Kaffeerunden-Splitter – Versorgungs- und Teilungsordnung sind wichtig

Am 1. und 3. Mittwoch im Monat findet seit zwei Jahren in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr die „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“, eine virtuelle Diskussion zwischen Anwalt- und Richterschaft, Versicherungsmathematiker:innen, Rentenberater:innen und Versorgungsausgleichsspezialist:innen einiger Versicherungskonzerne statt. Die Veranstaltung wird von FAFamR Jörn Hauß und VorsRiOLG a.D. Werner Schwamb moderiert. Die Teilnahme steht jeder interessierten Person frei und ist kostenlos. Jede:r kann sich mit Fragen und Anregungen an die Kaffeerunde wenden und in den Verteiler aufgenommen werden. Wie in jeder Kaffeerunde können Fragen zum Versorgungsausgleich auch während der Runde gestellt werden, sinnvoller ist es jedoch, sie zuvor an Jörn Hauß per Mail zu richten: Hauss@Anwaelte-DU.de.

Der FamRB wird praktisch wichtige „Ergebnisse“ der Diskussion aus der Kaffeerunde von Zeit zu Zeit auch in seinem Blog vorstellen.

Der Versorgungsausgleich ist zumeist der werthaltigste Teil einer Scheidung. Allerdings ist er oft auch der Fernliegendste. Unterhalt und Zugewinnausgleichszahlungen belasten dagegen sofort. Deshalb ist es menschlich verständlich, dass sich die scheidungsbereiten Ehegatten und die Anwaltschaft mit dem „Kleingeduckten“ der auszugleichenden Versorgungen, den Versorgungs- und Teilungsordnungen nicht oder nur ungern beschäftigen.

Vorbildlich also, dass eine Kollegin bei einer zugunsten ihrer Mandantin zu teilenden Versorgung rügte, dass nach der Teilungsordnung die Versorgung aus dem Ausgleichswert zum Rechtskraftzeitpunkt zu den „aktuellen Versicherungsbedingungen“ begründet werden sollte. Ebenso aufmerksam, dass sie die Teilhabe ihrer Mandantin an der Wertenwicklung des ehezeitlich erworbenen Fondsvermögens zwischen Ehezeitende und Rechtskraft geltend machte. Der Ausgleich dieser Versorgung war Gegenstand der Entscheidung des OLG Frankfurt v. 21.11.2023 (OLG Frankfurt v. 21.11.2023 – 6 UF 222/22, FamRB 2024, 143 [Breuers]) und diese nun wiederum der „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“ am 21.2.2024 .

Der ernüchternde Ausgang des Verfahrens war bei genauem Hinsehen dem Typ der auszugleichenden Versorgung geschuldet: Der Versicherungsnehmer konnte aus eine ellenlangen Liste von Fonds beim Versorgungsträger ein Versorgungsvermögen ansammeln, beliebige Entnahmen und Neuanlagen während der Laufzeit tätigen, seine gewählten Fonds austauschen und Anteile daran beliebig verändern. Es handelt sich also um ein Eigenmanagement eines reinen Fonds-Vorsorgevermögens. Der Versorgungsträger eröffnete der versicherten Person die Möglichkeit, aus dem so angesammelten Versorgungsvermögen zum selbst gewählten Renteneintritt eine Kapitalauszahlung oder zu den dann maßgeblichen Berechnungsparametern eine lebenslange Rentenauszahlung zu wählen. Das ehezeitlich aufgebaute Vorsorgevermögen wurde aus der Differenz von eheanfänglich und eheendzeitlich vorhandenem Vorsorgevermögen und daraus die Ausgleichswert-Quote gebildet. Mit dieser wurde nach der Teilungsordnung das bei Rechtskraft vorhandene Versorgungsvermögen multipliziert und so der „aktualisierte“ Ausgleichswert der ausgleichsberechtigten Person gutgeschrieben, die sich ihr Vorsorgevermögen aus einer Liste von rd. 80 angebotenen Fonds selbst zusammenstellen konnte.

