Elterngeld werden wir um einen Monat erweitern, entsprechend auch
für Alleinerziehende. Wir werden einen Elterngeldanspruch für Pflegeeltern einführen und den
Anspruch für Selbstständige modernisieren. Für die Eltern, deren Kinder vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren werden, erweitern wir den Anspruch auf Elterngeld. Wir werden den Basis- und Höchstbetrag beim Elterngeld dynamisieren. Wir verlängern den elternzeitbedingten Kündigungsschutz um drei Monate nach Rückkehr in den
Beruf, um den Wiedereinstieg abzusichern. (S. 100/101)

Wir werden die Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage erhöhen. (S. 101)

 

 

Zu dem auf den Internetseiten der SPD veröffentlichten vollständigen Koalitionsvertrag kommen Sie hier.

Hitzefrei für Eltern?

Liebe Leserinnen und Leser unseres FamRB-Blogs,

ich bin für Sie auf den anderen Zeitschriften-Homepages unseres Verlags stöbern gegangen und beim Arbeits-Rechtsberater fündig geworden:

Hitzefrei für Eltern? Was, wenn noch betreuungsbedürftige Kinder in Schule oder Kindergarten hitzefrei bekommen? Dürfen dann auch die Eltern zu Hause bleiben – und das ohne Gehaltseinbußen? Eine Frage, die Ihnen sicher in diesen heißen Tagen bei dem einen oder anderen Mandantengespräch oder auch privat gestellt wird. Lesen Sie hier die Antwort von Rechtsanwalt Dr. Detlef Grimm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in seinem ArbRB-Blogbeitrag v. 2.7.2019.

Einen schönen Sommer wünscht

Ihre FamRB-Redaktion

23. Deutscher Familiengerichtstag

Der 23. Deutsche Familiengerichtstag wird dieses Jahr vom 18. bis 21.9.2019 an ungewohnter Tagungsstätte im Phantasialand in Brühl stattfinden.

Dies soll der Ernsthaftigkeit der oft auf Zukunftsfragen konzentrierten Arbeit keinen Abbruch tun. Dies spiegelt sich bereits in dem Eröffnungsvortrag von Prof. Dr. Anne Sanders zu dem Thema „Woher – Wohin? Familien(recht) im Wandel“. An den nächsten Tagen folgen die Plenarvorträge „§ 1631b BGB in der Kinder- und Jugendpsychiatrie“ (Prof. Dr. Eva Möhler) sowie „Verwirkung im Familienrecht“ (Direktor des AG Andreas Frank). Zum Abschluss wird sich PD Dr. Martin Rettenberger mit den sehr aktuellen Problemen der „Risikoeinschätzung beim Kindesmissbrauch“ befassen, woran sich eine Plenardiskussion anschließt.

Auf die 24 Arbeitskreise wartet ein weit gefächertes Spektrum familienrechtlicher Themen, die sowohl aktuelle Fragen aus der Alltagspraxis betreffen als auch Entwicklungen in veränderten Familienstrukturen aufgreifen. Einen Schwerpunkt bildet wiederum das Unterhaltsrecht, bei dem u.a. die Bedeutung des konkreten Bedarfs, die Bewertung von Sachbezügen, der Eigenbedarf beim Ausbildungsunterhalt sowie der Betreuungsunterhalt für unverheiratete Eltern behandelt werden sollen. Auch sehr grundsätzliche Überlegungen zum Stellenwert der Düsseldorfer Tabelle und Fragen nach einer Vereinfachung des Unterhaltsrechts werden Gegenstand der Beratungen sein. Im Focus der Praxis steht immer wieder die Rolle von Kindern in familiären Konflikten. Die Themen reichen von Kindern in Patchworkfamilien, die Bedeutung von Kontinuität und Flexibilität bei Sorge und Umgang, die Zusammenarbeit beim Kinderschutz bis zu den Problemen einer Vernachlässigung von Kindern. Darüber hinaus gehören auch dieses Jahr zum Programm der Arbeitskreise wieder Fragen des Versorgungsausgleichs, des Güterrechts, des internationalen Rechts sowie verfahrensrechtliche Probleme. Weitere Informationen zu den Arbeitskreisen finden sich auf der Homepage des DFGT.

