OLG Schleswig zum einstweiligen Rechtsschutz des GmbH-Minderheitsgesellschafters bei Anteilseinziehung und prompter Änderung der Gesellschafterliste

In dem der Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 11.2.2026 – 9 W 124/25 (GmbHR 2026, 312 m. Anm. Wertenbruch) zugrunde liegenden Fall war der Geschäftsanteil der nur mit 0,57 % am Stammkapital der verklagten GmbH beteiligten Gesellschafterin durch Gesellschafterbeschluss unter Berufung auf einen wichtigen Grund gem. § 34 GmbHG eingezogen worden. Die flankierend zur erhobenen Anfechtungsklage beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 GmbHG konnte nicht mehr erlassen werden, weil in der Zwischenzeit bereits eine vom GmbH-Geschäftsführer neu eingereichte, die Minderheitsgesellschafterin durch Streichung nicht mehr enthaltende Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommen worden war. Es stellte sich daher im Fall des OLG Schleswig die Frage, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Korrektur einer nach Anteilseinziehung neu eingereichten Gesellschafterliste vom Prozessgericht angeordnet werden kann. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG können Mitgliedschaftsrechte in der GmbH von einem Gesellschafter nur unter der Voraussetzung einer Eintragung in der Gesellschafterliste geltend gemacht werden (sog. formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste). Den Inhaber einer materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung trifft daher bei fehlender Eintragung in der Gesellschafterliste in vollem Umfang und mit voller Härte in Bezug auf sämtliche Mitgliedschaftsrechte in der GmbH einschließlich Gesellschafterversammlung die sog. negative Legitimationswirkung (Ausschlusswirkung) des § 16 Abs. 1 GmbHG (vgl. BGH v. 26.1.2021 – II ZR 391/18, GmbHR 2021, 366 Rz. 43 m. Anm. Bayer; BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 25 m. Anm. Wertenbruch = ZIP 2024, 2193 Rz. 25 m. Anm. Heckschen/Brill).

Ein Gesellschafterbeschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils beeinträchtigt daher die Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten durch den von dieser Maßnahme betroffenen, aber noch in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter erst einmal nicht. Denn der Inhalt der Gesellschafterliste streitet gem. § 16 Abs. 1 GmbHG nach wie vor für ihn; auf die Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses kommt es für die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gerade nicht an. Die Situation kehrt sich aber um, wenn nach dem Einziehungsbeschluss vom Geschäftsführer der GmbH eine neue Gesellschafterliste eingereicht wird, die den Adressaten des Einziehungsbeschlusses qua Streichung nicht mehr enthält. Vom BGH anerkannt ist, dass der Anfechtungskläger, sofern seine Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, eine einstweilige Verfügung erwirken kann, die der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste untersagt (BGH v. 2.7.2019 – II ZR 406/17 – BGHZ 222, 323 = GmbHR 2019, 988 Rz. 39 m. Anm. Münnich; OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 65 m. Anm. Wertenbruch). Zumindest nicht expressis verbis entschieden vom BGH ist die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes nach bereits erfolgter Einreichung einer neuen Gesellschafterliste.

Das OLG Schleswig hat den Erlass einer auf Korrektur der nach Anteilseinziehung bereits eingereichten neuen Gesellschafterliste gerichteten einstweiligen Verfügung zu Recht bejaht und ebenso zutreffend das Platzgreifen höherer Anforderungen als im Fall der reinen Unterlassungsanordnung vor Einreichung einer neuen Liste verneint (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 65 m. Anm. Wertenbruch GmbHR 2026, 312, 318). Nur prima vista geht es hier um eine Vorwegnahme der Hauptsache und die damit zusammenhängende Frage des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der Leistungsverfügung. Dem Anfechtungskläger droht in der hier in Rede stehenden Konstellation aufgrund der formellen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 GmbHG) vor der gerichtlichen Entscheidung über seine wahrscheinlich erfolgreiche Anfechtungsklage ein fait accompli, sofern er in der Gesellschafterliste nicht mehr geführt wird. Ob zum Zwecke der Verhinderung vollendeter Tatsachen die einstweilige Verfügung noch vor der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste erlassen wird, kann leicht nur vom Zufall abhängen. Für die Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung ist daher der aktuelle Inhalt der Gesellschafterliste nicht erheblich. Dies ist nur für den Tenor der Verfügung von Bedeutung. In prozessualer Hinsicht ist hier nicht der Inhalt der Gesellschafterliste, sondern die Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss die Hauptsache. Mit dem parallel zur Erhebung der Anfechtungsklage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird unabhängig von einer bereits erfolgten Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nur der status quo ante, also die zum Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses aufgrund der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG bestehende Rechtsposition des Minderheitsgesellschafters gesichert (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 65 m. Anm. Wertenbruch, GmbHR 2026, 317 f.).

Dass die Minderheitsgesellschafterin im Fall des OLG Schleswig nur mit 0,57 % am Stammkapital beteiligt war, stand einer auf Gesellschafterlistenkorrektur gerichteten einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Ein Gesellschafter mit einer derart geringen Beteiligung kann zwar mit seinem Stimmrecht kaum die Beschlussergebnisse beeinflussen. Im Fall einer Eintragung in die Gesellschafterliste muss aber eine Ladung dieses Gesellschafters zu Gesellschafterversammlungen erfolgen, so dass für ihn die Möglichkeit besteht, die stimmgewichtigen Mitgesellschafter durch „bessere Argumente“ zu beeinflussen (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 67 m. Anm. Wertenbruch, GmbHR 2026, 317, 319). Die Richtigkeit dieser Erwägung lässt sich auch aus der neueren Rechtsprechung des BGH zur Personengesellschaft ableiten (Wertenbruch, GmbHR 2026, 317, 319; BGH v. 17.1.2023 – II ZR 76/21, GmbHR 2023, 344, 346 Rz. 30 m. Anm. Wertenbruch).

Offengelassen hat das OLG Schleswig, ob die Dreimonatsfrist der MoPeG-Regelung des § 112 Abs. 1 HGB nunmehr analog auf die Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse der GmbH anzuwenden ist (vgl. zum Meinungsstand Wertenbruch, GmbHR 2026, 317). Der Prozessbevollmächtigte der Anfechtungsklägerin hatte die Klage nämlich am letzten Tag der Monatsfrist des bislang analog angewendeten § 246 Abs. 1 AktG eingereicht. Die Zustellung der Klage war dann allerdings erst ca. vier Wochen später erfolgt. Das OLG Schleswig bejahte insoweit im konkreten Fall zutreffend eine „demnächst“-Zustellung nach § 167 ZPO (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 53 m. Anm. Wertenbruch, GmbHR 2026, 317 f.). Die Anwendung des § 167 ZPO ist für den Prozessbevollmächtigten des Anfechtungsklägers aufgrund der verschiedenen, insbesondere mit der Anforderung und der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zusammenhängenden Handlungsfristen ein juristisches Minenfeld (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2026, 317 f.). Im Fall des OLG Schleswig hatte das erstinstanzliche Gericht die Klage nicht als neuen Eingang behandelt und keinen Kostenvorschuss angefordert (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 53 m. Anm. Wertenbruch). Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war dies aber innerhalb der für die gebotene Nachfrage einschlägigen Mindestfrist aufgefallen.

Wurden beim Wahlergebnis für Friedrich Merz (91,17 %) auf dem CDU-Parteitag die Enthaltungen vereinsrechtlich korrekt ausgeklammert? – § 32 BGB a.F. und n.F.

Nach Mitteilung der Versammlungsleitung des CDU-Parteitags am 20.2.2026 in Stuttgart wurde Bundeskanzler Friedrich Merz mit 91,17 % Ja-Stimmen als Parteivorsitzender der CDU wiedergewählt. 878 Delegierte stimmten mit „ja“ und 85 mit „nein“; 14 enthielten sich der Stimme. Für die Ermittlung der Zustimmungsquote wurden die Enthaltungen von der CDU herausgerechnet. Bei Einbeziehung der Stimmenthaltungen ergibt sich eine Zustimmung von 89,87 Prozent. In Medienberichten wird hervorgehoben, dass die CDU die Enthaltungen anders behandele als andere Parteien (vgl. z.B. https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/merz-mit-91-prozent-als-cdu-vorsitzender-wiedergewaehlt,VBmMzWj oder https://www.tagesspiegel.de/politik/mit-912-prozent-merz-als-cdu-vorsitzender-wiedergewahlt-15276764.html). Die bei geheimen Wahlen eher seltene magische Neun als erste Ziffer der Zustimmungsrate hängt im Fall der Wiederwahl des CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz in Tat von der Frage des richtigen Umgangs mit den Delegierten ab, die beim Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorsitzenden“ ihre Unentschiedenheit zum Ausdruck gebracht haben.

