Bundeskartellamt beanstandet Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL)

Das Bundeskartellamt beanstandet inkonsistente Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Ende der Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg sowie der beschränkten Vereinsprägung bei Rasen-Ballsport Leipzig und Hannover 96

I. Einstellung des BKartA-Verfahrens B6-37/18 zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL gem. §§ 61 Abs. 2, 32c Abs. 2 GWB – Definition der Legalisierungsvoraussetzungen

Die 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts (BKartA) hat mit Schreiben vom 12.8.2026 das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL Deutschen Fußball Liga e.V. („Bundesliga e.V.“ ab der Saison 2026/2027 aufgrund einer Umfirmierung) gem. §§ 61 Abs. 2, 32c Abs. 2 GWB ohne förmliche Verfügung eingestellt. Die DFL hatte mit Schreiben an das BKartA vom 18.7.2018 beantragt, gem. § 32c GWB festzustellen, dass in Bezug auf die 50+1-Regel sowie deren Anwendung und Auslegung kein Anlass für ein kartellbehördliches Tätigwerden besteht. Nach § 8 Nr. 3 Satz 1 der Satzung des Bundesliga e.V. kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Bundesliga e.V. erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Verein („Mutterverein“) muss gem. § 8 Nr. 3 Satz 2 dieser Satzung rechtlich unabhängig i.S.d. § 8 Nr. 2 sein. Diese Unabhängigkeit des Vereins setzt nach § 8 Nr. 2 Satz 1 voraus, dass auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann.

Der „Mutterverein“ ist gem. § 8 Nr. 3 Satz 3 der Satzung des Bundesliga e.V. an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt, wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Darauf beruht der Begriff „50+1-Regel“. Bei Wahl der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) für den Ligabetrieb muss gem. § 8 Nr. 3 Satz 4 der „Mutterverein“ oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs, also des geschäftsführenden Gesellschafters haben. Unter dem rechtlichen Dach einer GmbH & Co. KGaA ist der Profifußball in der Bundesliga derzeit bei den Klubs FC Augsburg, SV Werder Bremen, Borussia Dortmund, 1. FC Köln und SC Paderborn organisiert; in der 2. Bundesliga bei acht Klubs, darunter auch die Traditionsvereine DSC Arminia Bielefeld, Hannover 96, Hertha BSC und 1. FC Kaiserslautern.

Das BKartA geht zwar davon aus, dass die 50+1-Regel eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt und auch eine sonstige missbräuchliche Verhaltensweise darstellen kann sowie in europarechtlich gewährte Grundfreiheiten eingreift. Gleichwohl wird „50+1“ vom BKartA unter Gemeinwohlgesichtspunkten grundsätzlich als ausnahmefähig angesehen. Insoweit konstatiert das BKartA allerdings, dass gegenwärtig die Voraussetzungen einer Gemeinwohlzielverfolgung als Rechtfertigungsgrund wegen einer inkonsistenten Satzungslage und Anwendungspraxis nicht gegeben sind (BKartA S. 4, 21 ff.). Von der Überleitung in ein auf Untersagung der 50+1-Regel und ihrer Anwendung gem. § 32 GWB gerichtetes förmliches Verfahren sieht das BKartA gleichwohl ab, weil bei der weit überwiegenden Anzahl der Ligaklubs als Bundesliga-Lizenznehmer die erforderliche Mitgliederpartizipation gewährleistet sei und der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) die Möglichkeit habe, durch Änderungen der Satzung des Bundesliga e.V. und der aktuellen Anwendungspraxis bezüglich der 50+1-Regel die vorhandenen Konsistenzdefizite hinreichend zu beseitigen, um die Ausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot zu begründen sowie eine Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten und -rechte zu erreichen (BKartA S. 32 ff.).

II. Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des europäischen Kartellrechts

1. Generelle Anwendung des europäischen Kartellrechts auf die Statuten der Sportverbände – Ablehnung einer Bereichsausnahme auf Grundlage des 165 AEUV

Unter Berufung auf die Urteile des EuGH vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023– C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) geht das BKartA zu Recht von einer generellen Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts auf die 50+1-Regel aus. Der auf dem Vertrag von Lissabon beruhende Art. 165 AEUV begründet keine vollständige oder teilweise Ausnahme des Sportverbandsrechts von der Anwendung des europäischen Rechts (BKartA S. 5). Der EuGH hat die generelle Geltung des europäischen Kartellrechts für die Regelwerke von Sportverbänden jüngst auf Vorlage des Kartellsenats des BGH (Beschl. v. 13.6.2023 – KZR 71/21, WuW 2023, 441) im Urteil in der Rechtssache Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 21 ff.) und auf Vorlage des LG Mainz im Urteil in der Rechtssache RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 68 ff.) bestätigt.

2. Rechtfertigung einer „bewirkten“ Wettbewerbsbeschränkung im konkreten Einzelfall nach der Rechtsprechung des EuGH – Grundsätze

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind die 50+1-Bestimmungen kartellrechtswidrig, wenn sie eine „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken“. Die 50+1-Regel „bezweckt“ aber nach zutreffender Bewertung des BKartA keine Wettbewerbsbeschränkung; eine solche Beschränkung i.S.d. Art. 101 AEUV wird vielmehr nur „bewirkt“, so dass eine Rechtfertigung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich möglich ist (BKartA S. 5 ff.; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache Wouters (EuGH v. 9.2.2002 – C-309/99, Slg. 2002 I 1577 Rz. 97) geht der EuGH davon aus, dass nicht jedes Statut eines Sportverbandes, das zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beteiligten führt, ohne Weiteres unter das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. Erforderlich sei vielmehr insbesondere eine Würdigung der Zielsetzung der Verbandsregelung. Zudem stellt der EuGH hier darauf ab, ob die mit der Rechtsetzung des Sportverbandes verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele in einem Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache Meca-Medina (EuGH v. 18.7.2006 – C-519/04 P, Slg. 2006 I 6991 Rz. 42 ff.) entwickelt der EuGH den in der Wouters-Entscheidung aufgestellten Grundsatz weiter.  Ein Verstoß von Doping-Regeln des IOC und der FINA für Sportler gegen das europäische Kartellverbot wird vom EuGH im Ergebnis deshalb verneint, weil der allgemeine Zweck dieses Reglements die Doping-Bekämpfung mit dem Ziel einer fairen Durchführung der Sportwettkämpfe sei. Dieser legitime Zweck stellt nach Auffassung des EuGH in Bezug auf das europäische Kartellverbot einen validen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test im Rahmen der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Der EuGH lässt aufgrund einer Einschränkung und Präzisierung der Entscheidungen in den Rechtssachen Wouters und Meca-Medina  nunmehr Ausnahmen vom europäischen Kartellverbot nur in dem Fall zu, in dem die inkriminierte sportverbandsrechtliche Regel die eintretenden Wettbewerbsbeschränkungen nur „bewirkt“, also nicht „bezweckt“ (EuGH v. 21.12.2023, ECLI:EU:C:2023:1011 – European Super League, C-333/21 juris Rz. 183-186; vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Diese Differenzierung wurde vom EuGH jetzt in den Rechtssachen Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 36 ff.) und RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 176 ff.) bestätigt. Im Fall RRC Sports ging es im Rahmen einer Klage von Spielervermittlern gegen die FIFA um die Frage, ob das Regelwerk der FIFA, das die Grenzen festlegt, innerhalb derer die Tätigkeit von Vermittlern von Fußballspielern und -trainern ausgeübt wird, mit Art. 56, 101 und 102 AEUV sowie Art. 6 DSGVO vereinbar ist (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 63). Die Entscheidung in der Rechtssache Rogon betrifft den Rechtsstreit zwischen Spielervermittlern und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) bezüglich der Vereinbarkeit des DFB-Reglements für die Spielervermittlung (RfSV) mit Art. 101 Abs. 1 AEUV (EuGH  v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 1 ff.).

Die 50+1-Regel beschränkt die Beteiligung an den Wettbewerben der Bundesliga und 2. Bundesliga auf Unternehmen, die entweder in der Rechtsform des Vereins oder in einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, an der ein Verein „mehrheitlich beteiligt“ ist (BKartA S. 6). Ausgeschlossen vom Erwerb einer Lizenz für die Teilnahme an den Wettbewerben der Bundesliga und der 2. Bundesliga sind dadurch insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften sowie solche Kapitalgesellschaften, an denen keine Mehrheitsbeteiligung eines Vereins besteht (BKartA S. 7). Die 50+1-Regel verhindert, dass Ligaklubs einem Kapitalgeber bestimmenden Einfluss auf den eigenen Geschäftsbetrieb einräumen und als Gegenleistung mehr Finanzmittel akquirieren können, als dies unter der Ägide des 50+1-Regimes möglich ist (BKartA S. 13). Dieses Reglement „bewirkt“ daher spürbare Wettbewerbsbeschränkungen auf sämtlichen Märkten, auf denen die Ligaklubs tätig sind, und zwar deshalb, weil die Entscheidungsfreiheit bezüglich einer sehr bedeutsamen Form der Einwerbung von Finanzmitteln erheblich begrenzt wird (BKartA S. 13). „50+1“ stellt aber kein Statut dar, das bereits aus sich heraus einen derartigen Grad an Wettbewerbsschädlichkeit aufweist, der die Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hätte (BKartA S. 10 f.). Die Anerkennung einer Ausnahme vom Kartellverbot ist daher unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich.

II. Uneingeschränkte Vereinsprägung der Profifußball-Klubsparte als Rechtfertigungsgrund der 50+1-Grundregel – „Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele“ i.S.d. EuGH-Rechtsprechung

Für die 50+1-Regel kann nur dann eine Tatbestandsausnahme von Art. 101 AEUV beansprucht werden, wenn dieses Statut (1) ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt, das als solches keinen wettbewerbsfeindlichen Charakter hat; (2) die Verfolgung dieses Ziels tatsächlich erforderlich ist und (3) die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht und insbesondere den Wettbewerb nicht vollständig ausschaltet (BKartA S. 14). Diese Einschätzung des BKartA ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, wonach „die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele“ unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund darstellen kann (EuGH v. 21.12.2023,, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183 – European Super League; EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 36 ff. – Rogon; EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 176 ff. – RRC Sports; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Die als Rechtfertigungsgrund vorgebrachten Gemeinwohlziele dürfen nicht in Wirklichkeit einen rein wirtschaftlichen Charakter haben (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 183 – RRC Sports; BKartA S. 14). Die Vereinsprägung des deutschen Profifußballs kommt als Rechtfertigung der wettbewerbsbeschränkenden 50+1-Regel grundsätzlich in Betracht (BKartA S. 15 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Die Anknüpfung an die Rechtsform des Idealvereins, also des nicht wirtschaftlichen Vereins i.S.d. §§ 21 ff. BGB ist geeignet, breiten Bevölkerungskreisen eine Partizipationsmöglichkeit bezüglich der vom Bundesliga e.V. veranstalteten Ligawettbewerben zu vermitteln. Denn der Idealverein stellt in Deutschland traditionell die institutionelle Basis der Sportausübung sowohl im Breiten- als auch im Spitzensport dar (BKartA S. 15). Zu den „Kernelementen“ gehört allerdings die grundsätzliche Offenheit der stimmberechtigten Mitgliedschaft für alle Interessierten, wobei die Höhe des Mitgliedsbeitrags „überschaubar“ sein muss, so dass die „Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten am Profifußball“ gewährleistet ist (BKartA S. 15 f., 17). Insoweit geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nur die umfassende Vereinsprägung die „Sicherung von Partizipationsrechten der breiten Öffentlichkeit“ ermöglicht (BKartA S. 18 f.).

III. Die vom BKartA beanstandeten Defizite der Satzungslage und der Anwendungspraxis des Bundesliga e.V. bezüglich der 50+1-Regel

1. Unzulässigkeit der Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg

Das BKartA beanstandet zu Recht, dass die Satzung des Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) das Ziel der Vereinsprägung als Rechtfertigung der Ausnahme vom Kartellverbot nicht konsistent und systematisch verfolgt, soweit sie die Erteilung einer Förderausnahme zulässt (BKartA S. 22 f.). Nach § 8 Nr. 2 Satz 2 der Satzung des Bundesliga e.V. können Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit des Vereins („Muttervereins“) i.S.d. § 8 Nr. 2 Satz 1 bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat (Förderausnahme). Inhaber einer solchen Sonderstellung sind derzeit die Klubs Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg. Bei der TSG 1899 Hoffenheim wurde die zugunsten des SAP-Mitbegründers Dietmar Hopp seit 2014 bestehende Förderausnahme während des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens aus freien Stücken durch Übertragung der Stimmrechtsmehrheit auf den „Mutterverein“ aufgegeben (siehe dazu unten VIII.). Die noch bestehenden Förderausnahmen und die darauf bezogene statutarische Rechtsgrundlage verhindern aktuell eine kartellrechtliche Legalisierung der 50+1-Regel, weil aufgrund der Stimmrechtsmehrheit der Förderunternehmen breite Bevölkerungskreise nicht in der Lage sind, über die Mitgliedschaft im Idealverein bestimmenden Einfluss auf den Profispielbetrieb auszuüben (BKartA S. 22 f.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 932 f.). Stattdessen kann die Geschäftsführung des Inhabers einer Förderausnahme unabhängig vom bestimmenden Einfluss der an der Organisation des Fußballsports interessierten Öffentlichkeit agieren (BKartA S. 22). Diese Abkoppelung von der breiten Öffentlichkeit schlägt durch auf die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V., weil die Inhaber der Förderausnahmen hier ohne Legitimation durch diese Öffentlichkeit ihre Auffassungen vortragen und ihre Stimme abgeben können. Die Förderausnahme weist keinen Bezug zum Gemeinwohlaspekt eines vereinsgeprägten Wettbewerbs oder zur Sicherung von Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise auf und steht daher einer kartellrechtlichen Rechtfertigung des 50+1-Regel entgegen (BKartA S. 22; Wertenbruch, GmbHR 2024, 932 f.).

