Online-Dossier: Neue Herausforderungen für Beratung und Vorstandsarbeit durch ESG?

Die rechtssichere Implementierung von Transformationsprozessen zu den Themen Umwelt, Soziales und nachhaltige Unternehmensführung ist zu einer prioritären Herausforderung geworden. Ob es um Transparenz, Korruptionsbekämpfung, Nachhaltigkeitsmanagement, den Umgang mit Umweltrisiken, Whistleblowing oder um erhöhte Haftungsrisiken für Menschenrechtsverletzungen geht: Gesellschaftliche Sensibilisierung, aber auch normative Vorgaben wie das LkSG, die EU-Taxonomie-Verordnung oder die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder CS3D) lassen es mehr als ratsam erscheinen, sich mit diesem Themenkomplex intensiv zu beschäftigen. Der Verlag Dr. Otto Schmidt informiert in vielen seiner Publikationen, insbesondere in seinen Zeitschriften, über alle Facetten und neuen Entwicklungen.

Das nachfolgende Dossier wird laufend aktualisiert, so dass Sie den aktuellen Meinungsstand zu spannenden Einzelfragen hier stets mit verfolgen können.

Die ESG-Themen im Fokus:

Umwelt/Klima

  • Reich, Sandra, SEC mit neuen ESG-Offenlegungspflichten für börsennotierte Unternehmen, Blog-Beitrag v. 11.3.2024 (WRBLOG0001746)
  • Weller, Marc-Philippe/Dänner, Marianna/Radke, Carolina, Klimaklagen, ZIP 2026, 1545
  • Pfeiffer, Thomas, Zivilrechtliche „Klimaklagen“ zwischen Recht und Politik (Teil II), ZIP 2025, 859
  • Pfeiffer, Thomas, Zivilrechtliche „Klimaklagen“ zwischen Recht und Politik (Teil I), ZIP 2025, 795
  • Allgeier, Sina, Der Schutz von Umwelt und Menschenrechten durch KMU im System der CSDDD, ZIP 2025, 539
  • Weller, Marc-Philippe/Böbel, Moritz/Jung, Vivie, Aktionärsklimaklage, ZIP 2025, 345
  • Schirmer, Jan-Erik, Nachhaltiges Wirtschaftsrecht durch KI?, ZIP 2025, 291
  • Habersack, Mathias, “Klimaschützende Unterlassungsklagen“ gegen Pkw-Hersteller vor dem BGH, ZIP 2024, 1513-1523
  • Kieninger, Eva-Maria, Zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen nach Lieferkettengesetz und Sustainability-Richtlinie, ZIP 2024, 1037
  • Weller, Marc-Philippe/Hößl, Theresa/Seemann, Camilla, Klimaneutrale Unternehmen – Ein Definitionsversuch, ZIP 2024, 330
  • Weller, Marc-Philippe/Hößl, Theresa/Seemann, Camilla, Klimaneutralität als Zielvorgabe für Unternehmen, ZIP 2024, 209
  • Schirmer, Jan-Erik, Klima-Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats, ZIP 2024, 105
  • Schirmer, Jan-Erik, Klimahaftung und Compliance, ZIP 2023, 234
  • Steuer, Sebastian, Klimaziele im Unternehmensrecht, ZIP 2023, 13
  • Ipsen, Nils/Waßmuth, Guido/Plappert, Liesa, Klimawandel als Haftungsrisiko, ZIP 2021, 1843
  • Fleischer, Holger/Korch, Stefan, Okpabi v Royal Dutch Shell und das deutsche Deliktsrecht in Konzernlagen, ZIP 2021, 709
  • Müller, Wolf, Das Recht auf Reparatur – Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 im Spiegel des deutschen Kaufrechts, GmbHR 2026, R148
  • Steinkemper, Ursula/Nitzinger, Jana, Zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Klimaschäden, GmbHR 2025, R308
  • Pöschke, Moritz, Referentenentwurf der Bundesregierung zu neuen Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen – insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-RL), GmbHR 2025, R276
  • Pöschke, Moritz, „Omnibus“-Vorschläge der Europäischen Kommission zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), GmbHR 2025, R117
  • Harnos, Rafael, Klimaschutz und GmbH-Recht im Spiegel des wirtschaftsrechtlichen Gutachtens zum 74. Deutschen Juristentag, GmbHR 2024, R260
  • Jaspers, Philipp, Green Bonds – Finanzierungsinstrument auch für Mittelstand?, GmbHR 2023, R116
  • Reich, Sandra, Positionspapier des Sustainable Finance-Beirates zu Biodiversität, AG 2025, R110
  • Jaspers, Philipp, Mehr Reform als Revolution – Die Omnibus-Vorschläge der Europäischen Kommission (Teil II): Lieferkettensorgfaltspflichten-RL (CS3D), CO2-Grenzausgleich (CBAM) und InvestEU, AG 2025, R107
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Schweizer Finanzaufsichtsbehörde fordert die Auseinandersetzung mit naturbezogenen Finanzrisiken ein, AG 2025, R95
  • Jaspers, Philipp, Mehr Reform als Revolution – Die Omnibus-Vorschläge der Europäischen Kommission (Teil I): Nachhaltigkeitsberichterstattung-RL (CSRD) und Taxonomie-VO, AG 2025, R92
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: BaFin mit ausdrücklichem Fokus auf physischen Risiken, AG 2025, R78
  • Reich, Sandra, Bankenverband mit Positionspapier zur Förderung von Nachhaltigkeit und Wachstum, AG 2025, R61
  • Reich, Sandra, Dritter Report der europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) mit Praxisempfehlungen zur Offenlegung von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI), AG 2025, R31-R33
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Action Agenda für den Finanzplatz Hongkong, AG 2025, R7-R8
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Neue Befugnisse der BaFin im Zusammenhang mit europäischen grünen Anleihen, AG 2024, R356-R357
  • Harnos, Rafael, Die gesellschaftsrechtliche Klimatrias: richtiger Schritt oder Sackgasse auf dem Weg zum nachhaltigen Unternehmensrecht?, AG 2024, S28
  • Schockenhoff, Martin, Klimaschutz als Leitungspflicht? – Zu den Vorschlägen, die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen als gesetzliche Organpflicht festzuschreiben, AG 2024, 597
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: ESMA veröffentlicht Abschlussbericht zu Greenwashing, AG 2024, R241
  • Weller, Marc-Philippe/Schwemmer, Sophia, Klimatransformationspflichten für Großunternehmen, AG 2024, 517
  • Reich, Sandra, Klimaberichterstattung in den USA: Die SEC führt klimabezogene Offenlegungspflichten ein, AG 2024, R140
  • Merkner, Andreas/Schulenburg, Friedrich/Elixmann, Philipp, Praxisfragen bei der Konzeptionierung und Durchführung eines Say on Climate, AG 2024, 257
  • Harnos, Rafael, Keine Korrektur klimapolitischer Kompromisse durch die deliktsrechtliche Hintertür, AG 2024, R92
  • Obernosterer, Vera/Tüshaus, Fee, Wasserstandsmeldung zur Nachhaltigkeitsregulierung, AG 2024, R8-R10
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Der neue Standard für europäische grüne Anleihen (EU Green Bonds – EuGB), AG 2024, R6
  • Fleischer, Holger, Klimaklagen gegen Vorstandsmitglieder, AG 2023, 833
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Empfehlung der Europäischen Kommission zu Transition Finance, AG 2023, R342
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Erklärung der ESMA zu ESG-bezogenen Informationen in Wertpapierprospekten, AG 2023, R294-R295
  • Reich, Sandra, Die BaFin veröffentlicht ihre Sustainable-Finance-Strategie, AG 2023, R276-R277
  • Schirrmacher, Carsten/Beer, Lisa, Das Durchsetzungsdefizit bei der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und seine Überwindung, AG 2023, 681-688
  • Reich, Sandra, Vorschlag der Europäischen Kommission für eine “Green Claims“-Richtlinie, AG 2023, R230-R232
  • Reich, Sandra, BaFin: Bewertung eines Collaborative Engagements als “acting in concert“, AG 2023, R194-R195
  • Reich, Sandra, Lösungsvorschläge des Sustainable Finance-Beirats zur Anwendnung der Taxonomie-Verordnung, AG 2023, R126-R127
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Zusätzliche Transparenz zu fossilen Gasen und Kernenergie in den RTS zur Offenlegungs-VO, AG 2023, R94-R95
  • Reich, Sandra, Mitteilungsentwurf zur Anwendung der Klima-Taxonomie und des Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, AG 2023, R79-R80
  • Reich, Sandra, Platform on Sustainable Finance: Ein Überblick zu verschiedenen Empfehlungen der Expertengruppe, AG 2023, R61
  • Reich, Sandra, RTS zur Offenlegungs-VO: Vorschlag der ESAs zu Kernenergie und fossilem Gas, AG 2022, R321
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Baseler Ausschuss stellt Prinzipien für ein effektives Management klimabezogener Finanzrisiken vor, AG 2022, R211-R212
  • Reich, Sandra, Klimastresstest 2022 für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, AG 2022, R186
  • Reich, Sandra, Klimataxonomie: Technische Bewertungskriterien für Beiträge zum “Klimaschutz“ und zur “Anpassung an den Klimawandel“, AG 2022, R41-R43
  • Reich, Sandra, Die EU-Klimataxonomie als komplexe Konkretisierung zur Taxonomie-Verordnung, AG 2021, R235-R236
  • Reich, Sandra, Menschenrechts- und Umweltschutz in der Lieferkette, AG 2021, R116-R117
  • Harnos, Rafael/Holle, Philipp Maximilian, Say on Climate, AG 2021, 853-866
  • Dittmar, Peter/Tissen, Klaus, Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzierung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) nach HGB, DB 2026, 233
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils/Beck, Mario, Angaben zum Übergangsplan für den Klimaschutz gem. ESRS E1, DB 2026, 135
  • Reiser, Lisa, Climate Lawfare in Deutschland, DB 2025, 2354
  • Harnischmacher, Sebastian/Pöschke, Moritz, Gutes Klima für „Klimaklagen“?, DB 2025, 2288
  • Kerkemeyer, Andreas, Der Klimatransitionsplan und der Übergangsplan für den Klimaschutz – Schrittmacher der Dekarbonisierung?, DB 2025, 609
  • Fleischer, Holger, Auf dem Weg zu einem Klimagesellschaftsrecht?, DB 2024, 2410
  • Sailer, Ulrich, Betriebliches Klimamanagement, DB 2024, 2377
  • Wandt, Manfred/Lüders, Gerrit, Nachhaltigkeitsregulierung des Finanzbereichs im Allgemeinen und produktbezogene Offenlegungspflichten im Versicherungsbereich im Besonderen, VersR 2023, 809
  • Harnos, Rafael, Durchsetzung der Verordnung über europäische grüne Anleihen, WM 2025, 1113
  • Gerstenberger, Juliane, ESG-Relevanz in Kreditverhandlungen von KMU, ESGZ 2026, 47
  • Kovarova-Simecek, Monika/Barrantes, Eloy/Zülch, Henning/Kummerow, Fabian, KI-optimierte ESG-Berichterstattung, ESGZ 2026, 44
  • Welsch, Elena, Praxisbericht Grüne Intelligenz, ESGZ 2026, 22
  • Reiser, Lisa, Klimaklagen: Die Welt nach Lliuya vs. RWE, ESGZ 2025, 7
  • Didier, Viola C., Im Fokus: Erfolgreich nachhaltig: Welche Software Unternehmen wirklich voranbringt, EGSZ 2025, 4
  • Imolauer, Kai, Klimastrategien im Gegenwind, ESGZ 2025, 3
  • Rüdiger, Hans Michael/Karpova, Alena/Reich, Sandra, Decarbonizing Real Estate through Green Investment Strategies, KlimaRZ 2026, 121
  • Giesen, Nils, Klimarisikoanalyse: steuern statt verwalten, KlimaRZ 2026, 102
  • Seipel, Paul, Greenwashing und ESG-Berichterstattung im Lichte der Omnibus-Gesetzgebung, KlimaRZ 2026, 100
  • Schwerdtner, Tom Arved, Die Justiziabilität des Klimaschutzes im unionalen und deutschen Lieferkettenrecht, KlimaRZ 2026, 25
  • Eller, Klaas Hendrik/Friedmann, Tonio/Herrmann, Thibaud/Mittwoch, Anne-Christin/Rühmkorf, Andreas/Schönfelder, Daniel/Vanpeperstraete, Ben, Lieferkettenregulierung jenseits des Omnibusses: Die Bedeutung von Digitalisierung und Stakeholder-Dialog für CSDDD und LkSG, KlimaRZ 2026, 3
  • Kohl, Holger/Budde, Felix, Von der Klimavision zur Nachhaltigkeitsstrategie, KlimaRZ 2025, 160

Arbeits- und Sozialrecht/Menschenrechte

  • Flöter, Isabell/Heimann, Till, Die Umsetzung des LkSG im betrieblichen Kontext, ArbRB 2023, 304 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Flöter, Isabell/Heimann, Till, ESG-Compliance arbeitsrechtlich umsetzen, ArbRB 2023, 86 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Niklas, Thomas, Nachhaltigkeit im Arbeitsverhältnis – Ein Überblick über aktuelle Rechtsentwicklungen und die Umsetzung in der Praxis, ArbRB 2022, 269 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Dzida, Boris/Reinbach, Hubertus, Arbeitsrecht im Zeichen des Klimawandels – Nachhaltige Herausforderungen für Beschäftigte und Unternehmen, ArbRB 2022, 181 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Reufels, Martin/Osmakova, Maria, Der neue Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes – Gelungene Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie?, ArbRB 2022, 147 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Niklas, Thomas/Lex, Laura, Das neue Lieferkettengesetz – Ein Überblick über die wesentlichen Inhalte und etwaige arbeitsrechtliche Implikationen, ArbRB 2021, 212 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Niklas, Thomas, Mitwirkung in Umweltschutzfragen – Wie weit reicht das Mitspracherecht des Betriebsrats beim Thema Umweltschutz?, ArbRB 2019, 372 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Reich, Sandra, Vorschlag einer EU-Verordnung über das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit, AG 2022, R304
  • Reich, Sandra, Der Abschlussbericht zur Social Taxonomy, AG 2022, R105-R107
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Nach der grünen Klassifizierung auf dem Weg zur sozialen Taxonomie, AG 2021, R328-R329
  • Reich, Sandra, Status Quo: Sorgfaltspflichten und Verantwortung in der Lieferkette nach der EU-Konfliktmineralien-VO, AG 2021, R52-R53
  • Junge, Lara/Kapoor, Sunny/Keller, Moritz, Die zivilrechtliche Haftung nach der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), ZIP 2025, 1
  • Göpfert, Burkard/Bertke, Anne-Kathrin, Global Framework Agreements – Globale Rahmenvereinbarungen mit Gewerkschaften zu sozialen Standards, ZIP 2023, 1049
  • Lüneborg, Cäcilie, Das Hinweisgeberschutzgesetz – die (un)endliche Geschichte, ZIP 2023, 941
  • Fest, Timo, Whistleblowing – Fragen des Hinweisgeberschutzes aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive, ZIP 2022, 2265
  • Grobe, Tony, Organmitglieder als Whistleblower, ZIP 2022, 2114
  • Wagner, Gerhard, Haftung für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette, ZIP 2021, 1095
  • Rudkowski, Lena, Private Arbeitsrechtsordnungen für die Lieferketten: Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D), ZFA 2025, 428
  • Junker, Abbo, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Und wo bleibt das Positive? ZFA 2021, 437
  • Heimann, Till/Byrne, Helena, Wenn Compliance zur persönlichen Haftungsfalle wird, ESGZ 2026, 40
  • Flöter, Isabell/Haubold, Sophie, Lieferkette mit Folgen, ESGZ 2025, 23
  • Giesen, Nils, Klimarisikoanalyse: steuern statt verwalten, KlimaRZ 2026, 102
  • Hoffmann, Sonja/Sitter, Julia/Zimmermann, Anna-Lena, Der Net Zero Industry Act – Einordnung, Überblick sowie gesellschaftsrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, KlimaRZ 2026, 54
  • Kieninger, Eva-Maria, Zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen nach Lieferkettengesetz und Sustainability-Richtlinie, KlimaRZ 2025, 60
  • Melot de Beauregard, Paul, Menschenrechte als unternehmerische Aufgabe, KlimaRZ 2025, 47