Die CDU Deutschlands ist ein nicht eingetragener („nicht rechtsfähiger“ i.S.d. § 54 BGB a.F.) Verein (vgl. BGH v. 11. 7. 2006 – 2 StR 499/05, NStZ 2006, 646 = wistra 2006, 392). Nach der auf dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beruhenden Neufassung des § 54 BGB („Vereine ohne Rechtspersönlichkeit“) sind für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB über den eingetragenen Verein mit Rechtspersönlichkeit (juristische Person) entsprechend anzuwenden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies entsprach vor Inkrafttreten des MoPeG bereits der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Begr. RegE MoPeG, BT-Drucksache 19/27635, S. 123 f.; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 1 ff.), während der damit nicht übereinstimmende § 54 Satz 1 BGB a.F. für den „nicht rechtsfähigen Verein“ auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verwies, die aber jedenfalls seit dem „Weißes Ross“-Urteil des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2002 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = ZIP 2001, 330) als rechts- und parteifähig anzusehen war.

Nach der bis zum 29.9.2009 geltenden Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entschied bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Vereins die Mehrheit der „erschienenen Mitglieder“. Die Enthaltungen durften also nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht herausgerechnet werden. Gleichwohl war bis zur Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats der BGH vom 25.1.1982 (BGH v. 25.1.1982 – II ZR 164/81, BGHZ 83, 35 = ZIP 1982, 693; vgl. dazu auch U. Otto in jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 25.11.2024, § 32 Rz. 125; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2024, § 5 Rz. 17) sehr umstritten, ob § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. wörtlich genommen werden musste. Der BGH verwies zunächst darauf, dass bei der GmbH (§§ 47 Abs. 1 u. 53 Abs. 2 GmbH), AG (§ 133 Abs. 1 AktG) und Genossenschaft (§§ 16 Abs. 2 und 43 Abs. 2 GenG) die Mehrheit der „abgegebenen Stimmen“ entscheidend sei. Sodann stellte der BGH im Rahmen einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder den überhaupt nicht erschienen Mitgliedern gleich. Im Fall einer Berücksichtigung von Stimmenthaltungen würde, so der BGH, der „objektive Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht“, weil sich dann die Enthaltungen wie Nein-Stimmen auswirkten, obwohl die betreffenden Mitglieder ihre Unentschiedenheit bekunden. In Vereinsangelegenheiten gebe es in aller Regel keine Gründe dafür, von jedem Beteiligten zu erwarten, dass er aus „seiner Verantwortung heraus Farbe bekennt“. Demzufolge sei es nicht gerechtfertigt, eine Enthaltung wie eine Nein-Stimme zu behandeln. Im Fall des BGH (BGH v. 25.1.1982 -II ZR 164/81, BGHZ 83, 35 = ZIP 1982, 693) waren zur Mitgliederversammlung acht Mitglieder erschienen, und kandidierten zwei Mitglieder für das Amt des Vorsitzenden. Der spätere Kläger erhielt drei Stimmen und das Mitglied R vier Stimmen; ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Aufgrund der gebotenen Ausklammerung der Enthaltungen war R wirksam zum Vorsitzenden gewählt worden.

Mit dem am 30.9.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen“ (BGBl. Teil I v. 29.9.2009, S. 3145 Nr. 63) wurde in § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB in Bezug auf die Beschlussfassung die Formulierung „erschienenen Mitglieder“ durch „abgegebenen Stimmen“ ersetzt. Nach der amtlichen Begründung stellt die Änderung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGB klar, dass auch in der Mitgliederversammlung des Vereins für die Beschlussfassung nur die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist und nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder (BT-Drucksache 16/12813, S. 10 f.). Mit der Stimmenthaltung bekunde, so die amtliche Begründung, das Mitglied seine Unentschiedenheit hinsichtlich des Beschlussgegenstandes. Dies dürfe nicht mit einer Ablehnung gleichgesetzt werden. Dieser Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB werde auch in der Rechtswissenschaft zugestimmt.

Die Behandlung der Stimmenthaltungen der Delegierten durch die CDU auf dem CDU-Parteitag in Stuttgart entspricht daher der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB und der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung des BGH. Nach § 43 Abs. 5 des Statuts der CDU zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit. Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB ist gem. § 40 BGB allerdings dispositives Recht, das heißt, die als nicht eingetragene Vereine firmierenden Parteien können ebenso wie andere Vereine im Rahmen ihrer Satzung abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB die Einordnung der Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen vorsehen. Es handelt sich dann aber um die Statuierung einer Ausnahme von der Regel des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB. Konform mit der in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB niedergelegten Ratio dieser Vorschrift bewegen sich statutarische Abweichungen deshalb nicht, weil denjenigen Mitgliedern, die – wie der BGH formuliert – nicht „Farbe bekennen“ wollen oder können, eine Nein-Stimme aufgezwungen wird. Sofern Vereinsatzungen, die vor der Gesetzesänderung im Jahre 2009 implementiert worden sind, in Orientierung an § 32 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. für die Beschlussfassung auf die Mehrheit der „erschienen Mitglieder“ abstellen, ist dies in der Regel im Lichte der vom Wortlaut der Vorschrift abweichenden BGH-Rechtsprechung auszulegen, sofern die Einbeziehung der Enthaltungen nicht zweifelsfrei angeordnet wir

 

Erste veröffentlichte Berufungsentscheidung zur GbR – Eigenbedarfskündigung nach Inkrafttreten des MoPeG – LG Bochum lässt Revision zum BGH zu

„Wir müssen raus!“ sang Udo Jürgens unter dem Titel „Ein ehrenwertes Haus“ zum ersten Mal im Jahre 1974. Während in dem von Udo Jürgens musikalisch thematisierten Fall der damals noch verbreitet als nonkonformistisch angesehene Status des Mieterpaares Anlass für eine Aufforderung der Gemeinschaft aller Mieter war, aus dem „ehrenwerten Haus“ auszuziehen, führte im Fall des LG Bochum der veränderte Beziehungsmodus des Gesellschafter-Ehepaares einer eGbR als Vermieterin von Wohnraum zu einer Eigenbedarfskündigung dieser rechtsfähigen Personengesellschaft i.S.d. §§ 705 Abs. 2 Var. 1, 14 Abs. 2 BGB zugunsten des Ehemannes. Der Ehefrau war – wie die von der 10. Zivilkammer des LG Bochums durchgeführte Anhörung der GbR-Gesellschafter ergab – aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die Zuständigkeiten innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft der „Kragen geplatzt“ (LG Bochum v. 12.9.2025 – 10 S 41/25, GmbHR 2025, 1330 m. Anm. Wertenbruch). Das von der GbR nach Eigenbedarfskündigung auf Räumung verklagte Mieter-Ehepaar bewohnt seit 36 Jahren aufgrund eines Mietvertrags vom 28.4.1989 eine Wohnung im Haus der GbR im Amtsgerichtsbezirk Witten (Ennepe-Ruhr-Kreis). Die GbR wurde am 3.1.2024 auf Grundlage eines Erwerbsvorgangs aus dem Jahre 2023 als Eigentümerin in das Grundbuch und am 29.2.2024 in das Gesellschaftsregister des AG Bochum eingetragen. Nach § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) ist die rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB seit Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung (vgl. dazu Lützenkirchen/Selk in Erman, 17. Aufl. 2023, § 566 BGB Rz. 14; Weidenkaff in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 566 BGB Rz. 15).

Eigenbedarf kann der Vermieter im Rahmen einer Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen, wenn er „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann die rechtsfähige GbR als Vermieterin von Wohnraum unstreitig keinen Eigenbedarf für einen Gesellschafter geltend machen, der die Wohnung privat nutzen möchte. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 hat der BGH die analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die GbR als Vermieterin wegen Bestehens einer Regelungslücke in ständiger Rechtsprechung bejaht und mit Urteil vom 14.12.2016 noch einmal bestätigt (BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 = ZIP 2017, 122; vgl. dazu Wertenbruch, NJW 2023, 1393). In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des MoPeG eine GbR-Eigenbedarfskündigung in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr möglich ist (vgl. zum Meinungsstand Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). So hat auch das AG Witten als Vorinstanz mit dem am 5.6.2025 verkündeten Urteil entschieden und die Räumungsklage der GbR abgewiesen. Das AG Witten verweist darauf, dass der BGH vor Inkrafttreten des MoPeG die analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB deshalb bejaht habe, weil der GbR nach außen lediglich eine „Teilrechtsfähigkeit“ zugekommen und diese Gesellschaft in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung daher mit einer Miteigentümergemeinschaft und Erbengemeinschaft vergleichbar gewesen sei. Auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG stehe, so das AG Witten, die rechtsfähige GbR dagegen den Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und den juristischen Personen, also etwa einer GmbH, gleich, so dass nunmehr eine analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei (vgl. zu den Entscheidungsgründen des AG Witten das Urteil des LG Bochum v. 12.9.2025 – 10 S 41/25, juris Rz. 13). Im Urteil vom 10.7.2024 hat der VIII. Zivilsenat des BGH auf Grundlage der von der 67. Zivilkammer des LG Berlin zugelassenen Revision die Frage offengelassen, weil die Eigenbedarfskündigung vor Inkrafttreten des MoPeG erfolgt war und daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts das zum Zeitpunkt der Kündigung der in Berlin-Mitte gelegenen Wohnung im Jahre 2021 noch das bis zum 31.12.2023 geltende Recht maßgebend war (BGH v. 10.7.2024 – VIII ZR 276/23, GmbHR 2024, 1193).