Zudem verstößt die derzeitige Kombination von 50+1-Regel und Förderausnahme deshalb gegen das Gebot homogener Wettbewerbsbedingungen, weil für den verbandsrechtlich begünstigten Förderer eines Ligaklubs ein im Vergleich deutlich größerer Anreiz besteht, diesen Lizenznehmer mit Eigenkapital auszustatten (BKartA S. 22). Denn ein solcher privilegierter Förderer kann die Geschäftspolitik des Lizenznehmers wegen der bestehenden Abkoppelung von den Strukturen des Idealvereins ohne Rücksicht auf einen bestimmenden Einfluss der breiten Öffentlichkeit autonom gestalten. Demzufolge hat der Inhaber einer Förderausnahme einen besseren Zugang zu Eigenkapital und damit größere Chancen, eine wettbewerbsfähige Fußballmannschaft für die Bundesliga oder die 2. Bundesliga zu finanzieren (BKartA S. 22). Der Bundesliga e.V. muss daher, wenn das 50+1-Regime prinzipiell fortgelten soll, die statutarische Möglichkeit der Erteilung einer Förderausnahme ebenso beseitigen wie die derzeit noch zugunsten von Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg bestehenden Dispense dieser Art. Insoweit bestehen für den Bundesliga e.V. keine Gestaltungsspielräume jenseits des vom BKartA jetzt gezogenen Schlussstrichs.

2. Beschränkung der Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern – „RasenBallsport Leipzig“-Modell

a) Grundsatz der Offenheit des Vereins für den Neuzutritt von Mitgliedern mit vollem Stimmrecht und passivem Wahlrecht – Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung im 50+1-Statut

Rein vereinsrechtlich ist die Beschränkung der Zahl der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder zulässig (BKartA S. 19 f.; Erman/Westermann/Anzinger, BGB, 17. Aufl. 2023, § 26 Rz. 5). Das BKartA verweist zu Recht darauf, dass derartige „geschlossene“ Vereine aber nicht der hergebrachten, im deutschen Sport fast ausnahmslos gegebenen Vereinsstruktur entsprechen. Daher bestehen bei einer derartigen Beschränkung der Mitgliederzahl keine hinreichenden Partizipationsmöglichkeiten für breite Bevölkerungsschichten, die eine Tatbestandsausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot rechtfertigen können (BKartA S. 20). Der Bundesliga e.V. darf daher zum Zwecke der Vermeidung einer kartellbehördlichen Untersagung des 50+1-Statuts nicht nur darauf abstellen, ob die Rechtsform des Idealvereins pro forma als Grundlage der Vereinsprägung der Profisparte vorhanden ist. Es müssen vielmehr Grundanforderungen an die Offenheit statutarisch definiert werden, um die Partizipationsmöglichkeiten für breite Bevölkerungsschichten zu garantieren (BKartA S. 20). Aus Transparenzgesichtspunkten verlangt das BKartA zu Recht, dass die Kautelen der Offenheit des Vereins für den Neuzutritt von Mitgliedern mit Stimmrecht, passivem Wahlrecht, Rede- und Antragsrecht in Zukunft im Wortlaut der 50+1-Regel selbst verankert werden (BKart S. 25 f., 32).

In Bezug auf die Offenheit des den örtlichen Profifußball prägenden Idealvereins für breite Bevölkerungsschichten beanstandet das BKartA nicht nur eine unzureichende Satzungsgrundlage, sondern auch ein langjähriges Defizit im Rahmen der Lizenzierungspraxis. Die DFL hat bereits im Jahr 2014 bei einem Lizenznehmer, der über einen längeren Zeitraum konstant über nur wenige stimmberechtigte Mitglieder verfügt, die Öffnung der ordentlichen Mitgliedschaft für breite Bevölkerungsschichten angemahnt (BKartA S. 17). Es wurde dieser Verein dann aber gleichwohl bei der Lizenzvergabe als unabhängig im Sinne der Satzung des DFL e.V. angesehen (BKartA S. 24). Der Bundesliga e.V. muss künftig – unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist – vor der jährlichen Lizenzvergabe für die kommende Saison konsequent untersuchen, ob ein lizenznehmender oder an einem Lizenznehmer mit Mehrheit beteiligter Verein offen ist für die Aufnahme von neuen Mitgliedern aus der Mitte der Bevölkerung und diese Neumitglieder auch umfassend in die Willensbildung durch Stimm-, Rede- und Antragsrechte in der Mitgliederversammlung des Vereins sowie durch passives Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsorgane einbezogen sind (BKartA S. 24, 32: „Entwicklung einer kohärenten Anwendungspraxis“).

b) Ablehnung eines Vereinsbeitritts nur bei Vorliegen eines angemessenen Grundes unter Berücksichtigung des Leitbilds des Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesliga e.V. geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nicht jede an einer Vereinsmitgliedschaft interessierte Person einen vorbehaltlosen Anspruch auf Aufnahme hat (BKartA S. 25). Dies ändert aber nichts am Leitbild des offenen Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft (BKartA S. 25). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes muss der Bundesliga e.V. angemessene Gründe definieren und transparent fixieren, bei deren Vorliegen eine Ablehnung einer Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied im Ausnahmefall zulässig ist und daher nicht zu einem Hindernis bei der Lizenzierung führt (BKartA S. 25). Als Beispiele führt das BKartA das Bestehen einer Mitgliedschaft in einem anderen Fußballverein und eine bestimmte Mindestdauer der Vereinszugehörigkeit an (BKartA S. 25). Da die grundsätzliche Anforderung der „Offenheit“ des Vereins künftig aus Transparenzgesichtspunkten ausdrücklich in der Satzung des Bundesliga e.V. geregelt werden muss (BKartA S. 25, 32), ist auch eine Fixierung der wesentlichen anerkennungsfähigen Ausnahmen erforderlich. Zulässig dürfte aber die zusätzliche Einfügung eines Auffangtatbestands (z.B.: „oder aus einem ähnlichen Grund“) sein, der dem Bundesliga e.V. unter Berücksichtigung des Leitbildes des freien Zugangs eine Einzelfallprüfung im Lizenzierungsverfahren ermöglicht.

c) Künftige Prüfung der Höhe der Mitgliedsbeiträge durch den Bundesliga e.V.

Der Grundsatz der Offenheit des Zugangs zum Verein („Mutterverein“) erfordert künftig auch die Prüfung der Höhe der Beiträge, die ein Verein für die ordentliche Mitgliedschaft erhebt (BKartA S. 25). Dieser Beitrag muss für „breite Bevölkerungskreise“ finanzierbar bleiben (BKartA S. 25). Zu den „breiten Bevölkerungskreisen“ gehören sicherlich auch Auszubildende, Studierende sowie Personen, die aktuell entweder über gar kein oder nur über ein geringes Erwerbseinkommen verfügen. Maßstab für die Angemessenheit des Mitgliedsbeitrags ist der Betrag, der üblicherweise von Vereinen im deutschen Verbandsfußball erhoben wird (BKartA S. 25). Ein Idealverein, der eine Fußball-Kapitalgesellschaft der Lizenzligen beherrscht oder geschäftsführender Gesellschafter (Komplementär) einer KGaA ist, darf daher grundsätzlich keinen höheren Mitgliedsbeitrag erheben als ein Kreisligaklub. Der Bundesliga e.V. muss künftig auch diesen Parameter des Zugangs zur Vereinsmitgliedschaft im Wortlaut des 50+1-Statuts berücksichtigen, weil er für das regelungsbedürftige „Erfordernis der Offenheit“ von zentraler Bedeutung ist (vgl. dazu BKartA S. 25 f.)

d) Fehlende Vereinsprägung beim „RasenBallsport Leipzig“-Modell

Der laut Vereinsregister als RasenBallsport Leipzig e.V. firmierende RB Leipzig ist mit einem Prozent an der ausgegliederten RasenBallsport Leipzig GmbH beteiligt, die insbesondere für den Profifußball zuständig ist. 99 Prozent des Stammkapitals der RasenBallsport GmbH hält die Red Bull GmbH (https://de.wikipedia.org/wiki/RB_Leipzig). Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat aber die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der RasenBallsport GmbH (https://rblive.de/news/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Da das jetzt vom BKartA als inkonsistent beanstandete 50+1-Reglement nicht auf die Kapitalmehrheit, sondern auf die Stimmenmehrheit abstellt, verstößt die Leipziger Konstruktion formal nicht gegen die aktuelle Fassung dieses Statuts. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hatte aber nach Angaben des Klubs auf der Mitgliederversammlung 2024 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (https://rblive.de/news/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Es gehörte bislang zur Vereinsphilosophie, dass nur ausgewählte für den Klub oder den Red-Bull-Konzern tätige und nützliche Personen den Status eines stimmberechtigten Mitglieds erlangen können (https://rblive.de/news/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701).

Die Vereinbarkeit der Leipziger Vereinsstruktur mit dem BGB-Vereinsrecht ändert nichts daran, dass auf Grundlage der aktuellen Urteilen des EuGH in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club die 50+1-Grundregel nur dann nicht gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn als übergeordneter Rechtfertigungsgrund eine „Vereinsprägung“ des Profifußballs garantiert ist. Dafür muss der herrschende Idealverein offen sein für die Aufnahme „breiter Bevölkerungskreise“ (BKartA S. 24 ff.).

IV. Beschränkung der Vereinsprägung bei Hannover 96 durch Stimmbindungsvertrag („Hannover 96“-Vertrag)

Der Idealverein Hannover 96 ist mit 100 % an der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt. Bei formaler Betrachtung wird daher die geschäftsführende Gesellschafterin der KGaA in Übereinstimmung mit dem 50+1-Reglement des Bundesliga e.V. vom Mutter-Idealverein beherrscht. Der Hannover 96 e.V. darf aber nach dem im Jahre 2019 zwischen ihm und der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA sowie der einzigen Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG geschlossenen sog. Hannover-96-Vertrag die Satzung der Komplementär-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktionärin ändern, ergänzen oder ersetzen. Die Satzung der Komplementär-GmbH räumt der Kommanditaktionärin über einen, für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständigen fakultativen Aufsichtsrat Mitspracherechte bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH ein (vgl. zur Gesellschafts- und Vertragsstruktur bei Hannover 96 BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 2 ff, 50 mit Anm. Wertenbruch). Das BKartA befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit der Einschränkung der Vereinsprägung durch den Hannover-96-Vertrag, sondern mit der Frage der Nichtbeachtung einer vom Idealverein Hannover 96 an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH adressierten Weisung bezüglich des Stimmverhaltens der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA bei der am 11.12.2023 in der Mitgliederversammlung der DFL durchgeführten Abstimmung über eine mögliche Beteiligung von Investoren an Medienerlösen der DFL. Das BKartA begründet aber auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des EuGH die Unzulässigkeit von formellen Förderrausnahmen zu Recht mit der Notwendigkeit eines bestimmenden Einflusses der breiten Öffentlichkeit über den Idealverein an der Profifußballsparte (vgl. oben IV. 1). Dieser bestimmende Einfluss der breiten Bevölkerungskreise wird aber erheblich eingeschränkt, wenn der Idealverein aufgrund eines Stimmbindungsvertrages mit einem Investor seine Satzung nur mit Zustimmung des Investors ändern darf und bei der Geschäftsführerbestellung und -abberufung in der Komplementär-GmbH ein Mitspracherecht dieses Investors berücksichtigen muss. Eine Duldung derartiger Stimmbindungsverträge durch den Bundesliga e.V. steht daher einer Vereinsprägung als Rechtfertigungsgrund der durch das 50+1-Statut bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen entgegen (vgl. auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Zum Zwecke der Sicherung der Legalisierungsfähigkeit der 50+1-Regel ist der Bundesliga e.V. daher gehalten, das Verbot von Stimmbindungsverträgen, die zu einer Einschränkung des bestimmenden Einflusses der breiten Öffentlichkeit führen, in diesem Statut explizit zu untersagen und für eine Beseitigung bestehender Verträge dieser Art Sorge zu tragen.

V. Keine generelle Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Sicherstellung der Einhaltung von Geschäftsführerweisungen des Muttervereins bei Abstimmungen in seiner Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V.

Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass es für eine konsistente Anwendung des 50+1-Reglements nicht geboten ist, bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. bei sämtlichen Lizenznehmern die Einhaltung etwaiger gesellschaftsrechtlicher Weisungen des Muttervereins sicherzustellen (BKartA S. 28). Richtig ist, dass die Vereinsprägung im Ergebnis eingeschränkt wird, wenn der Geschäftsführer einer Fußball-Kapitalgesellschaft bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. eine Weisung des Idealvereins als Mehrheitsgesellschafter nicht beachtet, sondern bei der Stimmabgabe eigene Interessen oder/und die Interessen eines Investors verfolgt. Der Einzelfall, der Anlass für die Untersuchungen und Ausführungen des BKartA zu diesem Problembereich war, weist allerdings Besonderheiten auf, die belegen, dass bei Hannover 96 die Einflussmöglichkeiten der breiten Öffentlichkeit auf den Profifußball eingeschränkt sind. Die DFL hat 2019 und 2022 durch Pressemitteilungen verlautbart, dass nach ihrer rechtlichen Bewertung die durch den Hannover-96-Vertrag geprägten Beherrschungsverhältnisse bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA wegen des uneingeschränkten Weisungsrechts des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer mit der 50+1-Regel vereinbar seien (vgl. BKartA S. 26). Bei der geheimen Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL über die Beteiligung von Investoren an Medienerlösen der DFL am 11.12.2023 konnte die DFL aber nicht sicherstellen, dass der Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH eine der DFL bekannte Weisung des Hannover 96 e.V. einhält. Bei geheimen Abstimmungen ist dies generell nicht möglich. Das Wesen einer geheimen Abstimmung besteht gerade darin, dass die abgegebenen Stimmen und auch die Enthaltungen nicht einzelnen Personen zugeordnet werden können. Das BKartA verweist zutreffend darauf, dass die DFL (Bundesliga e.V.), wenn sie die Vereinbarkeit einer speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion mit „50+1“ unter Hinweis auf das Weisungsrecht der GmbH-Gesellschafterversammlung aus § 37 Abs. 1 GmbHG rechtfertigt, auch sicherstellen muss, dass eine ihr im Konfliktfall bekannte Weisungserteilung bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL beachtet wird (BKartA S. 26 ff.). Retrospektiv muss die damalige rechtliche Beurteilung der Verhältnisse bei Hannover 96 durch die DFL wegen der Unmöglichkeit der Kontrolle der Einhaltung einer Weisung bei geheimen Abstimmungen als nicht richtig eingestuft werden. Zudem ist die Situation bei Hannover 96 nicht mit der neueren Rechtsprechung des EuGH kompatibel, die allerdings erst nach der Beurteilung durch die DFL ergangen ist (vgl. dazu oben II.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Im Übrigen nimmt auch das BKartA zutreffend an, dass der im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 aufseiten dieses Verbands aufgetretene Konsistenzverstoß bezüglich der 50+1-Regel auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zurückzuführen sei. Der betreffende Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH war im Juli 2022 durch einen vom Alleingesellschafter Hannover 96 e.V. unter punktueller Durchbrechung der GmbH-Satzung und formeller Abweichung vom Hannover-96-Vertrag herbeigeführten Gesellschafterbeschluss abberufen worden (vgl. BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch). Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 war der abberufene Geschäftsführer nur aufgrund einer einstweiligen Verfügung des LG Hannover noch im Amt. Das LG Hannover und das OLG Celle (v. 4.4.2023 – 9 U 102/22, GmbHR 2023, 739) haben auf Klage des betroffenen Geschäftsführers den Abberufungsbeschluss als nichtig angesehen. Im Revisionsverfahren hat der II. Zivilsenat des BGH dagegen die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses zu Recht in vollem Umfang bejaht (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch).

Die in Rede stehende Weisungsproblematik bei Hannover 96 ist in Wirklichkeit nur ein Symptom der durch den Hannover-96-Vertrag zugunsten eines Investors im Widerspruch zur 50+1-Regel eingeschränkten Vereinsprägung der Profifußballsparte. Die aus § 37 Abs. 1 GmbHG folgende uneingeschränkte Befugnis, dem GmbH-Geschäftsführer Weisungen zu erteilen, steht zwar der Gesellschafterversammlung zu; bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA also dem Hannover 96 e.V. und damit der dort konzentrierten, am Fußballsport interessierten breiten Öffentlichkeit. Dazu passt aber nicht, dass der Verein seine Satzung nicht ohne Zustimmung eines Investors, also des Kommanditaktionärs, ändern kann und die GmbH-Geschäftsführer nur unter Berücksichtigung eines Mitspracherechts des Investors bestellen und abberufen kann (vgl. dazu BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 50 mit Anm. Wertenbruch). Die Problematik der Einhaltung einer Weisung des Hannover 96 e.V. ist in Wirklichkeit nicht Ausdruck einer allgemeinen Problematik, sondern nur eine Konsequenz dieser Asymmetrie. Bei einem Lizenznehmer mit uneingeschränkter Vereinsprägung kann der Bundesliga e.V. prinzipiell davon ausgehen, dass die Geschäftsführungsorgane das Stimmrecht auch bei geheimen Abstimmungen in Konkordanz mit dem Willen des herrschenden Idealvereins ausüben. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Bundesliga e.V. aber gehalten sein, die Einhaltung einer Weisung bei Beschlussfassung in diesem Verband sicherzustellen (BKartA S. 28).

VI. Keine Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Aufrechterhaltung und Anpassung des 50+1-Reglements – Mehrheitsbeteiligung von Investoren als kartellrechtliche und verbandsrechtliche Option

Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesliga e.V. kartellrechtlich in keiner Weise gehalten ist, zum Zwecke der Verfolgung von Gemeinwohlzielen die Vorgabe der Mehrheitsbeteiligung des Idealvereins durch das 50+1-Reglement grundsätzlich aufrechtzuerhalten und die im Kartellverfahren identifizierten Mängel von Satzung und Anwendungspraxis abzustellen (BKartA S. 33). Der Bundesliga e.V. kann vielmehr mit Wirkung für alle 36 Klubs als Lizenznehmer den Einfluss des Idealvereins auf die Profisparte reduzieren oder sogar grundsätzlich aufgeben, also „50+1“ fallen lassen (BKartA S. 33). Kartellrechtlich vorgegeben ist insoweit nur eine Gleichbehandlung sämtlicher Lizenznehmer zum Zwecke der Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen (BKartA S. 33). Der Bundesliga e.V. ist daher befugt, die bei Bayer 04 Leverkusen und dem VfL Wolfsburg gegebenen Mehrheitsbeteiligungen eines Unternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft allen Lizenznehmern gestatten. Die Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. muss nun also durch Beschluss entscheiden, ob sportpolitisch an der 50+1-Regel festgehalten und die vom BKartA beanstandeten Mängel vollständig beseitigt werden oder die umfassende Prägung der Profisparte durch den Idealverein für alle Ligaklubs aufgegeben werden soll. Im Übrigen ergibt sich allerdings aus der Beurteilung des BKartA für den Bundesliga e.V. zweifelsfrei der tradierte Grundsatz tertium non datur, das heißt, der bislang beschrittene dritte Weg in Form der prinzipiellen Geltung des 50+1-Statuts bei inkonsistenter Satzungslage und Anwendungspraxis ist jetzt kartellrechtlich gesperrt.

VII. Frist für die Erfüllung der Vorgaben des BKartA bei Aufrechterhaltung der 50+1-Regel – Einhaltung „angemessener Übergangszeiträume“

Für die Entwicklung einer kohärenten Anwendungspraxis zum Zwecke der Gewährleistung der Partizipationsmöglichkeit der breiten Öffentlichkeit über die Idealvereine räumt das BKartA dem Bundesliga e.V. im Falle der prinzipiellen Aufrechterhaltung der 50+1-Regel „angemessene Übergangszeiträume“ zu einer schrittweisen Öffnung ein (BKartA S. 32). Den bisherigen Inhabern einer Förderausnahme, also Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg, steht demnach ein „angemessener Übergangszeitraum“ für die Implementierung einer Mehrheitsbeteiligung eines offenen Idealvereins an der Profisparte-Kapitalgesellschaft zu. Da der Umfang des Kapitalzuflusses durch einen Investor insbesondere für die Finanzierung des Spielerkaders relevant ist, stellen die gewöhnlichen Vertragslaufzeiten der Lizenzspielerverträge einen wesentlichen Orientierungspunkt für die Angemessenheit des Übergangszeitraums dar (vgl. Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Bei der Verpflichtung von bedeutenden und daher „teuren“ Spielern wird häufig eine längerfristige Bindung von gewöhnlich bis zu fünf Jahren angestrebt und vollzogen, so dass ein Übergangszeitraum von drei bis fünf Jahren für die Abstellung sämtlicher Öffnungsdefizite einschließlich Förderausnahmen angemessen ist. Da das BKartA in Bezug auf den angemessenen Übergangszeitraum keine konkrete Frist festlegt, obliegt es der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. die Länge der Interimsphase gemeinsam mit den notwendigen inhaltlichen Anpassungen zu beschließen.

Die Einräumung eines über fünf Jahre hinausgehenden Übergangszeitraums dürfte auch in Bezug auf die aktuell noch bestehenden Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg problematisch sein und das Risiko der Einleitung eines formellen Untersagungsverfahrens durch das BKartA begründen. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die TSG 1899 Hoffenheim, die im Jahre 2014 von der DFL wegen einer mehr als 20 Jahre bestehenden erheblichen finanziellen Förderung des Profi- und Amateurfußballs sowie des Breitensports durch den Mitbegründer des Softwarekonzerns SAP Dietmar Hopp eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der 50+1-Regel erhielt, diese Förderausnahme auf Wunsch von Dietmar Hopp ohne Inanspruchnahme eines nennenswerten Übergangszeitraums freiwillig aufgegeben hat. Im Juni 2023 stimmte die Mitgliederversammlung des TSG 1899 Hoffenheim e.V. der Übertragung der bei Hopp liegenden Mehrheit der Anteile an der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH auf den TSG Hoffenheim e.V. zu. Im November 2023 wurde der Vollzug der Anteilsübertragung durch notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung verlautbart (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Dass Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg in puncto Umstellungsflexibilität wesentlich schlechter aufgestellt sind als die TSG 1899 Hoffenheim und einen längeren Übergangszeitraum als fünf Jahre benötigen, müsste gegenüber dem Bundesliga e.V. und notfalls auch in einem neuen Kartellverfahren valide nachgewiesen werden.

Im Übrigen müssen sich Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg fragen, ob ein vehementer Einsatz für einen möglichst langen Bestandsschutz sinnvoll oder eine Konzentration auf den Fußball im balltechnischen Sinne auf Grundlage der kartellrechtlich gebotenen neuen Strukturen vorzugswürdig ist. Dietmar Hopp hat die Herstellung des „Urzustandes“ im Kraichgau damit begründet, dass die Förderausnahme der TSG und ihm persönlich überwiegend Misstrauen und Anfeindungen eingebracht habe (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Zudem sah sich die TSG als Adressat des jetzt abgeschlossenen Verfahrens des BKartA (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Die TSG 1899 Hoffenheim rangiert in der Bundesliga-Abschlusstabelle 2025/2026 auf Platz 5 unmittelbar vor Bayer 04 Leverkusen; der VfL Wolfsburg ist in die 2. Fußball-Bundesliga abgestiegen. In Hoffenheim wurde offensichtlich zum richtigen Zeitpunkt richtig erkannt, dass die 50+1-Förderausnahme wegen der damit verbundenen Imponderabilien ein kartellrechtlich angezähltes Auslaufmodell ist und die umfassende Anwendung der Adi-Preißler-Regel „…, aber entscheidend is’ auf’m Platz“ eher zum Ziel führt.

VIII. Künftige permanente Durchsetzung des 50+1-Reglements durch den Bundesliga e.V. bei der Lizenzerteilung

Das BKartA bemängelt zwar im Ergebnis zu Recht sowohl eine legislative als auch eine administrative Inkonsistenz in Bezug auf das aktuelle 50+1-Statut. Insoweit muss aber konstatiert werden, dass es um sehr schwierige Rechtsfragen geht und die richtungsweisenden Urteile des EuGH in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023– C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) erst Ende 2023 ergangen sind. Die achtjährige Dauer des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens bestätigt die Komplexität der Materie. Zudem musste die DFL davon ausgehen, dass im Falle einer Verweigerung der Lizenz wegen Umgehung der 50+1-Regel eine Klage des betreffenden Lizenznehmers erfolgt, mit der insbesondere die Nichtigkeit dieser Regel wegen eines Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot reklamiert wird. Die damit – auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche – verbundenen Risiken waren vor den Urteilen des EuGH vom Dezember 2023 nur schwer kalkulierbar. Der von der DFL 2018 selbst beim BKartA gestellte „§ 32c GWB“-Antrag war offensichtlich die risikoärmere Variante.

