OLG Frankfurt zur Genehmigung und Handelsregistereintragung eines nichtigen GmbH-Gesellschafterbeschlusses analog § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG

I. Der Fall des OLG Frankfurt

In dem der Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 27.10.2025 (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518 m. Anm. Wertenbruch) zugrundeliegenden Fall hatte das Registergericht festgestellt, dass die Y AG als Gesellschafterin nicht zu der am 31.3.2025 durchgeführten GmbH-Gesellschafterversammlung geladen worden war, in der die am 17.4.2025 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Abberufung des bis dahin amtierenden Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beschlossen wurden. Die Eintragung der in Rede stehenden Veränderungen in das Handelsregister wurde vom Registergericht mit Beschluss vom 2.7.2025 abgelehnt, weil eine wirksame Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung wegen Nichtladung der Y AG nicht habe erfolgen können. Die GmbH und der neu bestellte Geschäftsführer hatten sich gegenüber dem Registergericht unzutreffend und vergeblich auf eine Entbehrlichkeit der Ladung der Y AG wegen Insolvenz berufen. Denn in der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters werden dessen Mitgliedschaftsrechte vom Insolvenzverwalter wahrgenommen (vgl. BGH v. 24.10.2017 – II ZR 16/16, GmbHR 2018, 92 Rz. 15; K. Schmidt/Bochmann in Scholz, 13. Aufl. 2024, § 45 GmbHG Rz. 219; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 388 ff.). In Bezug auf eine Beschlussmängelklage ist der Insolvenzverwalter als sog. Partei kraft Amtes aktivlegitimiert und kann einem anhängigen Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Im Fall des OLG Frankfurt erhielt die GmbH von der Insolvenzverwalterin der Y AG am 3.7.2025 allerdings eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Wir werden gegen die uns übermittelten Beschlüsse trotz fehlender Ladung zur Gesellschafterversammlung im März diesen Jahres kein Rechtsmittel ergreifen.“ Der auf diese Mitteilung der Insolvenzverwalterin gestützten Beschwerde der GmbH und des neu bestellten Geschäftsführers half das Registergericht mit Beschluss vom 30.7.2025 nicht ab, weil die nunmehr von den Beschwerdeführern geltend gemachte „Nachgenehmigung“ nicht unverzüglich erfolgt sei.