Im Fall des LG Bochum bewohnt das Gesellschafter-Ehepaar, das drei Kinder hat, selbst ein Haus mit drei Etagen. Anfang 2024, also zeitgleich mit dem Erwerb des anderen Hausgrundstücks durch die von ihnen als Gesellschafter betriebene eGbR, waren aufseiten des Gesellschafter-Ehepaares Streitigkeiten über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgetreten. Infolgedessen musste der Ehemann zumindest erst einmal (Stand: Berufungsverhandlung am 12.9.2025) auf dem Wohnzimmersofa schlafen. Der Mann hatte nach den Darlegungen seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung die Familie vernachlässigt und Versprechen nicht eingehalten. Er treffe sich mit Kollegen, während sie mit den drei Kindern unterwegs sei. Im Rahmen der Anhörung in dieser Verhandlung bestätigte der Mann, dass seine Frau immer mehr Unterstützung „im Haushalt, bei der Wäsche, den Kindern etc.“ von ihm gefordert habe, er aber mittlerweile „eine Führungsposition bei der Arbeit und 10 bis 15 Mitarbeiter unter sich habe“, so dass er, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, „die Arbeit vorbereiten und sich im Übrigen erholen“ müsse. Da eine Verständigung aufseiten der Ehegatten nicht zustande kam, wurde entschieden, dass der zurzeit nur im unteren, aus einem Badezimmer und einem Wohnzimmer bestehende Teil des bislang gemeinsam bewohnten Hauses residierende Mann auszieht und die GbR zum Zwecke der Behebung der Unterbringungsproblematik in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausspricht.

Die vom LG Bochum unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Witten vertretene Zulassung der GbR-Eigenbedarfskündigung auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist nicht überzeugend. Es ist zwar richtig, dass die Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR schon durch die „Weißes Ross“-Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = ZIP 2001, 330) anerkannt worden ist. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat aber in der Entscheidung aus dem Jahre 2016 die GbR-Eigenbedarfskündigung in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch darauf gestützt, dass der GbR anders als einer juristischen Person nur eine „Teilrechtsfähigkeit“ zukomme und sie daher eine mit der Bruchteilsgemeinschaft und der Erbengemeinschaft vergleichbare „Vermietermehrheit“ sei (BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rz. 16 ff. = ZIP 2017, 122 ff.; vgl. dazu Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 18 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). Diese Begründung kann auf Grundlage des MoPeG keine Geltung mehr beanspruchen. Die amtliche Begründung zum MoPeG verweist darauf, dass die rechtsfähige GbR das neue Leitbild des Rechts der GbR sei (BT-Drucks. 19/27635, S. 125 f.). Die neue Vorschrift des § 705 Abs. 2 BGB konzipiere, so der MoPeG-Gesetzgeber, im Sinne dieses Leitbildes die GbR in Gestalt der rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 Var. 1 BGB) als auf eine gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft „grundlegend neu“. Auf Grundlage des MoPeG steht der von einer GbR vermietete Wohnraum zweifelsfrei nicht mehr einer „Vermietermehrheit“ zu. Mit Inkrafttreten des MoPeG ist daher die wesentliche Grundlage der Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 zur analogen Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die GbR entfallen (Weidenkaff in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 573 BGB Rz. 26; Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334; Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 19).

Die GbR muss nunmehr – wie vom AG Witten als Vorinstanz angenommen – in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung wie eine OHG, KG oder GmbH behandelt werden (vgl. zu Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). Diese Gesellschaften können nach zutreffender Auffassung des BGH keinen Eigenbedarf in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen (BGH v. 23.5.2007 – VIII ZR 122/06, ZIP 2007, 1665 zur KG BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 210/10, ZIP 2011, 281 zur GmbH & Co. KG; BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rz. 52 = ZIP 2017, 122 zur OHG und KG). In dem vom BGH im Jahre 2010 entschiedenen Fall konnte daher eine GmbH & Co. KG keinen Eigenbedarf für die beiden 69 und 74 Jahre alten Kommanditisten und GmbH-Gesellschafter beanspruchen (BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 210/10, ZIP 2011, 281). Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung kann eine hausverwaltende Personengesellschaft nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB ohne Betrieb eines Gewerbes durch konstitutive Handelsregistereintragung die Rechtsform einer OHG oder KG erlangen (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1335). Die Auffassung des LG Bochum, die rechtsfähige GbR sei „spezifisch mietrechtlich“ wie eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit und damit wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln, müsste deshalb konsequenterweise – entgegen der Rechtsprechung des BGH – auch für die Personenhandelsgesellschaften OHG, KG und GmbH & Co. KG gelten, die ein Wohnhaus verwalten und darin enthaltene Wohnungen vermieten.

Dass die für eine analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche planwidrige Regelungslücke jedenfalls auf Grundlage des MoPeG nicht besteht, folgt auch daraus, dass die Gesellschafter einer Immobilien-GbR bewusst auf eine die Eigenbedarfskündigung unmittelbar rechtfertigende Eigentümerstellung verzichten, um bedeutende Vorteile zu erlangen, die einer Miteigentümergemeinschaft mit unmittelbarem Eigenbedarfskündigungsrecht gerade nicht zustehen (vgl. zum Ganzen Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1335 f.). So muss gem. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beim GbR-Modell nach wie vor im Falle eines nachfolgenden Anteilserwerbs keine Grunderwerbsteuer entrichtet werden, sofern nicht mindestens 90 % der GbR-Anteile erworben werden. Beim Erwerb eines GbR-Anteils mit dem gesellschaftsvertraglichen Recht zur Nutzung einer einzelnen Wohnung wird die 90 %-Schwelle eigentlich nie erreicht. Im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen besteht dagegen unabhängig vom Umfang eine Grunderwerbsteuerpflicht.

Bei Wahl des GbR-Modells können die Gesellschafter eine „Wohnung“ ohne notarielle Beurkundung durch formfreien Verkauf und Abtretung eines GbR-Anteils übertragen, während bei Miteigentum die notarielle Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung erforderlich ist (vgl. Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 20). Eine vollstreckungsrechtliche Pointe besteht bei der Wahl der Rechtsform der GbR zumindest für die Gesellschafter darin, dass der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters nicht direkt in das von der GbR gehaltene Grundeigentum vollstrecken kann, sondern auf die Pfändung und Verwertung des Gesellschaftsanteils seines Gesellschafter-Schuldners angewiesen ist (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1336). Wenn also der nicht formbedürftige Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsieht, dass der Gesellschafter-Schuldner nur mit 5 % am Gesellschaftsvermögen und der oder die anderen Gesellschafter mit 95 % beteiligt sind, so ist der Vollstreckungszugriff des Gläubigers auf diesen Wertanteil von 5 % beschränkt.

Schließlich muss gesehen werden, dass die GbR-Gesellschafter durchaus ohne Weiteres im Rahmen einer direkten Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Eigenbedarfskündigung berechtigt sind, sofern sie eine Umwandlung des Gesellschaftsvermögens in Wohnungseigentum oder Miteigentum zu ihren Gunsten vornehmen (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1336). Sie müssen dann allerdings auf die dargelegten gravierenden Vorteile des GbR-Modells verzichten, die Miteigentümer von vornherein nicht geltend machen können. Sind sie zur Aufgabe der rein wertmäßigen Beteiligung am Vermögen der rechtsfähigen GbR nicht bereit, so handeln sie widersprüchlich, wenn sie in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung im Ergebnis wie ein Allein- oder Miteigentümer behandelt werden wollen.

Zu Recht zugelassen hat das LG Bochum die Revision zum BGH nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn die Frage der Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung ist für eine von der GbR nach Inkrafttreten des MoPeG erklärte Kündigung vom BGH noch nicht entschieden worden. Mit Erlass der bevorstehenden Revisionsentscheidung des BGH wird im Fall des LG Bochum feststehen, ob das Mieter-Ehepaar nach dann wohl 37 Jahren Mietdauer sich mit dem letzten Satz des Liedes von Udo Jürgens vertraut machen muss: „Wir packen unsere sieben Sachen und ziehen fort aus diesem ehrenwerten Haus.“

Mitteilung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg vor dem Abpfiff

Das Bundeskartellamt hat am 16.6.2025 das vorläufige Ergebnis der kartellrechtlichen Prüfung der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) auf Grundlage der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933) mitgeteilt. Danach stellt die 50+1-Grundregel keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs dar. Das Ziel der Vereinsprägung sei grundsätzlich geeignet, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu rechtfertigen (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test bei der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933).

Dafür müsste die DFL aber bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zum Verein als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgen. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat nach Angaben des Vorstands auf der Mitgliederversammlung im März 2023 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (vgl. dazu Blog-Beitrag v. 18.11.2024).