Sofern der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V) im Rahmen einer verbandsautonomen Entscheidung an der 50+1-Regel festhält, muss er auch bei der jährlichen Erteilung der Klublizenzen die Einhaltung des nach Maßgabe der Leitlinien des BKartA reformierten Regelwerks sicherstellen und notfalls die Lizenz verweigern. Das ist das Quidproquo der vom BKartA in seinem prinzipiellen Plazet in Aussicht gestellten Ausnahme vom europäischen Kartellverbot. Schiedsgerichte und staatliche Gerichte sind zwar in einem Zivilrechtsstreit nicht formell an eine kartellrechtliche Beurteilung des BKartA dieser Art gebunden. Im Falle einer konsistenten Umsetzung der Vorgaben des BKartA sind aber die Prozessrisiken des Bundesliga e.V. im Falle einer Lizenzverweigerung deshalb als gering einzuschätzen, weil die rechtliche Beurteilung des BKartA in jeder Hinsicht konform geht mit den Urteilen des EuGH vom 21.12.2023 (vgl. oben II.1.) und diese Rechtsprechung vom EuGH jetzt in den auf den Profifußball bezogenen Rechtssachen Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563) und RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597) im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage gegen die DFB bzw. FIFA zweifelsfrei bestätigt wurde.

OLG Frankfurt zur Genehmigung und Handelsregistereintragung eines nichtigen GmbH-Gesellschafterbeschlusses analog § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG

I. Der Fall des OLG Frankfurt

In dem der Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 27.10.2025 (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518 m. Anm. Wertenbruch) zugrundeliegenden Fall hatte das Registergericht festgestellt, dass die Y AG als Gesellschafterin nicht zu der am 31.3.2025 durchgeführten GmbH-Gesellschafterversammlung geladen worden war, in der die am 17.4.2025 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Abberufung des bis dahin amtierenden Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beschlossen wurden. Die Eintragung der in Rede stehenden Veränderungen in das Handelsregister wurde vom Registergericht mit Beschluss vom 2.7.2025 abgelehnt, weil eine wirksame Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung wegen Nichtladung der Y AG nicht habe erfolgen können. Die GmbH und der neu bestellte Geschäftsführer hatten sich gegenüber dem Registergericht unzutreffend und vergeblich auf eine Entbehrlichkeit der Ladung der Y AG wegen Insolvenz berufen. Denn in der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters werden dessen Mitgliedschaftsrechte vom Insolvenzverwalter wahrgenommen (vgl. BGH v. 24.10.2017 – II ZR 16/16, GmbHR 2018, 92 Rz. 15; K. Schmidt/Bochmann in Scholz, 13. Aufl. 2024, § 45 GmbHG Rz. 219; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 388 ff.). In Bezug auf eine Beschlussmängelklage ist der Insolvenzverwalter als sog. Partei kraft Amtes aktivlegitimiert und kann einem anhängigen Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Im Fall des OLG Frankfurt erhielt die GmbH von der Insolvenzverwalterin der Y AG am 3.7.2025 allerdings eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Wir werden gegen die uns übermittelten Beschlüsse trotz fehlender Ladung zur Gesellschafterversammlung im März diesen Jahres kein Rechtsmittel ergreifen.“ Der auf diese Mitteilung der Insolvenzverwalterin gestützten Beschwerde der GmbH und des neu bestellten Geschäftsführers half das Registergericht mit Beschluss vom 30.7.2025 nicht ab, weil die nunmehr von den Beschwerdeführern geltend gemachte „Nachgenehmigung“ nicht unverzüglich erfolgt sei.

II. Der schwerwiegende Einberufungsmangel als rechtsformübergreifender Nichtigkeitsgrund

Nach § 241 Nr. 1 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 AktG einberufen war. § 241 Nr. 1 AktG wurde vom BGH in ständiger Rechtsprechung auf bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gefasste Gesellschafterbeschlüsse analog angewendet (BGH v. 7.2.1983 – II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 2 = GmbHR 1983, 267 f.; BGH v. 14.12.1961 – II ZR 97/59, BGHZ 36, 207, 210 f. = GmbHR 1962, 48; BGH v. 30.3.1987 – II ZR 180/86, BGHZ 100, 264, 265 = GmbHR 1987, 424; BGH v. 19.1.1978 – II ZR 133/77, WM 1978, 551, 552; BGH v. 24.6.1996 – II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; BGH v. 20.9.2004 – II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; BGH v. 13.2.2006 – II ZR 200/04, GmbHR 2006, 538 Rz. 9). Die für die Personenhandelsgesellschaften als Regelmodell und für die rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB sowie die PartG als durch Gesellschaftsvertrag wählbare Option geltenden Vorschriften der §§ 110 ff. HGB über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse entfalten zwar prinzipiell eine Ausstrahlungswirkung auf das bislang nicht gesetzlich geregelte Beschlussmängelrecht der GmbH (vgl. Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 228; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB ist aber ein Gesellschafterbeschluss der OHG und KG nur dann nichtig, wenn er „durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können“. Verfahrensfehler führen daher nach MoPeG grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses nach § 110 Abs. 1 HGB. Die amtliche Begründung zum MoPeG überlässt es der Entwicklung durch die Rechtsprechung, ob „bei besonders gewichtigen Einberufungsmängeln“, die das Teilnahmerecht des Gesellschafters tangieren, der Gesellschafterbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern vielmehr nichtig ist (Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 228 f.; vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). In der zur Rechtsanwalts-PartG ergangenen Entscheidung vom 16.7.2024 (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 100/23, GmbHR 2024, 1087 Rz. 13 f.) konstatiert der BGH zutreffend, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten „rechtsformübergreifend“ zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit nachfolgend gefasster Gesellschafterbeschlüsse führt, weil ein „Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung“ fehlt und die Ladung durch einen Unbefugten der Nichtladung eines Gesellschafters gleichkommt (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 100/23, GmbHR 2024, 1087 Rz. 14). Die Nichtladung eines Gesellschafters hat demnach also wegen Nichtvorliegens eines Mindesterfordernisses der Gesellschafterversammlung auch bei der OHG und KG die Nichtigkeit des betreffenden Gesellschafterbeschlusses zur Folge (Vgl. Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; im Ergebnis auch OLG Hamm v. 25.6.2025 – 8 U 75/24, ZIP 2026, 37, 43). Diese Nichtigkeitsfolge bei Vorliegen eines gravierenden Einberufungsmangels kann aber bei der OHG und KG wegen der tatbestandlichen Beschränkung des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB auf inhaltliche Mängel des Gesellschafterbeschlusses gerade nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift abgeleitet werden (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; nicht eindeutig insoweit OLG Hamm v. 25.6.2025 – 8 U 75/24, ZIP 2026, 37, 43).

Da ein schwerwiegender Einberufungsfehler, also insbesondere die Nichtladung eines Gesellschafters und die Ladung durch einen Unbefugten, bei allen Gesellschaftsformen auch ohne explizite gesetzliche Regelung zur Nichtigkeit der in der betreffenden Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt, war es aufseiten des MoPeG-Gesetzgebers nicht geboten, dies für Gesellschafterbeschlüsse der OHG und KG expressis verbis klarzustellen (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Die aktienrechtliche Regelung des § 241 Nr. 1 AktG ist eine Ausprägung des vom BGH anerkannten rechtsformübergreifenden Prinzips der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses bei Vorliegen eines gravierenden Ladungsmangels. Das OLG Frankfurt hat daher zu Recht § 241 Nr. 1 AktG analog auf den nach Inkrafttreten des MoPeG gefassten Gesellschafterbeschluss der GmbH angewendet (dafür auch Noack in Noack/Servatius/Haas, 24. Aufl. 2025, § 49 GmbHG Rz. 37; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 35, 36; Schikorra, Das Beschlussmängelrecht der GmbH nach dem MoPeG, 2024, S. 127; Schütz, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einberufung der GmbH-Gesellschafterversammlung, 2025, S. 227 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; a.A. Kaulbach, ZHR 186 (2022), 729, 753 f.).

III. Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses analog § 242 Abs. 2 S. 4 AktG durch Verzicht auf die Rüge des Einberufungsmangels

Gemäß § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG kann in dem Fall, in dem ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG gem. § 241 Nr. 1 AktG nichtig ist, die Nichtigkeit dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt. § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG ist auch nach Inkrafttreten des MoPeG weiterhin entsprechend auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH anzuwenden (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 197, 198; Kaulbach, ZHR 186 (2022), 729, 766; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 ff.; a.A. Schikorra, Das Beschlussmängelrecht der GmbH nach dem MoPeG, 2024, S. 131 f.). Nach dem Wortlaut des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG hängt die Heilung der Nichtigkeit zwar von einer auf den betreffenden nichtigen Gesellschafterbeschluss gerichteten Genehmigung ab. Es war aber auch schon bislang anerkannt, dass einer derartigen explizit beschlussbezogenen Genehmigung durch den nicht geladenen Gesellschafter der nicht ausdrücklich von § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG erfasste Verzicht dieses Gesellschafters auf die Rüge des Ladungsmangels gleichsteht (BGH v. 7.2.1983 – II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 4 = GmbHR 1983, 267 f.; OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, Anh. § 47 GmbHG Rz. 28; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 198; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Im Fall des OLG Frankfurt stellte die E-Mail der Insolvenzverwalterin der Y AG vom 3.7.2025 einen Verzicht auf die Rüge des Einberufungsmangels in Form der Nichtladung dar. Dadurch ist analog § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG eine Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses eingetreten.

IV. Nichtgeltung einer Frist für die Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses nach § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG

Eine Frist für die Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses sieht § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht vor. Das OLG Frankfurt geht zutreffend davon aus, dass die Genehmigung auch nicht „unverzüglich“ i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB erfolgen muss (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.). Dafür spricht sowohl in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse der AG als auch – im Rahmen der analogen Anwendung – bei Gesellschafterbeschlüssen der GmbH der Umkehrschluss aus § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 521 f.). Die Genehmigung des nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses bzw. des nichtigen GmbH-Gesellschafterbeschlusses muss also nicht gem. § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen.

V. Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Verwirkung im Fall des OLG Frankfurt

Das Nichtbestehen einer gesetzlichen Genehmigungsfrist schließt aber eine Anwendung des allgemeinen Rechtsinstituts der Verwirkung sowohl bei der direkten Anwendung des § 242 Abs. 2 S. 4 AktG auf die AG als auch bei der analogen Anwendung auf die GmbH nicht aus (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 521 f.). Die Geltung dieses Rechtsinstituts auch im Aktienrecht ist anerkannt (vgl. BGH v. 17.5.1993 – II ZR 89/92, BGHZ 122, 342 = ZIP 1993, 1079, 1080 ff. zum Eintritt der Verwirkung des Rechts eines Mitglieds des Aufsichtsrats der AG auf Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses; Wertenbruch, Beschlussmängel bei Aufsichtsratsbeschlüssen, 11. Deutsch-Österreichisch-Schweizerisches Symposium zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht „Aufsichtsrat – Verwaltungsrat – Beirat“, 2022, S. 259, 268 ff.). Im Rahmen der analogen Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH kann es ebenfalls zu einer Verwirkung kommen. Allein der Ablauf eines gewissen Zeitraums (Zeitmoment) führt allerdings noch nicht zum Eintritt der Verwirkung. Hinzukommen muss, dass die Gesellschaft aufgrund der Gesamtumstände nicht mehr mit einer Genehmigung rechnen musste (Umstandsmoment, vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 522). Im Fall des OLG Frankfurt war der nichtige Gesellschafterbeschluss der GmbH bezüglich der Abberufung eines Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers am 31.3.2025 gefasst worden. Der Verzicht der Insolvenzverwalterin der nicht geladenen Gesellschafterin (Y AG) erfolgte per E-Mail am 3.7.2025. Da die Insolvenzverwaltung insbesondere bei einer AG die Bearbeitung einer Vielzahl von Geschäftsvorgängen erfordert, ist im Falle einer Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses drei Monate nach der Beschlussfassung jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung nicht erfüllt (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 522).

OLG Schleswig zum einstweiligen Rechtsschutz des GmbH-Minderheitsgesellschafters bei Anteilseinziehung und prompter Änderung der Gesellschafterliste

In dem der Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 11.2.2026 – 9 W 124/25 (GmbHR 2026, 312 m. Anm. Wertenbruch) zugrunde liegenden Fall war der Geschäftsanteil der nur mit 0,57 % am Stammkapital der verklagten GmbH beteiligten Gesellschafterin durch Gesellschafterbeschluss unter Berufung auf einen wichtigen Grund gem. § 34 GmbHG eingezogen worden. Die flankierend zur erhobenen Anfechtungsklage beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 GmbHG konnte nicht mehr erlassen werden, weil in der Zwischenzeit bereits eine vom GmbH-Geschäftsführer neu eingereichte, die Minderheitsgesellschafterin durch Streichung nicht mehr enthaltende Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommen worden war. Es stellte sich daher im Fall des OLG Schleswig die Frage, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Korrektur einer nach Anteilseinziehung neu eingereichten Gesellschafterliste vom Prozessgericht angeordnet werden kann. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG können Mitgliedschaftsrechte in der GmbH von einem Gesellschafter nur unter der Voraussetzung einer Eintragung in der Gesellschafterliste geltend gemacht werden (sog. formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste). Den Inhaber einer materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung trifft daher bei fehlender Eintragung in der Gesellschafterliste in vollem Umfang und mit voller Härte in Bezug auf sämtliche Mitgliedschaftsrechte in der GmbH einschließlich Gesellschafterversammlung die sog. negative Legitimationswirkung (Ausschlusswirkung) des § 16 Abs. 1 GmbHG (vgl. BGH v. 26.1.2021 – II ZR 391/18, GmbHR 2021, 366 Rz. 43 m. Anm. Bayer; BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 25 m. Anm. Wertenbruch = ZIP 2024, 2193 Rz. 25 m. Anm. Heckschen/Brill).