II. Der schwerwiegende Einberufungsmangel als rechtsformübergreifender Nichtigkeitsgrund

Nach § 241 Nr. 1 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 AktG einberufen war. § 241 Nr. 1 AktG wurde vom BGH in ständiger Rechtsprechung auf bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gefasste Gesellschafterbeschlüsse analog angewendet (BGH v. 7.2.1983 – II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 2 = GmbHR 1983, 267 f.; BGH v. 14.12.1961 – II ZR 97/59, BGHZ 36, 207, 210 f. = GmbHR 1962, 48; BGH v. 30.3.1987 – II ZR 180/86, BGHZ 100, 264, 265 = GmbHR 1987, 424; BGH v. 19.1.1978 – II ZR 133/77, WM 1978, 551, 552; BGH v. 24.6.1996 – II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; BGH v. 20.9.2004 – II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; BGH v. 13.2.2006 – II ZR 200/04, GmbHR 2006, 538 Rz. 9). Die für die Personenhandelsgesellschaften als Regelmodell und für die rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB sowie die PartG als durch Gesellschaftsvertrag wählbare Option geltenden Vorschriften der §§ 110 ff. HGB über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse entfalten zwar prinzipiell eine Ausstrahlungswirkung auf das bislang nicht gesetzlich geregelte Beschlussmängelrecht der GmbH (vgl. Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 228; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB ist aber ein Gesellschafterbeschluss der OHG und KG nur dann nichtig, wenn er „durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können“. Verfahrensfehler führen daher nach MoPeG grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses nach § 110 Abs. 1 HGB. Die amtliche Begründung zum MoPeG überlässt es der Entwicklung durch die Rechtsprechung, ob „bei besonders gewichtigen Einberufungsmängeln“, die das Teilnahmerecht des Gesellschafters tangieren, der Gesellschafterbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern vielmehr nichtig ist (Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 228 f.; vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). In der zur Rechtsanwalts-PartG ergangenen Entscheidung vom 16.7.2024 (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 100/23, GmbHR 2024, 1087 Rz. 13 f.) konstatiert der BGH zutreffend, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten „rechtsformübergreifend“ zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit nachfolgend gefasster Gesellschafterbeschlüsse führt, weil ein „Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung“ fehlt und die Ladung durch einen Unbefugten der Nichtladung eines Gesellschafters gleichkommt (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 100/23, GmbHR 2024, 1087 Rz. 14). Die Nichtladung eines Gesellschafters hat demnach also wegen Nichtvorliegens eines Mindesterfordernisses der Gesellschafterversammlung auch bei der OHG und KG die Nichtigkeit des betreffenden Gesellschafterbeschlusses zur Folge (Vgl. Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; im Ergebnis auch OLG Hamm v. 25.6.2025 – 8 U 75/24, ZIP 2026, 37, 43). Diese Nichtigkeitsfolge bei Vorliegen eines gravierenden Einberufungsmangels kann aber bei der OHG und KG wegen der tatbestandlichen Beschränkung des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB auf inhaltliche Mängel des Gesellschafterbeschlusses gerade nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift abgeleitet werden (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; nicht eindeutig insoweit OLG Hamm v. 25.6.2025 – 8 U 75/24, ZIP 2026, 37, 43).

Da ein schwerwiegender Einberufungsfehler, also insbesondere die Nichtladung eines Gesellschafters und die Ladung durch einen Unbefugten, bei allen Gesellschaftsformen auch ohne explizite gesetzliche Regelung zur Nichtigkeit der in der betreffenden Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt, war es aufseiten des MoPeG-Gesetzgebers nicht geboten, dies für Gesellschafterbeschlüsse der OHG und KG expressis verbis klarzustellen (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Die aktienrechtliche Regelung des § 241 Nr. 1 AktG ist eine Ausprägung des vom BGH anerkannten rechtsformübergreifenden Prinzips der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses bei Vorliegen eines gravierenden Ladungsmangels. Das OLG Frankfurt hat daher zu Recht § 241 Nr. 1 AktG analog auf den nach Inkrafttreten des MoPeG gefassten Gesellschafterbeschluss der GmbH angewendet (dafür auch Noack in Noack/Servatius/Haas, 24. Aufl. 2025, § 49 GmbHG Rz. 37; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 35, 36; Schikorra, Das Beschlussmängelrecht der GmbH nach dem MoPeG, 2024, S. 127; Schütz, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einberufung der GmbH-Gesellschafterversammlung, 2025, S. 227 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; a.A. Kaulbach, ZHR 186 (2022), 729, 753 f.).

III. Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses analog § 242 Abs. 2 S. 4 AktG durch Verzicht auf die Rüge des Einberufungsmangels

Gemäß § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG kann in dem Fall, in dem ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG gem. § 241 Nr. 1 AktG nichtig ist, die Nichtigkeit dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt. § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG ist auch nach Inkrafttreten des MoPeG weiterhin entsprechend auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH anzuwenden (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 197, 198; Kaulbach, ZHR 186 (2022), 729, 766; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 ff.; a.A. Schikorra, Das Beschlussmängelrecht der GmbH nach dem MoPeG, 2024, S. 131 f.). Nach dem Wortlaut des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG hängt die Heilung der Nichtigkeit zwar von einer auf den betreffenden nichtigen Gesellschafterbeschluss gerichteten Genehmigung ab. Es war aber auch schon bislang anerkannt, dass einer derartigen explizit beschlussbezogenen Genehmigung durch den nicht geladenen Gesellschafter der nicht ausdrücklich von § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG erfasste Verzicht dieses Gesellschafters auf die Rüge des Ladungsmangels gleichsteht (BGH v. 7.2.1983 – II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 4 = GmbHR 1983, 267 f.; OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, Anh. § 47 GmbHG Rz. 28; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 198; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Im Fall des OLG Frankfurt stellte die E-Mail der Insolvenzverwalterin der Y AG vom 3.7.2025 einen Verzicht auf die Rüge des Einberufungsmangels in Form der Nichtladung dar. Dadurch ist analog § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG eine Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses eingetreten.