Kartellrechtlich im Abseits stehen nach dem vorläufigen Ergebnis des Bundeskartellamts auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des EuGH die bisherigen Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg. Insoweit kommt aber nach Ansicht des Bundeskartellamts ein längerer Übergangszeitraum in Betracht. Das Amt gibt insoweit zwar keine Zeitspanne für eine temporäre Duldung an. Sinnvoll wäre aber die Orientierung an der durchschnittlichen Vertragslaufzeit bei Lizenzspielern, an deren Finanzierung die Förderer maßgeblich beteiligt sind. Die TSG Hoffenheim ist vom Auslaufen der Förderausnahmen ohnehin nicht mehr betroffen, weil Dietmar Hopp im Jahre 2023 die Stimmrechtsmehrheit im Schatten des Kartellverfahrens auf den Mutterverein zurückübertragen hat.

Mit dem Rechtfertigungsgrund der „Vereinsprägung“ und der Mitbestimmung der Fans des deutschen Fußballs dürften auch solche vereins- und gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen nicht zu vereinbaren sein, die formal die Stimmrechtsmehrheit des Muttervereins in der Fußball-Kapitalgesellschaft wahren, aber dem Investor Mitentscheidungsrechte einräumen. Der Hannover-96-Vertrag ist daher kaum mit dem Rechtfertigungsgrund der Vereinsprägung in Einklang zu bringen (vgl dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932).

 

 

Keine Reform des Beschlussmängelrechts der GmbH in der 21. Legislaturperiode?

Der am 5.5.2025 von den Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD unterzeichnete Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Frage der Reform des Beschlussmängelrechts von Gesellschaften unter der Überschrift „Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht“ Folgendes vor: „Wir reformieren das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht zur Stärkung der Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und dämmen dabei Missbrauchsmöglichkeiten ein.“ (Zeilen 2810 ff.) Die in Bezug auf das Beschlussmängelrecht der GmbH aktuell bestehende Triangel aus analoger Anwendung der §§ 241 ff. AktG, Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH und der Ausstrahlungswirkung des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG-Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaft (§§ 110 bis 115 HGB) wird demzufolge durch die koalitionsvertragliche Planfeststellung zum Gesellschaftsrecht nicht auseinandergerissen. Die Ausklammerung des Beschlussmängelrechts der GmbH von der gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebungsagenda 2025 bis 2029 folgt nicht nur eindeutig aus dem Wortlaut dieser Passage des Koalitionsvertrags, sondern auch aus der dort angegebenen Zielsetzung. Denn die Eindämmung von Missbräuchen zum Zwecke der Stärkung der Rechtssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf das Phänomen der „räuberischen Aktionäre“, die sich an der Börse eine Aktie kaufen und dann nach dem Hauptversammlungsbesuch eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben, wodurch der betreffende Hauptversammlungsbeschluss erst einmal nicht vollzogen werden kann. Bei der GmbH ist eine vergleichbare Problematik nicht vorhanden. Auch der Zusammenhang zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und dem durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zum 1.11.2005 eingeführten Freigabeverfahren nach § 246a AktG, mit dem der Gesetzgeber den „räuberischen Aktionären“ viel Wind aus den Segeln genommen hat, ist eine spezielle Thematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts.

Für die von den Koalitionären der 21. Legislaturperiode vereinbarte Beschränkung der Reform des Beschlussmängelrechts auf die Rechtsform der AG sprechen auch systematische Erwägungen. Das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 in Kraft getretene neue Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG wird allenthalben als gelungen und zudem als generell exportfähig in Richtung GmbH angesehen (vgl. dazu Bayer/Rauch, DB 2021, 2609; Guntermann, GmbHR 2024, 397, 399 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Der Chor der Stimmen, die eine weitgehende analoge Anwendung des in den §§ 110 bis 115 HGB geregelten MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells auf die GmbH befürworten, ist unüberhörbar, auch wenn nicht alle vom selben Blatt singen. In der amtlichen Begründung zum MoPeG (BT-Drucks. 19/27635, S. 228) verweist der Gesetzgeber darauf, dass ungeachtet der Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 110 bis 115 HGB auf Personenhandelsgesellschaften davon auszugehen sei, dass das MoPeG-Anfechtungsmodell auf das von der Rechtsprechung entwickelte Beschlussmängelrecht der GmbH „ausstrahlen“ wird und als ein Vorbild für eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bei der GbR und der Partnerschaftsgesellschaft taugt. Das MoPeG-Beschlussanfechtungsmodell trage damit, so die Begründung, einerseits zu einer allgemeinen Institutionenbildung bei, andererseits solle mit ihm der beständigen Rechtsentwicklung „vor allem im Aktienrecht“ nicht vorgegriffen werden. Die schwarz-rote Koalition hat diesen von ihr in der 19. Legislaturperiode selbst geschlagenen MoPeG-Flankenball offensichtlich für die Rechtsform der AG aufgenommen und vertraut zumindest einstweilen hinsichtlich des Beschlussmängelrechts der GmbH auf den bisherigen Rechtszustand und die Ausstrahlungswirkung des MoPeG.

Der II. Zivilsenat des BGH hat die Tragfähigkeit des in der Begründung zum MoPeG verankerten legislativen Ausstrahlungspontons zwischen den §§ 110 bis 115 HGB und dem Beschlussmängelrecht der GmbH bislang noch nicht geprüft, sondern dies in der Hannover-96-Entscheidung vom 16.7.2024 (GmbHR 2024, 922 Rz. 13 mit Anm. Wertenbruch) noch offengelassen, weil der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss vor Inkrafttreten des MoPeG gefasst worden war und daher dieses personengesellschaftsrechtliche Reformwerk nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts noch keine Geltung beanspruchen konnte. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass der II. Zivilsenat des BGH vonseiten der GmbH alle Zugbrücken zum bisherigen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsmodell der §§ 241 ff. AktG hochziehen wird. Denn das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsmodell diente dem MoPeG-Gesetzgeber im Großen und Ganzen als Vorbild bei der Konfiguration der §§ 110 bis 115 HGB (vgl. dazu Begründung BT-Drucks. 19/27635, S. 228; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Die §§ 241 ff. AktG haben – ausweislich einer Vielzahl von Verweisen in der amtlichen Begründung zum MoPeG – sowohl als Leitprinzip als auch in Bezug auf Einzelregelungen für die Ausformung des MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells Pate gestanden (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Eine bedeutende deklaratorische Ausstrahlungswirkung wird das MoPeG-Beschlussmängelrecht in den Bereichen erlangen, in denen die §§ 110 bis 115 HGB die bisherige Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH präzisiert und weiterentwickelt in Gesetzesform gegossen haben. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die mit der Möglichkeit der prozessualen Nebenintervention der nicht klagenden Gesellschafter und der Rechtskraft erga omnes des stattgebenden Urteils in einem Zusammenhang stehenden Informationspflichten und gerichtlichen Hinwirkungspflichten des § 113 Abs. 3 HGB (vgl. dazu Wertenbruch, NZG 2024, 419). Konstitutive Ausstrahlungswirkung dürfte dem MoPeG insbesondere hinsichtlich der dreimonatigen Frist für die Anfechtungsklage (§ 112 Abs. 1 HGB) mit Hemmung nach § 112 Abs. 3 HGB zukommen, da diese Frist bei der GmbH aufgrund der – anders als bei der AG im Regelfall – bestehenden Möglichkeit der Verständigung der Gesellschafter zum Zwecke der Vermeidung eines Klageverfahrens offensichtlich besser geeignet ist als die analoge Anwendung der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Richtschnur. Aus der Sicht der neuen Regierungskoalition ist dies insgesamt zumindest in der 21. Legislaturperiode bei der Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht zu Recht ein ruhender Ball.

Beschluss des OLG Celle im Geschäftsführungsstreit bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA – Carte blanche für den Gesellschafter Hannover 96 e.V.?

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 10.3.2025 – 9 W 22/25 in der Handelsregister-Beschwerdesache wegen Notgeschäftsführerbestellung die Beschwerde der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG gegen den ihren Antrag auf Einsetzung eines Notgeschäftsführers bei der Hannover 96 Management GmbH zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Hannover vom 3.3.2025 zurückgewiesen. Beschwerdegegner war der Idealverein Hannover 96 e.V.

Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Diese GmbH ist Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die den Profifußball-Bereich und damit die zurzeit am Spielbetrieb der 2. Fußball-Bundesliga teilnehmende Lizenzspielermannschaft Hannover 96 unterhält. Einzige Kommanditaktionärin der KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Nach der Satzung der Hannover 96 Management GmbH ist ihr Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Im August 2019 wurde zwischen dem Hannover 96 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG der sog. Hannover-96-Vertrag geschlossen, in dem geregelt ist, dass der zu 100 % an der Komplementär-GmbH der KGaA beteiligte Verein Hannover 96 die Satzung dieser GmbH nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ändert, ergänzt oder ersetzt. Dies bezieht sich insbesondere auf den Passus der GmbH-Satzung, die der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, vermittelt durch den Aufsichtsrat, Mitentscheidungsrechte bei der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers einräumt (vgl. dazu OLG Celle v. 4.4.2023 – 9 U 102/22 , GmbHR 2023, 739).