Ein Gesellschafterbeschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils beeinträchtigt daher die Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten durch den von dieser Maßnahme betroffenen, aber noch in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter erst einmal nicht. Denn der Inhalt der Gesellschafterliste streitet gem. § 16 Abs. 1 GmbHG nach wie vor für ihn; auf die Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses kommt es für die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gerade nicht an. Die Situation kehrt sich aber um, wenn nach dem Einziehungsbeschluss vom Geschäftsführer der GmbH eine neue Gesellschafterliste eingereicht wird, die den Adressaten des Einziehungsbeschlusses qua Streichung nicht mehr enthält. Vom BGH anerkannt ist, dass der Anfechtungskläger, sofern seine Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, eine einstweilige Verfügung erwirken kann, die der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste untersagt (BGH v. 2.7.2019 – II ZR 406/17 – BGHZ 222, 323 = GmbHR 2019, 988 Rz. 39 m. Anm. Münnich; OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 65 m. Anm. Wertenbruch). Zumindest nicht expressis verbis entschieden vom BGH ist die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes nach bereits erfolgter Einreichung einer neuen Gesellschafterliste.

Das OLG Schleswig hat den Erlass einer auf Korrektur der nach Anteilseinziehung bereits eingereichten neuen Gesellschafterliste gerichteten einstweiligen Verfügung zu Recht bejaht und ebenso zutreffend das Platzgreifen höherer Anforderungen als im Fall der reinen Unterlassungsanordnung vor Einreichung einer neuen Liste verneint (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 65 m. Anm. Wertenbruch GmbHR 2026, 312, 318). Nur prima vista geht es hier um eine Vorwegnahme der Hauptsache und die damit zusammenhängende Frage des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der Leistungsverfügung. Dem Anfechtungskläger droht in der hier in Rede stehenden Konstellation aufgrund der formellen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 GmbHG) vor der gerichtlichen Entscheidung über seine wahrscheinlich erfolgreiche Anfechtungsklage ein fait accompli, sofern er in der Gesellschafterliste nicht mehr geführt wird. Ob zum Zwecke der Verhinderung vollendeter Tatsachen die einstweilige Verfügung noch vor der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste erlassen wird, kann leicht nur vom Zufall abhängen. Für die Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung ist daher der aktuelle Inhalt der Gesellschafterliste nicht erheblich. Dies ist nur für den Tenor der Verfügung von Bedeutung. In prozessualer Hinsicht ist hier nicht der Inhalt der Gesellschafterliste, sondern die Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss die Hauptsache. Mit dem parallel zur Erhebung der Anfechtungsklage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird unabhängig von einer bereits erfolgten Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nur der status quo ante, also die zum Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses aufgrund der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG bestehende Rechtsposition des Minderheitsgesellschafters gesichert (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 65 m. Anm. Wertenbruch, GmbHR 2026, 317 f.).

Dass die Minderheitsgesellschafterin im Fall des OLG Schleswig nur mit 0,57 % am Stammkapital beteiligt war, stand einer auf Gesellschafterlistenkorrektur gerichteten einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Ein Gesellschafter mit einer derart geringen Beteiligung kann zwar mit seinem Stimmrecht kaum die Beschlussergebnisse beeinflussen. Im Fall einer Eintragung in die Gesellschafterliste muss aber eine Ladung dieses Gesellschafters zu Gesellschafterversammlungen erfolgen, so dass für ihn die Möglichkeit besteht, die stimmgewichtigen Mitgesellschafter durch „bessere Argumente“ zu beeinflussen (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 67 m. Anm. Wertenbruch, GmbHR 2026, 317, 319). Die Richtigkeit dieser Erwägung lässt sich auch aus der neueren Rechtsprechung des BGH zur Personengesellschaft ableiten (Wertenbruch, GmbHR 2026, 317, 319; BGH v. 17.1.2023 – II ZR 76/21, GmbHR 2023, 344, 346 Rz. 30 m. Anm. Wertenbruch).

Offengelassen hat das OLG Schleswig, ob die Dreimonatsfrist der MoPeG-Regelung des § 112 Abs. 1 HGB nunmehr analog auf die Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse der GmbH anzuwenden ist (vgl. zum Meinungsstand Wertenbruch, GmbHR 2026, 317). Der Prozessbevollmächtigte der Anfechtungsklägerin hatte die Klage nämlich am letzten Tag der Monatsfrist des bislang analog angewendeten § 246 Abs. 1 AktG eingereicht. Die Zustellung der Klage war dann allerdings erst ca. vier Wochen später erfolgt. Das OLG Schleswig bejahte insoweit im konkreten Fall zutreffend eine „demnächst“-Zustellung nach § 167 ZPO (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 53 m. Anm. Wertenbruch, GmbHR 2026, 317 f.). Die Anwendung des § 167 ZPO ist für den Prozessbevollmächtigten des Anfechtungsklägers aufgrund der verschiedenen, insbesondere mit der Anforderung und der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zusammenhängenden Handlungsfristen ein juristisches Minenfeld (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2026, 317 f.). Im Fall des OLG Schleswig hatte das erstinstanzliche Gericht die Klage nicht als neuen Eingang behandelt und keinen Kostenvorschuss angefordert (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 53 m. Anm. Wertenbruch). Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war dies aber innerhalb der für die gebotene Nachfrage einschlägigen Mindestfrist aufgefallen.

Wurden beim Wahlergebnis für Friedrich Merz (91,17 %) auf dem CDU-Parteitag die Enthaltungen vereinsrechtlich korrekt ausgeklammert? – § 32 BGB a.F. und n.F.

Nach Mitteilung der Versammlungsleitung des CDU-Parteitags am 20.2.2026 in Stuttgart wurde Bundeskanzler Friedrich Merz mit 91,17 % Ja-Stimmen als Parteivorsitzender der CDU wiedergewählt. 878 Delegierte stimmten mit „ja“ und 85 mit „nein“; 14 enthielten sich der Stimme. Für die Ermittlung der Zustimmungsquote wurden die Enthaltungen von der CDU herausgerechnet. Bei Einbeziehung der Stimmenthaltungen ergibt sich eine Zustimmung von 89,87 Prozent. In Medienberichten wird hervorgehoben, dass die CDU die Enthaltungen anders behandele als andere Parteien (vgl. z.B. https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/merz-mit-91-prozent-als-cdu-vorsitzender-wiedergewaehlt,VBmMzWj oder https://www.tagesspiegel.de/politik/mit-912-prozent-merz-als-cdu-vorsitzender-wiedergewahlt-15276764.html). Die bei geheimen Wahlen eher seltene magische Neun als erste Ziffer der Zustimmungsrate hängt im Fall der Wiederwahl des CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz in Tat von der Frage des richtigen Umgangs mit den Delegierten ab, die beim Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorsitzenden“ ihre Unentschiedenheit zum Ausdruck gebracht haben.

Die CDU Deutschlands ist ein nicht eingetragener („nicht rechtsfähiger“ i.S.d. § 54 BGB a.F.) Verein (vgl. BGH v. 11. 7. 2006 – 2 StR 499/05, NStZ 2006, 646 = wistra 2006, 392). Nach der auf dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beruhenden Neufassung des § 54 BGB („Vereine ohne Rechtspersönlichkeit“) sind für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB über den eingetragenen Verein mit Rechtspersönlichkeit (juristische Person) entsprechend anzuwenden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies entsprach vor Inkrafttreten des MoPeG bereits der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Begr. RegE MoPeG, BT-Drucksache 19/27635, S. 123 f.; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 1 ff.), während der damit nicht übereinstimmende § 54 Satz 1 BGB a.F. für den „nicht rechtsfähigen Verein“ auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verwies, die aber jedenfalls seit dem „Weißes Ross“-Urteil des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2002 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = ZIP 2001, 330) als rechts- und parteifähig anzusehen war.

Nach der bis zum 29.9.2009 geltenden Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entschied bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Vereins die Mehrheit der „erschienenen Mitglieder“. Die Enthaltungen durften also nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht herausgerechnet werden. Gleichwohl war bis zur Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats der BGH vom 25.1.1982 (BGH v. 25.1.1982 – II ZR 164/81, BGHZ 83, 35 = ZIP 1982, 693; vgl. dazu auch U. Otto in jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 25.11.2024, § 32 Rz. 125; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2024, § 5 Rz. 17) sehr umstritten, ob § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. wörtlich genommen werden musste. Der BGH verwies zunächst darauf, dass bei der GmbH (§§ 47 Abs. 1 u. 53 Abs. 2 GmbH), AG (§ 133 Abs. 1 AktG) und Genossenschaft (§§ 16 Abs. 2 und 43 Abs. 2 GenG) die Mehrheit der „abgegebenen Stimmen“ entscheidend sei. Sodann stellte der BGH im Rahmen einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder den überhaupt nicht erschienen Mitgliedern gleich. Im Fall einer Berücksichtigung von Stimmenthaltungen würde, so der BGH, der „objektive Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht“, weil sich dann die Enthaltungen wie Nein-Stimmen auswirkten, obwohl die betreffenden Mitglieder ihre Unentschiedenheit bekunden. In Vereinsangelegenheiten gebe es in aller Regel keine Gründe dafür, von jedem Beteiligten zu erwarten, dass er aus „seiner Verantwortung heraus Farbe bekennt“. Demzufolge sei es nicht gerechtfertigt, eine Enthaltung wie eine Nein-Stimme zu behandeln. Im Fall des BGH (BGH v. 25.1.1982 -II ZR 164/81, BGHZ 83, 35 = ZIP 1982, 693) waren zur Mitgliederversammlung acht Mitglieder erschienen, und kandidierten zwei Mitglieder für das Amt des Vorsitzenden. Der spätere Kläger erhielt drei Stimmen und das Mitglied R vier Stimmen; ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Aufgrund der gebotenen Ausklammerung der Enthaltungen war R wirksam zum Vorsitzenden gewählt worden.

Mit dem am 30.9.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen“ (BGBl. Teil I v. 29.9.2009, S. 3145 Nr. 63) wurde in § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB in Bezug auf die Beschlussfassung die Formulierung „erschienenen Mitglieder“ durch „abgegebenen Stimmen“ ersetzt. Nach der amtlichen Begründung stellt die Änderung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGB klar, dass auch in der Mitgliederversammlung des Vereins für die Beschlussfassung nur die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist und nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder (BT-Drucksache 16/12813, S. 10 f.). Mit der Stimmenthaltung bekunde, so die amtliche Begründung, das Mitglied seine Unentschiedenheit hinsichtlich des Beschlussgegenstandes. Dies dürfe nicht mit einer Ablehnung gleichgesetzt werden. Dieser Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB werde auch in der Rechtswissenschaft zugestimmt.