Governance

  • Jaspers, Philipp, Jetzt auch amtlich – Der Vorschlag eines Omnibus-Rechtsaktes der Europäischen Kommission, Blog-Beitrag v. 5.3.2025, WRBLOG0002069
  • Jaspers, Philipp, Wer den Hafen nicht kennt, für den ist kein Wind günstig – Der Kompass zur Wettbewerbsfähigkeit der EU, Blog-Beitrag v. 3.2.2025, WRBLOG0002027
  • von Zehmen, Dominik/Kürten, Carola, Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung 2024 vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes? (Teil 2 – Deep Dive), Blog-Beitrag v. 15.2.2024, WRBLOG0001723
  • von Zehmen, Dominik/Kürten, Carola, Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung 2024 vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes? (Teil 1 – Intro), Blog-Beitrag v. 13.2.2024, WRBLOG0001704
  • Markworth, David, Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und ESRS unter Einfluss des Omnibus, ZIP 2026, 1097
  • Nowalder, Louisa, Was bleibt von Art. 29 CSDDD nach Omnibus? – Zivilprozessuale Perspektiven, ZIP 2025, 2925
  • Bannier, Christina E., Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat – Führen die europäischen Nachhaltigkeitsvorgaben zu einer Neuorientierung?, ZIP 2025, 1635
  • Wagner, Florian/Mumme, Fabian/Schuler, Florian, ESG und Post-M&A-Streitigkeiten – (Wie) passt das zusammen?, ZIP 2024, 1363
  • Walka, Florian, Better safe than sorry: Empfiehlt sich ein vorsorglicher Hauptversammlungsbeschluss für die Bestellung eines Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts?, ZIP 2024, 613
  • Grunewald, Barbara, Inhaltskontrolle von AGB in Lieferverträgen im Hinblick auf die sich aus dem LkSG ergebenden Pflichten, ZIP 2023, 2238
  • Reuter, Alexander, ESG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Schranke der multiplen Pflichten- und Haftungsvermehrung, ZIP 2023, 1782
  • Reuter, Alexander, Pflichtenvermehrung durch ESG – Die neuen Vorgaben der EU als multiple, verbundene und haftungsträchtige Eingriffe, ZIP 2023, 1572
  • Kuntz, Thilo, ESG und Unternehmenssanierung in der Insolvenz, ZIP 2023, 1336
  • Weller, Marc-Philippe/Fischer, Tim, ESG-Geschäftsleitungspflichten, ZIP 2022, 2253
  • Beck, Lukas, Nachhaltigkeit im Wirtschaftsrecht, ZIP 2022, 1471
  • Sagan, Adam, Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG, ZIP 2022, 1419
  • Spindler, Gerald, Der Vorschlag einer EU-Lieferketten-Richtlinie, ZIP 2022, 765
  • Nietsch, Michael, Von der nichtfinanziellen Berichterstattung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – Eine Momentaufnahme zum Vorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive, ZIP 2022, 449
  • Wellerdt, Alexander, Neue Corporate Governance Regeln für Vorstand und Aufsichtsrat, ZIP 2022, 356
  • Ekkenga, Jens/Erlmann, Karl, Lieferkettengesetz, Europäisches Kartellrecht und die Folgen: Effiziente Missbrauchsbekämpfung oder nutzlose Gängelung gesetzestreuer Unternehmen? ZIP 2022, 49
  • Fleischer, Holger, Corporate Purpose – Ein Management-Konzept und seine gesellschaftsrechtlichen Implikationen, ZIP 2021, 5
  • Pöschke, Moritz, Neue Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Bundesregierung legt (neuen) Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vor, GmbHR 2025, R244
  • Pöschke, Moritz, „Omnibus IV“-Vorschläge der Europäischen Kommission: Erleichterungen für sog. small mid-cap companies (SMCs), GmbHR 2025, R212
  • Pöschke, Moritz, „Omnibus“-Vorschläge der Europäischen Kommission zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), GmbHR 2025, R117
  • Pöschke, Moritz, Nach wie vor keine Umsetzung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Bedeutung für betroffene Unternehmen, GmbHR 2025, R36
  • Pöschke, Moritz, Neue Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bringt keine Überraschungen, GmbHR 2024, R276
  • Greitens, Jan/Schütte, Jens/Dickel, Jonas, Einschätzung des Entwurfs des freiwilligen VSME-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMUs, GmbHR 2024, R228
  • Obernosterer, Vera, Die GmbH mit gebundenem Vermögen – eine GmbH mit beschränkter Niederlassungsfreiheit?, GmbHR 2023, 434
  • Grisar, Daniel, Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien in der GmbH, GmbHR 2023, 373-379
  • Pöschke, Moritz, Neue Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat massive Auswirkungen für mittelständische Gesellschaften, GmbHR 2023, R68
  • Benz, Nina, Legalitätspflicht und internationale Pflichtenkollisionen – Legalität um jeden Preis?, AG 2026, 221
  • Merkner, Andreas/Schulenburg, Friedrich/Paulssen, Laura, Die Governance-Darstellung in den Geschäftsberichten 2024 der DAX‑40-Unternehmen vor dem Hintergrund der erstmaligen freiwilligen Berücksichtigung der ESRS, AG 2025, 762
  • Horn, Simon, Prognosen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, AG 2025, 753
  • Koch, Jens, Reformbedarf im Aktienrecht – eine Gebrauchsanweisung, AG 2025, 704
  • Assmann, Heinz-Dieter/Sajnovits, Alexander, Aktien- und Kapitalmarktrecht im ESG‑Zeitalter und danach, AG 2025, 608
  • Harnos, Rafael, Unternehmensrecht in der 21. Legislaturperiode: Mehr Staatskapitalismus wagen, AG 2025, 297
  • Arnold, Christian/Zeh, Ricarda, Berichtspflichten nach CSRD und ESRS zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, AG 2025, 185
  • Arnold, Michael/Reinhardt, Maximilian, Prüfungsausschuss – Quo vadis?, AG 2025, 104
  • Reich, Sandra, Handreichung zum Biodiversitätsmanagement für Aufsichtsräte, AG 2025, R44
  • Bannier, Christina E./Flach, Henry, Wie hältst du es mit der Corporate Governance?, AG 2024, 686
  • Favoccia, Daniela/Berger, Lucina/Heldt, Cordula/Göres, Jessica/von Altenbockum, Uta-Bettina, Unternehmen & ESG – Transformation oder nur Berichterstattung?, AG 2024, 538
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Empfehlungen der ESAs zur Weiterentwicklung der SFDR veröffentlicht, AG 2024, R208
  • Bingel, Adrian/Holtkamp, Nico, Ad-hoc-Pflicht für Nachhaltigkeitsinformationen, AG 2024, 483
  • Dahmen, Lennart/Schneider-Deters, Ingolf, Diskussionsentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur – ein sinnvoller Schritt in Richtung Rechtssicherheit, AG 2024, R188
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance-Beirat empfiehlt eine “Engagement-Plattform“ für Deutschland, AG 2024, R125
  • Fest, Timo, Sustainable Shareholder Activism, AG 2024, 269
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance-Beirat: Zwei Vorschläge für eine bessere Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitszielen und -maßnahmen, AG 2024, R108
  • Scheffler, Eberhard, Umsetzung der CSRD-Richtlinie, AG 2024, R110
  • Reich, Sandra, Umgang mit ESG-Daten und ESG-Ratingverfahren im Fokus einer BaFin-Marktstudie, AG 2024, R94
  • Reich, Sandra, EBA-Konsultation: Leitlinien zur Integration von ESG-Risiken bei Banken, AG 2024, R76
  • Mutter, Stefan, Vorlage und Erläuterung der nichtfinanziellen Erklärung, AG 2024, R6
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Verordnungsvorschlag für mehr Transparenz bei ESG-Ratings, AG 2023, R325-R327
  • Hommelhoff, Peter, Herausforderungen aus den EU-Nachhaltigkeitsrichtlinien, AG 2023, 742-744
  • Balke, Michaela, Zwischenbefund aus der Praxis zu den organisatorischen Herausforderungen der ESG-Richtlinien für Unternehmen, AG 2023, 732-741
  • Lieder, Jan/Döhrn, Lennard, Auswirkungen der ESG-Richtlinien auf die Tätigkeit des Aufsichtsrats, AG 2023, 722-731
  • Fest, Timo, Nachhaltige Unternehmensführung – Die Perspektive des Vorstands unter besonderer Berücksichtigung von Art. 25 CSDDD?E, AG 2023, 713-721
  • Verse, Dirk A., Berichterstattung über klimawandelbezogene Lobbyaktivitäten und Satzungsstrenge, AG 2023, 578-583
  • Vetter, Jochen, Sind Say-on-Climate-Beschlüsse sinnvoll?, AG 2023, 564-577
  • Koch, Jens, ESG – Zündstufen zum Megatrend, AG 2023, 553-563
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: BaFin veröffentlicht das Rundschreiben zur 7. MaRisk-Novelle, AG 2023, R213-R215
  • Goldmann, Rebekka Lucia, Unternehmensspende für den zivilen Ungehorsam, AG 2023, R192-R194
  • Obernosterer, Vera/Harnos, Rafael, Bericht: Konferenz “Corporate Governance & Gesellschaftsrecht“, AG 2023, R111-R113
  • Scheffler, Eberhard, Prüfung des Frauenanteils in Führungs- und Überwachungsgremien, AG 2023, R109-R111
  • Reich, Sandra, BaFin: Erweiterung des Q&A-Papiers zur Anwendung der RTS zur Offenlegungs-VO, AG 2023, R108-R109
  • Rothenburg, Vera/Moench, Laura, Führungspositionen-Richtlinie: Strengere Vorgaben für deutsche börsennotierte Unternehmen?, AG 2023, 217
  • Mutter, Stefan/Werner, Jessica, EU-Richtlinie für gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter, AG 2023, R78-R79
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Update zur Nachhaltigkeitstransparenz, AG 2023, R45-R46
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Überarbeiteter ESMA-Leitfaden zur Eignungsbeurteilung nach MiFID II, AG 2023, R29-R30
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Viele Fragen und immer mehr Antworten zur Offenlegungs-VO, AG 2023, R10-R12
  • Fleischer, Holger, Die US-amerikanische Benefit Corporation als Referenz- und Vorzeigemodell im Recht der Sozialunternehmen, AG 2023, 1-14
  • Reich, Sandra, ESMA Strategy 2023–2028: Ausrichtung der ESMA weiter auf Sustainable Finance, AG 2022, R352-R353
  • Obernosterer, Vera, Eröffnungsfeier des Instituts für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting (INUR), AG 2022, R337-R340
  • Reich, Sandra, CSR-Berichterstattung: FAQ zu Transparenzpflichten nach Art. 8 der Taxonomie-VO, AG 2022, R336-R337
  • Böhringer, Andrea/Döding, Karl, Aktion und Reaktion – Anti-ESG-Aktivismus am Horizont, AG 2022, R304-R307
  • Reich, Sandra, Praxishinweise des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, AG 2022, R289-R290
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Konkretisierung der Offenlegungs-VO durch technische Regulierungsstandards, AG 2022, R272-R275
  • Jaspers, Philipp, Das Minderheitenrecht auf Bestellung eines besonderen Nachhaltigkeitsprüfers, AG 2022, R240-R243
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: ESMA untersuchte den Markt der ESG-Rating-Anbieter, AG 2022, R226-R227
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: SEC fordert mehr ESG-Transparenz bei bestimmten Fonds und in der Beratung, AG 2022, R184-R186
  • Reich, Sandra, Erweiterte Taxonomie: Finaler Report der Platform on Sustainable Finance mit Empfehlungen zur Finanzierung eines nachhaltigen Übergangs, AG 2022, R170-R171
  • Fuhrmann, Ben W./Döding, Karl, Enkraft Capital vs. RWE AG – misslungener Auftakt des ESG-Aktivismus in Deutschland?, AG 2022, R168-R170
  • Fuhrmann, Ben W./Röseler, Sandra M., VW und die Leitungsautonomie – legitime Schranke für ESG-Aktivismus in Deutschland?, AG 2022, R153-R155
  • Reich, Sandra, Taxonomie-VO und Offenlegungs-VO: Ein Überblick zu den Erstanwendungen, AG 2022, R152-R153
  • Reich, Sandra, ESAs und Sustainable Finance: Empfehlung für Anwendung der RTS und für Leitlinien zu Transparenzpflichten in der Übergangszeit, AG 2022, R136-R137
  • Reich, Sandra, Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sustainable Corporate Governance am US-Kapitalmarkt, AG 2022, R121-R122
  • Scheffler, Eberhard, Fokus Nachhaltigkeit, AG 2022, R90-R91
  • Reich, Sandra, ESMA nimmt Greenwashing stärker in den Blick, AG 2022, R89-R90
  • Reich, Sandra, Neue Inhalte für die CSR-Berichterstattung, AG 2022, R72-R74
  • Reich, Sandra, Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren und -präferenzen bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung, AG 2022, R24-R25
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Zweiter RTS-Entwurf der ESAs zur Konkretisierung der Offenlegungs-VO, AG 2022, R4-R5
  • Mock, Sebastian/Velte, Patrick, Nachhaltigkeit im (neuen) Deutschen Corporate Governance Kodex, AG 2022, 885-892
  • Weller, Marc-Philippe/Hoppmann, Vincent, Environment Social Governance (ESG), AG 2022, 640-647
  • Harbarth, Stephan, “Corporate Sustainability Due Diligence“-Richtlinie, AG 2022, 633-639
  • Biller, Sebastian, Die Auswirkungen von Art. 8 der Taxonomie-Verordnung auf Inlandsemittenten aus Drittstaaten und deren (vermeintliche) Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung, AG 2022, 612-616
  • Sustmann, Marco/Retsch, Alexander/Gerding, Martin, Kapitalmarktrechtliche Pflichten und Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der ESG-Berichterstattung, AG 2022, 602-611
  • Jaspers, Philipp, Nachhaltigkeits- und ESG-Ausschüsse des Aufsichtsrats, AG 2022, 309-315
  • Berger, Lucina/Favoccia, Daniela/Groß, Wolfgang/Heldt, Cordula/Royé, Claudia, ESG-Studie: Unternehmen im Transformationsprozess, AG 2022, 279-283
  • Rothenburg, Vera/Rogg, Hanna, Die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes im Konzern, AG 2022, 257-266
  • Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (VGR), Stellungnahme zu dem Entwurf des Deutschen Corporate Governance Kodex 2022 vom 21.1.2022, AG 2022, 239-245
  • Jaspers, Philipp, Sustainable Shareholder Activism, AG 2022, 145-157
  • Reich, Sandra, Der Entwurf zum Standard für europäische Green Bonds, AG 2021, R296-R297
  • Reich, Sandra, Das Update zur europäischen Sustainable Finance-Strategie, AG 2021, R265-R266
  • Reich, Sandra, Die Sustainable Finance-Strategie der Bundesregierung, AG 2021, R219-R220
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: Die Ausrichtung von Finanzierungen auf den Green Deal, AG 2021, R179-R180
  • Scheffler, Eberhard, Fortentwicklung der CSR-Berichterstattung, AG 2021, R167-R168
  • Reich, Sandra, Sustainable Finance: RTS-Entwurf zur Konkretisierung der Offenlegungs-VO vom 4.2.2021, AG 2021, R100-R101
  • Roth, Markus/Ekkenga, Jens, Stewardship und Corporate Governance bei Emission von Green Bonds, AG 2021, 409-420
  • Bürkle, Jürgen, Der europäische Nachhaltigkeitsbegriff: E, S und (nur) etwas G?, VersR 2023, 1019
  • Böffel, Lukas, Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsregulierung als Aufgabe des Versicherungskonzernrechts, VersR 2023, 691
  • Wilhelm, Alexander/Hübler, Georg, Nachhaltigkeit in der Anlageberatung, WM 2026, 845
  • Dietrich, Leonie, Das neue Aufsichtsregime für CRD-Drittstaatenzweigstellen nach den §§ 53c ff. KWG-E, WM 2026, 373
  • Tschickardt, Julia/Fiedler, Bernhard, Die CRR III und ihre Auswirkungen auf die Kreditrisikominderung durch eine Absicherung ohne Sicherungsleistung, WM 2025, 1729
  • MerbethWiebke/Schleipfer, Alexander/Wellerd, Alexander, Omnibus-Legislativvorschlag der Kommission zur Deregulierung der Berichtspflichten, WM 2025, 957
  • Schlegel, Lukas, „ESG“, „nachhaltig“ und Co., WM 2025, 738
  • Dany, Luisa-Sophie, Die EU ESG-Rating-Verordnung – Die Regulierung von ESG-Ratings auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Finanzmarkt, WM 2025, 556
  • Lau, Maximilian, ESG-Ratings: Bestandsaufnahme und Überblick über den neuen Regulierungsrahmen, WM 2025, 549
  • Gaber, Christian, Nachhaltigkeitsberichterstattung von Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute nach dem Gesetzentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes, WM 2024, 1489
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung (Teil II), WM 2024, 1389
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung (Teil I) , WM 2024, 1341
  • Kropf, Christian/Lühmann, Daniel, Die Fondsnamen-Leitlinien der ESMA – Überblick zu den Inhalten und praktischen Auswirkungen, WM 2024, 775
  • Zahn, Marcus, ESG-Pflichten im Verwahrstellengeschäft – quo vadis?, WM 2024, 721
  • Kasiske, Peter, Strafbarkeitsrisiken beim „Greenwashing“ von Finanzprodukten, WM 2023, 53
  • Höche, Thorsten, EU-Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Quantensprung oder verpasste Chance?, WM 2022, 2005
  • Ekkenga, Jens, Zur (Um-)Lenkung der Kapitalströme durch Investmentfonds zwecks Förderung „nachhaltiger“ Investitionen, WM 2022, 1813
  • Henning, Peter/Lehnen, Holger, Auswahl und Festlegung sachgerechter Ziele (Verzielung) bei der Vorstandsvergütung von Finanzinstituten, WM 2022, 1771
  • Ekkenga, Jens, Zur (Um-)Lenkung der Kapitalströme durch Investmentfonds zwecks Förderung „nachhaltiger“ Investitionen, WM 2022, 1765
  • Florian, Ulrich, Haftung aus Nachhaltigkeitsgesetzen im Finanzsektor, WM 2022, 309
  • Steuer, Sebastian, Quantitatives ESG-Reporting durch Finanzintermediäre – Kritische Würdigung des RTS-Entwurfs zu Art. 4 SFDR -, WM 2021, 1266
  • Ghassemi-Tabar, Nima/Schalkowski, Henrik, Nachhaltigkeitsregulatorik effektiv steuern – ESG-Governance als Erfolgsfaktor für Unternehmen, DB 2026, 2273
  • Alles, Max/Englisch, Nicole, M&A im Verteidigungssektor – Neue Dynamik und Investitionschancen in Europa, DB 2026, DB1490804
  • Schoen, Esther/Schultze, Wolfgang, Was leistet die EU-Regulierung der ESG-Rating-Anbieter? Eine Würdigung an ihren eigenen Zielen, DB 2026, 1897
  • Iselborn, Michael/Englert, Mario, Besondere Herausforderungen und Lösungsansätze für die Corporate Governance von Familienunternehmen im aktuellen Wirtschaftsumfeld, DB 2026, 1559
  • Zimmermann, Jochen, Das CSRD-Umsetzungsgesetz: Zwischen Ernüchterung und fehlender Einsicht, DB 2026, 1355
  • Wolter, Lisa-Charlotte/Graewe, Daniel, Good Media Governance – ein strategisches Thema für Vorstände und Aufsichtsräte, DB 2026, 985
  • Schmidt, Matthias/Schmotz, Thomas/von der Heide, Marten/Rogalski, Jenny, Praxis der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS, DB 2026, 747
  • Fleischer, Holger/Hallensleben, Christian, Der Konzern im Corporate Governance Kodex, DB 2026, 716
  • Link, Michael, Operationalisierung der Informationswesentlichkeit in den ESRS, DB 2026, 679
  • Winkler, Julian, Der lange Weg zur europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung – bürokratisches Pflichtprogramm oder strategische Chance für nachhaltigeres Wirtschaften?, DB 2026, 543
  • Haug, Felix, Die Änderungen der CSDDD durch das Omnibus-I-Paket und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Kreditinstitute, DB 2026, 511
  • Rothenburg, Vera/Reinhardt, Maximilian, Legalitätspflicht in politisch unsicheren Zeiten, DB 2026, 311
  • Beer, Christian/Frieling, Melanie, Die Omnibus-Richtlinie als Chance zur Integration von Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Unternehmenssteuerung mithilfe von ESG-Tools, DB 2026, 271
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils/Beck, Mario, Angaben zum Übergangsplan für den Klimaschutz gem. ESRS E1, DB 2026, 135
  • Velte, Patrick/Wulf, Inge, Der EU-Omnibus-I zur CSRD, CSDDD und Taxonomie-Verordnung: Eine Bestandsaufnahme und kritische Würdigung der Deregulierung, DB 2026, 67
  • Geiger, Jan-David/Gärtner, Matthias, Berichterstattung zur nachhaltigkeitsbezogenen Corporate Governance im Aufsichtsrat gemäß CSRD (Teil II), DB 2025, 3094
  • Geiger, Jan-David/Gärtner, Matthias, Berichterstattung zur nachhaltigkeitsbezogenen Corporate Governance im Aufsichtsrat gemäß CSRD (Teil I), DB 2025, 3027
  • Arbeitskreis Externe Unternehmensberichterstattung (AKEU) / Arbeitskreis Integrated Reporting und Sustainable Management (AKIR) / Gemeinsamer Fachausschuss (GFA) des DRSC e.V. (DRSC), Vernetzt handeln, ganzheitlich berichten – Konnektivität als Leitprinzip für die Berichterstattung von morgen, DB 2025, 2928
  • Geiger, Jan-David/Gärtner, Matthias, Berichterstattung zur nachhaltigkeitsbezogenen Corporate Governance im Aufsichtsrat gemäß CSRD (Teil I), DB 2025, DB1480277
  • Reinke, Jens/Müller, Stefan, Erwartete finanzielle Effekte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, DB 2025, 2517
  • Dickmann, Catja/von Keitz, Isabel, Empfehlung der EU-Kommission für den VSME, DB 2025, 2315
  • Wulf, Inge/Velte, Patrick, Der neue Referentenentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, DB 2025, 1909
  • Schoen, Esther/Schultze, Wolfgang, Die konkreten Änderungsvorschläge der EU-Omnibus-Initiative und die Auswirkungen auf Unternehmen, DB 2025, 1773
  • Quill, Tobias, ESG und Unternehmensbewertung im M&A-Prozess: Zur Wertrelevanz nichtfinanzieller Sachverhalte, DB 2025, 1227
  • Velte, Patrick/Borcherding, Nils/Lackmann, Julia, Die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nach dem internationalen Prüfungsstandard ISSA 5000 – eine kritische Würdigung, DB 2025, 1025
  • Velte, Patrick/Wulf, Inge/Weber, Stefan C./Fischer, Alexander, Der Vorschlag der EU-Kommission für ein EU-Omnibus-Paket zur Änderung von CSRD, CSDDD und Taxonomie-Verordnung, DB 2025, 813
  • Zülch, Henning, Die Omnibus-Verordnung – eine „CSRD 2.0“?, DB 2025, M4
  • Haller, Axel/Sellhorn, Thorsten, Nachhaltigkeitsberichte nach ESRS: Nur Mut!, DB 2024, 2711
  • Quill, Tobias, ESG und Unternehmensbewertung: partei- und phasenspezifische Besonderheiten im M&A-Prozess, DB 2024, 2645
  • Dauerer, Andreas/Held, Elisabeth/Burger, Anton A., Ist die grüne Transformation des internen Controllings durch Standardisierung und Normung wirklich zielführend?, DB 2024, 2279
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils, Berichterstattung über die Einbeziehung nachhaltigkeitsbezogener Leistungen in die Vergütungssysteme von Vorstand und Aufsichtsrat, DB 2024, 2241
  • Rinze, Jens, Die neue ESG-Rating-VO der Europäischen Union, DB 2024, 1937
  • Arbeitskreis „Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR)“ des BVBC e.V., Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung, DB 2024, 1493
  • Weißenberger, Barbara E., Eckpunkte für ein effektives ESG-Controlling, DB 2024, M4
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils, Die Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Teil II), DB 2024, 881
  • von Keitz, Isabel/Borcherding, Nils, Die Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Teil I), DB 2024, 813
  • Marten, Kai-Uwe/Lorenzer, Andreas, Wer soll Nachhaltigkeitsberichte prüfen?, DB 2024, 609
  • Basler, Christian/Rosa, Simon/Urban, Regine, Das neue COSO-Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, DB 2024, 541
  • Röper, Johanna, Sanktionsmöglichkeiten der Marktüberwachungsbehörden bei Verstößen gegen die Ökodesign-Verordnung und Energieverbrauchskennzeichnung, ZWH 2026, 221
  • Insam, Alexander, Mediation als ESG-Maßnahme und Beitrag zu nachhaltiger Unternehmensführung, ZKM 2024, 40
  • Friedrich, Laurin Lilly-Laona, Weniger Detailvorgaben, mehr Verantwortung?, AR 2026, 117
  • Winterhalter, Julius/Gebhardt, Ronny/Schubert, René, Nachhaltigkeit im Krankenhaus als Aufgabe für den Aufsichtsrat, AR 2026, 89
  • Wendler, Max/Wolff, Michael, ESG-Ratings: Signale ohne Substanz?, AR 2025, 209
  • Fritzsche, Erik, Qualität und Wert der ESG-Berichterstattung, AR 2025, 58
  • Arnold, Michael/Reinhardt, Maximilian, ESG-Themen verändern die Arbeit im Prüfungsausschuss, AR 2025, 31
  • Kroll, Christian, Aufsichtsräte müssen Potenzial der Nachhaltigkeit besser nutzen, AR 2025, 27
  • Rothenburg,Vera/Bingel, Adrian/Link, Teresa, Nachhaltigkeit im Unternehmen, AR 2024, 144
  • Böttcher, Kai/Grummer, Jan-Menko, Das richtige Team für eine erfolgreiche ESG-Transformation, AR 2024, 70
  • Lackmann, Julia/Stich, Maria/Stich, Michael, Prüfung der ESG-Berichterstattung gemäß CSRD, AR 2024, 18
  • Eberhard, Thomas, Nachhaltigkeit und Digitalisierung erweitern die Aufsichtsratsarbeit, AR 2024, 17
  • Hayn, Sven, Nachhaltigkeit 2024 – Transformation und Berichterstattung, AR 2024, 1
  • Graewe, Daniel, Statistik im Fokus, ESGZ 2026, 64
  • Kunzlmann, Jakob Christof/Putzhammer, Fritz, Weniger Rückenwind für ESG, ESGZ 2026, 52
  • Patschke, Maria, „ESG-Rollback-Rate“, ESGZ 2026, 51
  • Köhnlein, Sebastian/Encinas, Kristina, Einigung zur CSDDD: Mehr Spielraum, weniger Haftung?, ESGZ 2026, 25
  • Röper, Johanna, Vernichtungsverbot und Offenlegungspflichten für Textilien, ESGZ 2026, 18
  • Minge, Robert/Didier, Viola C., „ESG-Risiken werden in Zukunft geschäftskritisch sein“, ESGZ 2026, 12
  • Thoms, Anahita/Koops, Christian, Lieferketten-Compliance mit KI, ESGZ 2026, 09
  • Graewe, Daniel, Dynastie und Dekarbonisierung, ESGZ 2026, 6
  • Didier, Viola C., Im Fokus: ESG-Risiken erkennen und managen, ESGZ 2026, 04
  • Schorn, Martin, External Investigation: Compliance-Verantwortung für Geschäftspartner, ESGZ 2025, 44
  • Pour Rafsendjani, Mansur/Deicke, Alexander/Didier, Viola C., Zwischen Kodex und Kontrolle: ESG in der Unternehmensführung, ESGZ 2025, 43
  • Stark, Carola/Bader, Jennifer, Neue internationale Taskforce gegen Korruption, ESGZ 2025, 38
  • Graewe, Daniel, Sustainable Committees – Organisationsalternative zum ESG-Beirat, ESGZ 2025, 38
  • Marten, Kai-Uwe/Lorenzer, Andreas, Weichenstellung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, EGSZ 2025, 35
  • Hinkelmann, Jens, Daten, Software, Nachhaltigkeit: Ein Drahtseilakt für den Mittelstand, ESGZ 2025, 15
  • Groß, Ferdinand/Heimann, Till, DE&I: Kampfansage gegen die „Woke-Kultur“, ESGZ 2025, 15
  • Welling, Berthold, ESG in der neuen Legislaturperiode, ESGZ 2025, 6
  • Goßler, Janik, Umsetzung von ESG-Pflichten in Liefer- und Bezugsverträgen, ESGZ 2025, 4
  • Hoffmann, Sebastian/Gerardi, Robert, Nachhaltige Beteiligungsverwaltung, ESGZ 2025, 4
  • Seipel, Paul, Greenwashing und ESG-Berichterstattung im Lichte der Omnibus-Gesetzgebung, KlimaRZ 2026, 100
  • Schmidt, Matthias/Schmotz, Thomas/von der Heide, Marten/Rogalski, Jenny, Praxis der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS, KlimaRZ 2026, 92
  • Fröhlich, Lisa, Omnibusverfahren und die Illusion der Regulierung: Wer wirklich für stabile Lieferketten sorgt, KlimaRZ 2025, 103
  • Widdrat, Leon/Häfele, Maurizio, Internationale Zuständigkeit der Zivilgerichte für Schadensersatzansprüche gegen Drittstaatunternehmen am Beispiel des Art. 29 CSDDD, KlimaRZ 2025, 84
  • Kieninger, Eva-Maria, Zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen nach Lieferkettengesetz und Sustainability-Richtlinie, KlimaRZ 2025, 60