Im aktuellen Beschwerdeverfahren beantragte die Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 24.2.2025 für die Hannover 96 Management GmbH als Komplementärin der KGaA einen Notgeschäftsführer einzusetzen, und zwar beschränkt auf den Aufgabenbereich der Einreichung und Unterzeichnung von Lizenzierungsunterlagen für die Teilnahme am Spielbetrieb der Profifußballligen in der kommenden Saison 2025/2026. Zum Zwecke der Begründung berief sich die Kommanditaktionärin darauf, dass der Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH nach der – vom BGH mit Urteil vom 16.7.2024 (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 m. Anm. Wertenbruch) bestätigten – Abberufung des bisherigen GmbH-Geschäftsführers durch den Hannover 96 e.V. als Alleingesellschafter nicht in der Lage sei, sich auf die Person eines neuen Geschäftsführers zu verständigen. Daher sei im Hinblick auf die demnächst erforderliche Einreichung von Lizenzierungsunterlagen bei der Deutschen Fußball Liga (DFL) ein Eilbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers gegeben.

Das Registergericht Hannover wies den Antrag der Kommanditaktionärin zurück, weil ein dringender Fall für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht vorliege. Der Aufsichtsrat der Komplementär-GmbH sei besetzt und auch in der Lage, einen Geschäftsführer zu bestellen. Es sei nicht Aufgabe des Registergerichts, Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft zu entscheiden. Der 9. Zivilsenat des OLG Celle wies die zulässige Beschwerde der Kommanditaktionärin zu Recht aus den vom Registergericht dargelegten Gründen zurück. Ergänzend führt das OLG Celle unter Rekurs auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 m. Anm. Wertenbruch) zutreffend aus, dass selbst in dem Fall, in dem im Aufsichtsrat der GmbH eine Einigung in Bezug auf die Bestellung eines neuen Geschäftsführers partout nicht zustande kommt, durch Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. ein neuer Geschäftsführer zum Zwecke der Vermeidung einer Führungslosigkeit der GmbH bestellt werden kann. Der Idealverein Hannover 96 ist also in einer Pattsituation gesellschaftsrechtlich befugt, seine – vom BGH und jetzt auch vom OLG Celle zertifizierte – Carte blanche aus dem Ärmel zu ziehen und den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Alleingang zu bestellen.

Ebenfalls richtig ist der Hinweis des OLG Celle, dass die Kommanditaktionärin wegen fehlender Gesellschafterstellung in der Komplementär-GmbH im Wesentlichen darauf beschränkt ist, ihre etwaigen schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Hannover-96-Vertrag gegen den Alleingesellschafter Hannover 96 e.V. durchzusetzen. In Bezug auf die Geschäftsführung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA hat die Kommanditaktionärin gesellschaftsrechtlich nur einen sehr eingeschränkten Schutzstatus. Zudem visualisiert auch die aktuelle Entscheidung des OLG Celle, auf welch tönernen Füßen der Hannover-96-Vertrag steht, mit dem sich der Fußballklub Hannover 96 in die Abhängigkeit von der Kommanditaktionärin begeben hat (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.). Verbandsrechtlich stellt dieser Vertrag eine Umgehung der 50+1-Regel der DFL und des DFB dar, wonach bei Wahl der Rechtsform der KGaA der Mutter-Idealverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs und damit die Alleinherrschaft im Geschäftsführungsbereich haben muss (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.).

Bislang hat die DFL zwar – offensichtlich wegen des laufenden Kartellverfahrens in Sachen 50+1-Regel beim Bundeskartellamt – die Erteilung der Saisonlizenz nicht von der Aufhebung der durch den Hannover-96-Vertrag entstandenen verbandswidrigen Bindung an die Kommanditaktionärin abhängig gemacht. Das kann sich aber schnell ändern, wenn das Bundeskartellamt unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club, mit der die Voraussetzungen einer Ausnahme vom europäischen Kartellverbot auf Grundlage der früheren Entscheidungen Wouters und Meca-Medina eingeschränkt wurden, die 50+1-Regel als solche kartellrechtlich goutiert und sein Gesamtplazet allerdings von der Beseitigung von Umgehungskonstruktionen und den statutarischen Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg abhängig macht (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.).

In Anbetracht des statutarischen Gesellschaftszwecks der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zielführender wäre aufseiten aller Protagonisten der juristischen Auseinandersetzungen am Rande des 96-Stadions eine dauerhafte Besinnung auf die nach wie vor unumstrittene, aber in Hannover – jedenfalls bis zur Entscheidung des OLG Celle – noch nicht punktende Adi-Preißler-Doktrin: „…, aber entscheidend is’ auf’m Platz.“

Zahl der Anwaltskanzleien in der Rechtsform der GmbH & Co. KG stark gestiegen

I. Zulassung der anwaltlichen GmbH & Co. KG durch die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB unter Berufsrechtsvorbehalt

Das am 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) öffnet mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechtsform der OHG und KG einschließlich GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich für die Freien Berufe. Nach dieser Vorschrift können zum Zwecke der Ausübung eines Freien Berufs die genannten handelsrechtlichen Gesellschaftsgenres im Wege einer konstitutiven Handelsregistereintragung adoptiert werden, „soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt“. Ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Freiberuflergesellschaft als OHG, KG oder GmbH & Co. KG firmieren darf, entscheidet daher letztlich der für den konkreten Freien Beruf zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber. Die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB liefert insoweit die gesellschaftsrechtliche Vorlage (vgl. zu dieser Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Berufsrecht Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 223; Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.; Wertenbruch, NZG 2019, 1081 ff.).

II. Berufsrechtliche Legitimation der anwaltlichen GmbH & Co. KG gem. § 59i BRAO

Die berufsrechtliche Verlängerung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist in den Bereichen Rechtsdienstleistungen, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bereits erfolgt. Sie wurde durch die insoweit vorhandene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wesentlich erleichtert, während beispielsweise für die Ärzte, Bauingenieure und Architekten die Länder zuständig sind, so dass durch disparate und verzögerte landesrechtliche Ausformungen „Flickenteppiche“ entstehen können. Vor dem Umzug der GmbH & Co. KG in ein anderes Bundesland muss dann geprüft werden, ob im Zuzugsland die bisherige Rechtsform überhaupt in gleicher Weise zulässig ist. Das am 1.8.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 2363) legt für die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die aktuellen Bedingungen für eine Handelsregistereintragung als OHG, KG oder GmbH & Co. KG fest. Zudem waren die betreffenden berufsrechtlichen Bestimmungen vom 1.8.2022 bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 als temporäre leges speciales im Verhältnis zu § 105 HGB a.F. einzuordnen, so dass die Eintragung als GmbH & Co. KG nach Maßgabe des reformierten Berufsrechts schon ab dem 1.8.2022 zulässig war (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.).

Zum Stichtag 31.12.2023 waren nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) 22 Anwaltsgesellschaften als GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 2024 hat sich diese Zahl auf 61 erhöht und damit fast verdreifacht (www.brak.de/presse/presseerklaerungen/der-brak-2025/mitglieder-und-fachanwaltsstatistik-zum-01012025/). Die berufsrechtliche Zulässigkeit der anwaltlichen GmbH & Co. KG einschließlich der Variante der Einheits-GmbH & Co. KG folgt aus § 59i BRAO (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3982 ff.).

III. Vorzüge der anwaltlichen Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG

Die anwaltliche Einheits-GmbH & Co. KG offeriert gegenüber der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG bedeutende Vorteile. Die Beteiligungsidentität wird beim Einheitsmodell schon dadurch lückenlos gesichert, dass die KG die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, so dass auch bei Tod eines Gesellschafters oder Kündigung keine Beteiligungsdisparitäten auftreten können (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 20 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. 3957 ff.). Ein größerer Kostenvorteil der Einheits-GmbH & Co. KG besteht darin, dass ein Gesellschafterwechsel nur noch aufseiten der Kommanditisten vonstattengeht. Die Übertragung eines Kommanditanteils erfordert grundsätzlich keine notarielle Beurkundung, während bei der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG jedenfalls die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile ebenso wie das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Nach den Grundsätzen über das einheitliche Beurkundungsgeschäft erstreckt sich aber der Formzwang im Fall einer parallelen Übertragung beider Anteilsarten eines Gesellschafters regelmäßig auch auf Kommanditanteile (vgl. dazu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3960 ff.).

Die bis zum Inkrafttreten des MoPeG bei der Einheits-GmbH & Co. KG bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH wurde durch die Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB eliminiert. Nach dieser Vorschrift wird bei der Einheits-GmbH & Co. KG das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – von den Kommanditisten wahrgenommen. Es handelt sich um eine partielle gesetzliche Vertretungsmacht, die vice versa aufseiten der Geschäftsführer dieser GmbH zu einer korrespondierenden Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht aus § 35 GmbHG führt, wodurch die bisherige Problematik einer rivalisierenden Stimmabgabe durch die GmbH-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen wird (vgl. Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 256; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 9 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3934 ff.). Die bis zum Inkrafttreten des § 170 Abs. 2 HGB üblichen rechtsgeschäftlichen Stimmrechtsvollmachten zugunsten der Kommanditisten konnten sich im Konfliktfall gegen die gesetzliche Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nicht durchsetzen.