Die Behandlung der Stimmenthaltungen der Delegierten durch die CDU auf dem CDU-Parteitag in Stuttgart entspricht daher der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB und der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung des BGH. Nach § 43 Abs. 5 des Statuts der CDU zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit. Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB ist gem. § 40 BGB allerdings dispositives Recht, das heißt, die als nicht eingetragene Vereine firmierenden Parteien können ebenso wie andere Vereine im Rahmen ihrer Satzung abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB die Einordnung der Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen vorsehen. Es handelt sich dann aber um die Statuierung einer Ausnahme von der Regel des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB. Konform mit der in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB niedergelegten Ratio dieser Vorschrift bewegen sich statutarische Abweichungen deshalb nicht, weil denjenigen Mitgliedern, die – wie der BGH formuliert – nicht „Farbe bekennen“ wollen oder können, eine Nein-Stimme aufgezwungen wird. Sofern Vereinsatzungen, die vor der Gesetzesänderung im Jahre 2009 implementiert worden sind, in Orientierung an § 32 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. für die Beschlussfassung auf die Mehrheit der „erschienen Mitglieder“ abstellen, ist dies in der Regel im Lichte der vom Wortlaut der Vorschrift abweichenden BGH-Rechtsprechung auszulegen, sofern die Einbeziehung der Enthaltungen nicht zweifelsfrei angeordnet wir

 

Erste veröffentlichte Berufungsentscheidung zur GbR – Eigenbedarfskündigung nach Inkrafttreten des MoPeG – LG Bochum lässt Revision zum BGH zu

„Wir müssen raus!“ sang Udo Jürgens unter dem Titel „Ein ehrenwertes Haus“ zum ersten Mal im Jahre 1974. Während in dem von Udo Jürgens musikalisch thematisierten Fall der damals noch verbreitet als nonkonformistisch angesehene Status des Mieterpaares Anlass für eine Aufforderung der Gemeinschaft aller Mieter war, aus dem „ehrenwerten Haus“ auszuziehen, führte im Fall des LG Bochum der veränderte Beziehungsmodus des Gesellschafter-Ehepaares einer eGbR als Vermieterin von Wohnraum zu einer Eigenbedarfskündigung dieser rechtsfähigen Personengesellschaft i.S.d. §§ 705 Abs. 2 Var. 1, 14 Abs. 2 BGB zugunsten des Ehemannes. Der Ehefrau war – wie die von der 10. Zivilkammer des LG Bochums durchgeführte Anhörung der GbR-Gesellschafter ergab – aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die Zuständigkeiten innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft der „Kragen geplatzt“ (LG Bochum v. 12.9.2025 – 10 S 41/25, GmbHR 2025, 1330 m. Anm. Wertenbruch). Das von der GbR nach Eigenbedarfskündigung auf Räumung verklagte Mieter-Ehepaar bewohnt seit 36 Jahren aufgrund eines Mietvertrags vom 28.4.1989 eine Wohnung im Haus der GbR im Amtsgerichtsbezirk Witten (Ennepe-Ruhr-Kreis). Die GbR wurde am 3.1.2024 auf Grundlage eines Erwerbsvorgangs aus dem Jahre 2023 als Eigentümerin in das Grundbuch und am 29.2.2024 in das Gesellschaftsregister des AG Bochum eingetragen. Nach § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) ist die rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB seit Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung (vgl. dazu Lützenkirchen/Selk in Erman, 17. Aufl. 2023, § 566 BGB Rz. 14; Weidenkaff in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 566 BGB Rz. 15).

Eigenbedarf kann der Vermieter im Rahmen einer Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen, wenn er „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann die rechtsfähige GbR als Vermieterin von Wohnraum unstreitig keinen Eigenbedarf für einen Gesellschafter geltend machen, der die Wohnung privat nutzen möchte. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 hat der BGH die analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die GbR als Vermieterin wegen Bestehens einer Regelungslücke in ständiger Rechtsprechung bejaht und mit Urteil vom 14.12.2016 noch einmal bestätigt (BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 = ZIP 2017, 122; vgl. dazu Wertenbruch, NJW 2023, 1393). In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des MoPeG eine GbR-Eigenbedarfskündigung in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr möglich ist (vgl. zum Meinungsstand Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). So hat auch das AG Witten als Vorinstanz mit dem am 5.6.2025 verkündeten Urteil entschieden und die Räumungsklage der GbR abgewiesen. Das AG Witten verweist darauf, dass der BGH vor Inkrafttreten des MoPeG die analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB deshalb bejaht habe, weil der GbR nach außen lediglich eine „Teilrechtsfähigkeit“ zugekommen und diese Gesellschaft in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung daher mit einer Miteigentümergemeinschaft und Erbengemeinschaft vergleichbar gewesen sei. Auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG stehe, so das AG Witten, die rechtsfähige GbR dagegen den Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und den juristischen Personen, also etwa einer GmbH, gleich, so dass nunmehr eine analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei (vgl. zu den Entscheidungsgründen des AG Witten das Urteil des LG Bochum v. 12.9.2025 – 10 S 41/25, juris Rz. 13). Im Urteil vom 10.7.2024 hat der VIII. Zivilsenat des BGH auf Grundlage der von der 67. Zivilkammer des LG Berlin zugelassenen Revision die Frage offengelassen, weil die Eigenbedarfskündigung vor Inkrafttreten des MoPeG erfolgt war und daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts das zum Zeitpunkt der Kündigung der in Berlin-Mitte gelegenen Wohnung im Jahre 2021 noch das bis zum 31.12.2023 geltende Recht maßgebend war (BGH v. 10.7.2024 – VIII ZR 276/23, GmbHR 2024, 1193).

Im Fall des LG Bochum bewohnt das Gesellschafter-Ehepaar, das drei Kinder hat, selbst ein Haus mit drei Etagen. Anfang 2024, also zeitgleich mit dem Erwerb des anderen Hausgrundstücks durch die von ihnen als Gesellschafter betriebene eGbR, waren aufseiten des Gesellschafter-Ehepaares Streitigkeiten über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgetreten. Infolgedessen musste der Ehemann zumindest erst einmal (Stand: Berufungsverhandlung am 12.9.2025) auf dem Wohnzimmersofa schlafen. Der Mann hatte nach den Darlegungen seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung die Familie vernachlässigt und Versprechen nicht eingehalten. Er treffe sich mit Kollegen, während sie mit den drei Kindern unterwegs sei. Im Rahmen der Anhörung in dieser Verhandlung bestätigte der Mann, dass seine Frau immer mehr Unterstützung „im Haushalt, bei der Wäsche, den Kindern etc.“ von ihm gefordert habe, er aber mittlerweile „eine Führungsposition bei der Arbeit und 10 bis 15 Mitarbeiter unter sich habe“, so dass er, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, „die Arbeit vorbereiten und sich im Übrigen erholen“ müsse. Da eine Verständigung aufseiten der Ehegatten nicht zustande kam, wurde entschieden, dass der zurzeit nur im unteren, aus einem Badezimmer und einem Wohnzimmer bestehende Teil des bislang gemeinsam bewohnten Hauses residierende Mann auszieht und die GbR zum Zwecke der Behebung der Unterbringungsproblematik in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausspricht.

Die vom LG Bochum unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Witten vertretene Zulassung der GbR-Eigenbedarfskündigung auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist nicht überzeugend. Es ist zwar richtig, dass die Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR schon durch die „Weißes Ross“-Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = ZIP 2001, 330) anerkannt worden ist. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat aber in der Entscheidung aus dem Jahre 2016 die GbR-Eigenbedarfskündigung in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch darauf gestützt, dass der GbR anders als einer juristischen Person nur eine „Teilrechtsfähigkeit“ zukomme und sie daher eine mit der Bruchteilsgemeinschaft und der Erbengemeinschaft vergleichbare „Vermietermehrheit“ sei (BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rz. 16 ff. = ZIP 2017, 122 ff.; vgl. dazu Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 18 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). Diese Begründung kann auf Grundlage des MoPeG keine Geltung mehr beanspruchen. Die amtliche Begründung zum MoPeG verweist darauf, dass die rechtsfähige GbR das neue Leitbild des Rechts der GbR sei (BT-Drucks. 19/27635, S. 125 f.). Die neue Vorschrift des § 705 Abs. 2 BGB konzipiere, so der MoPeG-Gesetzgeber, im Sinne dieses Leitbildes die GbR in Gestalt der rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 Var. 1 BGB) als auf eine gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft „grundlegend neu“. Auf Grundlage des MoPeG steht der von einer GbR vermietete Wohnraum zweifelsfrei nicht mehr einer „Vermietermehrheit“ zu. Mit Inkrafttreten des MoPeG ist daher die wesentliche Grundlage der Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 zur analogen Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die GbR entfallen (Weidenkaff in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 573 BGB Rz. 26; Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334; Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 19).

Die GbR muss nunmehr – wie vom AG Witten als Vorinstanz angenommen – in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung wie eine OHG, KG oder GmbH behandelt werden (vgl. zu Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). Diese Gesellschaften können nach zutreffender Auffassung des BGH keinen Eigenbedarf in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen (BGH v. 23.5.2007 – VIII ZR 122/06, ZIP 2007, 1665 zur KG BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 210/10, ZIP 2011, 281 zur GmbH & Co. KG; BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rz. 52 = ZIP 2017, 122 zur OHG und KG). In dem vom BGH im Jahre 2010 entschiedenen Fall konnte daher eine GmbH & Co. KG keinen Eigenbedarf für die beiden 69 und 74 Jahre alten Kommanditisten und GmbH-Gesellschafter beanspruchen (BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 210/10, ZIP 2011, 281). Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung kann eine hausverwaltende Personengesellschaft nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB ohne Betrieb eines Gewerbes durch konstitutive Handelsregistereintragung die Rechtsform einer OHG oder KG erlangen (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1335). Die Auffassung des LG Bochum, die rechtsfähige GbR sei „spezifisch mietrechtlich“ wie eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit und damit wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln, müsste deshalb konsequenterweise – entgegen der Rechtsprechung des BGH – auch für die Personenhandelsgesellschaften OHG, KG und GmbH & Co. KG gelten, die ein Wohnhaus verwalten und darin enthaltene Wohnungen vermieten.

Dass die für eine analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche planwidrige Regelungslücke jedenfalls auf Grundlage des MoPeG nicht besteht, folgt auch daraus, dass die Gesellschafter einer Immobilien-GbR bewusst auf eine die Eigenbedarfskündigung unmittelbar rechtfertigende Eigentümerstellung verzichten, um bedeutende Vorteile zu erlangen, die einer Miteigentümergemeinschaft mit unmittelbarem Eigenbedarfskündigungsrecht gerade nicht zustehen (vgl. zum Ganzen Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1335 f.). So muss gem. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beim GbR-Modell nach wie vor im Falle eines nachfolgenden Anteilserwerbs keine Grunderwerbsteuer entrichtet werden, sofern nicht mindestens 90 % der GbR-Anteile erworben werden. Beim Erwerb eines GbR-Anteils mit dem gesellschaftsvertraglichen Recht zur Nutzung einer einzelnen Wohnung wird die 90 %-Schwelle eigentlich nie erreicht. Im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen besteht dagegen unabhängig vom Umfang eine Grunderwerbsteuerpflicht.

Bei Wahl des GbR-Modells können die Gesellschafter eine „Wohnung“ ohne notarielle Beurkundung durch formfreien Verkauf und Abtretung eines GbR-Anteils übertragen, während bei Miteigentum die notarielle Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung erforderlich ist (vgl. Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 20). Eine vollstreckungsrechtliche Pointe besteht bei der Wahl der Rechtsform der GbR zumindest für die Gesellschafter darin, dass der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters nicht direkt in das von der GbR gehaltene Grundeigentum vollstrecken kann, sondern auf die Pfändung und Verwertung des Gesellschaftsanteils seines Gesellschafter-Schuldners angewiesen ist (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1336). Wenn also der nicht formbedürftige Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsieht, dass der Gesellschafter-Schuldner nur mit 5 % am Gesellschaftsvermögen und der oder die anderen Gesellschafter mit 95 % beteiligt sind, so ist der Vollstreckungszugriff des Gläubigers auf diesen Wertanteil von 5 % beschränkt.

Schließlich muss gesehen werden, dass die GbR-Gesellschafter durchaus ohne Weiteres im Rahmen einer direkten Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Eigenbedarfskündigung berechtigt sind, sofern sie eine Umwandlung des Gesellschaftsvermögens in Wohnungseigentum oder Miteigentum zu ihren Gunsten vornehmen (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1336). Sie müssen dann allerdings auf die dargelegten gravierenden Vorteile des GbR-Modells verzichten, die Miteigentümer von vornherein nicht geltend machen können. Sind sie zur Aufgabe der rein wertmäßigen Beteiligung am Vermögen der rechtsfähigen GbR nicht bereit, so handeln sie widersprüchlich, wenn sie in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung im Ergebnis wie ein Allein- oder Miteigentümer behandelt werden wollen.

Zu Recht zugelassen hat das LG Bochum die Revision zum BGH nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn die Frage der Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung ist für eine von der GbR nach Inkrafttreten des MoPeG erklärte Kündigung vom BGH noch nicht entschieden worden. Mit Erlass der bevorstehenden Revisionsentscheidung des BGH wird im Fall des LG Bochum feststehen, ob das Mieter-Ehepaar nach dann wohl 37 Jahren Mietdauer sich mit dem letzten Satz des Liedes von Udo Jürgens vertraut machen muss: „Wir packen unsere sieben Sachen und ziehen fort aus diesem ehrenwerten Haus.“

Mitteilung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg vor dem Abpfiff

Das Bundeskartellamt hat am 16.6.2025 das vorläufige Ergebnis der kartellrechtlichen Prüfung der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) auf Grundlage der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933) mitgeteilt. Danach stellt die 50+1-Grundregel keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs dar. Das Ziel der Vereinsprägung sei grundsätzlich geeignet, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu rechtfertigen (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test bei der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933).

Dafür müsste die DFL aber bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zum Verein als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgen. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat nach Angaben des Vorstands auf der Mitgliederversammlung im März 2023 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (vgl. dazu Blog-Beitrag v. 18.11.2024).