Sonstige Haftungsfragen in der Lieferkette

  • Nietsch, Michael/Candioti, Matteo, EU-Wertschöpfungskettenregulierung jenseits der CS3D, ZIP 2025, 281
  • Junge, Lara/Kapoor, Sunny/Keller, Moritz, Die zivilrechtliche Haftung nach der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), ZIP 2025, 1
  • Rothenburg, Vera/Rogg, Hanna, (Keine) Einbeziehung der Finanzbranche in die CS3D?, Blog-Beitrag v. 9.2.2024, WRBLOG0001702
  • Jaspers, Philipp, EU-Lieferkettengesetz – Einigung im Trilog zwischen Rat und Parlament über die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Corporate Sustainabilty Due Diligence Directive – CSDDD), Blog-Beitrag v. 19.12.2023
  • Westphalen, Friedrich Graf von, Lieferkettensorgfaltsgesetz und ausgewählte Aspekte der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, ZIP 2023, 1279
  • Klein, Thomas, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als Alternative zum Verbandsklagerecht?, ZIP 2023, 1053
  • Schneider, Björn, Deliktische „Lieferkettenhaftung“ unter Geltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), ZIP 2022, 407
  • Paefgen, Walter, Haftung für die Verletzung von Pflichten nach dem neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, ZIP 2021, 2006
  • Schall, Alexander, Die erhöhten Haftungsrisiken für Menschenrechtsverletzungen nach King Okpabi v Royal Dutch Shell – und die überraschende Enthaftungswirkung des Lieferkettengesetzes, ZIP 2021, 1241
  • Reich, Sandra, Der Umgang mit Rohstoffen und Erzeugnissen nach EU Entwaldungsverordnung (EUDR), AG 2025, R270
  • Reich, Sandra, Lieferkettenregulierung: Neue Veröffentlichungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), AG 2025, R140
  • Scheffler, Eberhard, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), AG 2021, R199
  • Scheffler, Eberhard, Sorgfaltspflichten in Lieferketten, AG 2021, R120-R122
  • Junker, Abbo, Hätte, hätte, Lieferkette – Zum Vorschlag eines Sorgfaltspflichtengesetzes, ZFA 2021, 1 (abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht)
  • Gläßer, Ulla/Pfeiffer, Robert/Schmitz, Dominik/Bond, Helene, Außergerichtliche Beschwerdemechanismen entlang globaler Lieferketten, ZKM 2021, 228
  • Seibt, Christoph H./Vesper-Gräske, Marlen, EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD): Praxishinweise zum Handlungsbedarf, DB 2024, 1530
  • Ritz, Christian/Werner, Felix, LkSG-Berichtspflicht und Bürokratieentlastung – großer Wurf durch den Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes?, DB 2024, 1262
  • Wulf, Inge/Velte, Patrick, Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes zur CSRD – Eine kritische Würdigung, DB 2024, 1017
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Luxemburg, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung – Teil II , WM 2024, 1389
  • Zetzsche, Dirk A./Sinnig, Luxemburg, Julia, Vom Reporting zur Vermeidungspflicht von adverse sustainability impacts: Die CSDDD-Lieferkettenregulierung – Teil I , WM 2024, 1341

 


 

Veranstaltungen:

 


 

Otto Schmidt Answers – Ihr KI-Tool

In Otto Schmidt Answers trifft Fachwissen auf Künstliche Intelligenz. Die bewährte KI – powered by Taxy.io – verbindet die fundierte Qualität der Literatur in Otto Schmidt online mit der Power fortschrittlicher Sprachmodelle.

Die Module in Otto Schmidt online bieten direkt die Möglichkeit, Answers zu nutzen. 5 Prompts am Tag pro Nutzer sind im Modul-Abonnement enthalten.

Answers ohne Tageslimit kann direkt bei der Modulbestellung oder später hier hinzugebucht werden.

Mit Otto Schmidt Answers stellen Sie gezielte Fragen zu rechtlichen Themen. Die KI-Lösung liefert auf gezielte Fragen innerhalb weniger Sekunden prägnante und aktuelle Antworten auf Basis der rechtssicheren Literatur von Otto Schmidt. Sie erhalten punktgenaue Antworten und direkte Verweise auf die hochwertigen Quellen aus Otto Schmidt online. Damit basiert Ihre Beratung auf wissenschaftlich geprüfter Fachliteratur und modernster Technologie.

 


 

LkSG in allen Details: Der große Kommentar von Gehling/Ott!

Aus dem Kommentar:

 

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1, 2)

 

Abschnitt 2 Sorgfaltspflichten (§§ 3–10)

 

Abschnitt 3 Zivilprozess (§ 11, Anhang § 11)

 

Abschnitt 4 Behördliche Kontrolle und Durchsetzung (§§ 12–18)

Unterabschnitt 1 Berichtsprüfung (§§ 12, 13)

 

Unterabschnitt 2 Risikobasierte Kontrolle (§§ 14–18)

 

Unterabschnitt 3 Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht (§§ 19–21)

 

Abschnitt 5 Öffentliche Beschaffung (§ 22)

 

Abschnitt 6 Zwangsgeld und Bußgeld (§§ 23, 24)

 

 


 

Sustainable Finance – Neu im Assmann/Wallach/Zetzsche!

Umfassende Kommentierung der Taxonomie-Verordnung und Offenlegungsverordnung finden Sie in der 2. Auflage 2023 aus der Feder von Zetzsche/Nast:

Aus dem Kommentar:

 

Sustainable Finance – Einleitung

 

Offenlegungsverordnung (Art. 1–20 Offenl-VO)

 

Taxonomie-Verordnung (Art. 1–27 Tax-VO)

 

Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1–2)

 

Kapitel II – Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Art. 3–24)

 

Kapitel III – Schlussbestimmungen (Art. 25–27)

 

 

 


 

Lutter/Bayer

Holding-Handbuch

Konzernrecht, Konzernsteuerrecht, Konzernarbeitsrecht, Betriebswirtschaft

Neuer Inhalt: ESG einschließlich LieferkettensorgfaltspflichtenG, HinSchG, Taxonomie-VO

I. ESG, CSR und Nachhaltigkeit – Begriffseinordnung 7.1
II. Unternehmensrechtlicher Rahmen und holdingtypische Problemfelder 7.15
1. Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie 7.16
2. Lieferkettensorgfalt 7.48
3. Hinweisgeberschutzsysteme 7.74
4. FÜPOG II/ARUG II/DCGK 7.80
III. ESG in der Holdingstruktur – Umsetzung und Verantwortlichkeit 7.88
1. ESG und Leitungsverantwortlichkeit 7.88
2. Die Rolle von Aufsichtsorganen 7.101
3. ESG als Teil der (Konzern-)Compliance 7.104
4. Ausgestaltung der ESG-Compliance 7.108
IV. Fazit und Ausblick 7.118

 

 


 

ESGZ Zeitschrift & Digital (Bundle)

Fachzeitschrift für Nachhaltigkeit und Recht

Die ESGZ hat die aktuellen Entwicklungen im Blick und gibt Hilfestellung bei der Implementierung von ESG-Kriterien. Innerhalb fester Rubriken finden Sie in jeder Ausgabe ein wechselndes Schwerpunkt-Thema. Für die Expertise der fundierten Fachbeiträge in der ESGZ stehen beraterunabhängige Köpfe und namhafte Autor(inn)en. Nachhaltigkeit braucht rechtliche Rahmenbedingungen für das Handeln des Einzelnen ebenso wie von Betrieben und Verbänden.

 


 

Beratermodul ESGZ

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Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

In der ESGZ erfahren Sie alles über die wichtigsten Themen und Trends zu Nachhaltigkeit und Recht. Das Modul ESGZ digital zeigt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, um ökologische, ökonomische und soziale Elemente in Einklang zu bringen. 4 Wochen gratis nutzen!

 

 


 

KlimaRZ Zeitschrift & Digital (Bundle)

Zeitschrift für das Recht des Klimas und der Nachhaltigen Wirtschaft

Mit der neuen Zeitschrift KlimaRZ sind Sie zu den Entwicklungen und Herausforderungen rund um das Klimarecht immer bestens informiert. Zum Jahresabonnement.

 


 

Beratermodul KlimaRZ

Beratermodul KlimaRZ

Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

 


 

Online-Dossier: Listing Act, Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) und Standortfördergesetz (StoFöG)

Mit dem Listing Act, dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) und dem Standortfördergesetz (StoFöG) haben der europäische und deutsche Gesetzgeber das Aktien-, Kapitalmarkt- und Finanzaufsichtsrecht grundlegend modernisiert, um den Kapitalmarkt attraktiver zu gestalten und mehr private Finanzmittel für Zukunftsinvestitionen zu mobilisieren. Das ZuFinG ist bereits in Kraft getreten ist, die im Listing Act enthaltenen Regelwerke wurden am 14.11.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Auch das StoFöG, das im Wesentlichen auf dem Entwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) aufbaut, wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.

Mit unserem stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Reformvorhaben.

Aus der AG:

  • Denninger, Der Rückzug aus einem KMU-Wachstumsmarkt gem. § 48a Abs. 1b BörsG, § 76 Abs. 1b WpHG, AG 2026, 394
  • Herfs/Seitz, Die Neuregelung des Delisting durch das Standortfördergesetz – Offene Fragen und Konsequenzen für die Transaktionspraxis, AG 2026, 382
  • Kuthe/Borgmann, Ad‑hoc-Publizität bei gestreckten Sachverhalten: Neue Leitplanken durch die Delegierte VO zu Art. 17 MAR, AG 2026, R152
  • Schmoll/Felden, Die Satzungsermächtigung für Cent-Stückaktien nach § 8 Abs. 7 Satz 3 AktG, AG 2026, 238
  • Wollmert-Schrewe/Seitz, Die Begebung von Schuldverschreibungen als Kryptowertpapiere, AG 2026, 147
  • Denninger, Gestaltungsoptionen beim Delisting – Börsenrückzug ohne Abfindungsangebot?, AG 2026, 25
  • Bayer/Carl, Delisting in Permanenz, AG 2026, 1
  • Lay/Cramer, Regulatorische und investmentsteuerrechtliche Änderungen durch das Standortfördergesetz, AG 2025, R323
  • Markworth, Börsenkursbasierte Kompensationen im Lichte von IDW ES 17 und StoFöG, AG 2025, 825
  • Kuthe, Regierungsentwurf zum Standortfördergesetz (StoFöG) – Prospektrecht, Wertpapierhandelsrecht, Penny Stocks, Mehrstimmrechtsaktien und Delisting, AG 2025, R268
  • Koch, Reformbedarf im Aktienrecht – eine Gebrauchsanweisung, AG 2025, 704
  • Harnos, Unternehmensrecht in der 21. Legislaturperiode: Mehr Staatskapitalismus wagen, AG 2025, 297
  • Linnartz/Walka, Verwässerungsschutz bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, AG 2025, 68
  • Hoppe/Knop, Kapitalerhöhungen nach dem ZuFinG, AG 2024, 807
  • Mock, Der Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruchs nach § 255 Abs. 4 AktG – ein unlösbares Puzzle?, AG 2024, 797
  • Gaffron/Cramer, Vorschläge zur Änderungen des Investment- und Investmentsteuerrechts durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz II, AG 2024, R323
  • Kuthe/de Boer, Aktien- und kapitalmarktrechtliche Vorschläge im Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen, AG 2024, R305
  • Joser, Wettbewerb der Finanzstandorte – Eine rechtsvergleichende Analyse der Eigenkapitalfinanzierung in den USA, in Deutschland und im UK, AG0069726
  • Schlitt/Ries/Lepke, Auswirkungen des EU Listing Acts und des Zukunftsfinanzierungsgesetzes auf Aktien- und Equity-linked Emissionen, AG 2024, 466
  • Kümpel, Mehrstimmrechtsaktien im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, AG 2024, 426
  • Heidel, Anmerkungen zum Eigentumsschutz der AG und ihrer Aktionäre nach den §§ 255–255b AktG, AG 2024, 310
  • Verse, Wertverwässerungsschutz bei Sachkapitalerhöhungen nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, AG 2024, 297
  • Ceesay, Mehrstimmrechtsaktien nach § 135a AktG im Blickfeld von Aktien‑, Übernahme‑, Konzernrecht und DCGK, AG 2024, S2
  • Guntermann, Krypto-Aktie & Co., AG 2024, S13
  • von der Linden, Neuerungen im Kapitalerhöhungsrecht, AG 2024, S23
  • Schwarz, Auswirkungen der Reform des § 255 AktG auf das Recht der Unternehmensbewertung, AG 2024, S31
  • Harnos, Börsenmantelaktiengesellschaft, AG 2024, S53
  • Linardatos, Ausschluss der AGB-Kontrolle bei Finanzgeschäften, AG 2024, S72
  • Denga, Die e-Aktie, AG 2024, 137
  • Hellgardt, Ad-hoc-Publizität bei gestreckten Sachverhalten – de lege lata und nach Inkrafttreten des Listing Acts, AG 2024, 57
  • Mutter, Zum Umgang mit dem “neuen“ Record Date nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz in der Hauptversammlungssaison 2024, AG 2024, R29
  • Jaspers/Thoma, Mehr als nur Kosmetik – Frischzellenkur für das WpÜG durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, AG 2024, 3
  • Koch, § 255 AktG nach dem ZuFinG – Was wird aus den Rechten des Aktionärs?, AG 2024, 1
  • Harnos, Zukunftsfinanzierungsgesetz im Bundestag – mehr Rückschritt wagen, AG 2023, 873
  • Kuthe, Ziel erreicht? – Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist beschlossen, AG 2023, R356
  • Wasmann, Neuere Rechtsprechung zur Kompensation bei Strukturmaßnahmen und Gesetzesvorhaben sind sich einig: Es ist der Börsenkurs!, AG 2023, 810
  • Kuthe/Reiff, Aktienrechtliche Änderungen im Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, AG 2023, R308
  • Widany/Weil, Neuerungen im AGB-Recht: Bereichsausnahme für den Finanzdienstleistungssektor im Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, AG 2023, R215
  • Denninger/von Bülow, Mehrstimmrechtsaktien im Recht der öffentlichen Übernahmen, AG 2023, 417
  • Guntermann, RefE ZuFinG: Vorhang auf für die e‑Aktie, AG 2023, 426
  • Lay/Neubauer/Schäfer, Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen im Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, AG 2023, R156
  • Harnos, Unternehmensrechtliche Regelungsvorschläge im Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungs­gesetzes, AG 2023, 348
  • Veil/Wiesner/Reichert, Ad Hoc Disclosure under the EU Listing Act, AG 2023, 57
  • Kuthe, Kommissionsvorschlag für den EU Listing Act, AG 2023, R28
  • Nicolussi, Mehrstimmrechtsaktie – Renaissance auf europäischer und nationaler Ebene, AG 2022, 753
  • Kuthe, Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz, AG 2022, R208

Aus DER BETRIEB:

  • Martin, Änderungen des Delisting-Regimes durch das Standortfördergesetz, DB 2026, 781
  • Horcher/Klapdor, Neuregelungen zum Delisting durch das Standortfördergesetz, DB 2026, 656
  • Behnes/Hoene, Fondsstandort Deutschland: Neuer Kurs durch investmentsteuerliche Änderungen im Standortfördergesetz?, DB 2025, 2934
  • Bassemir/Novotny-Farkas/Röder, Der Rückzug vom Kapitalmarkt: Eine deskriptive Analyse von Delistings in Deutschland, DB 2025, 2449
  • Dorn, BMF legt zwei Referentenentwürfe für Gesetze (StoFöG und BRUBEG) vor, DB 2025, 2337
  • Wasmann, Der RefE des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) – Neues zum Delisting, DB 2024, 2482
  • Martin, Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung durch den EU Listing Act, DB 2024, 1393
  • Sauer/Buchta, EU Listing Act: (K)ein großer Wurf für das EU-Prospektrecht?, DB 2024, 1327
  • Bungert/Strothotte, Neue Ära im Kapitalerhöhungsrecht – Die §§ 255 bis 255b AktG n.F. in der finalen Fassung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, DB 2024, 36
  • Romba/Grimm, Die elektronische Aktie im ZuFinG: Eine Bestandsaufnahme, DB 2023, 2868
  • Bungert/Strothotte, Kapitalerhöhungen ohne Blockaderisiko – Die Neuerungen der §§ 255 bis 255b AktG im RegE des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, DB 2023, 2422
  • von der Linden/Schäfer, Der RegE des Zukunftsfinanzierungsgesetzes: Neues zu Mehrstimmrechten, Kapitalerhöhungen und SPACs, DB 2023, 2292
  • Hertel, Mitarbeiterbeteiligung als neues Zukunftsmodell?, DB 2023, 2085
  • Niermann, Steuerliche Neuregelungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, DB 2023, 1239
  • Graßl/Krohn, Attraktivere europäische Kapitalmärkte: Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Marktmissbrauchsverordnung, DB 2023, 1142
  • von der Linden/Schäfer, Der RefE eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes – die wichtigsten Punkte aus aktienrechtlicher Perspektive, DB 2023, 1077
  • Denninger, Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft – ein Wiedergänger in der deutschen und europäischen Reformdebatte, DB 2022, 2329

Aus der GmbHR:

  • Pfeufer/Rossbroich, Das Standortfördergesetz (StoFöG) – Praxisüberblick mit Fokus auf KMUs, Wachstumsunternehmen und Venture Capital, GmbHR 2025, R324
  • Michaelis/Widera, Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG), GmbHR 2025, R299

Aus der WM:

  • Link, Vermeidung unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen in Pre-Close Calls, WM 2026, 1593
  • Wolf, Mehrstimmrechtsaktien nach dem Standortfördergesetz, WM 2026, 1407
  • Backhaus, Ad‑hoc-Publizität im neuen Regime, WM 2026, 1305
  • Meyer, Änderungen beim Kapitalmarktzugang für Emittenten – StoFöG und neue BaFin-Praxis zum öffentlichen Angebot, WM 2026, 427
  • Denga/Grottke, Das Standortfördergesetz im Kontext europäischer Wettbewerbspolitik, WM 2026, 417
  • Schulze/Stegenwallne, Rechtsschutz des Bestandsaktionärs nach § 255 AktG bei ordentlichen Kapitalerhöhungen unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss, WM 2026, 149
  • Stüber/Vogt, Der Abschlussbericht der ESMA für die künftigen Insiderlisten nach dem EU Listing Act, WM 2026, 56
  • Harnos, Durchsetzung der Verordnung über europäische grüne Anleihen, WM 2025, 1113
  • Schulz/Flamme, Aktienemissionen nach dem EU Listing Act, WM 2025, 963
  • Mülbert/Konradi, Die Verpfändung elektronischer Aktien nach dem eWpG, WM 2025, 825
  • Stüber, Neuerungen im Marktmissbrauchsrecht durch den EU Listing Act, WM 2025, 293
  • Wöckener/Glekler, Digitale Wertpapiere – Eine Bestandsaufnahme aus Sicht der Praxis, WM 2025, 137
  • Reimer, Die geplante Reform des Delistings im Zuge des ZuFinG II – Überzeugende Ansätze, offene Fragen und ungenutztes Potenzial, WM 2025, 99
  • Wedemann, Der Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nach der Neufassung des Art. 17 MAR, WM 2024, 2121
  • Wilhelm, Zwischen Meilenstein und Bärendienst: Die AGB-Bereichsausnahme für Finanzverträge nach § 310 Abs. 1a BGB n.F., WM 2024, 1289
  • Mock/Herzog, Mehrstimmrechtsaktien im Kapitalmarktrecht, WM 2024, 1005
  • Schmoll, Unbeschränkte Teilnahme von Privatanlegern an Kleinemissionen handelbarer Aktien – Ein Vorschlag zur Anpassung von §§ 6 WpPG, 65a WpHG, WM 2024, 631
  • Kropf, Die neue Bereichsausnahme von der AGB-Inhaltskontrolle im Zukunftsfinanzierungsgesetz – enttäuschte Erwartungen?, WM 2024, 377
  • Wittig/Hummelmeier, Back to the Future: Mehrstimmrechtsaktien nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, WM 2024, 332
  • Meier, Einführung der elektronischen Aktie in Deutschland – Teil II, WM 2023, 2073
  • Meier, Einführung der elektronischen Aktie in Deutschland – Teil I, WM 2023, 2035
  • le Dandeck/Nies, Das Zukunftsfinanzierungsgesetz – ein kohärentes Gesamtsystem? – Eine Untersuchung anhand der Auswirkungen des § 255 AktG-RegE auf das Übernahmerecht, WM  2023, 1947
  • Hippeli, Reformen im öffentlichen Übernahmerecht in Deutschland, WM 2023, 1769
  • Brauneck, Kryptowertpapiere: DLT-Pilotregime und CSDR contra eWpG?, WM 2023, 860

Aus der ZIP:

  • Wedemann, Rüttelt der EU Listing Act an den theoretischen Grundlagen des Insiderrechts?, ZIP 2026, 652
  • Dieckmann, Wertpapierprospekthaftung für fehlerhafte ESG-Angaben, ZIP 2025, 731
  • Gebhard, Pennystocks made in Germany? Die Neuregelung des aktienrechtlichen Mindestnennbetrags, ZIP 2024, 2617
  • Wedemann, Gestreckte Sachverhalte nach der Neufassung von Art. 17 MAR, ZIP 2024, 2373
  • Mock, Der eigenkapitalreduzierende Effekt des Ausgleichsanspruchs nach § 255 Abs. 4 AktG, ZIP 2024, 2173
  • Piller/Klusmann/Döding, Die Bewertungsrüge gegen die Aktienabfindung im Beherrschungsvertrag, ZIP 2024, 1701
  • Schulz, Börsennotierung und Ad-hoc-Publizität im vorläufigen und eröffneten Insolvenzverfahren, ZIP 2024, 1110
  • Kahle, Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG), ZIP 2024, 855
  • Segna, Die elektronische Aktie nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, ZIP 2024, 593
  • Brünkmans, Die Einbettung eines Pre-Pack-Verfahrens in die deutsche Insolvenzordnung, ZIP 2024, 265
  • Brünkmans, Das Pre-Pack-Verfahren nach dem EU‑Richtlinienentwurf, ZIP 2023, 2547
  • Herresthal, Die Problematik sog. negativer Zinsen bei Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel, ZIP 2023, 1873
  • Gebhard/Herzog, Die Wiederzulassung von Mehrstimmrechten – zurück in die Zukunft?, ZIP 2023, 1161
  • Joser, Der Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz, ZIP 2023, 1006
  • Haring/Laqua, Pre-pack-Verfahren nach der EU-Richtlinie vs. Prepacked Plan, ZIP 2023, 899
  • Kuthe, Die Änderungen des EU Listing Acts aus Emittentensicht im Prospektrecht, Aktienrecht und Marktmissbrauchsrecht, ZIP 2023, 773
  • Frind, Der „EU-harmonisierte“ Gläubigerausschuss – Aliud oder Entsprechung zum deutschen Recht?, ZIP 2023, 449
  • Misterek, Die Insiderinformation im Spannungsverhältnis von Ad-hoc-Publizität und Insiderhandelsverbot, ZIP 2023, 400
  • Thole, Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts COM (2022) 702, ZIP 2023, 389
  • Herzog/Gebhard, Mehrstimmrechte im Aktienrecht, ZIP 2022, 1893