IV. „Umwandlung“ einer anwaltlichen GbR oder PartG in eine GmbH & Co. KG durch Statuswechsel gem. § 707c BGB

Die „Umwandlung“ einer eingetragenen GbR (eGbR) oder PartG/PartG mbB in eine GmbH & Co. KG erfolgt durch Anmeldung eines Statuswechsels beim Gesellschaftsregister bzw. Partnerschaftsregister als Ausgangsregister nach Maßgabe des § 707c BGB bzw. § 707c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG (vgl. dazu Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 9; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Vollzogen wird der Statuswechsel durch Eintragung der Anwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG in das Handelsregister als Zielregister (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 30 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 207). Im Rahmen des Statuswechselverfahrens kann die Handelsregistereintragung der ad hoc gegründeten GmbH als Komplementärin beantragt werden (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 209 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Nach § 707c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 728b BGB wird die Nachhaftung der neuen Kommanditisten für die Altverbindlichkeiten der bisherigen GbR bzw. PartG beschränkt (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 41 f.; Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 25). Eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann zwar – ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister – unter Aufnahme einer gegründeten GmbH die Eintragung als GmbH & Co. KG beim Handelsregister anmelden. Die Statuswechselnorm des § 707c Abs. 5 Satz 1 BGB ist dann aber nicht anwendbar (Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 26).

V. Die anwaltliche GmbH & Co. KG im steuerlichen Belastungsvergleich mit der Anwalts-GmbH

Die mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB bewerkstelligte gesellschaftsrechtliche Öffnung der Rechtsform der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe ermöglicht eine Kombination von beschränkter Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB und der Mitunternehmerbesteuerung nach §§ 15, 15a EStG (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102). Ob für die anwaltliche Berufsausübung die GmbH & Co. KG steuerlich günstiger ist als die Rechtsform der GmbH, hängt vom Belastungsvergleich im konkreten Fall ab (vgl. dazu Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.38 ff.). Ertragsteuerlich kann die Gesamtbelastung bei der GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH etwas geringer ausfallen. Dies hängt vom individuellen Steuersatz der Gesellschafter und dem Umfang der Gewinnausschüttungen bei der GmbH ab (Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.39 ff., 58 ff.). Die Belastung mit Gewerbesteuer fällt wegen ihrer Anrechnung auf die Einkommensteuer nicht ins Gewicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

VI. Die Defizite und Unstimmigkeiten bei der PartG mbB – Auslaufmodell kraft MoPeG?

Die in § 8 Abs. 4 PartGG definierte Rechtsform der PartG mbB wird zwar durch das MoPeG nicht unmittelbar angetastet, sondern als Option für die gemeinschaftliche Ausübung eines Freien Berufs beibehalten. Diese Rechtsform hat aber den gravierenden Nachteil, dass die persönliche Haftung nur für Fehler bei der Berufsausübung ausgeschlossen ist, also insbesondere nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Miet- und Arbeitsverhältnissen. Im Bereich der Großkanzleien bezieht sich das Restrisiko der persönlichen Haftung vor allem auf Forderungen aus langfristigen Büromietverträgen und aus Arbeitsverträgen mit angestellten Anwälten sowie Assistenzpersonal. Eine Kanzlei mit größerer Partnerzahl wird diese persönlichen Belastungen zwar in der Regel am Ende des Tages schultern können. Die betreffenden Gläubiger müssen aber die gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafter nicht pro rata in Anspruch nehmen, sondern können ihr Erfüllungsinteresse auf einen oder eine Handvoll Gesellschafter fokussieren, die als besonders solvent eingeschätzt werden. Die ausgewählten Gesellschafter sind dann auf einen Regress aus § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen die Mitgesellschafter angewiesen, sofern im Vorfeld eine solidarische Freistellung nicht zustande kommt.

Dass bei einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft die persönliche Haftung gerade für die Ansprüche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, während für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen ohne direkten Bezug zur Berufsausübung zwingend gehaftet werden muss, stellt eine Unstimmigkeit dar (vgl. dazu Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1086 ff.). Zum Wesen des Freien Berufs kann eine derartige Differenzierung bei der persönlichen Haftung nicht gehören. Ziel der MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist daher auch, die Haftungsverhältnisse bei der freiberuflichen Berufsausübung zu flexibilisieren und dadurch die bestehenden Unstimmigkeiten des § 8 Abs. 4 PartGG zu beseitigen (Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1089 f.). Das PartGG ist im Jahre 2013 mit der PartG mbB auf der Anfahrt zu einem in sich konsistenten und international konkurrenzfähigen Haftungsmodell für die Freiberufler-Personengesellschaft auf halber Strecke stehengeblieben.

OLG München bestätigt mit Beschluss vom 10.2.2025 OLG Frankfurt in Sachen Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 10.10.2024 (GmbHR 2024, 1324 ff. m. Anm. Wertenbruch; vgl. dazu auch den Wirtschaftsrecht-Blog v. 26.11.2024) die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejaht. Der 34. Zivilsenat des OLG München bestätigt dies nun mit seinem Beschluss vom 10.2.2025 (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris).

Der nicht eingetragene Verein ist auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG auch begrifflich kein „nicht rechtsfähiger“ Verein, sondern vielmehr ein „rechtsfähiger Verein ohne Rechtspersönlichkeit“. Es fehlt also – im Vergleich zum eingetragenen Idealverein – nur der Status als juristische Person. Das MoPeG verweist mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH – für den nicht eingetragenen Idealverein auf die für den eingetragenen Idealverein geltenden §§ 24 bis 53 BGB. Die Eintragung des Idealvereins in das Vereinsregister ist damit eindeutig nicht konstitutiv für die Rechtsfähigkeit, sondern nur Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit, also der Anerkennung als juristische Person des Zivilrechts. Die Regelung des § 21 BGB, auf die das MoPeG für den nicht eingetragenen Idealverein gerade nicht verweist, betrifft die Entstehung der rechtsfähigen juristischen Person. Diese Eigenschaft kommt dem nicht eingetragenen Idealverein auch auf Grundlage des MoPeG nicht zu.

Nach Auffassung des OLG München sprechen die besseren Gründe für die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Das Gericht verweist zunächst darauf, dass der MoPeG-Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Streichung des § 50 Abs. 2 ZPO a.F. und des § 735 ZPO a.F. die materielle Rechtsfähigkeit des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit sowie die aktive und passive Parteifähigkeit in Prozess und Zwangsvollstreckung konstatiere (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 202). Der MoPeG-Gesetzgeber habe, so das OLG München, mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB „an die schon seit langem bestehende Rechtslage“ anknüpfen wollen (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 124). Dazu gehöre auch die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2016 (WM 2016, 986), die in der Sache eine Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejahe. Der V. Zivilsenat des BGH hat allerdings in dieser Entscheidung aufgrund der globalen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. auf das Recht der GbR die Grundbuchfähigkeit des nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins nur unter der Voraussetzung der Einhaltung des § 47 Abs. 2 GBO a.F. anerkannt, nach dem bei der rechtsfähigen GbR auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen waren (BGH v. 21.01.2016 – V ZB 19/15, WM 2016, 986 Rz. 15; vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch).

Nach der MoPeG-Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO kann eine GbR nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Es gilt also insoweit das sog. Voreintragungsprinzip (vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch). Die Neufassung des § 54 BGB verweist aber für das Recht des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit nicht mehr auf das Recht der GbR, sondern auf das Recht des eingetragenen Idealvereins mit Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 24 bis 53 BGB). Das OLG München geht daher zutreffend davon aus, dass § 47 Abs. 2 GBO – und damit das dort verankerte Voreintragungsprinzip – nicht auf den nicht eingetragenen Idealverein angewendet werden kann (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Zudem sieht das Gericht zu Recht in der Neufassung des § 15 Grundbuchverfügung (GBV) keinen Hinderungsgrund hinsichtlich der Eintragung des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit in das Grundbuch.

Im Fall des OLG München hatte das AG Memmingen die Eintragung des nicht eingetragenen Idealvereins als Inhaber eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld abgelehnt. Das AG Memmingen verlangte unter Verweis auf eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 GBO eine vorherige Eintragung in das Vereinsregister. Die Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses.

Urteil des II. Zivilsenats des BGH zur Rechtsnatur des Gesellschafterbeschlusses der Personengesellschaft und Bindung an eine Stimmabgabe gem. §§ 130, 145 ff. BGB

I. Der Fall des BGH: Widerruf einer Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in der KG vor Ende der Abstimmungsfrist nach Erhalt eines Übernahmeangebots

Im Fall des BGH (Urteil v. 22.10.2024 – II ZR 64/63, WM 2025, 31) ging es um die Beschlussfassung im schriftlichen Abstimmungsverfahren in einer Publikumskommanditgesellschaft mit mehr als 12.000 Anlegern. Die Klägerin ist als Treugeberin mittelbar an der KG beteiligt. Beschlussgegenstand war die Zustimmung zum Verkauf einer Immobilie durch die H-Objektgesellschaft, an der die KG zu 94 % beteiligt war. Mit Schreiben vom 14.11.2019 lud die W-GmbH als geschäftsführende Kommanditistin der KG – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KG-Gesellschaftsvertrags – die Anleger zur Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren ein. Zur Ausübung des Stimmrechts mussten die beigefügten Stimmzettel spätestens bis zum 12.12.2019 unterschrieben zurückgesandt werden. In dem betreffenden Schreiben wurde den Anlegern eine Rückzahlung von 32,74 % des Anlagebetrags bei Zustandekommen des Verkaufs der Immobilie in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 18.11.2019, also vier Tage nach Beginn des Abstimmungsverfahrens, unterbreitete die klagende Treugeberin den Anlegern der KG das Angebot, ihre Anteile für 34 % des Nominalwerts anzukaufen und sie von der Nachhaftung freizustellen. Das Angebot war befristet bis zum 11.12.2019 und stand unter der Bedingung, dass der Anleger im laufenden Abstimmungsverfahren gegen die Veräußerung der Immobilie der Objektgesellschaft stimmte. Die Treugeberin W, die über 25 Stimmen verfügte und am 15.11.2019 bereits mit „Ja“ gestimmt hatte, widerrief am 20.11.2019 ihre Stimmabgabe und reichte nunmehr einen Stimmzettel mit „Nein“ ein. Unter Berücksichtigung der (ursprünglichen) „Ja“-Stimmen der Treugeberin W wurde die erforderliche Mehrheit von mehr als Dreivierteln der abgebebenen Stimmen mit 75,004 % knapp erreicht. Die klagende Treugeberin wandte sich mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Berücksichtigung der „Ja“-Stimmen der Treugeberin W sowie drei weiterer „Ja“-Stimmen von Anlegern, die ebenfalls nach Eingang des Übernahmeangebots der Klägerin innerhalb der Abstimmungsfrist den Widerruf erklärten.

II. Einordnung der Stimmabgabe als Willenserklärung im Sinne des BGB mit der Folge der Anwendung des 130 BGB

Der II. Zivilsenat des BGH bestätigt zunächst die ständige Rechtsprechung und h.L., nach der die Stimmabgabe eines Gesellschafters im Rahmen der Beschlussfassung einer Personengesellschaft eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, so dass grundsätzlich die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte einschließlich der Zugangsregelung des § 130 BGB Platz greifen. Nach § 130 BGB wird die Stimmerklärung im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Adressaten wirksam, sofern diesem nicht zuvor oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Die Zugangsregelung des § 130 BGB ist auch dann anwendbar, wenn in einer Präsenzversammlung nicht anwesende Gesellschafter audiovisuell zugeschaltet werden (vgl. dazu Wertenbruch GmbHR 2019, 149, 152 f.).

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung zugeht, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Entsprechendes gilt für die Widerrufserklärung i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden, also in einer Präsenzversammlung, und von elektronischen Willenserklärungen gelten zwar Besonderheiten, aber das gleiche Prinzip (vgl dazu Erman/Arnold, BGB, 17. Auflage 2023, § 130 Rz. 21 ff. und Rz. 9; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2024, § 8 Rz. 27 ff. Rz. 11 sowie Rz. 19 ff.). Im Fall des BGH erfolgte der Zugang der „Ja“-Stimmen der Treugeberin W am 15.11.2019. Der erst am 20.11.2019 zugegangene Widerruf war daher verspätet.

III. Widerruf der Stimmabgabe in der Interimsphase zwischen Zugang beim Abstimmungsleiter und Ablauf der Abstimmungsfrist?

1. Keine Anwendung des 130 BGB zwischen Zugang der Stimmabgabe und Wirksamwerden des Beschlusses nach Fristablauf

In Bezug auf die umstrittene und höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend entschiedene Frage der Bindung eines Gesellschafters an seine Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in einer Personengesellschaft nach Zugang der Stimme beim Abstimmungsleiter bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens wendet der II. Zivilsenat des BGH – abweichend vom Berufungsgericht – die allgemeine Zugangsregelung des § 130 BGB und speziell die Widerrufsregelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB zutreffend nicht an. Insoweit muss nämlich in der Tat präzise unterschieden werden zwischen dem Wirksamwerden der einzelnen Stimmabgabe durch Zugang gem. § 130 Abs. 1 BGB beim Abstimmungsleiter und dem Wirksamwerden des Gesellschafterbeschlusses nach Ablauf der Abstimmungsfrist durch Auszählung der abgegebenen Stimmen und Feststellung des Beschlussergebnisses.

2. Primat von Gesellschaftsvertrag, abstimmungsbezogenen Gesellschaftervereinbarungen und eines geäußerten Bindungswillens – Grundsatz der Bindung

Für die Frage des Widerrufs einer Stimmabgabe kommt es nach Ansicht des II. Zivilsenats des BGH zuvörderst darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag dazu eine Regelung vorsieht oder die Gesellschafter insoweit speziell für das konkrete Abstimmungsverfahren eine Vereinbarung getroffen haben. Zudem kann, so der BGH, im konkreten Fall eine Bindung an eine Stimmabgabe aus einem ausdrücklich oder konkludent erklärten Bindungswillen des einzelnen stimmberechtigten Gesellschafters zu folgern sein. Im Fall des BGH ergab sich bei Prüfung dieser besonderen Kriterien kein Ausschluss des Widerrufs einer abgegebenen Stimme. Insoweit rekurriert der II. Zivilsenat auch zu Recht darauf, dass aus der Geltung einer statutarischen Abstimmungsfrist deshalb keine unmittelbare Bindung an eine Stimmabgabe abgeleitet werden kann, weil diese Frist aus Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht das Inkrafttreten des Beschlusses am Tag nach Fristablauf durch zeitliche Streckung des Auszählungsvorgangs gewährleisten, sondern vielmehr den stimmberechtigten Gesellschaftern die gebotene Informations- und Überlegungsfrist garantieren soll.

Für den Fall, dass auf Grundlage der genannten besonderen Parameter keine Einschränkung der Bindungswirkung zu bejahen ist, geht der BGH nunmehr von einer grundsätzlichen Bindung des Gesellschafters an seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang beim Abstimmungsleiter aus. Der Gesellschafter kann demnach seine durch Zugang beim Abstimmungsleiter gem. § 130 Abs. 1 BGB wirksam gewordene Stimmabgabe grundsätzlich jedenfalls nicht mehr frei bis zum Ende der Abstimmungsfrist widerrufen. Im Fall des BGH war dieses Prinzip entscheidungserheblich, weil eine gesellschaftsvertraglich angeordnete Bindung fehlte und ein zumindest konkludent erklärter Bindungswillen der Treugeberin W nicht vorlag. Die Treugeberin W konnte daher ihre Stimmabgabe nach Zugang beim Abstimmungsleiter am 15.11.2019 nicht mehr frei widerrufen.

Der II. Zivilsenat des BGH weicht mit der im hier in Rede stehenden Judikat vom 22.10.2024 vertretenen Bindungsdoktrin von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ab, nach der ein Gesellschafter an seine Stimmabgabe bis zum Zustandekommen des Beschlusses nicht gebunden und jederzeit zum freien Widerruf berechtigt ist (RGZ 128, 172, 177; einschränkend allerdings RGZ 163, 385, 392 f.). Im Urteil vom 13.2.1990 (BGH v. 13.2.1990 – II ZR 42/89, ZIP 1990, 505, 508) hatte der II. Zivilsenat des BGH dies noch ausdrücklich offengelassen. Abgelehnt wurde vom BGH nunmehr auch die der RG-Rechtsprechung folgende Literaturauffassung, nach der eine Stimmabgabe bis zum Ablauf einer Abstimmungsfrist grundsätzlich frei widerruflich ist, sofern nicht ausnahmsweise die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eine Beschränkung gebietet.

3. Begründung für das Prinzip der Bindung an eine durch Zugang wirksam gewordene Stimmabgabe

a) Einordnung des Gesellschafterbeschlusses als mehrseitiges Rechtsgeschäft sui generis – Ablehnung einer Anwendung der §145 ff. BGB

Im Ergebnis geht die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH in Bezug auf die Bindungswirkung konform mit der überwiegenden Literaturauffassung, nach der die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in einer Personengesellschaft nach ihrem Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grundsätzlich bindend und jedenfalls nicht mehr frei widerruflich ist. Die von einem Teil der Literatur als Begründung herangezogene direkte oder analoge Anwendung der §§ 145 ff. BGB lehnt der BGH ab. Insoweit wird unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (zuletzt BGH v. 24.7.2012 – II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rz. 3) konstatiert, dass der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft als Akt verbandsinterner Willensbildung kein Vertrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB, sondern vielmehr ein mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art ist, das auf der Zusammenfassung der einzelnen Stimmabgaben der Gesellschafter beruht und auf eine kollektive, rechtsverbindliche Willensbildung gerichtet ist. Die Stimmabgabe des Gesellschafters ist danach Bestandteil dieses mehrseitigen Rechtsgeschäfts und geht mit Zustandekommen des Gesellschafterbeschlusses in ihm auf.