Kartellrechtlich im Abseits stehen nach dem vorläufigen Ergebnis des Bundeskartellamts auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des EuGH die bisherigen Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg. Insoweit kommt aber nach Ansicht des Bundeskartellamts ein längerer Übergangszeitraum in Betracht. Das Amt gibt insoweit zwar keine Zeitspanne für eine temporäre Duldung an. Sinnvoll wäre aber die Orientierung an der durchschnittlichen Vertragslaufzeit bei Lizenzspielern, an deren Finanzierung die Förderer maßgeblich beteiligt sind. Die TSG Hoffenheim ist vom Auslaufen der Förderausnahmen ohnehin nicht mehr betroffen, weil Dietmar Hopp im Jahre 2023 die Stimmrechtsmehrheit im Schatten des Kartellverfahrens auf den Mutterverein zurückübertragen hat.

Mit dem Rechtfertigungsgrund der „Vereinsprägung“ und der Mitbestimmung der Fans des deutschen Fußballs dürften auch solche vereins- und gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen nicht zu vereinbaren sein, die formal die Stimmrechtsmehrheit des Muttervereins in der Fußball-Kapitalgesellschaft wahren, aber dem Investor Mitentscheidungsrechte einräumen. Der Hannover-96-Vertrag ist daher kaum mit dem Rechtfertigungsgrund der Vereinsprägung in Einklang zu bringen (vgl dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932).

 

 

Keine Reform des Beschlussmängelrechts der GmbH in der 21. Legislaturperiode?

Der am 5.5.2025 von den Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD unterzeichnete Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Frage der Reform des Beschlussmängelrechts von Gesellschaften unter der Überschrift „Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht“ Folgendes vor: „Wir reformieren das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht zur Stärkung der Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und dämmen dabei Missbrauchsmöglichkeiten ein.“ (Zeilen 2810 ff.) Die in Bezug auf das Beschlussmängelrecht der GmbH aktuell bestehende Triangel aus analoger Anwendung der §§ 241 ff. AktG, Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH und der Ausstrahlungswirkung des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG-Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaft (§§ 110 bis 115 HGB) wird demzufolge durch die koalitionsvertragliche Planfeststellung zum Gesellschaftsrecht nicht auseinandergerissen. Die Ausklammerung des Beschlussmängelrechts der GmbH von der gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebungsagenda 2025 bis 2029 folgt nicht nur eindeutig aus dem Wortlaut dieser Passage des Koalitionsvertrags, sondern auch aus der dort angegebenen Zielsetzung. Denn die Eindämmung von Missbräuchen zum Zwecke der Stärkung der Rechtssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf das Phänomen der „räuberischen Aktionäre“, die sich an der Börse eine Aktie kaufen und dann nach dem Hauptversammlungsbesuch eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben, wodurch der betreffende Hauptversammlungsbeschluss erst einmal nicht vollzogen werden kann. Bei der GmbH ist eine vergleichbare Problematik nicht vorhanden. Auch der Zusammenhang zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und dem durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zum 1.11.2005 eingeführten Freigabeverfahren nach § 246a AktG, mit dem der Gesetzgeber den „räuberischen Aktionären“ viel Wind aus den Segeln genommen hat, ist eine spezielle Thematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts.

Für die von den Koalitionären der 21. Legislaturperiode vereinbarte Beschränkung der Reform des Beschlussmängelrechts auf die Rechtsform der AG sprechen auch systematische Erwägungen. Das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 in Kraft getretene neue Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG wird allenthalben als gelungen und zudem als generell exportfähig in Richtung GmbH angesehen (vgl. dazu Bayer/Rauch, DB 2021, 2609; Guntermann, GmbHR 2024, 397, 399 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Der Chor der Stimmen, die eine weitgehende analoge Anwendung des in den §§ 110 bis 115 HGB geregelten MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells auf die GmbH befürworten, ist unüberhörbar, auch wenn nicht alle vom selben Blatt singen. In der amtlichen Begründung zum MoPeG (BT-Drucks. 19/27635, S. 228) verweist der Gesetzgeber darauf, dass ungeachtet der Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 110 bis 115 HGB auf Personenhandelsgesellschaften davon auszugehen sei, dass das MoPeG-Anfechtungsmodell auf das von der Rechtsprechung entwickelte Beschlussmängelrecht der GmbH „ausstrahlen“ wird und als ein Vorbild für eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bei der GbR und der Partnerschaftsgesellschaft taugt. Das MoPeG-Beschlussanfechtungsmodell trage damit, so die Begründung, einerseits zu einer allgemeinen Institutionenbildung bei, andererseits solle mit ihm der beständigen Rechtsentwicklung „vor allem im Aktienrecht“ nicht vorgegriffen werden. Die schwarz-rote Koalition hat diesen von ihr in der 19. Legislaturperiode selbst geschlagenen MoPeG-Flankenball offensichtlich für die Rechtsform der AG aufgenommen und vertraut zumindest einstweilen hinsichtlich des Beschlussmängelrechts der GmbH auf den bisherigen Rechtszustand und die Ausstrahlungswirkung des MoPeG.

Der II. Zivilsenat des BGH hat die Tragfähigkeit des in der Begründung zum MoPeG verankerten legislativen Ausstrahlungspontons zwischen den §§ 110 bis 115 HGB und dem Beschlussmängelrecht der GmbH bislang noch nicht geprüft, sondern dies in der Hannover-96-Entscheidung vom 16.7.2024 (GmbHR 2024, 922 Rz. 13 mit Anm. Wertenbruch) noch offengelassen, weil der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss vor Inkrafttreten des MoPeG gefasst worden war und daher dieses personengesellschaftsrechtliche Reformwerk nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts noch keine Geltung beanspruchen konnte. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass der II. Zivilsenat des BGH vonseiten der GmbH alle Zugbrücken zum bisherigen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsmodell der §§ 241 ff. AktG hochziehen wird. Denn das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsmodell diente dem MoPeG-Gesetzgeber im Großen und Ganzen als Vorbild bei der Konfiguration der §§ 110 bis 115 HGB (vgl. dazu Begründung BT-Drucks. 19/27635, S. 228; Wertenbruch, GmbHR 2024, 930; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Die §§ 241 ff. AktG haben – ausweislich einer Vielzahl von Verweisen in der amtlichen Begründung zum MoPeG – sowohl als Leitprinzip als auch in Bezug auf Einzelregelungen für die Ausformung des MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells Pate gestanden (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, R 372, R 373). Eine bedeutende deklaratorische Ausstrahlungswirkung wird das MoPeG-Beschlussmängelrecht in den Bereichen erlangen, in denen die §§ 110 bis 115 HGB die bisherige Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH präzisiert und weiterentwickelt in Gesetzesform gegossen haben. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die mit der Möglichkeit der prozessualen Nebenintervention der nicht klagenden Gesellschafter und der Rechtskraft erga omnes des stattgebenden Urteils in einem Zusammenhang stehenden Informationspflichten und gerichtlichen Hinwirkungspflichten des § 113 Abs. 3 HGB (vgl. dazu Wertenbruch, NZG 2024, 419). Konstitutive Ausstrahlungswirkung dürfte dem MoPeG insbesondere hinsichtlich der dreimonatigen Frist für die Anfechtungsklage (§ 112 Abs. 1 HGB) mit Hemmung nach § 112 Abs. 3 HGB zukommen, da diese Frist bei der GmbH aufgrund der – anders als bei der AG im Regelfall – bestehenden Möglichkeit der Verständigung der Gesellschafter zum Zwecke der Vermeidung eines Klageverfahrens offensichtlich besser geeignet ist als die analoge Anwendung der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Richtschnur. Aus der Sicht der neuen Regierungskoalition ist dies insgesamt zumindest in der 21. Legislaturperiode bei der Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht zu Recht ein ruhender Ball.

Beschluss des OLG Celle im Geschäftsführungsstreit bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA – Carte blanche für den Gesellschafter Hannover 96 e.V.?

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 10.3.2025 – 9 W 22/25 in der Handelsregister-Beschwerdesache wegen Notgeschäftsführerbestellung die Beschwerde der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG gegen den ihren Antrag auf Einsetzung eines Notgeschäftsführers bei der Hannover 96 Management GmbH zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Hannover vom 3.3.2025 zurückgewiesen. Beschwerdegegner war der Idealverein Hannover 96 e.V.

Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Diese GmbH ist Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die den Profifußball-Bereich und damit die zurzeit am Spielbetrieb der 2. Fußball-Bundesliga teilnehmende Lizenzspielermannschaft Hannover 96 unterhält. Einzige Kommanditaktionärin der KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Nach der Satzung der Hannover 96 Management GmbH ist ihr Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Im August 2019 wurde zwischen dem Hannover 96 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG der sog. Hannover-96-Vertrag geschlossen, in dem geregelt ist, dass der zu 100 % an der Komplementär-GmbH der KGaA beteiligte Verein Hannover 96 die Satzung dieser GmbH nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ändert, ergänzt oder ersetzt. Dies bezieht sich insbesondere auf den Passus der GmbH-Satzung, die der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, vermittelt durch den Aufsichtsrat, Mitentscheidungsrechte bei der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers einräumt (vgl. dazu OLG Celle v. 4.4.2023 – 9 U 102/22 , GmbHR 2023, 739).

Im aktuellen Beschwerdeverfahren beantragte die Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 24.2.2025 für die Hannover 96 Management GmbH als Komplementärin der KGaA einen Notgeschäftsführer einzusetzen, und zwar beschränkt auf den Aufgabenbereich der Einreichung und Unterzeichnung von Lizenzierungsunterlagen für die Teilnahme am Spielbetrieb der Profifußballligen in der kommenden Saison 2025/2026. Zum Zwecke der Begründung berief sich die Kommanditaktionärin darauf, dass der Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH nach der – vom BGH mit Urteil vom 16.7.2024 (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 m. Anm. Wertenbruch) bestätigten – Abberufung des bisherigen GmbH-Geschäftsführers durch den Hannover 96 e.V. als Alleingesellschafter nicht in der Lage sei, sich auf die Person eines neuen Geschäftsführers zu verständigen. Daher sei im Hinblick auf die demnächst erforderliche Einreichung von Lizenzierungsunterlagen bei der Deutschen Fußball Liga (DFL) ein Eilbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers gegeben.

Das Registergericht Hannover wies den Antrag der Kommanditaktionärin zurück, weil ein dringender Fall für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht vorliege. Der Aufsichtsrat der Komplementär-GmbH sei besetzt und auch in der Lage, einen Geschäftsführer zu bestellen. Es sei nicht Aufgabe des Registergerichts, Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft zu entscheiden. Der 9. Zivilsenat des OLG Celle wies die zulässige Beschwerde der Kommanditaktionärin zu Recht aus den vom Registergericht dargelegten Gründen zurück. Ergänzend führt das OLG Celle unter Rekurs auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 m. Anm. Wertenbruch) zutreffend aus, dass selbst in dem Fall, in dem im Aufsichtsrat der GmbH eine Einigung in Bezug auf die Bestellung eines neuen Geschäftsführers partout nicht zustande kommt, durch Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. ein neuer Geschäftsführer zum Zwecke der Vermeidung einer Führungslosigkeit der GmbH bestellt werden kann. Der Idealverein Hannover 96 ist also in einer Pattsituation gesellschaftsrechtlich befugt, seine – vom BGH und jetzt auch vom OLG Celle zertifizierte – Carte blanche aus dem Ärmel zu ziehen und den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Alleingang zu bestellen.

Ebenfalls richtig ist der Hinweis des OLG Celle, dass die Kommanditaktionärin wegen fehlender Gesellschafterstellung in der Komplementär-GmbH im Wesentlichen darauf beschränkt ist, ihre etwaigen schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Hannover-96-Vertrag gegen den Alleingesellschafter Hannover 96 e.V. durchzusetzen. In Bezug auf die Geschäftsführung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA hat die Kommanditaktionärin gesellschaftsrechtlich nur einen sehr eingeschränkten Schutzstatus. Zudem visualisiert auch die aktuelle Entscheidung des OLG Celle, auf welch tönernen Füßen der Hannover-96-Vertrag steht, mit dem sich der Fußballklub Hannover 96 in die Abhängigkeit von der Kommanditaktionärin begeben hat (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.). Verbandsrechtlich stellt dieser Vertrag eine Umgehung der 50+1-Regel der DFL und des DFB dar, wonach bei Wahl der Rechtsform der KGaA der Mutter-Idealverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs und damit die Alleinherrschaft im Geschäftsführungsbereich haben muss (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.).

Bislang hat die DFL zwar – offensichtlich wegen des laufenden Kartellverfahrens in Sachen 50+1-Regel beim Bundeskartellamt – die Erteilung der Saisonlizenz nicht von der Aufhebung der durch den Hannover-96-Vertrag entstandenen verbandswidrigen Bindung an die Kommanditaktionärin abhängig gemacht. Das kann sich aber schnell ändern, wenn das Bundeskartellamt unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club, mit der die Voraussetzungen einer Ausnahme vom europäischen Kartellverbot auf Grundlage der früheren Entscheidungen Wouters und Meca-Medina eingeschränkt wurden, die 50+1-Regel als solche kartellrechtlich goutiert und sein Gesamtplazet allerdings von der Beseitigung von Umgehungskonstruktionen und den statutarischen Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg abhängig macht (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932 f.).