Aus dem Blog Wirtschaftsrecht:

Aus dem K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024:

Aus dem Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 6. Aufl. 2025

  • Busch, Rz. 46.3; Rz. 47.95 ff., Rz. 48.22; Rz. 49.19: Erleichterter Bezugsrechtsausschluss
  • Busch, Rz. 46.10b; Rz. 55.69 f.: Änderungen der Veröffentlichungspflichten von Insiderinformationen nach MAR bei gestreckten Sachverhalten
  • Busch, Rz. 47.27: Ersetzungsbefugnis zur Gewährung zusätzlicher Aktien
  • Busch, Rz. 47.34; Rz. 47.108: Ersatz der Wertrüge durch Anspruch auf Ausgleichzahlung bzw. Gewährung zusätzlicher Aktien, Spruchverfahren/Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit
  • Busch, Rz. 47.137 ff.: Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
  • Busch, Rz. 49.18 f.: Liberalisierung des bedingten Kapitals
  • Butzke, Rz. 6.40 ff.: Mehrstimmrechtsaktien
  • Drinkuth, Rz. 65.1: Digitalisierung der Kommunikation und strengere Relegungen zu Mitteilungen in Übernahmeverfahren
  • Eckhold, Rz. 66.2a: Im RegE ZuFinG II (zum Teil vom RefE abweichenden) vorgesehene Änderungen beim Delisting
  • Gätsch/Harnos, Rz. 5.11a f.: Penny Stocks
  • Gätsch/Harnos, Rz. 5.43 ff.: eAktie – Grundlagen
  • Gätsch/Harnos, Rz. 5.77a f.: eAktie im Aktienregister
  • Gätsch/Harnos, Rz. 5.86a f.: Übertragung der eAktie
  • Gehling, Rz. 14.38 ff.: Verwässerungsschutz bei ordentlicher Kapitalerhöhung (Ausgleichsanspruch bei Bezugsrechtsausschluss), Ermittlung der Ausgleichszahlung, Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit
  • Gehling, Rz. 14.45: Überprüfung der Einhaltung der Preisvorschriften in Delisting-Fällen im Spruchverfahren
  • Gillessen, Rz. 11.26; Rz. 11.427a: Aufnahme der Lageberichte (einschl. Nachhaltigkeitsbericht) in den Prospekt mit entsprechendem Haftungsrisiko
  • Gillessen, Rz. 11.58: Änderungen der Veröffentlichungspflichten nach MAR bei gestreckten Sachverhalten
  • Gillessen, Rz. 11.95: Erweiterung der Prospektpflichtausnahmen
  • Gillessen, Rz. 11.400: eAktie (Prospekthaftungsregelungen)
  • Groß, Rz. 9.10b f.; Rz. 9.54: Flexibilisierung der Börsenzulassungsvoraussetzungen; Differenzierung Prime – General Standard/Teilweise Aufgabe der Emissionsbegleitung; Änderung BörsO FWB
  • Groß, Rz. 9.18: Änderungen Mindestzulassungsvolumen
  • Groß, Rz. 9.55: Mögliche Verkürzung des Zulassungeverfahrens bei Veröffentlichungspflicht auf Internetseite der Börse oder Börsenträgers nach RegE ZuFinG II
  • Hell, Rz. 10.1 ff.: Börsenmantelaktiengesellschaften (SPACs)
  • Holzborn, Rz. 58.109: Befreiungen von der Prospektpflicht
  • von der Linden, Rz. 35.100: Änderungen hinsichtlich Record Date
  • von der Linden, Rz. 37.44a ff.: Mehrstimmrechtsaktie
  • Meyer/Rath, Rz. 7.14a: Harmonisierung der Schwellenwerte für die Anwendung der ProspektV
  • Meyer/Rath, Rz. 7.15a; Rz. 7.86: Abmilderung der Prospektpflicht
  • Meyer/Rath, Rz. 7.17; Rz. 7.87: Prospekthaftung für Annex IX der ProspektV nach RegE ZuFinG II
  • Meyer/Rath, Rz. 7.100a: Aufnahme der konsolidierten Lageberichte oder der darin enthaltenen Informationen in den Prospekt mit entsprechendem Haftungsrisiko
  • Meyer/Rath, Rz. 7.100e: Reduzierung der Anforderungen an den EU-Wachtumsemissionsprospekt
  • Meyer/Rath, Rz. 8.58b: Änderung des Art. 11 MAR
  • Meyer/Rath, Rz. 8.59a: Änderungen hinsichtlich Mitteilungspflichten nach Art. 17 MAR bei gestreckten Sachverhalten
  • Meyer/Rath, Rz. 8.60: Mehrstimmrechtsaktie, Besonderheiten im Rahmen der §§ 33 ff. WpHG
  • Miller, Rz. 12.218 ff.: Standardisierung und neue Anforderungen der Prospekte
  • Mimberg, Rz. 42.167 ff.: Anfechtungsausschluss und Verwässerungsschutz bei bezugsrechtsloser Kapitalerhöhung
  • Mimberg, Rz. 43.2a, Rz. 43.28a: Anwendbarkeit des Spruchverfahrens (Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss, Delisting)
  • Schäfer, Rz. 13.8, Rz. 13.36: Änderungen der Börsenzulassungsvoraussetzungen
  • Schäfer, Rz. 15.112 ff.: Änderungen der MAR durch Listing Act
  • Schultes-Schnitzlein, Rz. 58.80a: Liberalisierung in § 19a EStG

Materialien zum Listing Act:

  • Vorschlag eines Listing Acts v. 7.12.2022
  • Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehme
  • Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen
  • Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG
  • Entwurf der Delegierten Verordnung zur MAR hinsichtlich Zwischenschritte in gestreckten Sachverhalten und Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen

Materialien zum StoFöG:

Materialien zum ZuFinG II:

Materialien zum ZuFinG I:

Seminare, Webinare und Fortbildungen:

Die vergütungsbezogenen Änderungsvorschläge für eine DCGK-Novelle 2026

Die vergütungsbezogenen Änderungsvorschläge der Regierungskommission im Abschnitt „G“ des Deutschen Corporate Governance Kodex sind – wie die Reformvorschläge insgesamt – durch eine stärkere Prinzipienorientierung und die Konsolidierung von Empfehlungen gekennzeichnet. Es werden insbesondere Redundanzen gegenüber gesetzlichen Vorgaben reduziert und Empfehlungen, die aufgrund gefestigter Marktpraxis entbehrlich erscheinen, gestrichen. Zugleich werden einige Unschärfen des bisherigen Kodex beseitigt.

Insgesamt ist diese Entwicklungslinie zu begrüßen. Sie schafft zusätzliche Flexibilität für die börsennotierten Unternehmen unterschiedlichster Branchen und Eigentümerstrukturen und erhöht die internationale Anschlussfähigkeit. Vereinzelt wird das Konsolidierungs- und Klarstellungspotenzial jedoch nicht voll ausgeschöpft. An anderer Stelle werden sogar neue Empfehlungen eingeführt.

I. Vergütungssystem

Die bislang in G.1 empfohlene Festlegung einer Maximalvergütung für jedes einzelne Vorstandsmitglied ist in dem Regelungsvorschlag gestrichen worden. Stattdessen wird im vorangestellten Grundsatz 24 die Maximalvergütung nur noch deskriptiv als Bestandteil des vom Aufsichtsrat zu beschließenden Vorstandsvergütungssystems genannt. Das ist zu begrüßen. Die Pflicht, eine Maximalvergütung festzulegen, ergibt sich bereits aus § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG und muss deshalb nicht zum Gegenstand einer Empfehlung gemacht werden. Zugleich verlangt das Aktiengesetz keine Festlegung individueller Maximalvergütungen, sondern lässt auch die Festlegung einer (Gesamt-)Maximalvergütung für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam oder, was einer verbreiteten Praxis entspricht, die Festlegung einer Maximalvergütung für ordentliche Vorstandsmitglieder und den Vorstandsvorsitz zu. Die gegenwärtige Kodexfassung ist an dieser Stelle unnötig restriktiv, ohne dass hiermit ein erkennbarer Gewinn für die Corporate Governance verbunden wäre.

Zugleich empfiehlt G.1 nun aber, im Vergütungssystem festzulegen, „wie […] die Maximalvergütung bestimmt wird“. Das ist neu und bedeutet für die Unternehmen – entgegen der begleitenden Mitteilung der Kommission („keine neuen oder zusätzlichen materiellen Anforderungen“) – zusätzliche Ausführungen zur Herleitung bzw. Berechnung der Maximalvergütung. Da sich die Bestimmung der Maximalvergütung nicht immer aus der „Summe der Teile“ ableitet, sondern mit Blick auf Schwankungsgrößen (insbesondere bezogen auf den Wert der Nebenleistungen und der betrieblichen Altersversorgung) oder künftige Vergütungserhöhungen regelmäßig noch weitere „Puffer“ erforderlich sind, ist diese Darstellung nicht trivial und führt mitunter dazu, dass Einblicke in vertrauliche Erwägungen gegeben werden, die bislang noch nicht nach außen getragen wurden.

Weiterhin enthalten ist in der Empfehlung G.1 der ehemals vierte (nunmehr: zweite) Spiegelstrich über den „Zusammenhang zwischen der Erreichung der vorher vereinbarten Leistungskriterien und der variablen Vergütung“. Diese Empfehlung betrifft in der Praxis vor allem die Darstellung der Zielerreichungskurven sowie (daraus abgeleitet) der Auszahlungskurven für variable Vergütungsbestandteile.

II. Festlegung der Gesamtvergütung

Hinsichtlich der Festlegung der Gesamtvergütung schlägt die Kommission eine Konsolidierung der Empfehlungen G.2 bis G.4 in einer einzigen Empfehlung vor. Dabei fällt zunächst die Streichung des bislang in G.2 enthaltenen Relativsatzes ins Auge, wonach die Ziel-Gesamtvergütung „in einem angemessenen Verhältnis zu Aufgaben und Leistung des Vorstands sowie der Lage des Unternehmens stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen“ soll. Da all dies bereits aus § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG folgt, ist die Streichung offenkundig sinnvoll.

Zur weiteren Straffung könnte eine Streichung des ersten Satzes der Empfehlung G.2 erwogen werden, dass der Aufsichtsrat „auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied die Ziel-Gesamtvergütung festlegen“ soll. Wie die Ziel-Gesamtvergütung festgelegt wird, soll schon nach der vorgeschlagenen Neufassung von G.1 Teil des Vergütungssystems sein; dass die Vergütung auf Basis des Vergütungssystems festgelegt werden muss, folgt aus § 87a Abs. 2 Satz 1 AktG. Die beibehaltene Empfehlung in G.2 Satz 1 hat deshalb keinen über die gesetzlichen Vorgaben und die Empfehlung G.1 hinausgehenden Regelungsgehalt (näher Bachmann in Kremer/Bachmann/Favoccia/v. Werder, DCGK, 9. Aufl. 2023, G.2 Rz. 2; Kießling/Buddemeier in Ghassemi-Tabar, 2. Aufl. 2023, G.2 DCGK Rz. 1; Müller-Bonanni/Schaumann, AG 2025, 177 Rz. 8).

Nach wie vor mit Auslegungszweifeln behaftet ist die bislang in G.3 enthaltene Empfehlung zum Peer-Group-Vergleich, die nun weitgehend in die vorgeschlagene Neufassung von G.2 integriert werden soll. Während die Vergleichsbetrachtung zu anderen Unternehmen unzweifelhaft eine Empfehlung darstellt („soll der Aufsichtsrat […] heranziehen“), ist dies für die in einem Relativsatz angefügte Offenlegung der Peer Group auch nach der vorgeschlagenen Neufassung nicht klar („deren Zusammensetzung er offenlegt“ statt „offenlegen soll“; zur Problematik bereits Müller-Bonanni/Jenner/Denninger, AG 2021, 339, Rz. 21). Richtigerweise dürfte jedenfalls keine namentliche Offenlegung der Peer Group – einer wettbewerblich ggf. äußerst sensiblen Information – erforderlich sein, sondern eine Beschreibung anhand objektiver Kriterien genügen (Bachmann in Kremer/Bachmann/Favoccia/v. Werder, DCGK, 9. Aufl. 2023, G.3 Rz. 10; Müller-Bonanni/Jenner/Denninger, AG 2021, 339, Rz. 24). Es wäre wünschenswert, dass die Kommission dies in geeigneter Form klarstellt.

III. Einschaltung von Vergütungsberatern

Begrüßenswert ist die vorgeschlagene Streichung der bisherigen Empfehlung G.5, wonach der Aufsichtsrat bei Einschaltung externer Vergütungsberater auf deren „Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen achten“ soll. Der Hinweis der Regierungskommission, dass sich der Aufsichtsrat keiner interessenkonfliktbehafteten Beratung bedienen wird, dürfte dabei als – zutreffender – Fingerzeig auf die gesetzlichen Organpflichten zu verstehen sein. Dass sich die Organe bei der Inanspruchnahme von Expertenrat nicht nur eines fachlich qualifizierten, sondern vor allem auch unabhängigen Beraters bedienen müssen, zählt spätestens seit der ISION-Entscheidung des BGH zum gefestigten Pflichtenprogramm. Die Empfehlung ist vor diesem Hintergrund in der Tat redundant. Ihre Streichung ändert nichts daran, dass der Aufsichtsrat auch weiterhin auf die Unabhängigkeit zu achten hat, wofür in der Praxis häufig eine entsprechende Bestätigung der Beratungsgesellschaft eingefordert wird.

IV. Variable Vergütungsbestandteile

1. Festlegung von Leistungskriterien bzw. Zielwerten

Hinsichtlich der Festsetzung variabler Vergütungsbestandteile fällt auf den ersten Blick die in G.4 (bislang: G.7) vorgenommene Ergänzung auf, dass der Aufsichtsrat „spätestens im ersten Quartal […] die Leistungskriterien für jedes Vorstandsmitglied festlegen“ soll. Ausweislich der Begründung des Kommissionsvorschlags soll damit der praktischen Realität des unternehmerischen Planungsprozesses Rechnung getragen werden, da variable Vergütungsziele häufig auf der Budgetplanung und dem Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres aufbauen, die ihrerseits aber wiederum erst zu Beginn des Folgejahres finalisiert werden können. Das ist vom Regelungsziel her zwar zu begrüßen, die Umsetzung ist aber nicht vollständig gelungen. Insoweit sind zwei Aspekte voneinander zu trennen.

Nicht überzeugend ist, dass die Empfehlung weiterhin von „Leistungskriterien“ spricht. Darunter werden im allgemeinen Sprachgebrauch die Parameter verstanden, nach denen sich die variable Vergütung richtet (ROCE, EBITDA etc.). Diese müssen bereits im Vergütungssystem festgelegt werden (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG) und sind in diesem Sinne während der Laufzeit des Vorstandsvergütungssystems veränderungsfest. Eine gesonderte jährliche Festlegung bzw. Bestätigung durch den Aufsichtsrat ergibt insoweit keinen Sinn. Allenfalls in Unternehmen, deren Vergütungssysteme „Menüoptionen“ enthalten oder Änderungsmöglichkeiten bei den Leistungskriterien vorsehen, was allerdings bislang nur vereinzelt vorkommt, kann die Empfehlung einen sinnvollen Anwendungsbereich haben. Vermutlich meint der Regelungsvorschlag – und dies legt auch die Begründung der Regierungskommission nahe – aber nicht die „Leistungskriterien“, sondern die „Zielwerte“, also die Frage, wieviel ROCE, EBITDA etc. der Vorstand erreichen soll. Dass die Zielwerte erst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres festgelegt werden, entspricht bereits gegenwärtig gängiger Unternehmenspraxis, während die aktuelle Kodexfassung so verstanden wird, dass die „Zielkriterien“ in der Tat vor dem Beginn des Geschäftsjahres feststehen sollen. Die Regierungskommission sollte die Überarbeitung des Kodex zum Anlass nehmen, diese sprachliche Unschärfe zu beseitigen.

2. Außergewöhnliche Entwicklungen und Rückforderung von Vergütung

Der Aufsichtsrat soll nach Empfehlung G.6 (wortgleich bislang G.11) weiterhin die Möglichkeit haben, „außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen“. Diese Flexibilität soll ausweislich der Kodexbegründung in beide Richtungen gelten und sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Verminderung der sich andernfalls ergebenden variablen Vergütung führen können, was seit jeher in einem Spannungsverhältnis zur Skepsis vor allem von Investoren und Stimmrechtsberatern gegenüber diskretionären Elementen steht. Ebenfalls unverändert findet sich in Satz 2 die Empfehlung, dass in begründeten Fällen variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können soll. Hier empfiehlt sich anlässlich der Reform eine noch deutlichere Formulierung im Sinne von Malus- und Clawback-Regelungen (näher Müller-Bonanni/Schaumann, AG 2025, 177 Rz. 37 ff.).

3. Aktien- bzw. aktienbasierter Anteil der Vergütung

Unscharf und zugleich missverständlich erscheint die Neufassung der Empfehlung G.7 (bislang G.10) zum Anteil der in Aktien der Gesellschaft angelegten bzw. aktienbasiert gewährten variablen Vergütung („Aktienkomponente“). Die bisherige Fassung spricht insoweit davon, dass die variable Vergütung „überwiegend“ aus dieser Komponente bestehen soll, was – ungeachtet der Frage nach dem richtigen Anknüpfungspunkt bei einer naturgemäß schwankenden, da variablen Vergütung – der Höhe nach auf einen Anteil von mehr als 50% verweist.

Nach der vorgeschlagenen Neufassung wird das Wort „überwiegend“ gestrichen, stattdessen soll „ein substanzieller Anteil“ in Aktien angelegt oder aktienbasiert gewährt werden. Liest man dies zusammen mit der Mitteilung der Regierungskommission, wonach die Reform „keine neuen oder zusätzlichen materiellen Anforderungen“ schaffen soll, lässt sich die neue Formulierung im Grunde nur so verstehen, dass die Aktienkomponente zwar einen erheblichen Anteil der variablen Vergütung bilden soll, dieser aber auch weniger als 50% betragen kann. Dieser Zugewinn an Flexibilität wäre zu begrüßen.

Die Schwierigkeiten auf der Suche nach dem korrekten Verständnis beginnen allerdings, wenn man die dazugehörige Begründung der Kommission liest: Hiernach verlangt der „Begriff „substanziell“ […] einen wesentlichen, aber keinen starr zu bestimmenden Überhang an aktienbezogenen Komponenten“. Ein „Überhang“ ist aber wiederum bereits ein Anteil von mehr als 50%. Zusammen mit dem Attribut „wesentlich“ würde das bedeuten, dass die Empfehlung – entgegen der begleitenden Kommunikation – gegenüber der Altfassung doch deutlich verschärft würde, indem eine Aktienkomponente von wesentlich mehr als 50% empfohlen wird. Dass dies angesichts der Zielrichtung der Reform nicht gemeint sein kann, liegt zwar sehr nahe, der Entwurf bzw. seine Begründung bedürfen an dieser Stelle aber dringend der Nachbesserung.

4. Weitere Streichungen

Nicht zuletzt hat die Kommission zur variablen Vergütung diverse (weitere) Streichungen vorgenommen, die im Sinne einer Konsolidierung und Fokussierung des Kodex zu begrüßen sind. Dies gilt insbesondere für die frühere Empfehlung G.7 Satz 2 zur Festlegung, in welchem Umfang individuelle Ziele oder Gesamtziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sein sollen. Wie die Kommission zutreffend ausführt, handelt es sich hierbei um einen technischen Aspekt, der keine Steuerungswirkung im Sinne guter oder schlechter Corporate Governance entfaltet und deshalb keinen Bestandteil des DCGK bilden muss.

Ebenfalls hervorzuheben ist die überzeugende Streichung der bisherigen Empfehlungen in G.9 zur Festlegung der Vergütung in Abhängigkeit von der Zielerreichung nach dem Ende des Geschäftsjahres sowie zur Nachvollziehbarkeit der Zielerreichung. Satz 1 der bisherigen Empfehlung ist im Regelfall entbehrlich, da variable Vergütung nach dem Vergütungssystem ohnehin in Abhängigkeit von der Zielerreichung festgelegt werden muss. In den seltenen Fällen, in denen hiervon abgewichen wurde (z.B. bei Änderungen des Konsolidierungskreises oder anderen besonderen Entwicklungen) stellte sich bislang die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Empfehlungen G.9 und G.11. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Abgrenzungsfrage durch Streichung von Satz 1 nun geklärt wird und bei der Berücksichtigung von „außergewöhnlichen Entwicklungen“ im Einklang mit der bisherigen Empfehlung G.11 (künftig: G.6) keine Abweichungserklärung erforderlich ist. Die Streichung des bisherigen G.9 Satz 2 zur Nachvollziehbarkeit der Zielerreichung beseitigt eine Redundanz gegenüber aktienrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Vergütungsbericht und ist ebenfalls konsequent.

V. Leistungen bei Vertragsbeendigung

Unverändert übernommen wurden die künftig in G.8 bis G.10 enthaltenen Empfehlungen und Anregungen zu Leistungen bei einer Vertragsbeendigung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die bislang in G.13 Satz 2 (künftig: G.9 Satz 2) enthaltene Empfehlung unbefriedigend, nach der Abfindungszahlungen im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf die Karenzentschädigung angerechnet werden sollen. Neben dem unterschiedlichen Leistungsgrund (Gegenleistung für die Enthaltung vom Wettbewerb vs. Abgeltung für den Verzicht auf zukünftige Vergütungsleistungen) ist die Empfehlung vor allem deshalb problematisch, weil sie in den Verhandlungen zum Vorstandsvertrag die vertragliche Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für die Gesellschaft deutlich erschwert und so zu einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung führen kann (näher Müller-Bonanni/Schaumann, AG 2025, 177 Rz. 43 ff. m.w.N.). Das Festhalten an dieser Empfehlung sollte vor diesem Hintergrund nochmals überdacht werden.

VI. Vergütung des Vorstands aus anderen Aufsichtsratstätigkeiten

Die bisherigen Empfehlungen G.15 und G.16, dass eine Vergütung des Vorstands für andere Aufsichtsratsposten bei konzerninternen Mandaten angerechnet werden soll und bei konzernexternen Mandaten der Aufsichtsrat über die Anrechnung entscheiden soll, hat die Kommission zur Streichung vorgesehen. Dabei ist insbesondere die Begründung der Kommission zur Anrechnung interner Mandate bemerkenswert: Die Anrechnung sei „üblich“, die Empfehlung laufe daher „ins Leere“. Dies legt die Frage nach Ursache und Wirkung nahe: Besteht diese Praxis als Folge der Kodexempfehlung oder gibt die Empfehlung tatsächlich nur eine ohnehin etablierte Marktpraxis wieder? Auch ohne empirische Zahlen legt ein erfahrungsbasierter Blick auf die Vergleichsgruppe nicht-börsennotierter Unternehmen in der Tat nahe, dass eine Übernahme von Mandaten im Konzern als „mitabgegolten“ gilt, die Annahme der Regierungskommission m.a.W. also zutreffend ist. Sicher wird sich dies im Falle einer Streichung allerdings erst nach Ausbleiben einer Marktreaktion sagen lassen.