IV. Nichtgeltung einer Frist für die Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses nach § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG

Eine Frist für die Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses sieht § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht vor. Das OLG Frankfurt geht zutreffend davon aus, dass die Genehmigung auch nicht „unverzüglich“ i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB erfolgen muss (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.). Dafür spricht sowohl in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse der AG als auch – im Rahmen der analogen Anwendung – bei Gesellschafterbeschlüssen der GmbH der Umkehrschluss aus § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 521 f.). Die Genehmigung des nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses bzw. des nichtigen GmbH-Gesellschafterbeschlusses muss also nicht gem. § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen.

V. Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Verwirkung im Fall des OLG Frankfurt

Das Nichtbestehen einer gesetzlichen Genehmigungsfrist schließt aber eine Anwendung des allgemeinen Rechtsinstituts der Verwirkung sowohl bei der direkten Anwendung des § 242 Abs. 2 S. 4 AktG auf die AG als auch bei der analogen Anwendung auf die GmbH nicht aus (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 521 f.). Die Geltung dieses Rechtsinstituts auch im Aktienrecht ist anerkannt (vgl. BGH v. 17.5.1993 – II ZR 89/92, BGHZ 122, 342 = ZIP 1993, 1079, 1080 ff. zum Eintritt der Verwirkung des Rechts eines Mitglieds des Aufsichtsrats der AG auf Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses; Wertenbruch, Beschlussmängel bei Aufsichtsratsbeschlüssen, 11. Deutsch-Österreichisch-Schweizerisches Symposium zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht „Aufsichtsrat – Verwaltungsrat – Beirat“, 2022, S. 259, 268 ff.). Im Rahmen der analogen Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH kann es ebenfalls zu einer Verwirkung kommen. Allein der Ablauf eines gewissen Zeitraums (Zeitmoment) führt allerdings noch nicht zum Eintritt der Verwirkung. Hinzukommen muss, dass die Gesellschaft aufgrund der Gesamtumstände nicht mehr mit einer Genehmigung rechnen musste (Umstandsmoment, vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 522). Im Fall des OLG Frankfurt war der nichtige Gesellschafterbeschluss der GmbH bezüglich der Abberufung eines Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers am 31.3.2025 gefasst worden. Der Verzicht der Insolvenzverwalterin der nicht geladenen Gesellschafterin (Y AG) erfolgte per E-Mail am 3.7.2025. Da die Insolvenzverwaltung insbesondere bei einer AG die Bearbeitung einer Vielzahl von Geschäftsvorgängen erfordert, ist im Falle einer Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses drei Monate nach der Beschlussfassung jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung nicht erfüllt (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 522).

Beschluss des OLG Celle im Geschäftsführungsstreit bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA – Carte blanche für den Gesellschafter Hannover 96 e.V.?

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 10.3.2025 – 9 W 22/25 in der Handelsregister-Beschwerdesache wegen Notgeschäftsführerbestellung die Beschwerde der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG gegen den ihren Antrag auf Einsetzung eines Notgeschäftsführers bei der Hannover 96 Management GmbH zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Hannover vom 3.3.2025 zurückgewiesen. Beschwerdegegner war der Idealverein Hannover 96 e.V.

Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Diese GmbH ist Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die den Profifußball-Bereich und damit die zurzeit am Spielbetrieb der 2. Fußball-Bundesliga teilnehmende Lizenzspielermannschaft Hannover 96 unterhält. Einzige Kommanditaktionärin der KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Nach der Satzung der Hannover 96 Management GmbH ist ihr Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Im August 2019 wurde zwischen dem Hannover 96 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG der sog. Hannover-96-Vertrag geschlossen, in dem geregelt ist, dass der zu 100 % an der Komplementär-GmbH der KGaA beteiligte Verein Hannover 96 die Satzung dieser GmbH nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ändert, ergänzt oder ersetzt. Dies bezieht sich insbesondere auf den Passus der GmbH-Satzung, die der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, vermittelt durch den Aufsichtsrat, Mitentscheidungsrechte bei der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers einräumt (vgl. dazu OLG Celle v. 4.4.2023 – 9 U 102/22 , GmbHR 2023, 739).

Im aktuellen Beschwerdeverfahren beantragte die Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 24.2.2025 für die Hannover 96 Management GmbH als Komplementärin der KGaA einen Notgeschäftsführer einzusetzen, und zwar beschränkt auf den Aufgabenbereich der Einreichung und Unterzeichnung von Lizenzierungsunterlagen für die Teilnahme am Spielbetrieb der Profifußballligen in der kommenden Saison 2025/2026. Zum Zwecke der Begründung berief sich die Kommanditaktionärin darauf, dass der Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH nach der – vom BGH mit Urteil vom 16.7.2024 (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 m. Anm. Wertenbruch) bestätigten – Abberufung des bisherigen GmbH-Geschäftsführers durch den Hannover 96 e.V. als Alleingesellschafter nicht in der Lage sei, sich auf die Person eines neuen Geschäftsführers zu verständigen. Daher sei im Hinblick auf die demnächst erforderliche Einreichung von Lizenzierungsunterlagen bei der Deutschen Fußball Liga (DFL) ein Eilbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers gegeben.

Das Registergericht Hannover wies den Antrag der Kommanditaktionärin zurück, weil ein dringender Fall für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht vorliege. Der Aufsichtsrat der Komplementär-GmbH sei besetzt und auch in der Lage, einen Geschäftsführer zu bestellen. Es sei nicht Aufgabe des Registergerichts, Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft zu entscheiden. Der 9. Zivilsenat des OLG Celle wies die zulässige Beschwerde der Kommanditaktionärin zu Recht aus den vom Registergericht dargelegten Gründen zurück. Ergänzend führt das OLG Celle unter Rekurs auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 m. Anm. Wertenbruch) zutreffend aus, dass selbst in dem Fall, in dem im Aufsichtsrat der GmbH eine Einigung in Bezug auf die Bestellung eines neuen Geschäftsführers partout nicht zustande kommt, durch Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. ein neuer Geschäftsführer zum Zwecke der Vermeidung einer Führungslosigkeit der GmbH bestellt werden kann. Der Idealverein Hannover 96 ist also in einer Pattsituation gesellschaftsrechtlich befugt, seine – vom BGH und jetzt auch vom OLG Celle zertifizierte – Carte blanche aus dem Ärmel zu ziehen und den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Alleingang zu bestellen.

Ebenfalls richtig ist der Hinweis des OLG Celle, dass die Kommanditaktionärin wegen fehlender Gesellschafterstellung in der Komplementär-GmbH im Wesentlichen darauf beschränkt ist, ihre etwaigen schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Hannover-96-Vertrag gegen den Alleingesellschafter Hannover 96 e.V. durchzusetzen. In Bezug auf die Geschäftsführung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA hat die Kommanditaktionärin gesellschaftsrechtlich nur einen sehr eingeschränkten Schutzstatus. Zudem visualisiert auch die aktuelle Entscheidung des OLG Celle, auf welch tönernen Füßen der Hannover-96-Vertrag steht, mit dem sich der Fußballklub Hannover 96 in die Abhängigkeit von der Kommanditaktionärin begeben hat (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.). Verbandsrechtlich stellt dieser Vertrag eine Umgehung der 50+1-Regel der DFL und des DFB dar, wonach bei Wahl der Rechtsform der KGaA der Mutter-Idealverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs und damit die Alleinherrschaft im Geschäftsführungsbereich haben muss (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.).