Die Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft war daher nicht anzuordnen, weil die Wertteilhabe am Vorsorgevermögen in dieser Zeit durch die Kursentwicklung der Fonds sichergestellt ist. Und auch die Anordnung, bei der Berechnung der später zu zahlenden Versorgung an die ausgleichsberechtigte Person die vertraglich festgelegten Berechnungsparameter der ausgleichspflichtigen Person anzuwenden, war obsolet, weil die bei Renteneintritt maßgeblichen Berechnungsparameter für die Begründung der Rentenhöhe maßgeblich sein sollten und damit der Tarifwechsel bzw. die Tarifaktualisierung schon der Quellversorgung beigegeben war.

Die ausführlich und gut begründete Entscheidung des OLG Frankfurt wäre entbehrlich gewesen, hätte der Versorgungsträger die der Versorgung zugrundeliegende Versicherungspolice mitübersandt. Ein bisschen schade wäre das aber auch gewesen, weil wir dann die interessante Entscheidung des OLG mit vielerlei Erkenntnissen über die Vielfältigkeit der Versorgungslandschaft nicht hätten diskutieren können (müssen).

Eine Frage blieb aber in der Entscheidung und der Kaffeerunde offen: Wenn der Versicherungsnehmer in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung die Zusammenstellung des Fonds verändert und dadurch Gewinne oder Verluste generiert werden, partizipiert der ausgleichsberechtigte Ehegatte daran, obwohl es sich um ein nachehezeitliches Ereignis handelt? Diskutieren Sie gern mit!

Beraterhinweis

Beim Ausgleich hochwertiger Versorgungen sollte niemand ohne Einsichtnahme in die Versorgungs- und Teilungsordnung den Versorgungsausgleich „passieren lassen“. Es ist fahrlässig, sich auf die Prüfungspflicht des Gerichts zu verlassen. Das Gericht haftet nicht für Schäden, wohl aber die Anwaltschaft.

Eine „Beanstandungsliste“ von über 300 Teilungsordnungen finden Sie hier im Blog unter https://blog.otto-schmidt.de/famrb/2023/06/20/das-gestaendnis-warum-anwalt-und-richterschaft-bei-teilungsordnungen-genau-hinschauen-sollte/.

„Unechte“ interne Teilung und Ziff. 5 der Teilungsordnung der Privatversicherer

Seit 44 Jahren führe ich einen „Kuriositäten-Ordner“. Auf die Idee brachte mich ein Mandant zu Beginn meiner Anwaltslaufbahn, noch als Referendar. Dieser (eine rheinische Frohnatur) gaunerte Briefmarkenfreunden ihre teils wertvollen Sammlungen mit dem Versprechen hoher Verkaufserlöse ab, ohne diese jemals an die Opfer zu leiten. Auf die Beschwerde eines Geschädigten schrieb er ihm: „Bereits bei unserer letzten Zusammenkunft habe ich Ihnen gesagt, dass Sie Illusionen am Leib haben. Aber, wie Apfelbaum (Philadelphia)“ (was, den kennen Sie nicht?) „sagt, ‚we give you facts, no fiction‘.“ Trotz dieses intellektuell anmutenden Einschüchterungsversuchs erstattete der Geschädigte Anzeige, was die Angelegenheit zu uns auf den Tisch brachte.

An diesen Text fühlte ich mich erinnert, als mir eine Kollegin ein Schreiben der ERGO-Versicherung zuleitete, in welchem diese Ziff. 5 der Teilungsordnung, hier einer betrieblichen Altersversorgung, verteidigt. Nach Ziff. 5 der Teilungsordnung wird das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person zu den im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Versicherungsbedingungen begründet. Die Rechtsprechung hat dutzendfach diesen „Tarifwechsel“ als unzulässig zurückgewiesen, entsprechende Klauseln in den Teilungsordnungen als „nichtig“ gebrandmarkt und die Teilung „mit der Maßgabe“ vollzogen, „dass auf das zu begründende Anrecht Rechnungszins und Sterbetafeln der auszugleichenden Versorgung“ anzuwenden seien (zuletzt: BGH v. 18.8.2021 – XII ZB 359/19, FamRZ 2021, 1955 = FamRB 2022, 12; OLG Frankfurt v. 22.8.2019 – 4 UF 86/17, FamRZ 2020, 673 = FamRB 2020, 16).