VII. Zusammenschau und Ausblick

Juristen im Allgemeinen und Anwälte im Besonderen neigen mitunter dazu, auch bei begrüßenswerten Vorstößen viele Details zu kritisieren. Die Verfasser möchten vor diesem Hintergrund zum Abschluss betonen, dass die Reformvorschläge der Regierungskommission nach ihrer Einschätzung in weiten Teilen geglückt und begrüßenswert sind. Dies gilt vor allem für den generellen Ansatz einer stärkeren Prinzipienorientierung des Kodex, die eine aus zu detaillierten Einzelempfehlungen resultierende Unwucht vermeidet, sowie die damit einhergehende Beseitigung von Redundanzen gegenüber der ohnehin geltenden Gesetzeslage. Dieser Weg sollte konsequent fortgegangen werden, wobei sich die hier aufgezeigten sowie bereits an anderer Stelle dargestellten weiteren Punkte (näher Müller-Bonanni/Schaumann, AG 2025, 177) zur Konsolidierung und Klarstellung anbieten. Den Wettbewerb um eine gesunde Corporate-Governance-Kultur braucht Deutschland unter diesen Vorzeichen nicht zu scheuen.

Bundeskartellamt beanstandet Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL)

Das Bundeskartellamt beanstandet inkonsistente Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Ende der Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg sowie der beschränkten Vereinsprägung bei Rasen-Ballsport Leipzig und Hannover 96

I. Einstellung des BKartA-Verfahrens B6-37/18 zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL gem. §§ 61 Abs. 2, 32c Abs. 2 GWB – Definition der Legalisierungsvoraussetzungen

Die 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts (BKartA) hat mit Schreiben vom 12.8.2026 das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL Deutschen Fußball Liga e.V. („Bundesliga e.V.“ ab der Saison 2026/2027 aufgrund einer Umfirmierung) gem. §§ 61 Abs. 2, 32c Abs. 2 GWB ohne förmliche Verfügung eingestellt. Die DFL hatte mit Schreiben an das BKartA vom 18.7.2018 beantragt, gem. § 32c GWB festzustellen, dass in Bezug auf die 50+1-Regel sowie deren Anwendung und Auslegung kein Anlass für ein kartellbehördliches Tätigwerden besteht. Nach § 8 Nr. 3 Satz 1 der Satzung des Bundesliga e.V. kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Bundesliga e.V. erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Verein („Mutterverein“) muss gem. § 8 Nr. 3 Satz 2 dieser Satzung rechtlich unabhängig i.S.d. § 8 Nr. 2 sein. Diese Unabhängigkeit des Vereins setzt nach § 8 Nr. 2 Satz 1 voraus, dass auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann.

Der „Mutterverein“ ist gem. § 8 Nr. 3 Satz 3 der Satzung des Bundesliga e.V. an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt, wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Darauf beruht der Begriff „50+1-Regel“. Bei Wahl der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) für den Ligabetrieb muss gem. § 8 Nr. 3 Satz 4 der „Mutterverein“ oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs, also des geschäftsführenden Gesellschafters haben. Unter dem rechtlichen Dach einer GmbH & Co. KGaA ist der Profifußball in der Bundesliga derzeit bei den Klubs FC Augsburg, SV Werder Bremen, Borussia Dortmund, 1. FC Köln und SC Paderborn organisiert; in der 2. Bundesliga bei acht Klubs, darunter auch die Traditionsvereine DSC Arminia Bielefeld, Hannover 96, Hertha BSC und 1. FC Kaiserslautern.

Das BKartA geht zwar davon aus, dass die 50+1-Regel eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt und auch eine sonstige missbräuchliche Verhaltensweise darstellen kann sowie in europarechtlich gewährte Grundfreiheiten eingreift. Gleichwohl wird „50+1“ vom BKartA unter Gemeinwohlgesichtspunkten grundsätzlich als ausnahmefähig angesehen. Insoweit konstatiert das BKartA allerdings, dass gegenwärtig die Voraussetzungen einer Gemeinwohlzielverfolgung als Rechtfertigungsgrund wegen einer inkonsistenten Satzungslage und Anwendungspraxis nicht gegeben sind (BKartA S. 4, 21 ff.). Von der Überleitung in ein auf Untersagung der 50+1-Regel und ihrer Anwendung gem. § 32 GWB gerichtetes förmliches Verfahren sieht das BKartA gleichwohl ab, weil bei der weit überwiegenden Anzahl der Ligaklubs als Bundesliga-Lizenznehmer die erforderliche Mitgliederpartizipation gewährleistet sei und der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) die Möglichkeit habe, durch Änderungen der Satzung des Bundesliga e.V. und der aktuellen Anwendungspraxis bezüglich der 50+1-Regel die vorhandenen Konsistenzdefizite hinreichend zu beseitigen, um die Ausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot zu begründen sowie eine Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten und -rechte zu erreichen (BKartA S. 32 ff.).

II. Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des europäischen Kartellrechts

1. Generelle Anwendung des europäischen Kartellrechts auf die Statuten der Sportverbände – Ablehnung einer Bereichsausnahme auf Grundlage des 165 AEUV

Unter Berufung auf die Urteile des EuGH vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023– C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) geht das BKartA zu Recht von einer generellen Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts auf die 50+1-Regel aus. Der auf dem Vertrag von Lissabon beruhende Art. 165 AEUV begründet keine vollständige oder teilweise Ausnahme des Sportverbandsrechts von der Anwendung des europäischen Rechts (BKartA S. 5). Der EuGH hat die generelle Geltung des europäischen Kartellrechts für die Regelwerke von Sportverbänden jüngst auf Vorlage des Kartellsenats des BGH (Beschl. v. 13.6.2023 – KZR 71/21, WuW 2023, 441) im Urteil in der Rechtssache Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 21 ff.) und auf Vorlage des LG Mainz im Urteil in der Rechtssache RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 68 ff.) bestätigt.

2. Rechtfertigung einer „bewirkten“ Wettbewerbsbeschränkung im konkreten Einzelfall nach der Rechtsprechung des EuGH – Grundsätze

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind die 50+1-Bestimmungen kartellrechtswidrig, wenn sie eine „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken“. Die 50+1-Regel „bezweckt“ aber nach zutreffender Bewertung des BKartA keine Wettbewerbsbeschränkung; eine solche Beschränkung i.S.d. Art. 101 AEUV wird vielmehr nur „bewirkt“, so dass eine Rechtfertigung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich möglich ist (BKartA S. 5 ff.; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache Wouters (EuGH v. 9.2.2002 – C-309/99, Slg. 2002 I 1577 Rz. 97) geht der EuGH davon aus, dass nicht jedes Statut eines Sportverbandes, das zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beteiligten führt, ohne Weiteres unter das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. Erforderlich sei vielmehr insbesondere eine Würdigung der Zielsetzung der Verbandsregelung. Zudem stellt der EuGH hier darauf ab, ob die mit der Rechtsetzung des Sportverbandes verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele in einem Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache Meca-Medina (EuGH v. 18.7.2006 – C-519/04 P, Slg. 2006 I 6991 Rz. 42 ff.) entwickelt der EuGH den in der Wouters-Entscheidung aufgestellten Grundsatz weiter.  Ein Verstoß von Doping-Regeln des IOC und der FINA für Sportler gegen das europäische Kartellverbot wird vom EuGH im Ergebnis deshalb verneint, weil der allgemeine Zweck dieses Reglements die Doping-Bekämpfung mit dem Ziel einer fairen Durchführung der Sportwettkämpfe sei. Dieser legitime Zweck stellt nach Auffassung des EuGH in Bezug auf das europäische Kartellverbot einen validen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test im Rahmen der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Der EuGH lässt aufgrund einer Einschränkung und Präzisierung der Entscheidungen in den Rechtssachen Wouters und Meca-Medina  nunmehr Ausnahmen vom europäischen Kartellverbot nur in dem Fall zu, in dem die inkriminierte sportverbandsrechtliche Regel die eintretenden Wettbewerbsbeschränkungen nur „bewirkt“, also nicht „bezweckt“ (EuGH v. 21.12.2023, ECLI:EU:C:2023:1011 – European Super League, C-333/21 juris Rz. 183-186; vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Diese Differenzierung wurde vom EuGH jetzt in den Rechtssachen Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 36 ff.) und RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 176 ff.) bestätigt. Im Fall RRC Sports ging es im Rahmen einer Klage von Spielervermittlern gegen die FIFA um die Frage, ob das Regelwerk der FIFA, das die Grenzen festlegt, innerhalb derer die Tätigkeit von Vermittlern von Fußballspielern und -trainern ausgeübt wird, mit Art. 56, 101 und 102 AEUV sowie Art. 6 DSGVO vereinbar ist (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 63). Die Entscheidung in der Rechtssache Rogon betrifft den Rechtsstreit zwischen Spielervermittlern und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) bezüglich der Vereinbarkeit des DFB-Reglements für die Spielervermittlung (RfSV) mit Art. 101 Abs. 1 AEUV (EuGH  v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 1 ff.).

Die 50+1-Regel beschränkt die Beteiligung an den Wettbewerben der Bundesliga und 2. Bundesliga auf Unternehmen, die entweder in der Rechtsform des Vereins oder in einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, an der ein Verein „mehrheitlich beteiligt“ ist (BKartA S. 6). Ausgeschlossen vom Erwerb einer Lizenz für die Teilnahme an den Wettbewerben der Bundesliga und der 2. Bundesliga sind dadurch insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften sowie solche Kapitalgesellschaften, an denen keine Mehrheitsbeteiligung eines Vereins besteht (BKartA S. 7). Die 50+1-Regel verhindert, dass Ligaklubs einem Kapitalgeber bestimmenden Einfluss auf den eigenen Geschäftsbetrieb einräumen und als Gegenleistung mehr Finanzmittel akquirieren können, als dies unter der Ägide des 50+1-Regimes möglich ist (BKartA S. 13). Dieses Reglement „bewirkt“ daher spürbare Wettbewerbsbeschränkungen auf sämtlichen Märkten, auf denen die Ligaklubs tätig sind, und zwar deshalb, weil die Entscheidungsfreiheit bezüglich einer sehr bedeutsamen Form der Einwerbung von Finanzmitteln erheblich begrenzt wird (BKartA S. 13). „50+1“ stellt aber kein Statut dar, das bereits aus sich heraus einen derartigen Grad an Wettbewerbsschädlichkeit aufweist, der die Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hätte (BKartA S. 10 f.). Die Anerkennung einer Ausnahme vom Kartellverbot ist daher unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich.

II. Uneingeschränkte Vereinsprägung der Profifußball-Klubsparte als Rechtfertigungsgrund der 50+1-Grundregel – „Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele“ i.S.d. EuGH-Rechtsprechung

Für die 50+1-Regel kann nur dann eine Tatbestandsausnahme von Art. 101 AEUV beansprucht werden, wenn dieses Statut (1) ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt, das als solches keinen wettbewerbsfeindlichen Charakter hat; (2) die Verfolgung dieses Ziels tatsächlich erforderlich ist und (3) die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht und insbesondere den Wettbewerb nicht vollständig ausschaltet (BKartA S. 14). Diese Einschätzung des BKartA ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, wonach „die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele“ unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund darstellen kann (EuGH v. 21.12.2023,, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183 – European Super League; EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 36 ff. – Rogon; EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 176 ff. – RRC Sports; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Die als Rechtfertigungsgrund vorgebrachten Gemeinwohlziele dürfen nicht in Wirklichkeit einen rein wirtschaftlichen Charakter haben (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 183 – RRC Sports; BKartA S. 14). Die Vereinsprägung des deutschen Profifußballs kommt als Rechtfertigung der wettbewerbsbeschränkenden 50+1-Regel grundsätzlich in Betracht (BKartA S. 15 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Die Anknüpfung an die Rechtsform des Idealvereins, also des nicht wirtschaftlichen Vereins i.S.d. §§ 21 ff. BGB ist geeignet, breiten Bevölkerungskreisen eine Partizipationsmöglichkeit bezüglich der vom Bundesliga e.V. veranstalteten Ligawettbewerben zu vermitteln. Denn der Idealverein stellt in Deutschland traditionell die institutionelle Basis der Sportausübung sowohl im Breiten- als auch im Spitzensport dar (BKartA S. 15). Zu den „Kernelementen“ gehört allerdings die grundsätzliche Offenheit der stimmberechtigten Mitgliedschaft für alle Interessierten, wobei die Höhe des Mitgliedsbeitrags „überschaubar“ sein muss, so dass die „Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten am Profifußball“ gewährleistet ist (BKartA S. 15 f., 17). Insoweit geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nur die umfassende Vereinsprägung die „Sicherung von Partizipationsrechten der breiten Öffentlichkeit“ ermöglicht (BKartA S. 18 f.).

III. Die vom BKartA beanstandeten Defizite der Satzungslage und der Anwendungspraxis des Bundesliga e.V. bezüglich der 50+1-Regel

1. Unzulässigkeit der Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg

Das BKartA beanstandet zu Recht, dass die Satzung des Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) das Ziel der Vereinsprägung als Rechtfertigung der Ausnahme vom Kartellverbot nicht konsistent und systematisch verfolgt, soweit sie die Erteilung einer Förderausnahme zulässt (BKartA S. 22 f.). Nach § 8 Nr. 2 Satz 2 der Satzung des Bundesliga e.V. können Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit des Vereins („Muttervereins“) i.S.d. § 8 Nr. 2 Satz 1 bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat (Förderausnahme). Inhaber einer solchen Sonderstellung sind derzeit die Klubs Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg. Bei der TSG 1899 Hoffenheim wurde die zugunsten des SAP-Mitbegründers Dietmar Hopp seit 2014 bestehende Förderausnahme während des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens aus freien Stücken durch Übertragung der Stimmrechtsmehrheit auf den „Mutterverein“ aufgegeben (siehe dazu unten VIII.). Die noch bestehenden Förderausnahmen und die darauf bezogene statutarische Rechtsgrundlage verhindern aktuell eine kartellrechtliche Legalisierung der 50+1-Regel, weil aufgrund der Stimmrechtsmehrheit der Förderunternehmen breite Bevölkerungskreise nicht in der Lage sind, über die Mitgliedschaft im Idealverein bestimmenden Einfluss auf den Profispielbetrieb auszuüben (BKartA S. 22 f.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 932 f.). Stattdessen kann die Geschäftsführung des Inhabers einer Förderausnahme unabhängig vom bestimmenden Einfluss der an der Organisation des Fußballsports interessierten Öffentlichkeit agieren (BKartA S. 22). Diese Abkoppelung von der breiten Öffentlichkeit schlägt durch auf die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V., weil die Inhaber der Förderausnahmen hier ohne Legitimation durch diese Öffentlichkeit ihre Auffassungen vortragen und ihre Stimme abgeben können. Die Förderausnahme weist keinen Bezug zum Gemeinwohlaspekt eines vereinsgeprägten Wettbewerbs oder zur Sicherung von Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise auf und steht daher einer kartellrechtlichen Rechtfertigung des 50+1-Regel entgegen (BKartA S. 22; Wertenbruch, GmbHR 2024, 932 f.).

Zudem verstößt die derzeitige Kombination von 50+1-Regel und Förderausnahme deshalb gegen das Gebot homogener Wettbewerbsbedingungen, weil für den verbandsrechtlich begünstigten Förderer eines Ligaklubs ein im Vergleich deutlich größerer Anreiz besteht, diesen Lizenznehmer mit Eigenkapital auszustatten (BKartA S. 22). Denn ein solcher privilegierter Förderer kann die Geschäftspolitik des Lizenznehmers wegen der bestehenden Abkoppelung von den Strukturen des Idealvereins ohne Rücksicht auf einen bestimmenden Einfluss der breiten Öffentlichkeit autonom gestalten. Demzufolge hat der Inhaber einer Förderausnahme einen besseren Zugang zu Eigenkapital und damit größere Chancen, eine wettbewerbsfähige Fußballmannschaft für die Bundesliga oder die 2. Bundesliga zu finanzieren (BKartA S. 22). Der Bundesliga e.V. muss daher, wenn das 50+1-Regime prinzipiell fortgelten soll, die statutarische Möglichkeit der Erteilung einer Förderausnahme ebenso beseitigen wie die derzeit noch zugunsten von Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg bestehenden Dispense dieser Art. Insoweit bestehen für den Bundesliga e.V. keine Gestaltungsspielräume jenseits des vom BKartA jetzt gezogenen Schlussstrichs.

2. Beschränkung der Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern – „RasenBallsport Leipzig“-Modell

a) Grundsatz der Offenheit des Vereins für den Neuzutritt von Mitgliedern mit vollem Stimmrecht und passivem Wahlrecht – Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung im 50+1-Statut

Rein vereinsrechtlich ist die Beschränkung der Zahl der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder zulässig (BKartA S. 19 f.; Erman/Westermann/Anzinger, BGB, 17. Aufl. 2023, § 26 Rz. 5). Das BKartA verweist zu Recht darauf, dass derartige „geschlossene“ Vereine aber nicht der hergebrachten, im deutschen Sport fast ausnahmslos gegebenen Vereinsstruktur entsprechen. Daher bestehen bei einer derartigen Beschränkung der Mitgliederzahl keine hinreichenden Partizipationsmöglichkeiten für breite Bevölkerungsschichten, die eine Tatbestandsausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot rechtfertigen können (BKartA S. 20). Der Bundesliga e.V. darf daher zum Zwecke der Vermeidung einer kartellbehördlichen Untersagung des 50+1-Statuts nicht nur darauf abstellen, ob die Rechtsform des Idealvereins pro forma als Grundlage der Vereinsprägung der Profisparte vorhanden ist. Es müssen vielmehr Grundanforderungen an die Offenheit statutarisch definiert werden, um die Partizipationsmöglichkeiten für breite Bevölkerungsschichten zu garantieren (BKartA S. 20). Aus Transparenzgesichtspunkten verlangt das BKartA zu Recht, dass die Kautelen der Offenheit des Vereins für den Neuzutritt von Mitgliedern mit Stimmrecht, passivem Wahlrecht, Rede- und Antragsrecht in Zukunft im Wortlaut der 50+1-Regel selbst verankert werden (BKart S. 25 f., 32).

In Bezug auf die Offenheit des den örtlichen Profifußball prägenden Idealvereins für breite Bevölkerungsschichten beanstandet das BKartA nicht nur eine unzureichende Satzungsgrundlage, sondern auch ein langjähriges Defizit im Rahmen der Lizenzierungspraxis. Die DFL hat bereits im Jahr 2014 bei einem Lizenznehmer, der über einen längeren Zeitraum konstant über nur wenige stimmberechtigte Mitglieder verfügt, die Öffnung der ordentlichen Mitgliedschaft für breite Bevölkerungsschichten angemahnt (BKartA S. 17). Es wurde dieser Verein dann aber gleichwohl bei der Lizenzvergabe als unabhängig im Sinne der Satzung des DFL e.V. angesehen (BKartA S. 24). Der Bundesliga e.V. muss künftig – unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist – vor der jährlichen Lizenzvergabe für die kommende Saison konsequent untersuchen, ob ein lizenznehmender oder an einem Lizenznehmer mit Mehrheit beteiligter Verein offen ist für die Aufnahme von neuen Mitgliedern aus der Mitte der Bevölkerung und diese Neumitglieder auch umfassend in die Willensbildung durch Stimm-, Rede- und Antragsrechte in der Mitgliederversammlung des Vereins sowie durch passives Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsorgane einbezogen sind (BKartA S. 24, 32: „Entwicklung einer kohärenten Anwendungspraxis“).

b) Ablehnung eines Vereinsbeitritts nur bei Vorliegen eines angemessenen Grundes unter Berücksichtigung des Leitbilds des Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesliga e.V. geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nicht jede an einer Vereinsmitgliedschaft interessierte Person einen vorbehaltlosen Anspruch auf Aufnahme hat (BKartA S. 25). Dies ändert aber nichts am Leitbild des offenen Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft (BKartA S. 25). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes muss der Bundesliga e.V. angemessene Gründe definieren und transparent fixieren, bei deren Vorliegen eine Ablehnung einer Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied im Ausnahmefall zulässig ist und daher nicht zu einem Hindernis bei der Lizenzierung führt (BKartA S. 25). Als Beispiele führt das BKartA das Bestehen einer Mitgliedschaft in einem anderen Fußballverein und eine bestimmte Mindestdauer der Vereinszugehörigkeit an (BKartA S. 25). Da die grundsätzliche Anforderung der „Offenheit“ des Vereins künftig aus Transparenzgesichtspunkten ausdrücklich in der Satzung des Bundesliga e.V. geregelt werden muss (BKartA S. 25, 32), ist auch eine Fixierung der wesentlichen anerkennungsfähigen Ausnahmen erforderlich. Zulässig dürfte aber die zusätzliche Einfügung eines Auffangtatbestands (z.B.: „oder aus einem ähnlichen Grund“) sein, der dem Bundesliga e.V. unter Berücksichtigung des Leitbildes des freien Zugangs eine Einzelfallprüfung im Lizenzierungsverfahren ermöglicht.

c) Künftige Prüfung der Höhe der Mitgliedsbeiträge durch den Bundesliga e.V.

Der Grundsatz der Offenheit des Zugangs zum Verein („Mutterverein“) erfordert künftig auch die Prüfung der Höhe der Beiträge, die ein Verein für die ordentliche Mitgliedschaft erhebt (BKartA S. 25). Dieser Beitrag muss für „breite Bevölkerungskreise“ finanzierbar bleiben (BKartA S. 25). Zu den „breiten Bevölkerungskreisen“ gehören sicherlich auch Auszubildende, Studierende sowie Personen, die aktuell entweder über gar kein oder nur über ein geringes Erwerbseinkommen verfügen. Maßstab für die Angemessenheit des Mitgliedsbeitrags ist der Betrag, der üblicherweise von Vereinen im deutschen Verbandsfußball erhoben wird (BKartA S. 25). Ein Idealverein, der eine Fußball-Kapitalgesellschaft der Lizenzligen beherrscht oder geschäftsführender Gesellschafter (Komplementär) einer KGaA ist, darf daher grundsätzlich keinen höheren Mitgliedsbeitrag erheben als ein Kreisligaklub. Der Bundesliga e.V. muss künftig auch diesen Parameter des Zugangs zur Vereinsmitgliedschaft im Wortlaut des 50+1-Statuts berücksichtigen, weil er für das regelungsbedürftige „Erfordernis der Offenheit“ von zentraler Bedeutung ist (vgl. dazu BKartA S. 25 f.)

d) Fehlende Vereinsprägung beim „RasenBallsport Leipzig“-Modell

Der laut Vereinsregister als RasenBallsport Leipzig e.V. firmierende RB Leipzig ist mit einem Prozent an der ausgegliederten RasenBallsport Leipzig GmbH beteiligt, die insbesondere für den Profifußball zuständig ist. 99 Prozent des Stammkapitals der RasenBallsport GmbH hält die Red Bull GmbH (https://de.wikipedia.org/wiki/RB_Leipzig). Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat aber die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der RasenBallsport GmbH (https://rblive.de/news/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Da das jetzt vom BKartA als inkonsistent beanstandete 50+1-Reglement nicht auf die Kapitalmehrheit, sondern auf die Stimmenmehrheit abstellt, verstößt die Leipziger Konstruktion formal nicht gegen die aktuelle Fassung dieses Statuts. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hatte aber nach Angaben des Klubs auf der Mitgliederversammlung 2024 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (https://rblive.de/news/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Es gehörte bislang zur Vereinsphilosophie, dass nur ausgewählte für den Klub oder den Red-Bull-Konzern tätige und nützliche Personen den Status eines stimmberechtigten Mitglieds erlangen können (https://rblive.de/news/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701).

Die Vereinbarkeit der Leipziger Vereinsstruktur mit dem BGB-Vereinsrecht ändert nichts daran, dass auf Grundlage der aktuellen Urteilen des EuGH in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club die 50+1-Grundregel nur dann nicht gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn als übergeordneter Rechtfertigungsgrund eine „Vereinsprägung“ des Profifußballs garantiert ist. Dafür muss der herrschende Idealverein offen sein für die Aufnahme „breiter Bevölkerungskreise“ (BKartA S. 24 ff.).

IV. Beschränkung der Vereinsprägung bei Hannover 96 durch Stimmbindungsvertrag („Hannover 96“-Vertrag)

Der Idealverein Hannover 96 ist mit 100 % an der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt. Bei formaler Betrachtung wird daher die geschäftsführende Gesellschafterin der KGaA in Übereinstimmung mit dem 50+1-Reglement des Bundesliga e.V. vom Mutter-Idealverein beherrscht. Der Hannover 96 e.V. darf aber nach dem im Jahre 2019 zwischen ihm und der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA sowie der einzigen Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG geschlossenen sog. Hannover-96-Vertrag die Satzung der Komplementär-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktionärin ändern, ergänzen oder ersetzen. Die Satzung der Komplementär-GmbH räumt der Kommanditaktionärin über einen, für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständigen fakultativen Aufsichtsrat Mitspracherechte bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH ein (vgl. zur Gesellschafts- und Vertragsstruktur bei Hannover 96 BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 2 ff, 50 mit Anm. Wertenbruch). Das BKartA befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit der Einschränkung der Vereinsprägung durch den Hannover-96-Vertrag, sondern mit der Frage der Nichtbeachtung einer vom Idealverein Hannover 96 an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH adressierten Weisung bezüglich des Stimmverhaltens der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA bei der am 11.12.2023 in der Mitgliederversammlung der DFL durchgeführten Abstimmung über eine mögliche Beteiligung von Investoren an Medienerlösen der DFL. Das BKartA begründet aber auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des EuGH die Unzulässigkeit von formellen Förderrausnahmen zu Recht mit der Notwendigkeit eines bestimmenden Einflusses der breiten Öffentlichkeit über den Idealverein an der Profifußballsparte (vgl. oben IV. 1). Dieser bestimmende Einfluss der breiten Bevölkerungskreise wird aber erheblich eingeschränkt, wenn der Idealverein aufgrund eines Stimmbindungsvertrages mit einem Investor seine Satzung nur mit Zustimmung des Investors ändern darf und bei der Geschäftsführerbestellung und -abberufung in der Komplementär-GmbH ein Mitspracherecht dieses Investors berücksichtigen muss. Eine Duldung derartiger Stimmbindungsverträge durch den Bundesliga e.V. steht daher einer Vereinsprägung als Rechtfertigungsgrund der durch das 50+1-Statut bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen entgegen (vgl. auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Zum Zwecke der Sicherung der Legalisierungsfähigkeit der 50+1-Regel ist der Bundesliga e.V. daher gehalten, das Verbot von Stimmbindungsverträgen, die zu einer Einschränkung des bestimmenden Einflusses der breiten Öffentlichkeit führen, in diesem Statut explizit zu untersagen und für eine Beseitigung bestehender Verträge dieser Art Sorge zu tragen.

V. Keine generelle Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Sicherstellung der Einhaltung von Geschäftsführerweisungen des Muttervereins bei Abstimmungen in seiner Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V.

Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass es für eine konsistente Anwendung des 50+1-Reglements nicht geboten ist, bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. bei sämtlichen Lizenznehmern die Einhaltung etwaiger gesellschaftsrechtlicher Weisungen des Muttervereins sicherzustellen (BKartA S. 28). Richtig ist, dass die Vereinsprägung im Ergebnis eingeschränkt wird, wenn der Geschäftsführer einer Fußball-Kapitalgesellschaft bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. eine Weisung des Idealvereins als Mehrheitsgesellschafter nicht beachtet, sondern bei der Stimmabgabe eigene Interessen oder/und die Interessen eines Investors verfolgt. Der Einzelfall, der Anlass für die Untersuchungen und Ausführungen des BKartA zu diesem Problembereich war, weist allerdings Besonderheiten auf, die belegen, dass bei Hannover 96 die Einflussmöglichkeiten der breiten Öffentlichkeit auf den Profifußball eingeschränkt sind. Die DFL hat 2019 und 2022 durch Pressemitteilungen verlautbart, dass nach ihrer rechtlichen Bewertung die durch den Hannover-96-Vertrag geprägten Beherrschungsverhältnisse bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA wegen des uneingeschränkten Weisungsrechts des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer mit der 50+1-Regel vereinbar seien (vgl. BKartA S. 26). Bei der geheimen Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL über die Beteiligung von Investoren an Medienerlösen der DFL am 11.12.2023 konnte die DFL aber nicht sicherstellen, dass der Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH eine der DFL bekannte Weisung des Hannover 96 e.V. einhält. Bei geheimen Abstimmungen ist dies generell nicht möglich. Das Wesen einer geheimen Abstimmung besteht gerade darin, dass die abgegebenen Stimmen und auch die Enthaltungen nicht einzelnen Personen zugeordnet werden können. Das BKartA verweist zutreffend darauf, dass die DFL (Bundesliga e.V.), wenn sie die Vereinbarkeit einer speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion mit „50+1“ unter Hinweis auf das Weisungsrecht der GmbH-Gesellschafterversammlung aus § 37 Abs. 1 GmbHG rechtfertigt, auch sicherstellen muss, dass eine ihr im Konfliktfall bekannte Weisungserteilung bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL beachtet wird (BKartA S. 26 ff.). Retrospektiv muss die damalige rechtliche Beurteilung der Verhältnisse bei Hannover 96 durch die DFL wegen der Unmöglichkeit der Kontrolle der Einhaltung einer Weisung bei geheimen Abstimmungen als nicht richtig eingestuft werden. Zudem ist die Situation bei Hannover 96 nicht mit der neueren Rechtsprechung des EuGH kompatibel, die allerdings erst nach der Beurteilung durch die DFL ergangen ist (vgl. dazu oben II.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Im Übrigen nimmt auch das BKartA zutreffend an, dass der im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 aufseiten dieses Verbands aufgetretene Konsistenzverstoß bezüglich der 50+1-Regel auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zurückzuführen sei. Der betreffende Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH war im Juli 2022 durch einen vom Alleingesellschafter Hannover 96 e.V. unter punktueller Durchbrechung der GmbH-Satzung und formeller Abweichung vom Hannover-96-Vertrag herbeigeführten Gesellschafterbeschluss abberufen worden (vgl. BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch). Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 war der abberufene Geschäftsführer nur aufgrund einer einstweiligen Verfügung des LG Hannover noch im Amt. Das LG Hannover und das OLG Celle (v. 4.4.2023 – 9 U 102/22, GmbHR 2023, 739) haben auf Klage des betroffenen Geschäftsführers den Abberufungsbeschluss als nichtig angesehen. Im Revisionsverfahren hat der II. Zivilsenat des BGH dagegen die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses zu Recht in vollem Umfang bejaht (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch).

Die in Rede stehende Weisungsproblematik bei Hannover 96 ist in Wirklichkeit nur ein Symptom der durch den Hannover-96-Vertrag zugunsten eines Investors im Widerspruch zur 50+1-Regel eingeschränkten Vereinsprägung der Profifußballsparte. Die aus § 37 Abs. 1 GmbHG folgende uneingeschränkte Befugnis, dem GmbH-Geschäftsführer Weisungen zu erteilen, steht zwar der Gesellschafterversammlung zu; bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA also dem Hannover 96 e.V. und damit der dort konzentrierten, am Fußballsport interessierten breiten Öffentlichkeit. Dazu passt aber nicht, dass der Verein seine Satzung nicht ohne Zustimmung eines Investors, also des Kommanditaktionärs, ändern kann und die GmbH-Geschäftsführer nur unter Berücksichtigung eines Mitspracherechts des Investors bestellen und abberufen kann (vgl. dazu BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 50 mit Anm. Wertenbruch). Die Problematik der Einhaltung einer Weisung des Hannover 96 e.V. ist in Wirklichkeit nicht Ausdruck einer allgemeinen Problematik, sondern nur eine Konsequenz dieser Asymmetrie. Bei einem Lizenznehmer mit uneingeschränkter Vereinsprägung kann der Bundesliga e.V. prinzipiell davon ausgehen, dass die Geschäftsführungsorgane das Stimmrecht auch bei geheimen Abstimmungen in Konkordanz mit dem Willen des herrschenden Idealvereins ausüben. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Bundesliga e.V. aber gehalten sein, die Einhaltung einer Weisung bei Beschlussfassung in diesem Verband sicherzustellen (BKartA S. 28).

VI. Keine Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Aufrechterhaltung und Anpassung des 50+1-Reglements – Mehrheitsbeteiligung von Investoren als kartellrechtliche und verbandsrechtliche Option

Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesliga e.V. kartellrechtlich in keiner Weise gehalten ist, zum Zwecke der Verfolgung von Gemeinwohlzielen die Vorgabe der Mehrheitsbeteiligung des Idealvereins durch das 50+1-Reglement grundsätzlich aufrechtzuerhalten und die im Kartellverfahren identifizierten Mängel von Satzung und Anwendungspraxis abzustellen (BKartA S. 33). Der Bundesliga e.V. kann vielmehr mit Wirkung für alle 36 Klubs als Lizenznehmer den Einfluss des Idealvereins auf die Profisparte reduzieren oder sogar grundsätzlich aufgeben, also „50+1“ fallen lassen (BKartA S. 33). Kartellrechtlich vorgegeben ist insoweit nur eine Gleichbehandlung sämtlicher Lizenznehmer zum Zwecke der Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen (BKartA S. 33). Der Bundesliga e.V. ist daher befugt, die bei Bayer 04 Leverkusen und dem VfL Wolfsburg gegebenen Mehrheitsbeteiligungen eines Unternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft allen Lizenznehmern gestatten. Die Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. muss nun also durch Beschluss entscheiden, ob sportpolitisch an der 50+1-Regel festgehalten und die vom BKartA beanstandeten Mängel vollständig beseitigt werden oder die umfassende Prägung der Profisparte durch den Idealverein für alle Ligaklubs aufgegeben werden soll. Im Übrigen ergibt sich allerdings aus der Beurteilung des BKartA für den Bundesliga e.V. zweifelsfrei der tradierte Grundsatz tertium non datur, das heißt, der bislang beschrittene dritte Weg in Form der prinzipiellen Geltung des 50+1-Statuts bei inkonsistenter Satzungslage und Anwendungspraxis ist jetzt kartellrechtlich gesperrt.

VII. Frist für die Erfüllung der Vorgaben des BKartA bei Aufrechterhaltung der 50+1-Regel – Einhaltung „angemessener Übergangszeiträume“

Für die Entwicklung einer kohärenten Anwendungspraxis zum Zwecke der Gewährleistung der Partizipationsmöglichkeit der breiten Öffentlichkeit über die Idealvereine räumt das BKartA dem Bundesliga e.V. im Falle der prinzipiellen Aufrechterhaltung der 50+1-Regel „angemessene Übergangszeiträume“ zu einer schrittweisen Öffnung ein (BKartA S. 32). Den bisherigen Inhabern einer Förderausnahme, also Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg, steht demnach ein „angemessener Übergangszeitraum“ für die Implementierung einer Mehrheitsbeteiligung eines offenen Idealvereins an der Profisparte-Kapitalgesellschaft zu. Da der Umfang des Kapitalzuflusses durch einen Investor insbesondere für die Finanzierung des Spielerkaders relevant ist, stellen die gewöhnlichen Vertragslaufzeiten der Lizenzspielerverträge einen wesentlichen Orientierungspunkt für die Angemessenheit des Übergangszeitraums dar (vgl. Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Bei der Verpflichtung von bedeutenden und daher „teuren“ Spielern wird häufig eine längerfristige Bindung von gewöhnlich bis zu fünf Jahren angestrebt und vollzogen, so dass ein Übergangszeitraum von drei bis fünf Jahren für die Abstellung sämtlicher Öffnungsdefizite einschließlich Förderausnahmen angemessen ist. Da das BKartA in Bezug auf den angemessenen Übergangszeitraum keine konkrete Frist festlegt, obliegt es der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. die Länge der Interimsphase gemeinsam mit den notwendigen inhaltlichen Anpassungen zu beschließen.

Die Einräumung eines über fünf Jahre hinausgehenden Übergangszeitraums dürfte auch in Bezug auf die aktuell noch bestehenden Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg problematisch sein und das Risiko der Einleitung eines formellen Untersagungsverfahrens durch das BKartA begründen. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die TSG 1899 Hoffenheim, die im Jahre 2014 von der DFL wegen einer mehr als 20 Jahre bestehenden erheblichen finanziellen Förderung des Profi- und Amateurfußballs sowie des Breitensports durch den Mitbegründer des Softwarekonzerns SAP Dietmar Hopp eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der 50+1-Regel erhielt, diese Förderausnahme auf Wunsch von Dietmar Hopp ohne Inanspruchnahme eines nennenswerten Übergangszeitraums freiwillig aufgegeben hat. Im Juni 2023 stimmte die Mitgliederversammlung des TSG 1899 Hoffenheim e.V. der Übertragung der bei Hopp liegenden Mehrheit der Anteile an der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH auf den TSG Hoffenheim e.V. zu. Im November 2023 wurde der Vollzug der Anteilsübertragung durch notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung verlautbart (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Dass Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg in puncto Umstellungsflexibilität wesentlich schlechter aufgestellt sind als die TSG 1899 Hoffenheim und einen längeren Übergangszeitraum als fünf Jahre benötigen, müsste gegenüber dem Bundesliga e.V. und notfalls auch in einem neuen Kartellverfahren valide nachgewiesen werden.

Im Übrigen müssen sich Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg fragen, ob ein vehementer Einsatz für einen möglichst langen Bestandsschutz sinnvoll oder eine Konzentration auf den Fußball im balltechnischen Sinne auf Grundlage der kartellrechtlich gebotenen neuen Strukturen vorzugswürdig ist. Dietmar Hopp hat die Herstellung des „Urzustandes“ im Kraichgau damit begründet, dass die Förderausnahme der TSG und ihm persönlich überwiegend Misstrauen und Anfeindungen eingebracht habe (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Zudem sah sich die TSG als Adressat des jetzt abgeschlossenen Verfahrens des BKartA (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Die TSG 1899 Hoffenheim rangiert in der Bundesliga-Abschlusstabelle 2025/2026 auf Platz 5 unmittelbar vor Bayer 04 Leverkusen; der VfL Wolfsburg ist in die 2. Fußball-Bundesliga abgestiegen. In Hoffenheim wurde offensichtlich zum richtigen Zeitpunkt richtig erkannt, dass die 50+1-Förderausnahme wegen der damit verbundenen Imponderabilien ein kartellrechtlich angezähltes Auslaufmodell ist und die umfassende Anwendung der Adi-Preißler-Regel „…, aber entscheidend is’ auf’m Platz“ eher zum Ziel führt.

VIII. Künftige permanente Durchsetzung des 50+1-Reglements durch den Bundesliga e.V. bei der Lizenzerteilung

Das BKartA bemängelt zwar im Ergebnis zu Recht sowohl eine legislative als auch eine administrative Inkonsistenz in Bezug auf das aktuelle 50+1-Statut. Insoweit muss aber konstatiert werden, dass es um sehr schwierige Rechtsfragen geht und die richtungsweisenden Urteile des EuGH in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023– C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) erst Ende 2023 ergangen sind. Die achtjährige Dauer des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens bestätigt die Komplexität der Materie. Zudem musste die DFL davon ausgehen, dass im Falle einer Verweigerung der Lizenz wegen Umgehung der 50+1-Regel eine Klage des betreffenden Lizenznehmers erfolgt, mit der insbesondere die Nichtigkeit dieser Regel wegen eines Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot reklamiert wird. Die damit – auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche – verbundenen Risiken waren vor den Urteilen des EuGH vom Dezember 2023 nur schwer kalkulierbar. Der von der DFL 2018 selbst beim BKartA gestellte „§ 32c GWB“-Antrag war offensichtlich die risikoärmere Variante.

Sofern der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V) im Rahmen einer verbandsautonomen Entscheidung an der 50+1-Regel festhält, muss er auch bei der jährlichen Erteilung der Klublizenzen die Einhaltung des nach Maßgabe der Leitlinien des BKartA reformierten Regelwerks sicherstellen und notfalls die Lizenz verweigern. Das ist das Quidproquo der vom BKartA in seinem prinzipiellen Plazet in Aussicht gestellten Ausnahme vom europäischen Kartellverbot. Schiedsgerichte und staatliche Gerichte sind zwar in einem Zivilrechtsstreit nicht formell an eine kartellrechtliche Beurteilung des BKartA dieser Art gebunden. Im Falle einer konsistenten Umsetzung der Vorgaben des BKartA sind aber die Prozessrisiken des Bundesliga e.V. im Falle einer Lizenzverweigerung deshalb als gering einzuschätzen, weil die rechtliche Beurteilung des BKartA in jeder Hinsicht konform geht mit den Urteilen des EuGH vom 21.12.2023 (vgl. oben II.1.) und diese Rechtsprechung vom EuGH jetzt in den auf den Profifußball bezogenen Rechtssachen Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563) und RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597) im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage gegen die DFB bzw. FIFA zweifelsfrei bestätigt wurde.

Online-Dossier: 28. Regime und EU Inc.

Im März 2026 hat die Europäische Kommission der Entwurf einer Verordnung über die EU Inc. veröffentlicht. Die neue supranationale Rechtsform, die unter dem Label „28. Regime“ diskutiert wurde, soll insbesondere Start-ups und Scale-ups schnelle und digitale Unternehmensgründungen ermöglichen. Mit unserem stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die EU Inc.

Aus der GmbHR:

  • Scheller, Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel zweier EU Inc. unterschiedlicher „Nationalität“?, GmbHR 2026, R196
  • Stelmaszczyk, EU Inc. ante portas – Eine kritische Würdigung des Kommissionsvorschlags zum 28. Regime im Gesellschaftsrecht, GmbHR 2026, 673
  • Mosch/Ege, Das Beurkundungserfordernis nach § 15 Abs. 4 GmbHG bei M&A-Transaktionen mit grenzüberschreitendem Bezug und rechtliche Grenzen der Teilrechtswahl, GmbHR 2026, 505
  • Tröger, Warum der Vorschlag der EU‑Kommission für ein 28. Regime den Herausforderungen Europas nicht gerecht wird, GmbHR 2026, R132
  • Scheller, Das digitale Anteilsregister in privater Hand der EU Inc. – eine haftungsträchtige Fehlkonzeption, GmbHR 2026, 462
  • Goll/Stern, Mitarbeiterbeteiligung in der „28. Rechtsform“ (SPEU), GmbHR 2026, 126
  • van Laack/Jordan, Zwei auf einen Streich: Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zum Europäischen Innovationsgesetz und zum 28. Regime, GmbHR 2025, R311

Aus der ZIP:

  • Stern, Unterstützte Selbstgestaltung in der 28. Rechtsform durch hoheitliche Muster, ZIP 2026, 1948
  • Thomale, EU INC.ompetent – Zeitgemäße Betrachtungen zu den rechtspolitischen Grundlagen des 28. Regimes, ZIP 2026, 1481
  • Beck/Fattah, Probleme der grenzüberschreitenden Finanzierung nationaler Unternehmen in der Rechtsform der GmbH im Lichte der Zielsetzung eines europäischen 28. Rechtsrahmens, ZIP 2026, 582
  • Reiff, Das 28. Regime im Gesellschaftsrecht: Zum Berichtsentwurf des JURI, ZIP 2026, 394
  • Wolffskeel von Reichenberg, One-Stop-Shop und 24-Stunden-Gründung einer GmbH: Verfahrensdynamisierung durch digitale vorsorgende Rechtspflege, ZIP 2026, 65
  • Paulus/Garcimartin, Das 28. Insolvenzregime: Gedanken zu einer lex europea, ZIP 2026, 4

Aus der AG:

  • Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (VGR), Stellungnahme zu dem Entwurf der Kommission zu einer EU Inc. vom 18.3.2026, AG 2026, 466
  • Veil/J. Vetter, The European Uniform Corporation (EUC) – Proposal for the 28th Regime in the Saving and Investments Union, AG 2026, 141

Aus der WM:

  • Denga, Race to the Bottom reloaded? – Der Kommissionsvorschlag zur EU Inc. zwischen regulatorischem Wettbewerb und ökonomischer Wirklichkeit, WM 2026, 985
  • Denga/Grottke, Das Standortfördergesetz im Kontext europäischer Wettbewerbspolitik, WM 2026, 417

Aus DER BETRIEB:

  • Bochmann/Heckschen/Scheller, Das 28. Regime und die EU Inc.: Offene Fragen und Korrekturbedarf, DB 2026, 1661
  • Schmalenberger/Hoegl/Gröber, EU Inc. als 28. Regime: Eine neue europäische Gesellschaftsrechtsform im Entwurf, DB 2026, 1594
  • Heckschen, Die EU Inc. – Ein guter neuer Anfang?, DB 2026, 1053

Aus Der Aufsichtsrat

  • Kiefner/Ahlswede/Wünsche/Küper, Aufsichtsrats-Barometer, AR 2026, 148

Aus der NotBZ

  • Leverenz, Das 28. Regime und die EU Inc.: Offene Fragen und Korrekturbedarf, NotBZ 2026, 298

Aus dem Blog Wirtschaftsrecht:

Online-Dossier: Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien vereinbart: „Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften und wollen eine neue, eigenständige Rechtsform ‚Gesellschaft mit gebundenem Vermögen‘ einführen. Merkmale dieser Rechtsform sind die unabänderliche Vermögensbindung und die Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik ohne steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen.“ (Zeilen 2816-2819).

Bereits im Vorfeld gab es Konzepte für eine sog. GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) bzw. eine GmbH in Verantwortungseigentum (GmbH-VE). Im März 2026 hat das BMJV in einem Eckpunktepapier den gesetzlichen Rahmen für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen als eigenständige Rechtsform vorgestellt.

Aus der GmbHR

  • Reif, Genossenschaftliche Pflichtprüfung für die (geplante) GmgV?, GmbHR 2026, 400
  • Möslein, Das Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen: Strukturprinzipien, Anwendungspotentiale und rechtspolitische Desiderata, GmbHR 2026, R116
  • Kunzmann, BMJV und BMF: Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vorgelegt, GmbHR 2026, R103
  • Möslein, Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen: Rechtsformvariante vs. Rechtsformneuschöpfung, GmbHR 2025, 1121
  • Sanders, Gesellschaft mit gebundenem Vermögen – in Deutschland und international, GmbHR 2025, R260
  • Kübler, Veto-Anteil-Modell vs. Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV): Koexistenz oder Verdrängung?, GmbHR 2025, 846
  • Ulrich, Stiftung Verantwortungseigentum: Neue Runde in der Diskussion über neue Rechtsform für gebundenes Vermögen, GmbHR 2023, R211
  • Obernosterer, Die GmbH mit gebundenem Vermögen – eine GmbH mit beschränkter Niederlassungsfreiheit?, GmbHR 2023, 434
  • Grisar, Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien in der GmbH, GmbHR 2023, 373
  • Sanders/Bühring, Die GmbH mit gebundenem Vermögen im Erb- und Familienrecht, GmbHR 2022, 889
  • Reichert/Ullrich, Koalitionsvertrag: Mehr Fortschritt wagen – Gilt das auch für das Gesellschaftsrecht?, GmbHR 2022, R20
  • Rolfes/Berisha, Der Schutz der Gläubiger des Gesellschafters einer GmbH mit gebundenem Vermögen, GmbHR 2022, 23
  • Bochmann/Leclerc, Die Verankerung von Nachhaltigkeitszielen in den Gesellschaftsstatuten bei der französischen société à mission, GmbHR 2021, 1141
  • Weitemeyer/Weißenberger/Wiese, Eine GmbH mit ewigem Gewinnausschüttungsverbot, GmbHR 2021, 1069
  • Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, Gesetzentwurf GmbH mit gebundenem Vermögen – Verantwortungseigentum 2.0, GmbHR 2021, 285
  • Habersack, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum“ – ein Fremdkörper im Recht der Körperschaften, GmbHR 2020, 992
  • Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, Eckpunktepapier zum Gesetzesentwurf zur Einführung einer Gesellschaft in Verantwortungseigentum mbH (VE-GmbH) in das GmbHG, GmbHR 2020, R228

Aus der ZIP:

  • Teichmann, „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“: Konturen einer neuen Rechtsform, ZIP 2026, 847
  • Schockenhoff, Die GmbH mit gebundenem Vermögen, ZIP 2023, 1825
  • Fleischer, Ein Schönheitswettbewerb für eine neue Gesellschaftsform mit Nachhaltigkeitsbezug: Zur rechtspolitischen Diskussion um eine GmbH mit gebundenem Vermögen, ZIP 2022, 345
  • Reiff, Entwurf eines Gesetzes für die GmbH in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) vorgelegt, ZIP 2020, 1750

Aus DER BETRIEB

  • Weitemeyer/Weißenberger, Zum Rahmenkonzept von BMJV und BMF für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (Teil II), DB 2026, 1829
  • Weitemeyer/Weißenberger, Zum Rahmenkonzept von BMJV und BMF für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (Teil I), DB 2026, 1761
  • Berenbrinker/Sanders/Hoon, Ziele und Gründe für Unternehmen mit gebundenem Vermögen: Ring-Modell, DB 2025, 2552
  • Brouwer, Unternehmensrechtliche Schwerpunkte der 21. Legislaturperiode, DB 2025, M6
  • Weißenberger, Verantwortungseigentum und GmgV im Realitätscheck, DB 2025, M6
  • Kempny, Zivil- und steuerrechtliche Gesichtspunkte einer künftigen Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, DB 2024, 617

Aus dem GmbHStB

  • Binnewies/Öhmann, Neuer Anlauf für die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, GmbHStB 2026, 239

Materialien

Online-Dossier: Die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – Informationen, Materialien, Arbeitshilfen

Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (kurz: MoPeG) in Kraft getreten und hat viele Neuerungen mit sich gebracht. Kernthemen der Reform bilden das Außenrecht der GbR (insbesondere Einführung eines Gesellschaftsregisters, Rechts- und Parteifähigkeit, organschaftliche Vertretung und persönliche Gesellschafterhaftung), die Öffnung der OHG und KG und damit auch der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe sowie ein neues Beschlussmängelrecht.

Mit unserem stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Reform. Lesen Sie hierzu aktuelle Beiträge aus AG, DB, GmbHR, MDR, WM und ZIP sowie Blog-Beiträge renommierter Experten und zur Vertiefung unsere Handbücher und Kommentare (Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften; Koch, Personengesellschaftsrecht Kommentar, 2024; Erman, BGB, 17. Aufl. 2023; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023).

1. Blog-Beiträge

2. Zeitschriftenbeiträge

  • Mueller-Thuns, Befristung von Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften und deren Gesellschaftern, GmbHR 2026, 341
  • Heckschen/Weitbrecht, Registerwechsel ohne materielle Wirkungen – Eine kleine Entzauberung des Statuswechsels, GmbHR 2026, 57
  • Wertenbruch/Thormann, Die interprofessionelle GmbH & Co. KG von Anwälten, Ärzten und Apothekern im Bereich des Arzt- und Arzneimittelrechts, GmbHR 2025, 1177
  • Meyer, Die Erforderlichkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Verkäufers beim Asset Deal, GmbHR 2025, 1127
  • Bayer/Carl, (Kein) Ende der actio pro socio in der Zweipersonen-GmbH?, GmbHR 2025, 1009
  • Mueller-Thuns, Haftsumme, Hafteinlage und vereinbarte Einlage sowie Entnahme bei der KG, GmbHR 2025, 953
  • Lieder/Hoffmann, Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2025), GmbHR 2025, 785
  • Mueller-Thuns, Phasengleiche oder phasenverschobene Vereinnahmung von Gewinnen bei Personenhandelsgesellschaften und ihren Gesellschaftern, GmbHR 2025, R196
  • Heckschen/Best, Die Fortführungsklausel im GbR-Vertrag – Zweifelsfragen, GmbHR 2025, 290
  • Wolf, Der Voreintragungsgrundsatz im Recht der GbR – Gesellschaftsrechtliche Herausforderungen für die immobilienrechtliche Praxis, GmbHR 2025, 57
  • Wertenbruch, Glückwunsch zum ersten Geburtstag des MoPeG am 1.1.2025, GmbHR 2024, R372
  • Wertenbruch, Beschränkte und unbeschränkte Kommanditistenhaftung nach MoPeG, GmbHR 2024, 953
  • Lieder, Der Statuswechsel zwischen Personengesellschaften, GmbHR 2024, 897
  • Radunski, Das Recht der Berufsausübungsgesellschaften und die Folgen der Reform des anwaltlichen Berufsrechts vom 1.8.2022 in der Praxis, GmbHR 2024, 738
  • Wertenbruch, Name und Rechtsformzusatz bei der Gesellschaftsregistereintragung der rechtsfähigen GbR, GmbHR 2024, 673
  • Guntermann, Das Beschlussmängelrecht in der GmbH nach dem MoPeG, GmbHR 2024, 397
  • Wertenbruch/Alm, Eintragung der GbR in die GmbH-Gesellschafterliste nach MoPeG und assoziierte Voreintragungserfordernisse, GmbHR 2024, 225
  • Schwacha, Registrierungserfordernis bei Sitzspaltung der Personengesellschaft nach dem MoPeG: Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, GmbHR 2024, 125
  • Fehrmann/Leclerc/Schirrmacher, Das neue Beschlussmängelrecht der §§ 110 ff. HGB, GmbHR 2024, 57
  • Noack, Die GbR als Prozesspartei im Erkenntnis?, Vollstreckungs- und Schiedsverfahren – Kontinuitäten und Diskontinuitäten nach dem MoPeG – Teil II, GmbHR 2024, 71
  • Roßkopf/Hoffmann, Das MoPeG ist da!, GmbHR 2024, R4
  • Noack, Die GbR als Prozesspartei im Erkenntnis‑, Vollstreckungs- und Schiedsverfahren – Kontinuitäten und Diskontinuitäten nach dem MoPeG – Teil I, GmbHR 2024, 11
  • Wertenbruch, Die Vertretung der Personengesellschaft nach MoPeG, GmbHR 2024, 1
  • Mock, Auf- und Feststellung von Unternehmens- und Rechnungsabschlüssen im neuen Personengesellschaftsrecht, GmbHR 2023, 1066
  • Fleischer, Abfindungsbemessung gem. § 728 BGB nach der Reform des Personengesellschaftsrechts, GmbHR 2023, 1005
  • Desens, Was wird aus der Grunderwerbsteuer, wenn die Personengesellschaft keine Gesamthand mehr ist?, GmbHR 2023, 772
  • Stöber, BMF legt DiskE eines MoPeG-Steueranpassungsgesetzes vor, GmbHR 2023, R192
  • Wertenbruch/Döring, Änderung der Gesellschafter-Nachhaftung durch das MoPeG gem. § 728b BGB n.F. und § 137 HGB n.F., GmbHR 2023, 649
  • Wertenbruch, Virtuelle Gesellschafterversammlung der GmbH nach DiREG und der Personengesellschaft nach MoPeG, GmbHR 2023, 157
  • Stöber, Steuerrechtliche Konsequenzen der Abschaffung des Gesamthandsprinzips für Personengesellschaften durch das MoPeG, GmbHR 2022, 967
  • Heckschen, Weitere Umsetzung zum MoPeG, GmbHR 2022, R244
  • Wertenbruch, Die Einheits-GmbH & Co. KG nach MoPeG, GmbHR 2021, 1181
  • Wertenbruch, Von Schloss Maurach zu Schloss Bellevue, GmbHR 2021, R22
  • Noack/Göbel, Die eingetragene Personengesellschaft zwischen Rechtsformwahl und Rechtsformzwang GmbHR 2021, 569
  • Altmeppen, Untauglichkeit des „aktienrechtlichen Anfechtungsmodells“ bei Entziehung von Gesellschafterrechten aus wichtigem Grund in der Personengesellschaft und der GmbH, GmbHR 2021, 345
  • Wertenbruch, Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG, GmbHR 2021, 1
  • Wertenbruch, Schloss Maurach zur Reform des Personengesellschaftsrechts, GmbHR 2020, R196

 

  • Meier/Weitbrecht, Beseitigung von Doppeleintragungen im Personengesellschaftsrecht, ZIP 2026, 1041
  • Wertenbruch, Beschlussfassung nach § 170 Abs. 2 HGB in der GmbH der Einheits-GmbH & Co. KG, ZIP 2026, 979
  • Denga/Brandt, Mehrheitsklauseln und Gesamtvermögensgeschäfte im Lichte der Entscheidung des BGH v. 8.7.2025 – II ZR 137/23, ZIP 2025, 2377, ZIP 2026, 271

  • Ante, Grundbuch- und registerrechtliche Mitgliedsfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins nach Inkrafttreten des MoPeG, ZIP 2025, 2864
  • Schäfer, Auswirkungen des MoPeG auf die Unternehmensnachfolge in Personengesellschaften, ZIP 2025, 1499
  • Schanze, Das Kontrollrecht des Kommanditisten nach dem MoPeG, ZIP 2025, 747
  • Schmitz-Herscheidt, Gesellschafterbeschlüsse der Personenhandelsgesellschaften nach MoPeG, ZIP 2024, 2061
  • Fleischer, Plötzlich Personengesellschafter, ZIP 2024, 1501
  • Pieronczyk, Beschlussmängelstreit im Verein – Neue Impulse (und Probleme) durch das MoPeG?, ZIP 2024, 1304
  • Piekenbrock, Die Verjährung der Haftungsansprüche gegen Personengesellschafter, ZIP 2024, 425
  • Scheuch, Risiken und Nebenwirkungen der MoPeG-Neuregelung zur Schadensersatznachhaftung, ZIP 2023, 2608
  • Beuthien, Ist, hat oder braucht die rechtsfähige Personengesellschaft eine Gesamthand?, ZIP 2023, 2564
  • Liebscher, Gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsbedarf aufgrund des neuen personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrechts, ZIP 2023, 2441
  • Liebscher, Personengesellschaftsvertraglicher Gestaltungsbedarf aufgrund des MoPeG, ZIP 2023, 2225
  • Richter, Der insolvente Mitgesellschafter, ZIP 2023, 1222
  • Noack, Lösungsansätze zur Bewältigung negativer Kostenverteilungseffekte bei Beschlussmängelstreitigkeiten nach dem MoPeG, ZIP 2023, 1169
  • Scholz, Funktion und Funktionsweise von § 176 HGB im modernisierten Personengesellschaftsrecht, ZIP 2023, 665
  • Walter, Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts im Recht der Unternehmensbewertung, ZIP, 2022, 2587
  • Hüttemann/Meyer, Zur Abfindung ausscheidender Personengesellschafter nach dem MoPeG, ZIP 2022, 935
  • Jobst, Schiedsgerichtliche Beilegung von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften nach dem MoPeG, ZIP 2022, 884
  • Liebscher/Günthner, Die Schiedsfähigkeit von im Feststellungsstreit auszutragenden Beschlussmängelstreitigkeiten im Lichte des MoPeG, ZIP 2022, 713
  • Otte, Auswirkungen des MoPeG auf die anwaltliche Gestaltungs- und Beratungspraxis, ZIP 2021, 2162
  • Schäfer, Beschlussfassung und Beschlussanfechtung in der Personenhandelsgesellschaft nach dem MoPeG-RegE ZIP 2021, 1527
  • Wertenbruch, Unzulässigkeit der PartG mbB bei gewerblichen Einkünften kraft Abfärbung? ZIP 2021, 1194
  • Altmeppen, Mängel und Widersprüche des Regierungsentwurfs zum MoPeG am Beispiel des Ausschlusses eines Gesellschafters und der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ZIP 2021, 213
  • Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Die geplante Reform des Personengesellschaftsrechts: Gesellschaftsrechtliche Grundfragen und steuerliche Implikationen, ZIP 2021, S 3
  • Otte, Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften nach dem Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, ZIP 2020, 1743
  • Schall, Eine dogmatische Kritik am „Mauracher Entwurf“ zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, ZIP 2020, 1443
  • Noack, Adieu „Feststellungsmodell“, bonjour „Anfechtungsmodell“ – über den Systemwechsel im Beschlussmängelrecht der Personengesellschaften, ZIP 2020, 1382
  • Punte/Klemens/Sambulski, Der „Mauracher-Entwurf“ zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – was lange währt, wird endlich gut?, ZIP 2020, 1230
  • Schäfer, Grundzüge des neuen Personengesellschaftsrechts nach dem Mauracher Entwurf, ZIP 2020, 1149

 

  • Schmitt, Die Einheits-KGaA – eine vom Aufsichtsrat beherrschte Rechtsform?, AG 2026, 268
  • Bachmann/Habighorst, Die KGaA im modernisierten Personengesellschaftsrecht, AG 2024, 337
  • Harzenetter/Zeyher, Auswirkungen des MoPeG auf das Aktienregister, AG 2024, 67

 

  • Behrens/Sparr, § 1 Abs. 2a GrEStG bei Treuhand zwischen Closing und Handelsregistereintragung der Käufer von Kommanditanteilen, DB 2026, 151
  • Prinz, Bilanzrecht der Personengesellschaften – Status quo und Reformbedarf, DB 2026, 10
  • Menkel, Überentnahmen und andere Dauerbrenner bei der GbR, DB 2025, 2766
  • Kahle, Die Ertragsbesteuerung der Personengesellschaft in der Diskussion, DB 2025, 1643
  • Bartlik, Die GbR und das MoPeG: Rechtsprechungsübersicht zum neuen Recht, DB 2025, 1263
  • Seulen/Timpanidis, Eintragung einer (GmbH & Co.) KG im Handelsregister nur bei vorheriger Eintragung ihrer Komplementärin?, DB 2025, 106
  • Stöwe/van Lier, Unternehmensrelevante Rechtsentwicklungen 2025 – Bedeutung für 2026: Rechtsentwicklungen im Personengesellschaftsrecht 2025, DB 2025, 27
  • Müller/Carbonare, Unternehmensrelevante Rechtsentwicklungen 2025 – Bedeutung für 2026: Das Unternehmensrechtsjahr 2025, DB 2025, 1
  • Lang/Rasche, Rechtsnachfolge von Todes wegen in GbR-Anteile nach Inkrafttreten des MoPeG, DB 2024, 1122
  • Fleischer/Bassier, Die Informationsordnung im BGB-Gesellschaftsrecht nach dem MoPeG, DB 2024, 305
  • Stöwe/van Lier, Rechtsentwicklungen 2023: Rechtsentwicklungen im Personengesellschaftsrecht 2023, DB 2023, 28
  • Prinz, Neue „Steuerkoordinaten“ für Personengesellschaften: Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen, Handlungsbedarf, DB 2022, 11
  • Kirchfeld/Stöwe/Wilk, Rechtsentwicklungen 2021: Rechtsentwicklungen im Personengesellschaftsrecht 2021, DB 2021, 28

 

  • Escher-Weingart, Zwischen Skylla und Charybdis: die Erosion des § 1 HGB oder wenn der Gesetzgeber sich nicht entscheiden kann, WM 2024, 1541
  • Risthaus, Die neue actio pro socio in der BGB-Gesellschaft: Gesellschafterklage nach § 715b BGB, WM 2024, 1249
  • Fleischer, Abfindungsklauseln im Personengesellschafts- und GmbH-Recht nach dem MoPeG, WM 2024, 621
  • Escher-Weingart, Die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft nach dem MoPeG– Was ist das eigentlich?, WM 2022, 2297
  • Pfeuffer/Häger, Zur geplanten Aufhebung des § 172 Abs. 5 HGB, WM 2021, 1066
  • Nazari-Khanachayi, Anpassungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), WM 2020, 2056
  • Fehrenbach, Das Beschlussmängelrecht der Personengesellschaft nach dem Mauracher Entwurf, WM 2020, 2049

 

  • Hamdan, Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen, MDR 2025, 1
  • Röß, GbR: Sitzwahlrecht nur bei Eintragung in das Gesellschaftsregister, MDR 2023, 805

 

3. Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften

  • § 1 Die Personengesellschaften im Privatrechtssystem (Wertenbruch, Stand: 81. Lfg. 9/2021)
    • Die BGB-Gesellschaft (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (Rz. I 1 ff.)
  • § 2 Die Grundprinzipien der Personengesellschaft (Wertenbruch, Stand: 81. Lfg. 9/2021)
    • Gesamthandsprinzip und MoPeG (Rz. I 31 ff.)
    • Rechtsfähigkeit als Gruppe und § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F. (Rz. I 34)
  • § 4 Der Gesellschaftsvertrag (Tröger, Stand: 84. Lfg. 10/2022)
    • Rechtsfähigkeit und Außenwirkung nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. (Rz. I 101 ff.)
    • Gesetzessystematik nach MoPeG (Rz. I 104b f.)
    • Kein Gesellschafts- und Gesamthandsvermögen der Innengesellschaft (Rz. I 107 ff.)
    • Gemeinsame Ausübung freier Berufe, § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. (Rz. I 118 ff.)
  • § 9 Gesellschaftsregister (Heckschen/Knaier, Stand: 84. Lfg. 10/2022)
  • § 15 Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei OHG/KG (Wertenbruch, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
    • Modifizierte Übernahme des § 117 HGB a.F. durch die MoPeG-Regelung des § 116 Abs. 5 HGB n.F. (Rz. I 283 ff.)
    • Eigenkündigung nach § 712 Abs. 2 BGB a.F. (§ 116 Abs. 6 HGB n.F.) aus wichtigem Grund – Änderung durch MoPeG (Rz. I 290a ff.)
  • § 16 Die Vertretung von OHG/KG (Wertenbruch, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
    • Keine inhaltliche Änderung des Vertretungsrechts der OHG und KG durch das MoPeG (Rz. I 309a ff.)
    • Selbstorganschaft als systembildender Grundsatz des MoPeG (Rz. I 310 ff.)
  • § 17 Die Entziehung der Vertretungsmacht bei OHG/KG (Wertenbruch, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
    • Regelungszweck des § 127 HGB a.F. (§ 124 Abs. 5 i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB n.F.) und Änderung durch das MoPeG (Rz. I 336 ff.)
  • § 32 Die Stellung der GbR im Rechtsverkehr – Rechtsfähigkeit und Schuldmodell (Wertenbruch, Stand: 85. Lfg. 5/2023)
    • Die Rechtsfähigkeit der GbR (Rz. I 786 ff.)
    • Schuldmodell und neuer Vermögensbegriff der rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 Var. 1, §§ 713, 721 BGB n.F.) (Rz I. 806 ff.)
  • § 42 Die Auflösung der Personengesellschaft (Wertenbruch, Stand: 84. Lfg. 10/2022)
    • Entwicklung des § 131 HGB und Änderungen durch das MoPeG (Rz. I 1601 ff.)
    • Der Fortsetzungsbeschluss – Neuregelung des § 142 HGB n.F. (Rz. I 1671a ff.)
    • Auflösung der GbR und Vorrang des Ausscheidens eines Gesellschafters (Rz. I 1690 ff.)
  • § 55 Die GmbH & Co. KG (Blaum, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
  • § 58 Die Einheits-GmbH & Co. KG (Wertenbruch, Stand: 83. Lfg. 4/2022)
    • Partielle gesetzliche Vertretungsmacht der Kommanditisten nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. für Stimmrechtsausübung in der GmbH (Rz. I 3934 ff.)
    • Anwendung der § 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB (§ 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB n.F.), § 172 Abs. 6 HGB (§ 172 Abs. 5 HGB n.F.) auf die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile an die KG (Rz. I 3952 ff.)
    • Berufsrechtliche Besonderheiten der Einheits-GmbH & Co. KG für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Rz. I 3979 ff.)

4. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023

5. Erman, BGB, 17. Aufl. 2023

6. Koch, Personengesellschaftsrecht, 2024

7. Materialien und weitere Informationen

7. Seminare

 

Online-Dossier: Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG)

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmRUG, BGBl. I 2023, Nr. 51 v. 28.2.2023) und dem Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (MgFSG, BGBl. 2023 I Nr. 10 v. 13.1.2023) hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Umwandlungsrichtlinie im nationalen Recht verankert.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung an Beiträgen zum reformierten Umwandlungsrecht aus dem Portfolio des Verlags Otto Schmidt, die wir fortlaufend erweitern werden:

Aus der ZIP:

  • Przybilla, Unternehmensbewertung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nach dem UmRUG, ZIP 2026, 79
  • Albers, Zur Gläubigerkonkurrenz um die begrenzte Mithaftung nach Spaltung, ZIP 2024, 2849
  • Tafel, Gläubigerschutz bei grenzüberschreitenden Umwandlungen bei Scheinauslands- und Scheininlandsgesellschaften sowie in Zessionsfällen, ZIP 2024, 2444
  • Lieder/Hilser, Die Ersetzungsbefugnis bei umwandlungsrechtlichen Nachbesserungsansprüchen nach dem UmRUG, ZIP 2023, 1
  • Lieder/Hilser, Die Neuordnung des Rechtsschutzsystems gegen ein unangemessenes Umtauschverhältnis bei Umwandlungsmaßnahmen nach dem UmRUG, ZIP 2022, 2521
  • Heckschen/Knaier, Reform des Umwandlungsrechts kurz vor dem Ziel, ZIP 2022, 2205
  • Wollin, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie, ZIP 2022, 989

Aus der GmbHR:

  • Schulte, Grenzüberschreitende Heraus- und Hineinspaltungen der GmbH in der Praxis des Registerverfahrens, GmbHR 2025, 454
  • Schulte, Grenzüberschreitende Heraus- und Hineinverschmelzung der GmbH in der Praxis des Registerverfahrens, GmbHR 2025, 407
  • Schulte, Der grenzüberschreitende Heraus- und Hineinformwechsel der GmbH in der Praxis des Registerverfahrens, GmbHR 2025, 354
  • Heckschen/Knaier, Die größte Reform des Umwandlungsrechts: Endlich in Kraft!, GmbHR 2023, 317
  • Sauerbrey, Der Mitbestimmungsschutz bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nach dem UmRUGMitbestG, GmbHR 2023, 5
  • Heckschen/Knaier, Das UmRUG auf der Zielgeraden, GmbHR 2022, R376.
  • Ulrich, EU, Grenzüberschreitende Umwandlungen – Bald Ende der Umsetzungsfrist für das UmRUG, GmbHR 2022, R359
  • Heckschen/Knaier, Update UmRUG, GmbHR 2022, R260
  • Heckschen/Knaier, Größte Reform des Umwandlungsrechts – nicht nur Richtlinienumsetzung! (Teil II), GmbHR 2022, 613
  • Heckschen/Knaier, Größte Reform des Umwandlungsrechts – nicht nur Richtlinienumsetzung! (Teil I), GmbHR 2022, 501

Aus der AG:

  • Zeidler, Prozessuale Sicht auf das Spruchverfahren – de lege lata und de lege ferenda, AG 2025, 306
  • Bücker/Kopp, Erste Praxiserfahrungen mit einem grenzüberschreitenden Hereinformwechsel nach dem neuen UmwG in die Rechtsform der Aktiengesellschaft, AG 2023, 764
  • Simons, Die Neuerungen durch das UmRUG (sowie das MoPeG und das DiRUG/DiReG) im Recht des innerstaatlichen Formwechsels, AG 2023, 754
  • Spindler/Eitinger, Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach dem MgVG und dem MgFSG, AG 2023, 593
  • Drescher, Die Änderung des Spruchverfahrensgesetzes 2023, AG 2023, 337
  • Herzog/Gebhard, Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Aktiengesellschaften nach dem UmRUG, AG 2023, 310
  • Brandi/Schmidt, Die grenzüberschreitende Spaltung nach dem UmRUG, AG 2023, 297
  • Habrich, Die Verbesserung des Umtauschverhältnisses mit Zusatzaktien – Eine kritische Würdigung des Regierungsentwurfs zur (überschießenden) Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie, AG 2022, 567
  • Wollin, Zur Reform des Vergleichs im Spruchverfahren, AG 2022, 474
  • Müller-Bonanni/Jenner, Unternehmensmitbestimmung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen, AG 2022, 457

Aus DER BETRIEB:

  • Prinz/Schildgen, Umwandlungssteuererlass 2025 und ertragsteuerliche Organschaft, DB 2025, 413
  • Bungert/Strothotte, Grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen: Praxiserfahrungen mit dem neuen Recht, DB 2024, 2814
  • Bungert/Reidt, Erweiterte Möglichkeiten grenzüberschreitender Umwandlungen – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum UmRUG, DB 2023, 54
  • Brandi/Schmidt, Der grenzüberschreitende Formwechsel nach dem RegE zum UmRUG, DB 2022, 1880
  • Bungert/Strothotte, Die Regierungsentwürfe zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln, DB 2022, 1818
  • Mückl/Blunck, Mitbestimmungsrecht bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, DB 2022, 1640

Aus dem Blog Gesellschaftsrecht:

  • Wertenbruch, UmRUG tritt am 1. März 2023 mit Übergangsregelung in Kraft, Blog-Beitrag v. 28.2.2023 (GESRBLOG0001373)
  • Wertenbruch, Bundestag verabschiedet Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG), Blog-Beitrag v. 20.1.2023 (GESRBLOG0001320)
  • Heckschen/Knaier, Folgenreiche „Blutgrätsche“ für das UmRUG auf der Zielgeraden, Blog-Beitrag v. 29.12.2022 (GESRBLOG0001282)
  • Wertenbruch, Bundesrat „vertagt“ UmRUG und stimmt Gesellschaftsregister-VO (GesRV) sowie der Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) zu, Blog-Beitrag v. 19.12.2022 (GESRBLOG0001267)
  • Müller-Bonanni/Jenner/Denninger, Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie: Nachgelagerte Verhandlungspflicht zur Durchsetzung nationaler Mitbestimmungsregeln? – Rechtliche Bewertung der Prüfbitte des Bundesrats, Blog-Beitrag v. 26.9.2022 (GESRBLOG0001140)
  • Müller-Bonanni/Jenner, Kabinett beschließt Gesetz zur Umsetzung der mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie, Blog-Beitrag v. 11.7.2022 (GESRBLOG0001114)
  • Heckschen/Knaier, New Kid in Town: Was bringt die größte Reform des Umwandlungsrechts?, Blog-Beitrag v. 3.5.2022 (GESRBLOG0001075)

Bücher:

Veranstaltungen:

OLG Frankfurt zur Genehmigung und Handelsregistereintragung eines nichtigen GmbH-Gesellschafterbeschlusses analog § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG

I. Der Fall des OLG Frankfurt

In dem der Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 27.10.2025 (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518 m. Anm. Wertenbruch) zugrundeliegenden Fall hatte das Registergericht festgestellt, dass die Y AG als Gesellschafterin nicht zu der am 31.3.2025 durchgeführten GmbH-Gesellschafterversammlung geladen worden war, in der die am 17.4.2025 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Abberufung des bis dahin amtierenden Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beschlossen wurden. Die Eintragung der in Rede stehenden Veränderungen in das Handelsregister wurde vom Registergericht mit Beschluss vom 2.7.2025 abgelehnt, weil eine wirksame Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung wegen Nichtladung der Y AG nicht habe erfolgen können. Die GmbH und der neu bestellte Geschäftsführer hatten sich gegenüber dem Registergericht unzutreffend und vergeblich auf eine Entbehrlichkeit der Ladung der Y AG wegen Insolvenz berufen. Denn in der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters werden dessen Mitgliedschaftsrechte vom Insolvenzverwalter wahrgenommen (vgl. BGH v. 24.10.2017 – II ZR 16/16, GmbHR 2018, 92 Rz. 15; K. Schmidt/Bochmann in Scholz, 13. Aufl. 2024, § 45 GmbHG Rz. 219; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 388 ff.). In Bezug auf eine Beschlussmängelklage ist der Insolvenzverwalter als sog. Partei kraft Amtes aktivlegitimiert und kann einem anhängigen Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Im Fall des OLG Frankfurt erhielt die GmbH von der Insolvenzverwalterin der Y AG am 3.7.2025 allerdings eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Wir werden gegen die uns übermittelten Beschlüsse trotz fehlender Ladung zur Gesellschafterversammlung im März diesen Jahres kein Rechtsmittel ergreifen.“ Der auf diese Mitteilung der Insolvenzverwalterin gestützten Beschwerde der GmbH und des neu bestellten Geschäftsführers half das Registergericht mit Beschluss vom 30.7.2025 nicht ab, weil die nunmehr von den Beschwerdeführern geltend gemachte „Nachgenehmigung“ nicht unverzüglich erfolgt sei.

II. Der schwerwiegende Einberufungsmangel als rechtsformübergreifender Nichtigkeitsgrund

Nach § 241 Nr. 1 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 AktG einberufen war. § 241 Nr. 1 AktG wurde vom BGH in ständiger Rechtsprechung auf bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gefasste Gesellschafterbeschlüsse analog angewendet (BGH v. 7.2.1983 – II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 2 = GmbHR 1983, 267 f.; BGH v. 14.12.1961 – II ZR 97/59, BGHZ 36, 207, 210 f. = GmbHR 1962, 48; BGH v. 30.3.1987 – II ZR 180/86, BGHZ 100, 264, 265 = GmbHR 1987, 424; BGH v. 19.1.1978 – II ZR 133/77, WM 1978, 551, 552; BGH v. 24.6.1996 – II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; BGH v. 20.9.2004 – II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; BGH v. 13.2.2006 – II ZR 200/04, GmbHR 2006, 538 Rz. 9). Die für die Personenhandelsgesellschaften als Regelmodell und für die rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB sowie die PartG als durch Gesellschaftsvertrag wählbare Option geltenden Vorschriften der §§ 110 ff. HGB über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse entfalten zwar prinzipiell eine Ausstrahlungswirkung auf das bislang nicht gesetzlich geregelte Beschlussmängelrecht der GmbH (vgl. Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 228; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB ist aber ein Gesellschafterbeschluss der OHG und KG nur dann nichtig, wenn er „durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können“. Verfahrensfehler führen daher nach MoPeG grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses nach § 110 Abs. 1 HGB. Die amtliche Begründung zum MoPeG überlässt es der Entwicklung durch die Rechtsprechung, ob „bei besonders gewichtigen Einberufungsmängeln“, die das Teilnahmerecht des Gesellschafters tangieren, der Gesellschafterbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern vielmehr nichtig ist (Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 228 f.; vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). In der zur Rechtsanwalts-PartG ergangenen Entscheidung vom 16.7.2024 (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 100/23, GmbHR 2024, 1087 Rz. 13 f.) konstatiert der BGH zutreffend, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten „rechtsformübergreifend“ zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit nachfolgend gefasster Gesellschafterbeschlüsse führt, weil ein „Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung“ fehlt und die Ladung durch einen Unbefugten der Nichtladung eines Gesellschafters gleichkommt (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 100/23, GmbHR 2024, 1087 Rz. 14). Die Nichtladung eines Gesellschafters hat demnach also wegen Nichtvorliegens eines Mindesterfordernisses der Gesellschafterversammlung auch bei der OHG und KG die Nichtigkeit des betreffenden Gesellschafterbeschlusses zur Folge (Vgl. Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; im Ergebnis auch OLG Hamm v. 25.6.2025 – 8 U 75/24, ZIP 2026, 37, 43). Diese Nichtigkeitsfolge bei Vorliegen eines gravierenden Einberufungsmangels kann aber bei der OHG und KG wegen der tatbestandlichen Beschränkung des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB auf inhaltliche Mängel des Gesellschafterbeschlusses gerade nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift abgeleitet werden (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; nicht eindeutig insoweit OLG Hamm v. 25.6.2025 – 8 U 75/24, ZIP 2026, 37, 43).

Da ein schwerwiegender Einberufungsfehler, also insbesondere die Nichtladung eines Gesellschafters und die Ladung durch einen Unbefugten, bei allen Gesellschaftsformen auch ohne explizite gesetzliche Regelung zur Nichtigkeit der in der betreffenden Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt, war es aufseiten des MoPeG-Gesetzgebers nicht geboten, dies für Gesellschafterbeschlüsse der OHG und KG expressis verbis klarzustellen (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Die aktienrechtliche Regelung des § 241 Nr. 1 AktG ist eine Ausprägung des vom BGH anerkannten rechtsformübergreifenden Prinzips der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses bei Vorliegen eines gravierenden Ladungsmangels. Das OLG Frankfurt hat daher zu Recht § 241 Nr. 1 AktG analog auf den nach Inkrafttreten des MoPeG gefassten Gesellschafterbeschluss der GmbH angewendet (dafür auch Noack in Noack/Servatius/Haas, 24. Aufl. 2025, § 49 GmbHG Rz. 37; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 35, 36; Schikorra, Das Beschlussmängelrecht der GmbH nach dem MoPeG, 2024, S. 127; Schütz, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einberufung der GmbH-Gesellschafterversammlung, 2025, S. 227 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; a.A. Kaulbach, ZHR 186 (2022), 729, 753 f.).

III. Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses analog § 242 Abs. 2 S. 4 AktG durch Verzicht auf die Rüge des Einberufungsmangels

Gemäß § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG kann in dem Fall, in dem ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG gem. § 241 Nr. 1 AktG nichtig ist, die Nichtigkeit dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt. § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG ist auch nach Inkrafttreten des MoPeG weiterhin entsprechend auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH anzuwenden (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 197, 198; Kaulbach, ZHR 186 (2022), 729, 766; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 ff.; a.A. Schikorra, Das Beschlussmängelrecht der GmbH nach dem MoPeG, 2024, S. 131 f.). Nach dem Wortlaut des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG hängt die Heilung der Nichtigkeit zwar von einer auf den betreffenden nichtigen Gesellschafterbeschluss gerichteten Genehmigung ab. Es war aber auch schon bislang anerkannt, dass einer derartigen explizit beschlussbezogenen Genehmigung durch den nicht geladenen Gesellschafter der nicht ausdrücklich von § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG erfasste Verzicht dieses Gesellschafters auf die Rüge des Ladungsmangels gleichsteht (BGH v. 7.2.1983 – II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 4 = GmbHR 1983, 267 f.; OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, Anh. § 47 GmbHG Rz. 28; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 198; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Im Fall des OLG Frankfurt stellte die E-Mail der Insolvenzverwalterin der Y AG vom 3.7.2025 einen Verzicht auf die Rüge des Einberufungsmangels in Form der Nichtladung dar. Dadurch ist analog § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG eine Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses eingetreten.

IV. Nichtgeltung einer Frist für die Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses nach § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG

Eine Frist für die Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses sieht § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht vor. Das OLG Frankfurt geht zutreffend davon aus, dass die Genehmigung auch nicht „unverzüglich“ i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB erfolgen muss (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.). Dafür spricht sowohl in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse der AG als auch – im Rahmen der analogen Anwendung – bei Gesellschafterbeschlüssen der GmbH der Umkehrschluss aus § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 521 f.). Die Genehmigung des nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses bzw. des nichtigen GmbH-Gesellschafterbeschlusses muss also nicht gem. § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen.

V. Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Verwirkung im Fall des OLG Frankfurt

Das Nichtbestehen einer gesetzlichen Genehmigungsfrist schließt aber eine Anwendung des allgemeinen Rechtsinstituts der Verwirkung sowohl bei der direkten Anwendung des § 242 Abs. 2 S. 4 AktG auf die AG als auch bei der analogen Anwendung auf die GmbH nicht aus (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 521 f.). Die Geltung dieses Rechtsinstituts auch im Aktienrecht ist anerkannt (vgl. BGH v. 17.5.1993 – II ZR 89/92, BGHZ 122, 342 = ZIP 1993, 1079, 1080 ff. zum Eintritt der Verwirkung des Rechts eines Mitglieds des Aufsichtsrats der AG auf Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses; Wertenbruch, Beschlussmängel bei Aufsichtsratsbeschlüssen, 11. Deutsch-Österreichisch-Schweizerisches Symposium zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht „Aufsichtsrat – Verwaltungsrat – Beirat“, 2022, S. 259, 268 ff.). Im Rahmen der analogen Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH kann es ebenfalls zu einer Verwirkung kommen. Allein der Ablauf eines gewissen Zeitraums (Zeitmoment) führt allerdings noch nicht zum Eintritt der Verwirkung. Hinzukommen muss, dass die Gesellschaft aufgrund der Gesamtumstände nicht mehr mit einer Genehmigung rechnen musste (Umstandsmoment, vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 522). Im Fall des OLG Frankfurt war der nichtige Gesellschafterbeschluss der GmbH bezüglich der Abberufung eines Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers am 31.3.2025 gefasst worden. Der Verzicht der Insolvenzverwalterin der nicht geladenen Gesellschafterin (Y AG) erfolgte per E-Mail am 3.7.2025. Da die Insolvenzverwaltung insbesondere bei einer AG die Bearbeitung einer Vielzahl von Geschäftsvorgängen erfordert, ist im Falle einer Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses drei Monate nach der Beschlussfassung jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung nicht erfüllt (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 522).

Digitales Anteilsregister und digitale Anteilsübertragung nach Maßgabe des EU Inc.-VO-E – eine haftungsträchtige Fehlkonzeption

Die Liste der GmbH-Gesellschafter gibt seit dem MoMiG (2008) jedermann jederzeit unentgeltlich elektronisch abrufbare Auskunft über die Anteilsverhältnisse. Ihre transaktionskostensenkende Funktion als Legitimationsgrundlage und Rechtsscheinträger verlangt eine typischerweise hohe Richtigkeitswahrscheinlichkeit der Listeneintragung, die im Regelfall des rechtsgeschäftlichen Anteilserwerbs durch notarielle Beurkundung (einschließlich zuverlässiger Identitäts- und Wirksamkeitsüberprüfung), anschließende notarielle Listenerstellung mit amtlicher Richtigkeitsbescheinigung und abschließender (Evidenz-)Kontrolle des Registergerichts als Verwahrstelle verbürgt ist.

Jeder Praktiker, der mit Gesellschafterlisten aus Zeiten vor dem Inkrafttreten des MoMiG in Berührung gekommen ist, dürfte diese Errungenschaften zu schätzen wissen, die mühselige Nachverfolgungen der formellen Rechtsinhaberschaft entlang mitunter vielgliedriger Abtretungsketten weitgehend erübrigt. Gewichtige Stimmen aus Wissenschaft und Transaktionspreis sind insoweit voll des Lobes; so resümiert etwa Christoph Seibt in Scholz, 13. Aufl. 2022, § 16 GmbHG Rz. 4 sowie 58, zutreffend, dass sich angesichts dieser Errungenschaften Anteilsübertragungen erleichtert und vergünstigt haben, was sich in höheren Verkaufspreisen oder besseren Finanzierungskonditionen niederschlage.

Der Kommissionsentwurf einer EU Inc. – einer Zwittergestalt aus GmbH- und aktienrechtlichen Elementen – hilft, diese Erinnerungen wiederzubeleben, schlägt er doch ein noch ersichtlich unausgereiftes Gegenmodell einer ausschließlich privat geführten und verwahrten Liste der Anteilsinhaber vor und schreibt dieser Listeneintragung trotz deutlich verminderter Richtigkeitschance noch dazu in nebulöser Weise rechtsbegründende Wirkung zu (welche die in der Praxis so eminent wichtigen tag-, minuten- oder sogar sekundengenauen Übertragungsstichtage verunmöglichte).

Listeneintragungen sollen auf Mitteilung und Nachweis der Vertragsparteien durch den EU Inc.-Geschäftsführer erfolgen – angesichts der Konstitutivwirkung der Listeneintragung wird dem Geschäftsführer damit eine haftungsträchtige Aufgabe überwälzt, der er selbst im Fall eigener juristischer Expertise kaum gerecht werden kann, da die Überprüfung notgedrungen nur „nach Aktenlage“ erfolgen kann, was auf einen bloßen prima-facie-Beweis hinausläuft, der eine Rechtsscheinträgerqualität einer solchen privaten Liste von vornherein ausschließt. Ein solches System einer privaten Gesellschafterliste, die durch den Geschäftsführer auf Mitteilung und Nachweise hin zu pflegen ist, war gerade für jene Missstände verantwortlich, denen das MoMiG erfolgreich entgegengetreten ist.

Die Missstände werden sich verschlimmern, sofern einer privaten Gesellschafterliste weitreichende Konstitutivwirkung beigemessen wird, die allzu leicht (versehentlich oder absichtlich) zu einer (in dieser Form auch verfassungsrechtlich nicht unkritischen) Entrechtung des wahren Anteilsinhabers führen kann, deren er sich – so schreibt es der Verordnungsentwurf ausdrücklich vor – vermittels des Korrekturverfahrens des nationalen Rechts einschließlich der Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes erwehren muss. Streitigkeiten über Listeneinträge – schon heute keine Seltenheit – werden damit absehbar deutlich zunehmen und in 27 Mitgliedstaaten 27 verschiedenen Rechtsschutzsystemen unterstehen; Heterogenität (Rechtszersplitterung) statt Homogenität wird unweigerlich die Folge sein, was gerade quer zum Regelungsanliegen des Verordnungsentwurfs liegt. Das Regelungskonzept des Verordnungsentwurfs fällt damit an dieser Stelle qualitativ hinter den durch das MoMiG längst überwundenen Rechtszustand zurück und wird dessen Missstände durch die Konstitutivwirkung der inhaltlich nur unzureichend kontrollierbaren Listeneintragung und die Zersplitterung des Rechtsschutzes auf 27 nationale Rechtsordnungen nicht nur reproduzieren, sondern erheblich verschärfen.

Das Ziel der Verkehrserleichterung fungibler, entmaterialisierter Anteile als eines der Kernanliegen des Verordnungsentwurfs wird damit grundlegend verfehlt, worüber weder die Öffnung für eine blockchainbasierte Listenführung noch eine Tokenisierung auf Anforderung zu erteilender Anteilsscheine hinweghelfen kann, sondern allenfalls eine stärkere Anlehnung an die Begebung elektronischer Aktien mit vollständiger Entmaterialisierung, was die EU Inc. jedoch endgültig stärker an die AG (und damit das Aktienrecht als Auffangordnung) heranrückte. Schweißperlen wird dem privaten Listenersteller ohnehin nicht die Sorge um eine mögliche Fälschung der Listeneintragung auf die Stirn treiben, sondern die Gewährleistung einer inhaltlich richtigen Liste.

Bürokratieaufwand würde mit dem VO-E überdies weitgehend nur verlagert, nicht abgebaut werden – so wären etwa die steuerlichen Anzeigepflichten gegenüber der Körperschaftssteuerstelle, die bislang zuverlässig binnen zwei Wochen vom Notar erstattet werden (§ 54 EStDV), künftig eine weitere Pflichtaufgabe im Verantwortungsbereich des reichlich geforderten Geschäftsführers.

Der gefürchtete sog. „Delaware-Flip“ europäischer Start-ups und Scale-ups, dem der Verordnungsentwurf den Kampf ansagen will, dürfte durch derartige Fehlregulierung weiteren Nährboden erhalten. US-Investoren dürften sich kaum „amused“ zeigen, müssten sie sich in die jeweiligen (durchaus verwickelten) nationalen Korrekturverfahren sowie einstweiligen Rechtsschutzsysteme eindenken und entsprechende Rechtsberatungskosten bei ihrer Investitionsentscheidung einpreisen. Der im „Ton“ selbstbewusst auftretende Verordnungsentwurf muss sich den Vorwurf einer reichlichen Portion Überoptimismus entgegenhalten lassen, wenn mit ihm ernsthaft die Hoffnung verbunden sein sollte, dem in ihren Motiven deutlich komplexeren „Heimwärtsstreben“ US-amerikanischer Investoren mit einer (angesichts gänzlich abweichender juristischer Systemumgebung zwangsläufig zum Scheitern verurteilten) Nachahmung der Corporation des US-Bundesstaates Delaware effektiv entgegenwirken zu können.

Näher hierüber Scheller, GmbHR 2026, 462.