Bislang hat die DFL zwar – offensichtlich wegen des laufenden Kartellverfahrens in Sachen 50+1-Regel beim Bundeskartellamt – die Erteilung der Saisonlizenz nicht von der Aufhebung der durch den Hannover-96-Vertrag entstandenen verbandswidrigen Bindung an die Kommanditaktionärin abhängig gemacht. Das kann sich aber schnell ändern, wenn das Bundeskartellamt unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club, mit der die Voraussetzungen einer Ausnahme vom europäischen Kartellverbot auf Grundlage der früheren Entscheidungen Wouters und Meca-Medina eingeschränkt wurden, die 50+1-Regel als solche kartellrechtlich goutiert und sein Gesamtplazet allerdings von der Beseitigung von Umgehungskonstruktionen und den statutarischen Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg abhängig macht (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.).

In Anbetracht des statutarischen Gesellschaftszwecks der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zielführender wäre aufseiten aller Protagonisten der juristischen Auseinandersetzungen am Rande des 96-Stadions eine dauerhafte Besinnung auf die nach wie vor unumstrittene, aber in Hannover – jedenfalls bis zur Entscheidung des OLG Celle – noch nicht punktende Adi-Preißler-Doktrin: „…, aber entscheidend is’ auf’m Platz.“

Fahrfehler beim „Feuern“ von Vorständen und Geschäftsführern

Geht es um die Trennung von der Führungsebene, wird man in der Praxis gerne diskret und begeht damit einen in den Augen der Rechtsprechung tödlichen Fahrfehler. Statt Ross und Reiter in der Einberufung der Sitzung des Aufsichtsrates (bei der Trennung von Vorständen) bzw. der Gesellschafterversammlung (bei der Trennung von Geschäftsführern) zu benennen, wird der beabsichtigte Widerruf der Bestellung und die Kündigung des Anstellungsvertrages gerne unter Tagesordnungspunkten wie „Vorstandsangelegenheiten“ oder „Verschiedenes“ verborgen. Jedoch kann nur bei ordnungsgemäßer Einberufung wirksam über eine Abberufung bzw. Kündigung beschlossen werden (sofern auf die Beachtung der Formalien nicht wirksam verzichtet wurde). Das hier unverändert bis heute Fehler begangen werden, überrascht, hat der Bundesgerichtshof sich doch hier zunächst für GmbH-Geschäftsführer mit Urteil vom 30.11.1961 – II ZR 136/60 = NJW 1962, 393 f.) und dann für Vorstände (Urteil vom 29.05.2000 – II ZR 47/99 = MDR 2000, 1141) klar positioniert. Gerade die letztgenannte Entscheidung zeigt, dass Aufsichtsräte bzw. Gesellschafter und deren Berater hier allen Anlass zur Sorgfalt haben. Denn in jener Entscheidung war es just der abberufene Vorstand, der den Mangel erfolgreich rügte.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass mit der Tagesordnung auch bereits der wichtige Grund genannt wird, der Abberufung bzw. Widerruf bzw. Kündigung tragen soll. Dies wurde jüngst nochmals durch das OLG Wien mit Urteil vom 30. Januar 2017 – 5 R 190/16x = GES 2017/4, 202 mit Anmerkung von Lukas Fantur, S. 205 ff.) ausdrücklich bestätigt. Aber auch der Bundesgerichtshof hatte dies in der vorgenannten Entscheidung bereits in einem Halbsatz klargestellt.