Den wesentlichen Unterschied zwischen dieser verbandsinternen Willensbildung und einem Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB sieht der BGH zum einen darin, dass der Gesellschafterbeschluss nicht auf einem Austausch von aufeinander bezogenen Willenserklärungen, sondern auf der Zusammenfassung gleichgerichteter Willenserklärungen zur Bildung eines Organwillens beruhe. Anders als bei einem Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB sollen die abgegebenen Willenserklärungen, so der BGH, nicht unmittelbar selbst bereits eine Wirkung für das Rechtsverhältnis der Beteiligten entfalten, sondern erst der durch sie gebildete Organwille. Zum anderen beruhe der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB auf dem Prinzip der Willenseinigung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien, während eine Beschlussfassung im Falle der Geltung des Mehrheitsprinzips auch die überstimmten oder sich der Stimme enthaltenden Gesellschafter binde. Abgelehnt wird vom II. Zivilsenat des BGH auch eine Bindung an die Stimmabgabe wegen Vorliegens eines einseitigen, grundsätzlich unwiderruflichen Rechtsgeschäfts.

Dass § 145 BGB die Bindung an ein Angebot ausdrücklich regelt, ist zudem nicht Ausdruck eines allgemeinen Charakters der Willenserklärung, sondern vielmehr der abweichenden Rechtslage nach Gemeinem Recht geschuldet. Nach Gemeinem Recht war das Angebot auf Abschluss eines Vertrags bis zur Annahme durch den Adressaten widerruflich (Motive, Mugdan I, S. 164 Randpagin. 164; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2024, § 10 Rz. 2). Für die Beschlussfassung in der Personengesellschaft ist eine derartige Bindungsnorm nicht vorhanden. Eine Regelung über das Zustandekommen eines Vertrags durch übereinstimmende – wegen der Möglichkeit des Vertragsschlusses durch inhaltlich kongruente Kreuzofferten nicht zwingend aufeinander bezogene – Willenserklärungen sah der Gesetzgeber des BGB von 1900 (abweichend von der ersten BGB-Kommission) als überflüssig an (Protokolle, Mugdan I, S. 668 Randpagin. 156; Wertenbruch a.a.O. § 10 Rz. 1).

b) Grundsätzliche Unwiderruflichkeit wegen Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kollektiven Willensbildung

Der grundsätzliche Ausschluss einer freien Widerruflichkeit einer durch Zugang nach § 130 BGB wirksam gewordenen Stimme bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft folgt nach Ansicht des BGH aus der Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kollektiven Willensbildung und dem gemeinsamen Verbandsinteresse an einer möglichst raschen und rechtssicheren Bildung des Organwillens. Eine freie Widerruflichkeit der abgegebenen Stimme wäre, so der BGH, mit dem generellen Zweck des Abstimmungsverfahrens nicht zu vereinbaren, eine nicht nur einfache, rasche und zielgerichtete, sondern vor allem auch möglichst rechtssichere kollektive Willensbildung zu bewerkstelligen. Daher widerspräche der freie Widerruf letztlich dem gemeinsamen Verbandsinteresse der Gesellschafter.

c) Widerruf der Stimmabgabe aus wichtigem Grund bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens?

Ob bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise eine Widerrufsmöglichkeit bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens zu bejahen ist, lässt der II. Zivilsenat des BGH ausdrücklich offen. Denn ein wichtiger Grund, der einen Widerruf eventuell rechtfertigen könnte, liege im konkreten Fall nicht vor. Nach Ansicht des BGH ist ein wichtiger Grund insbesondere nicht im Angebot der Klägerin zu sehen, den Treugebern ihre Gesellschaftsanteile unter der Bedingung einer „Nein“-Stimme bezüglich des zur Abstimmung gestellten Immobilienverkaufs in der Objektgesellschaft abzukaufen. Der Mehrheitsbeschluss war daher mit den Stimmen der Treugeberin W wirksam zustande gekommen. Auf die weiteren drei Stimmen, die Gegenstand eines Widerrufs waren, kam es für das Erreichen des Quorums nicht an.

 

OLG Frankfurt bejaht auf Grundlage des MoPeG die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 10.10.2024 – 20 W 186/24 auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) zutreffend die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit bejaht. Dies entspricht auch der inzwischen überwiegend vertretenen Literaturauffassung (Westermann/Anzinger in Erman, 17. Aufl. 2023, § 54 BGB Rz. 7a; Ellenberger in Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 54 BGB Rz. 8; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 14 ff.; Schulteis, EWiR 2023, 654; Gummert, ZPG 2024, 370, 374 ff.; Bauer in Bauer/Schaub, 5. Aufl. 2023, § 13 GBO Rz. 37; Dörner in Schulze, 12. Aufl. 2024, § 54 BGB Rz. 8; Holzer in BeckOK/GBO, Stand: 2.9.2024, § 1 GBO Rz. 54). Die nicht im Vereinsregister eingetragenen Idealvereine, also auch Gewerkschaften und Parteien, sind nunmehr unter ihrem eigenen Namen in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt darf die Grundbucheintragung nicht von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig machen. Eine zusätzliche Eintragung der Namen sämtlicher Mitglieder des Vereins hat nicht zu erfolgen.

Im Fall des OLG Frankfurt hatte das Grundbuchamt unter Verweis auf die insbesondere von Enneking/Wöffen (NZG 2023, 308, 310 ff.) vertretene Gegenauffassung die Grundbucheintragung eines nicht eingetragenen Idealvereins von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig gemacht, weil durch das MoPeG eine Regelungslücke entstanden sei. Es müsse daher, so das Grundbuchamt, in analoger Anwendung des Art. 229 § 21 EGBGB eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen, bevor eine Änderung der bestehenden Grundbucheintragung beantragt werden könne. Der verfahrensgegenständliche nicht im Vereinsregister eingetragene Idealverein war im Jahre 2021 mit dem Zusatz „bestehend aus den Mitgliedern (…) in Gesamthandsgemeinschaft“ als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Die Beschwerde der Notarin gegen die auf eine Voreintragungsobliegenheit gerichtete Zwischenverfügung des Grundbuchamtes hatte beim OLG Frankfurt in Erfolg.

Das OLG Frankfurt verweist zur Begründung zu Recht auf die Neufassung des § 54 BGB durch das MoPeG. Nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung des § 54 Satz 1 BGB fanden auf Vereine, „die nicht rechtsfähig sind“, die „Vorschriften über die Gesellschaft“ Anwendung. Gemäß § 47 Abs. 2 GBO a.F. waren, wenn ein Recht für eine GbR eingetragen werden sollte, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Da der II. Zivilsenat des BGH mit der „Weißes Ross“-Entscheidung vom 29.1.2001 (BGHZ 146, 341 = ZIP 2001, 330) – in terminologischer Übereinstimmung mit der am 30.6.2000 in Kraft getretenen allgemeinen Regelung des § 14 BGB zur Unternehmereigenschaft der „rechtsfähigen Personengesellschaft“ – die Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR anerkannte, gab es bis zum Inkrafttreten des MoPeG aufgrund der Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. das Phantom des rechtsfähigen nicht rechtsfähigen Vereins.

Nach der MoPeG-Fassung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB sind für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB zum eingetragenen Verein mit Rechtspersönlichkeit entsprechend anzuwenden. Der nicht eingetragene Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit ist daher – wie ein eingetragener Verein als juristische Person – umfassend rechtsfähig. Es fehlt mangels Eintragung in das Vereinsregister nur die gesetzliche Anerkennung als juristische Person. In Bezug auf die kraft Verweisung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB geltende Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit sehen weder das Gesetz noch die Materialien zum MoPeG eine Ausnahme hinsichtlich der Grundbuchfähigkeit vor (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 14 ff.). Es besteht daher insoweit keine Regelungslücke. Für den MoPeG-Gesetzgeber bestand auch keine Notwendigkeit, die von § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. §§ 24 bis 53 BGB inkludierte Grundbuchfähigkeit in der Gesetzesbegründung expressis verbis zu wiederholen (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25).

Der V. Zivilsenat des BGH hat zwar mit Beschluss vom 21.1.2016 (WM 2016, 986 ff.) die Eintragung des nicht im Vereinsregister eingetragenen Idealvereins allein unter seinem eigenen Namen zu Recht aufgrund der Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. auf die für die rechtsfähige GbR einschlägige Grundbuchvorschrift des § 47 Abs. 2 GBO a.F. abgelehnt und – wie derzeit für die GbR obligatorisch – zusätzlich die Eintragung aller Gesellschafter als notwendig angesehen. Durch die auf dem MoPeG beruhende wesentliche Änderung der § 54 BGB, § 47 Abs. 2 GBO und die damit verbundene völlige Herauslösung des nicht eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit aus dem Recht der rechtsfähigen GbR ist für diese BGH-Entscheidung die Gesetzesgrundlage entfallen (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 15 ff.). Der nicht eingetragene Idealverein unterliegt auch nicht dem Zwang, sich nach § 47 Abs. 2 GBO i.V. mit § 707 BGB vor Durchführung einer Grundbucheintragung in das für die GbR neu eingeführte Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

De lege ferenda würde zwar eine aufseiten der nicht eingetragenen Idealvereine einschließlich Gewerkschaften und Parteien bei Grundstücksverfügungen eingreifende Obliegenheit zur vorherigen Eintragung in das Vereinsregister das Grundbuchverfahren bei Beteiligung einer solchen Rechtsform erleichtern und die Publizität der Grundstücksverhältnisse fördern. Der MoPeG-Gesetzgeber hat sich aber mit der Neufassung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB für ein anderes Regelmodell entschieden (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 14 ff.).