Unangefochten von all diesen Erkenntnissen – mit beharrlicher Erkenntnisaversion – beruft sich die ERGO jedoch auf eine „jüngere“ Entscheidung des BGH v. 19.8.2015 – XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869 = FamRB 2015, 407, wonach die Wertentwicklung der Zielversorgung nicht identisch, sondern nur „vergleichbar“ zu sein habe und auf den „Grundsatz der Aufwandsneutralität“, wobei „der Aufwand für die Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen ex ante zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zu bewerten“ sei.

Nun, jünger als Entscheidungen aus dem Jahr 2015 ist vielleicht die Entscheidung des BVerfG v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, FamRZ 2020, 1053 = FamRB 2020, 261, in der das Verfassungsgericht ein grundrechtskonformes Teilungsergebnis nur annimmt, wenn das in der Zielversorgung realisierte Versorgungsvolumen mindestens 90 % des Versorgungsvolumens der Quellversorgung beträgt. Dem hat sich der BGH (mit einigen Varianten) zwischenzeitlich angeschlossen (BGH v. 24.3.2021 – XII ZB 230/16, FamRZ 2021, 1094 = FamRB 2021, 279).

Fühlen wir also der „empörten“ ERGO auf den Zahn:

Dem im Jahr 2009 begründeten Versicherungsvertrag lag ein Garantiezins von 2,25 % zugrunde. Rechtskraft der Entscheidung kann erst 2022 eintreten, dann beträgt der Garantiezins nur mehr 0,25 %. Bei einem ehezeitlichen Versorgungserwerb, den die ERGO mit 16.300 € mitteilt, hätte sie an ihren Versicherungsnehmer bei vertragsgemäßem Auslauf des Vertrages im August 2042 mindestens 25.400 € zu zahlen gehabt. Die durch den Versorgungsausgleich verursachte Teilung der Versorgung führt für den Mann zu einem Auszahlungsbetrag im Jahr 2042 von rd. 12.700 €.

Der drei Jahre jüngeren, dann geschiedenen Ehefrau müsste die ERGO nach ihrer Berechnung im Jahr 2045 nur rd. 8.632 € zu zahlen (8.150 x (1 + 0,25 %)23). Die Gesamtzahlung aus dem 2009 geschlossenen Vertrag beträgt also für die ERGO anstatt der geplanten 25.400 € nur 21.332 €. Einsparung: 4.068 € oder satte 16 % Extragewinn für den Versorgungsträger! Bei diesen Perspektiven wird man sich alsbald darauf einstellen müssen, dass die ERGO in ganzseitigen Werbeanzeigen für die Scheidung ihrer Versicherungsnehmer wirbt und diesen einen Scheidungs-Bonus in Form einer Beteiligung an deren Kosten verspricht.

Die ERGO selbst schreibt: „… die Versicherung ist so kalkuliert, dass das Kapital zum Vertragsablauf ausgezahlt wird. Die bei Vertragsabschluss kalkulierte Verzinsung endet damit am 1. August 2042.“ Damit will die ERGO offensichtlich insinuieren, dass sie, wenn sie 2009 gewusst hätte, dass sie die Hälfte der Versicherungsleistung 3 Jahre später als vertraglich vorgesehen auszuzahlen hätte, ganz andere (schlechtere) Zinskonditionen zugrunde gelegt hätte, nämlich einen Rechnungszins von nur 0,25 %.

Die Annahme, die ERGO hätte bereits im Jahr 2009 für drei Jahre jüngere Versicherte einen um 2 % abgesenkten Rechnungszins verwendet, ist eine unintellektuelle Zumutung. Die Vertragsgeneration 2009 der ERGO hat für alle Versicherten die gleichen Rechnungszinsen angewendet. Das Gegenteil hätte die ERGO darzulegen, weil nur sie über entsprechende Unterlagen verfügt. Sie „droht“ mit einem Sachverständigengutachten. Quatsch. Sie kann ganz einfach ihre Tarife aus dem Jahr 2009 für einen Versicherten des Geburtsjahrgangs 1978 vorlegen. Wenn dieser Tarif einen Rechnungszins von 0,25 % aufweist und die vom Versorgungsträger zur Kalkulation der Leistungen angewendeten Sterbetafeln bereits damals die heute bekannte Tendenz zur Längerlebigkeit punkgenau trafen, mag die Versorgung zu den jetzt konzipierten miserablen Bedingungen begründet werden. Anderenfalls zu den Bedingungen der Quellversorgung. Ich verwette eine Kiste guten Rotweins, dass die ERGO diesen Nachweis nicht führen kann.

Für das von der ERGO beklagte Dilemma einer nicht kostenneutralen Teilung der Versorgung habe ich einen einfachen Lösungsvorschlag: Die ERGO legt das Vertragsende für die ausgleichsberechtigte Ehefrau auf das gleiche Datum wie im Vertrag für den ausgleichspflichtigen Ehemann vorgesehen. Dann ist die Frau 64 Jahre alt und freut sich über 12.700 €, anstatt drei Jahre später nur 8.632 € zu bekommen, und die ERGO kann der Zukunft kopfschmerzfrei entgegensehen. Denn: Auch auf Gewinne, die aus der Anwendung nichtiger Vertragsklauseln erzielt werden, sind Steuern zu zahlen. Dann würde sich die ERGO selbst auch ernst nehmen, statt die Justiz zu veralbern. „Der Aufwand“ schrieb die ERGO, müsse „ex ante zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns“ kalkuliert werden.

Ganz abgesehen davon: Wenn die ERGO auf dem Tarifwechsel besteht, handelt es sich nicht um eine interne, sondern eine externe Teilung. Zwar beim gleichen Versorgungsträger, aber eben nach anderem Tarif (BGH v. 18.8.2021 – XII ZB 359/19, FamRZ 2021, 1955 = FamRB 2022, 12). Dann darf der Versorgungsträger aber auch keine Kosten nach § 13 VersAusglG erheben, die im konkreten Fall aber mit 250 € recht günstig ausfielen.

Und noch zum Schluss – liebe ERGO – „We give you facts – no fiction“.

Beraterhinweis: Ziff. 5 der Teilungsordnung privater Versorgungträger, wonach nach interner Teilung die Versorgung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf der Basis der bei Rechtskraft „aktuellen Versicherungsbedingungen“ begründet wird, ist angesichts stetig gesunkener Garantiezinsen eine absolute „Versorgungsvernichtung“. Ohne ausdrückliche Korrektur in der Tenorierung werden die ausgleichsberechtigten Personen um erhebliche Versorgungsansprüche geschädigt. Deshalb muss sowohl bei privaten, aber auch bei betrieblichen Versorgungträgern stets geprüft werden, ob bei interner Teilung auf die „aktuellen“ Vertragsbedingungen oder die der Quellversorgung verwiesen wird. Das zu übersehen, dürfte ein haftungsträchtiger Fehler sein.

Richtigerweise wäre wie folgt zu tenorieren: „Zu Lasten des Anrechts der <ausgleichspflichtigen Person> bei der <Versorgungsträger nebst VersNr.> wird zu Gunsten der <ausgleichsberechtigten Person> bezogen auf den <Ehezeitende> eine Versorgung aus einem Ausgleichswert in Höhe von <… € (Kapital/Rente)> nach Maßgabe der Teilungsordnung <des Versorgungsträgers in der Fassung vom …> mit der Maßgabe begründet, dass abweichend von <…Ziff. 5…> der Teilungsordnung auf das zu begründende Anrecht Rechnungszins und Sterbetafel der auszugleichenden Versorgung anzuwenden sind.


Diese und andere Probleme des Versorgungsausgleichs
möchte ich mit Ihnen zukünftig mittwochs um 11:00 Uhr in Form einer Videokonferenz diskutieren. Anmeldung – nur für Kolleginnen und Kollegen – zu meiner „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“ über hauss@anwaelte-du.de.

Versorgungsausgleich: BVV knickt ein!

Bei der internen Teilung von ehezeitlich erworbenen Ansprüchen in der betrieblichen und privaten Altersversorgung findet oftmals eine wundersame Abwertung der Versorgung für die ausgleichsberechtigte Person statt:

  • Der BVV (Bankenversicherungsverein) schlägt den Gerichten seit langem vor, den Ausgleichswert für die ausgleichsberechtigte Person im Tarif ARLEP zu begründen. Dieser Tarifwechsel ist verbunden mit einem Rechnungszinsverlust. Während im Ausgangstarif ein Rechnungszins von 3,5–4 % angewandt wird, ist der Zieltarif derzeit lediglich mit einem Rechnungszins von 0,9 % ausgestattet. Für eine 50-jährige Frau bedeutet dies, dass die gesicherte Versorgungserwartung sich gegenüber dem Quelltarif in etwa halbiert.
  • Auch die private Versicherungswirtschaft (Allianz & Co) begründet den Ausgleichswert der Versorgung für die ausgleichsberechtigte Person nach der Teilungsordnung zu den im Zeitpunkt der Rechtskraft maßgeblichen Versicherungstarifen. Auch bei diesen Versorgungen kommt der sog. aktuelle Höchstrechnungszins als „Garantiezins“ zur Anwendung, was zu einer deutlich verminderten Versorgungsleistung gegenüber der Quellversorgung führt.

Die Rechtsprechung hat dies teilweise erkannt und moniert.[1]

Der BVV korrigiert nun seine Praxis und hat angekündigt, künftig die Versorgungsverluste durch Umstellung der Tenorierung und Tarifierung zu vermeiden. In allen laufenden Verfahren werden indessen vom BVV nicht freiwillig neu Auskünfte erteilt. Die Anwaltschaft ist daher aufgerufen, in den noch nicht rechtskräftigen Verfahren unter Beteiligung des BVV das Gericht auf die Notwendigkeit der Einholung neuer Auskünfte ausdrücklich hinzuweisen. Für die ausgleichspflichtige Person entstehen dadurch keine versorgungsrechtlichen Nachteile. Die ausgleichsberechtigte Person gewinnt einen fairen Ausgleich und damit ein höheres Alterseinkommen, was möglicherweise auch zu geringeren Unterhaltsleistungen der ausgleichspflichtigen Person führt.

Die privaten Versorgungsträger beharren allerdings auf ihrer Standardteilungsordnung und bieten lediglich dann, wenn die Beteiligten die mangelnde Angemessenheit des Teilungsergebnisses rügen, an, die Tarifierung an die Quellversorgung anzupassen.

Die Anwaltschaft ist aufgerufen, im Versorgungsausgleich aufmerksam darauf zu achten, dass die interne Teilung nicht zu Lasten ihrer Mandanten in einen neuen Tarif des Versorgungsträgers erfolgt.

Vor Umstellung der Praxis des BVV hatte das OLG Köln[2] das Risiko des Versorgungsverlusts durch folgende Tenorierung gebannt:

Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten der für die ausgleichspflichtige Person bei dem BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. unter der Vertragsnummer … bestehenden betrieblichen Altersversorgung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2017 ein Anrecht in Höhe von … Euro, bezogen auf den … inklusive der Wertentwicklung bis zum 31.7.2018, verbunden mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.

Bis auch die privaten Versorgungen ihre Teilungsanordnung der Rechtslage entsprechend umstellen, kann eine Tenorierung analog der Praxis des OLG Köln Versorgungsverluste für die ausgleichsberechtigte Person vermeiden.

 

[1] OLG Schleswig v. 12.2.2014 – 13 UF 215/13, FamRZ 2014, 1113; OLG Frankfurt v. 25.8.2017 – 4 UF 146/15, FamRZ 2018, 500 (LS); OLG Frankfurt v. 30.11.2016 – 6 UF 115/16; OLG Saarbrücken v. 6.7.2015 – 6 UF 16/15; OLG Stuttgart v. 18.2.2016 – 11 UF 230/15, FamRZ 2016, 1689 (LS); OLG Köln v. 4.7.2017 – 4 UF 45/14, bestätigt durch BGH v. 9.5.2018 – XII ZB 391/17.

[2] OLG Köln v. 4.7.2017 – 4 UF 45/14, bestätigt durch BGH v. 9.5.2018 – XII ZB 391/17.