Der Deutsche Familiengerichtstag bietet ein interdisziplinäres Forum für alle mit dem Familienrecht befassten Professionen, um in den Arbeitskreisen zu diesen und weiteren Themen Empfehlungen an Rechtsprechung, Rechtsberatung und Gesetzgebung zu erarbeiten. Vollständiges Programm und Anmeldung unter www.dfgt.de, E‑Mail: info@dfgt.de oder Deutscher Familiengerichtstag e.V., c/o HS Bund, Willy-Brandt-Straße 1, 50321 Brühl; Tel.: 02232/929-9116; Fax: 02232/929-9011; Anmeldeschluss ist der 22.8.2019 (Eingang).

22. Deutscher Familiengerichtstag in Brühl

Der 22. Deutsche Familiengerichtstag wird vom 28. Juni. bis 1. Juli 2017 traditionsgemäß in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl stattfinden.

Der diesjährige Familiengerichtstag fällt mit dem 40. Jahrestag des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen 1. Eherechtsreformgesetzes zusammen. Zum Auftakt der Veranstaltung soll dieses Ereignis in einem Festakt gebührend gewürdigt werden – war es doch zugleich der Anlass zur Gründung des Deutschen Familiengerichtstags. An den nächsten Tagen folgen die Plenarvorträge „Konflikt von Erziehungsleitbildern“ (Prof. Dr. Michael Coester) sowie „Paralleljustiz im Familienrecht“ (Prof. Dr. Mathias Rohe). Zum Abschluss wird Prof. Dr. Markus Rothschild einen Blick auf die „Familie in der Rechtsmedizin“ ermöglichen, woran sich eine Plenardiskussion anschließt.

Auf die 24 Arbeitskreise wartet ein weit gefächertes Spektrum familienrechtlicher Themen, die sowohl aktuelle Fragen aus der Alltagspraxis betreffen als auch Entwicklungen in veränderten Familienstrukturen aufgreifen. Einen Schwerpunkt bildet wiederum das Unterhaltsrecht, bei dem u.a. Fragen von Obliegenheiten, Einkommensbereinigung, eines Verzichts sowie erneut die Probleme beim Elternunterhalt behandelt werden sollen. Auch sehr grundsätzliche Überlegungen zur Zukunft des traditionellen Residenzmodells und des Verhältnisses von Pflege und Unterhalt werden Gegenstand der Beratungen sein. Im Focus der Praxis steht immer wieder die Rolle von Kindern in familiären Konflikten. Die Themen reichen vom Elternverhalten, der Umgangsverweigerung bis zu den Folgen innerfamiliärer Gewalt und notwendigen Reformen bei Sorge- und Umgang. Besondere Herausforderungen ergeben sich aus den Migrationsbewegungen der letzten Jahre mit ihren interkulturellen Einflüssen. Darüber hinaus gehören auch dieses Jahr wieder Probleme des Versorgungsausgleichs, des Güterrechts, des internationalen Rechts sowie verfahrensrechtliche Fragen zum Programm der Arbeitskreise. Weitere Einzelheiten zu den Arbeitskreisen finden sich auf der Homepage des DFGT.

Der Deutsche Familiengerichtstag bietet ein interdisziplinäres Forum für alle mit dem Familienrecht befassten Professionen, um in den Arbeitskreisen zu diesen und weiteren Themen Empfehlungen an Rechtsprechung, Rechtsberatung und Gesetzgebung zu erarbeiten. Vollständiges Programm und Anmeldung unter www.dfgt.de, E-Mail: info@dfgt.de oder Deutscher Familiengerichtstag e.V., c/o HS Bund, Willy-Brandt-Straße 1, 50321 Brühl; Telefon: 02232/929-9116; Fax: 02232/929-9011; Anmeldeschluss ist der 22. Mai 2017 (Eingang).

Wissenschaftliches Symposium in Würzburg: Die Europäischen Güterrechtsverordnungen

Der Regensburger Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung (Prof. Dr. Anatol Dutta) veranstaltet am 10.2.2017 gemeinsam mit dem Deutschen Notarinstitut in Würzburg eine wissenschaftliche Tagung zu den im Sommer dieses Jahres vom europäischen Gesetzgeber erlassenen Güterrechtsverordnungen für Ehegatten und eingetragene Partner, die das internationale Güterrecht der Mitgliedstaaten ab Januar 2019 nahezu vollständig verdrängen werden. Das neue Recht soll einer ersten kritischen Analyse unterzogen werden.

Vortragen werden:

Prof. Dr. Andrea Bonomi, Université de Lausanne

Prof. Dr. Michael Coester, Ludwig-Maximilians-Universität München

Dr. Christoph Döbereiner, Notar in München

Prof. Dr. Anatol Dutta, Universität Regensburg

Dr. Andreas Köhler, Universität Passau

Prof. Dr. Christian Kohler, Europa-Institut der Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Stephan Lorenz, Ludwig-Maximilians-Universität München

Prof. Dr. Peter Mankowski, Universität Hamburg

Joanna Serdynska, Europäische Kommission, Brüssel

Dr. Rembert Süß, Deutsches Notarinstitut, Würzburg

Dr. Johannes Weber, Geschäftsführer des Deutschen Notarinstituts, Würzburg

Teilnahmegebühr: 100 €. Auf Wunsch kann eine Bescheinigung über die Teilnahme und den Inhalt der Veranstaltung erteilt werden.

Anmeldung per Fax: 0931/35576-225 oder E-Mail: d.schmitt@dnoti.de. Programm und Anmeldeformular finden Sie aber auch hier.

Hinweis auf das 13. Symposium für europäisches Familienrecht

Im Zusammenhang mit dem vorgehenden Blogbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Hauß zur u.a. „Entdramatisierung der Scheidung: Standesamtsscheidung“ weist die FamRB-Redaktion auf das thematisch passende 13. Symposium für europäisches Familienrecht hin:

Scheidung ohne Gericht? – Neue Entwicklungen im europäischen Scheidungsrecht

6. bis 8. Oktober 2016, Regensburg

Das Scheidungsrecht hat in den europäischen Ländern seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts tiefgreifende Änderungen erfahren. Das betrifft zum einen das Recht der Scheidungsgründe: Die Tendenz geht seitdem dahin, die Scheidung zu erleichtern. Neben die Liberalisierung der Scheidungsgründe tritt zum anderen aber auch mehr und mehr der Gedanke der zwischen den Ehegatten vereinbarten Scheidung als Ausfluss der Privatautonomie. Innerhalb des herkömmlichen Systems, das die Auflösung der Ehe an eine Gerichtsentscheidung bindet, erfolgt die einverständliche Scheidung durch entsprechende Erklärungen der Ehegatten gegenüber dem Gericht, die dann die Grundlage der richterlich ausgesprochenen Scheidung bilden. In neueren Reformen einiger Länder, etwa in Italien, wird demgegenüber auf die Mitwirkung einer richterlichen Erkenntnis verzichtet: Die Scheidung erfolgt privatautonom durch Vereinbarung oder Erklärungen gegenüber den für die Registrierung zuständigen Stellen.

Das 13. Symposium für europäisches Familienrecht will anlässlich dieser neueren Entwicklungen den derzeitigen Stand des europäischen Scheidungsrechts rechtsvergleichend in den Blick nehmen, auch um eine Grundlage für eine rechtspolitische Diskussion in Deutschland zu legen.

Themen:

  • Entwicklung des deutschen Scheidungsrechts
  • Länderberichte zu Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Großbritannien, Italien, Norwegen, Österreich, Polen, der Schweiz, Slowenien, Spanien und der Tschechischen Republik
  • Blick in das Scheidungsrecht der islamischen Länder
  • Neue Entwicklungen im Scheidungsrecht als Herausforderung für das Internationale Privat- und Verfahrensrecht

Die Tagungsunterlagen können angefordert werden bei:
Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur (Oxford)
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
Universität Regensburg
93040 Regensburg
Tel.: +49 941 – 9432281; Fax: +49 941 – 9434980
e-Mail: christa.kraemer-eul@ur.de
Das Tagungsprogramm ist abrufbar unter http://dutta.uni-regensburg.de/symposium2016.

Durch die Teilnahme an den Fachvorträgen und Diskussionen können auf Antrag 15 Zeitstunden im Sinne des § 15 der Fachanwaltsordnung bescheinigt werden.