In Anbetracht des statutarischen Gesellschaftszwecks der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zielführender wäre aufseiten aller Protagonisten der juristischen Auseinandersetzungen am Rande des 96-Stadions eine dauerhafte Besinnung auf die nach wie vor unumstrittene, aber in Hannover – jedenfalls bis zur Entscheidung des OLG Celle – noch nicht punktende Adi-Preißler-Doktrin: „…, aber entscheidend is’ auf’m Platz.“

Zahl der Anwaltskanzleien in der Rechtsform der GmbH & Co. KG stark gestiegen

I. Zulassung der anwaltlichen GmbH & Co. KG durch die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB unter Berufsrechtsvorbehalt

Das am 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) öffnet mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechtsform der OHG und KG einschließlich GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich für die Freien Berufe. Nach dieser Vorschrift können zum Zwecke der Ausübung eines Freien Berufs die genannten handelsrechtlichen Gesellschaftsgenres im Wege einer konstitutiven Handelsregistereintragung adoptiert werden, „soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt“. Ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Freiberuflergesellschaft als OHG, KG oder GmbH & Co. KG firmieren darf, entscheidet daher letztlich der für den konkreten Freien Beruf zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber. Die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB liefert insoweit die gesellschaftsrechtliche Vorlage (vgl. zu dieser Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Berufsrecht Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 223; Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.; Wertenbruch, NZG 2019, 1081 ff.).

II. Berufsrechtliche Legitimation der anwaltlichen GmbH & Co. KG gem. § 59i BRAO

Die berufsrechtliche Verlängerung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist in den Bereichen Rechtsdienstleistungen, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bereits erfolgt. Sie wurde durch die insoweit vorhandene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wesentlich erleichtert, während beispielsweise für die Ärzte, Bauingenieure und Architekten die Länder zuständig sind, so dass durch disparate und verzögerte landesrechtliche Ausformungen „Flickenteppiche“ entstehen können. Vor dem Umzug der GmbH & Co. KG in ein anderes Bundesland muss dann geprüft werden, ob im Zuzugsland die bisherige Rechtsform überhaupt in gleicher Weise zulässig ist. Das am 1.8.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 2363) legt für die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die aktuellen Bedingungen für eine Handelsregistereintragung als OHG, KG oder GmbH & Co. KG fest. Zudem waren die betreffenden berufsrechtlichen Bestimmungen vom 1.8.2022 bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 als temporäre leges speciales im Verhältnis zu § 105 HGB a.F. einzuordnen, so dass die Eintragung als GmbH & Co. KG nach Maßgabe des reformierten Berufsrechts schon ab dem 1.8.2022 zulässig war (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.).

Zum Stichtag 31.12.2023 waren nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) 22 Anwaltsgesellschaften als GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 2024 hat sich diese Zahl auf 61 erhöht und damit fast verdreifacht (www.brak.de/presse/presseerklaerungen/der-brak-2025/mitglieder-und-fachanwaltsstatistik-zum-01012025/). Die berufsrechtliche Zulässigkeit der anwaltlichen GmbH & Co. KG einschließlich der Variante der Einheits-GmbH & Co. KG folgt aus § 59i BRAO (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3982 ff.).

III. Vorzüge der anwaltlichen Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG

Die anwaltliche Einheits-GmbH & Co. KG offeriert gegenüber der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG bedeutende Vorteile. Die Beteiligungsidentität wird beim Einheitsmodell schon dadurch lückenlos gesichert, dass die KG die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, so dass auch bei Tod eines Gesellschafters oder Kündigung keine Beteiligungsdisparitäten auftreten können (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 20 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. 3957 ff.). Ein größerer Kostenvorteil der Einheits-GmbH & Co. KG besteht darin, dass ein Gesellschafterwechsel nur noch aufseiten der Kommanditisten vonstattengeht. Die Übertragung eines Kommanditanteils erfordert grundsätzlich keine notarielle Beurkundung, während bei der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG jedenfalls die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile ebenso wie das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Nach den Grundsätzen über das einheitliche Beurkundungsgeschäft erstreckt sich aber der Formzwang im Fall einer parallelen Übertragung beider Anteilsarten eines Gesellschafters regelmäßig auch auf Kommanditanteile (vgl. dazu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3960 ff.).

Die bis zum Inkrafttreten des MoPeG bei der Einheits-GmbH & Co. KG bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH wurde durch die Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB eliminiert. Nach dieser Vorschrift wird bei der Einheits-GmbH & Co. KG das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – von den Kommanditisten wahrgenommen. Es handelt sich um eine partielle gesetzliche Vertretungsmacht, die vice versa aufseiten der Geschäftsführer dieser GmbH zu einer korrespondierenden Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht aus § 35 GmbHG führt, wodurch die bisherige Problematik einer rivalisierenden Stimmabgabe durch die GmbH-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen wird (vgl. Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 256; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 9 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3934 ff.). Die bis zum Inkrafttreten des § 170 Abs. 2 HGB üblichen rechtsgeschäftlichen Stimmrechtsvollmachten zugunsten der Kommanditisten konnten sich im Konfliktfall gegen die gesetzliche Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nicht durchsetzen.

IV. „Umwandlung“ einer anwaltlichen GbR oder PartG in eine GmbH & Co. KG durch Statuswechsel gem. § 707c BGB

Die „Umwandlung“ einer eingetragenen GbR (eGbR) oder PartG/PartG mbB in eine GmbH & Co. KG erfolgt durch Anmeldung eines Statuswechsels beim Gesellschaftsregister bzw. Partnerschaftsregister als Ausgangsregister nach Maßgabe des § 707c BGB bzw. § 707c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG (vgl. dazu Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 9; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Vollzogen wird der Statuswechsel durch Eintragung der Anwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG in das Handelsregister als Zielregister (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 30 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 207). Im Rahmen des Statuswechselverfahrens kann die Handelsregistereintragung der ad hoc gegründeten GmbH als Komplementärin beantragt werden (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 209 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Nach § 707c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 728b BGB wird die Nachhaftung der neuen Kommanditisten für die Altverbindlichkeiten der bisherigen GbR bzw. PartG beschränkt (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 41 f.; Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 25). Eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann zwar – ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister – unter Aufnahme einer gegründeten GmbH die Eintragung als GmbH & Co. KG beim Handelsregister anmelden. Die Statuswechselnorm des § 707c Abs. 5 Satz 1 BGB ist dann aber nicht anwendbar (Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 26).

V. Die anwaltliche GmbH & Co. KG im steuerlichen Belastungsvergleich mit der Anwalts-GmbH

Die mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB bewerkstelligte gesellschaftsrechtliche Öffnung der Rechtsform der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe ermöglicht eine Kombination von beschränkter Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB und der Mitunternehmerbesteuerung nach §§ 15, 15a EStG (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102). Ob für die anwaltliche Berufsausübung die GmbH & Co. KG steuerlich günstiger ist als die Rechtsform der GmbH, hängt vom Belastungsvergleich im konkreten Fall ab (vgl. dazu Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.38 ff.). Ertragsteuerlich kann die Gesamtbelastung bei der GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH etwas geringer ausfallen. Dies hängt vom individuellen Steuersatz der Gesellschafter und dem Umfang der Gewinnausschüttungen bei der GmbH ab (Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.39 ff., 58 ff.). Die Belastung mit Gewerbesteuer fällt wegen ihrer Anrechnung auf die Einkommensteuer nicht ins Gewicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

VI. Die Defizite und Unstimmigkeiten bei der PartG mbB – Auslaufmodell kraft MoPeG?

Die in § 8 Abs. 4 PartGG definierte Rechtsform der PartG mbB wird zwar durch das MoPeG nicht unmittelbar angetastet, sondern als Option für die gemeinschaftliche Ausübung eines Freien Berufs beibehalten. Diese Rechtsform hat aber den gravierenden Nachteil, dass die persönliche Haftung nur für Fehler bei der Berufsausübung ausgeschlossen ist, also insbesondere nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Miet- und Arbeitsverhältnissen. Im Bereich der Großkanzleien bezieht sich das Restrisiko der persönlichen Haftung vor allem auf Forderungen aus langfristigen Büromietverträgen und aus Arbeitsverträgen mit angestellten Anwälten sowie Assistenzpersonal. Eine Kanzlei mit größerer Partnerzahl wird diese persönlichen Belastungen zwar in der Regel am Ende des Tages schultern können. Die betreffenden Gläubiger müssen aber die gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafter nicht pro rata in Anspruch nehmen, sondern können ihr Erfüllungsinteresse auf einen oder eine Handvoll Gesellschafter fokussieren, die als besonders solvent eingeschätzt werden. Die ausgewählten Gesellschafter sind dann auf einen Regress aus § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen die Mitgesellschafter angewiesen, sofern im Vorfeld eine solidarische Freistellung nicht zustande kommt.

Dass bei einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft die persönliche Haftung gerade für die Ansprüche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, während für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen ohne direkten Bezug zur Berufsausübung zwingend gehaftet werden muss, stellt eine Unstimmigkeit dar (vgl. dazu Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1086 ff.). Zum Wesen des Freien Berufs kann eine derartige Differenzierung bei der persönlichen Haftung nicht gehören. Ziel der MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist daher auch, die Haftungsverhältnisse bei der freiberuflichen Berufsausübung zu flexibilisieren und dadurch die bestehenden Unstimmigkeiten des § 8 Abs. 4 PartGG zu beseitigen (Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1089 f.). Das PartGG ist im Jahre 2013 mit der PartG mbB auf der Anfahrt zu einem in sich konsistenten und international konkurrenzfähigen Haftungsmodell für die Freiberufler-Personengesellschaft auf halber Strecke stehengeblieben.

OLG München bestätigt mit Beschluss vom 10.2.2025 OLG Frankfurt in Sachen Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 10.10.2024 (GmbHR 2024, 1324 ff. m. Anm. Wertenbruch; vgl. dazu auch den Wirtschaftsrecht-Blog v. 26.11.2024) die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejaht. Der 34. Zivilsenat des OLG München bestätigt dies nun mit seinem Beschluss vom 10.2.2025 (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris).

Der nicht eingetragene Verein ist auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG auch begrifflich kein „nicht rechtsfähiger“ Verein, sondern vielmehr ein „rechtsfähiger Verein ohne Rechtspersönlichkeit“. Es fehlt also – im Vergleich zum eingetragenen Idealverein – nur der Status als juristische Person. Das MoPeG verweist mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH – für den nicht eingetragenen Idealverein auf die für den eingetragenen Idealverein geltenden §§ 24 bis 53 BGB. Die Eintragung des Idealvereins in das Vereinsregister ist damit eindeutig nicht konstitutiv für die Rechtsfähigkeit, sondern nur Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit, also der Anerkennung als juristische Person des Zivilrechts. Die Regelung des § 21 BGB, auf die das MoPeG für den nicht eingetragenen Idealverein gerade nicht verweist, betrifft die Entstehung der rechtsfähigen juristischen Person. Diese Eigenschaft kommt dem nicht eingetragenen Idealverein auch auf Grundlage des MoPeG nicht zu.

Nach Auffassung des OLG München sprechen die besseren Gründe für die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Das Gericht verweist zunächst darauf, dass der MoPeG-Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Streichung des § 50 Abs. 2 ZPO a.F. und des § 735 ZPO a.F. die materielle Rechtsfähigkeit des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit sowie die aktive und passive Parteifähigkeit in Prozess und Zwangsvollstreckung konstatiere (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 202). Der MoPeG-Gesetzgeber habe, so das OLG München, mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB „an die schon seit langem bestehende Rechtslage“ anknüpfen wollen (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 124). Dazu gehöre auch die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2016 (WM 2016, 986), die in der Sache eine Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejahe. Der V. Zivilsenat des BGH hat allerdings in dieser Entscheidung aufgrund der globalen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. auf das Recht der GbR die Grundbuchfähigkeit des nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins nur unter der Voraussetzung der Einhaltung des § 47 Abs. 2 GBO a.F. anerkannt, nach dem bei der rechtsfähigen GbR auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen waren (BGH v. 21.01.2016 – V ZB 19/15, WM 2016, 986 Rz. 15; vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch).

Nach der MoPeG-Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO kann eine GbR nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Es gilt also insoweit das sog. Voreintragungsprinzip (vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch). Die Neufassung des § 54 BGB verweist aber für das Recht des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit nicht mehr auf das Recht der GbR, sondern auf das Recht des eingetragenen Idealvereins mit Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 24 bis 53 BGB). Das OLG München geht daher zutreffend davon aus, dass § 47 Abs. 2 GBO – und damit das dort verankerte Voreintragungsprinzip – nicht auf den nicht eingetragenen Idealverein angewendet werden kann (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Zudem sieht das Gericht zu Recht in der Neufassung des § 15 Grundbuchverfügung (GBV) keinen Hinderungsgrund hinsichtlich der Eintragung des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit in das Grundbuch.

Im Fall des OLG München hatte das AG Memmingen die Eintragung des nicht eingetragenen Idealvereins als Inhaber eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld abgelehnt. Das AG Memmingen verlangte unter Verweis auf eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 GBO eine vorherige Eintragung in das Vereinsregister. Die Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses.