Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften – Finanzverwaltung hat Formular und Anwendungsschreiben veröffentlicht

Wie bereits berichtet, wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 („KöMoG“) für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft nach § 1a KStG eingeführt.

Die Option kann nach § 34 Abs. 1a KStG erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Soll die Option bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 wirksam sein, muss sie bis spätestens 30.11.2021 ausgeübt werden. Der entsprechende Antrag ist nach § 1a Abs. 1 S. 2 KStG von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen Finanzamt zu stellen. Hierzu hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich auch das entsprechende Formular online zur Verfügung gestellt.

Nachdem das BMF bereits am 30.09.2021 einen Entwurf eines Anwendungsschreibens für die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG online gestellt hat, wurde zudem am 10.11.2021 das finale BMF-Schreiben zu § 1a KStG (BMF v. 10.11.2021 – IV C 2 S 2707/21/10001 :004) veröffentlicht. Das Anwendungsschreiben behandelt die einzelnen Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen der Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft. Dabei nimmt die Finanzverwaltung v.a. Stellung zur zeitlichen Anwendung des § 1a KStG, zum persönlichen Anwendungsbereich der Norm, zu Fragen der Antragstellung, zu dem Übergang zur Besteuerung entsprechend einer Körperschaft, zur Besteuerung der optierenden Gesellschaft und ihrer Gesellschafter sowie zur Rückoption. Insoweit ist festzuhalten, dass das finale BMF-Schreiben im Vergleich zum Entwurfsstand von Ende September nur in wenigen Punkten verändert bzw. ergänzt wurde.

Insgesamt ist die Veröffentlichung des Anwendungsschreibens noch im November zu begrüßen, weil das BMF dadurch seine Sichtweise auf Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Option nach § 1a KStG verbindlich veröffentlicht hat, noch bevor die ersten Anträge für die Option zur Körperschaftsteuer gestellt werden müssen, wenn die Option bereits im Jahr 2022 wirksam werden soll.

Die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten

Am 25.06.2021 hat nun auch der Bundesrat seine Zustimmung zum KöMoG erteilt. Auch wenn zuletzt seitens der Grünen Bedenken gegen die Einführung einer Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft vorgebracht wurden, weil dies ein „Einfallstor für Steuerschlupflöcher“ sein könnte, haben auch die Bundesländer mehrheitlich der Neuregelung zugestimmt.

Damit steht fest, dass es für bestimmte Personengesellschaften bereits ab dem Jahr 2022 die Möglichkeit geben wird, nach § 1a KStG-neu zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft zu optieren. Der große Vorteil einer solchen Option liegt auf der Hand: Thesaurierte Gewinne werden in einer Kapitalgesellschaft deutlich geringer besteuert als solche einer Personengesellschaft. Dies gilt regelmäßig selbst dann, wenn eine Personengesellschaft die in der Praxis sehr komplizierte Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG wählt. Da sich dieser Vorteil im Fall der Vollthesaurierung einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zur regelbesteuerten Personengesellschaft im Spitzensteuersatz auf fast 17 Prozentpunkte belaufen kann, werden sich z.B. Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft künftig stets die Frage stellen müssen, ob sie – gerade in Jahren mit hohen steuerpflichtigen Gewinnen – zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren wollen. Für die Beratung bedeutet dies, die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die nach § 1a KStG-neu optieren kann, also insbes. die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG sowie Partnerschaftsgesellschaften, stets eng zu begleiten, um zu prüfen, ob eine solche Option dazu beitragen kann, die Steuerquote dauerhaft zu senken.

Gleichwohl erschöpft sich die Möglichkeit, zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu optieren, nicht nur in einem günstigeren Steuersatz. Vielmehr ist es die mögliche Kombination aus den ohnehin bestehenden Vorzügen einer Personengesellschaft mit dem niedrigen Steuersatz einer Kapitalgesellschaft, die die Option nach § 1a KStG attraktiv macht. Insoweit ist zu betonen, dass die optierende Personengesellschaft zwar ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird. Zivilrechtlich bleibt es jedoch eine Personengesellschaft. Durch die Möglichkeit, zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu optieren, können nunmehr die zivilrechtlichen Vorzüge der Personengesellschaften, wie das flexiblere Gesellschaftsrecht, die Nichtanwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes oder geringere Publizitätspflichten, genutzt werden.

Die Unternehmen, die sich für eine Körperschaftsteueroption nach §1a KStG-neu entscheiden, können diese Vorzüge einer Personengesellschaft weiterhin in Anspruch nehmen und dennoch im Fall der Gewinnthesaurierung den deutlich niedrigeren Steuersatz für Kapitalgesellschaften nutzen und damit Steuerersparnisse generieren.

Es soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass im Zuge der Ausübung Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft – ebenso wie bei der Rückoption zur Regelbesteuerung – zahlreiche steuerliche und gesellschaftsrechtliche Themen bedacht werden müssen, um sicherzustellen, dass das angestrebte Ziel, einen steuerlichen Vorteil zu erzielen, auch erreicht wird. Für die Beratung ergibt sich insoweit ein umfangreiches neues Betätigungsfeld.