Online-Dossier: Listing Act, Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) und Standortfördergesetz (StoFöG)

Mit dem Listing Act und dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) haben der europäische und deutsche Gesetzgeber das Aktien-, Kapitalmarkt- und Finanzaufsichtsrecht grundlegend modernisiert, um den Kapitalmarkt attraktiver zu gestalten und mehr private Finanzmittel für Zukunftsinvestitionen zu mobilisieren. Das ZuFinG ist bereits in Kraft getreten ist, die im Listing Act enthaltenen Regelwerke wurden am 14.11.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Zudem hat das Bundeskabinett am 10.9.2025 den Regierungsentwurf eines Standortfördergesetzes (StoFöG) veröffentlicht, das im Wesentlichen auf dem Entwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) aufbaut.

Mit unserem stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Reformvorhaben.

Aus der AG:

  • Denninger, Gestaltungsoptionen beim Delisting – Börsenrückzug ohne Abfindungsangebot?, AG 2026, 25
  • Bayer/Carl, Delisting in Permanenz, AG 2026, 1
  • Lay/Cramer, Regulatorische und investmentsteuerrechtliche Änderungen durch das Standortfördergesetz, AG 2025, R323
  • Markworth, Börsenkursbasierte Kompensationen im Lichte von IDW ES 17 und StoFöG, AG 2025, 825
  • Kuthe, Regierungsentwurf zum Standortfördergesetz (StoFöG) – Prospektrecht, Wertpapierhandelsrecht, Penny Stocks, Mehrstimmrechtsaktien und Delisting, AG 2025, R268
  • Koch, Reformbedarf im Aktienrecht – eine Gebrauchsanweisung, AG 2025, 704
  • Harnos, Unternehmensrecht in der 21. Legislaturperiode: Mehr Staatskapitalismus wagen, AG 2025, 297
  • Linnartz/Walka, Verwässerungsschutz bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, AG 2025, 68
  • Hoppe/Knop, Kapitalerhöhungen nach dem ZuFinG, AG 2024, 807
  • Mock, Der Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruchs nach § 255 Abs. 4 AktG – ein unlösbares Puzzle?, AG 2024, 797
  • Gaffron/Cramer, Vorschläge zur Änderungen des Investment- und Investmentsteuerrechts durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz II, AG 2024, R323
  • Kuthe/de Boer, Aktien- und kapitalmarktrechtliche Vorschläge im Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen, AG 2024, R305
  • Joser, Wettbewerb der Finanzstandorte – Eine rechtsvergleichende Analyse der Eigenkapitalfinanzierung in den USA, in Deutschland und im UK, AG0069726
  • Schlitt/Ries/Lepke, Auswirkungen des EU Listing Acts und des Zukunftsfinanzierungsgesetzes auf Aktien- und Equity-linked Emissionen, AG 2024, 466
  • Kümpel, Mehrstimmrechtsaktien im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, AG 2024, 426
  • Heidel, Anmerkungen zum Eigentumsschutz der AG und ihrer Aktionäre nach den §§ 255–255b AktG, AG 2024, 310
  • Verse, Wertverwässerungsschutz bei Sachkapitalerhöhungen nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, AG 2024, 297
  • Ceesay, Mehrstimmrechtsaktien nach § 135a AktG im Blickfeld von Aktien‑, Übernahme‑, Konzernrecht und DCGK, AG 2024, S2
  • Guntermann, Krypto-Aktie & Co., AG 2024, S13
  • von der Linden, Neuerungen im Kapitalerhöhungsrecht, AG 2024, S23
  • Schwarz, Auswirkungen der Reform des § 255 AktG auf das Recht der Unternehmensbewertung, AG 2024, S31
  • Harnos, Börsenmantelaktiengesellschaft, AG 2024, S53
  • Linardatos, Ausschluss der AGB-Kontrolle bei Finanzgeschäften, AG 2024, S72
  • Denga, Die e-Aktie, AG 2024, 137
  • Hellgardt, Ad-hoc-Publizität bei gestreckten Sachverhalten – de lege lata und nach Inkrafttreten des Listing Acts, AG 2024, 57
  • Mutter, Zum Umgang mit dem “neuen“ Record Date nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz in der Hauptversammlungssaison 2024, AG 2024, R29
  • Jaspers/Thoma, Mehr als nur Kosmetik – Frischzellenkur für das WpÜG durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, AG 2024, 3
  • Koch, § 255 AktG nach dem ZuFinG – Was wird aus den Rechten des Aktionärs?, AG 2024, 1
  • Harnos, Zukunftsfinanzierungsgesetz im Bundestag – mehr Rückschritt wagen, AG 2023, 873
  • Kuthe, Ziel erreicht? – Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist beschlossen, AG 2023, R356
  • Wasmann, Neuere Rechtsprechung zur Kompensation bei Strukturmaßnahmen und Gesetzesvorhaben sind sich einig: Es ist der Börsenkurs!, AG 2023, 810
  • Kuthe/Reiff, Aktienrechtliche Änderungen im Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, AG 2023, R308
  • Widany/Weil, Neuerungen im AGB-Recht: Bereichsausnahme für den Finanzdienstleistungssektor im Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, AG 2023, R215
  • Denninger/von Bülow, Mehrstimmrechtsaktien im Recht der öffentlichen Übernahmen, AG 2023, 417
  • Guntermann, RefE ZuFinG: Vorhang auf für die e‑Aktie, AG 2023, 426
  • Lay/Neubauer/Schäfer, Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen im Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, AG 2023, R156
  • Harnos, Unternehmensrechtliche Regelungsvorschläge im Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungs­gesetzes, AG 2023, 348
  • Veil/Wiesner/Reichert, Ad Hoc Disclosure under the EU Listing Act, AG 2023, 57
  • Kuthe, Kommissionsvorschlag für den EU Listing Act, AG 2023, R28
  • Nicolussi, Mehrstimmrechtsaktie – Renaissance auf europäischer und nationaler Ebene, AG 2022, 753
  • Kuthe, Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz, AG 2022, R208

Aus DER BETRIEB:

  • Behnes/Hoene, Fondsstandort Deutschland: Neuer Kurs durch investmentsteuerliche Änderungen im Standortfördergesetz?, DB 2025, 2934
  • Bassemir/Novotny-Farkas/Röder, Der Rückzug vom Kapitalmarkt: Eine deskriptive Analyse von Delistings in Deutschland, DB 2025, 2449
  • Dorn, BMF legt zwei Referentenentwürfe für Gesetze (StoFöG und BRUBEG) vor, DB 2025, 2337
  • Wasmann, Der RefE des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) – Neues zum Delisting, DB 2024, 2482
  • Martin, Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung durch den EU Listing Act, DB 2024, 1393
  • Sauer/Buchta, EU Listing Act: (K)ein großer Wurf für das EU-Prospektrecht?, DB 2024, 1327
  • Bungert/Strothotte, Neue Ära im Kapitalerhöhungsrecht – Die §§ 255 bis 255b AktG n.F. in der finalen Fassung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, DB 2024, 36
  • Romba/Grimm, Die elektronische Aktie im ZuFinG: Eine Bestandsaufnahme, DB 2023, 2868
  • Bungert/Strothotte, Kapitalerhöhungen ohne Blockaderisiko – Die Neuerungen der §§ 255 bis 255b AktG im RegE des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, DB 2023, 2422
  • von der Linden/Schäfer, Der RegE des Zukunftsfinanzierungsgesetzes: Neues zu Mehrstimmrechten, Kapitalerhöhungen und SPACs, DB 2023, 2292
  • Hertel, Mitarbeiterbeteiligung als neues Zukunftsmodell?, DB 2023, 2085
  • Niermann, Steuerliche Neuregelungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, DB 2023, 1239
  • Graßl/Krohn, Attraktivere europäische Kapitalmärkte: Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Marktmissbrauchsverordnung, DB 2023, 1142
  • von der Linden/Schäfer, Der RefE eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes – die wichtigsten Punkte aus aktienrechtlicher Perspektive, DB 2023, 1077
  • Denninger, Mehrstimmrechte in der Aktiengesellschaft – ein Wiedergänger in der deutschen und europäischen Reformdebatte, DB 2022, 2329

Aus der GmbHR:

  • Pfeufer/Rossbroich, Das Standortfördergesetz (StoFöG) – Praxisüberblick mit Fokus auf KMUs, Wachstumsunternehmen und Venture Capital, GmbHR 2025, R324
  • Michaelis/Widera, Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG), GmbHR 2025, R299

Aus der WM:

  • Stüber/Vogt, Der Abschlussbericht der ESMA für die künftigen Insiderlisten nach dem EU Listing Act, WM 2026, 56
  • Harnos, Durchsetzung der Verordnung über europäische grüne Anleihen, WM 2025, 1113
  • Schulz/Flamme, Aktienemissionen nach dem EU Listing Act, WM 2025, 963
  • Mülbert/Konradi, Die Verpfändung elektronischer Aktien nach dem eWpG, WM 2025, 825
  • Stüber, Neuerungen im Marktmissbrauchsrecht durch den EU Listing Act, WM 2025, 293
  • Wöckener/Glekler, Digitale Wertpapiere – Eine Bestandsaufnahme aus Sicht der Praxis, WM 2025, 137
  • Reimer, Die geplante Reform des Delistings im Zuge des ZuFinG II – Überzeugende Ansätze, offene Fragen und ungenutztes Potenzial, WM 2025, 99
  • Wedemann, Der Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nach der Neufassung des Art. 17 MAR, WM 2024, 2121
  • Wilhelm, Zwischen Meilenstein und Bärendienst: Die AGB-Bereichsausnahme für Finanzverträge nach § 310 Abs. 1a BGB n.F., WM 2024, 1289
  • Mock/Herzog, Mehrstimmrechtsaktien im Kapitalmarktrecht, WM 2024, 1005
  • Schmoll, Unbeschränkte Teilnahme von Privatanlegern an Kleinemissionen handelbarer Aktien – Ein Vorschlag zur Anpassung von §§ 6 WpPG, 65a WpHG, WM 2024, 631
  • Kropf, Die neue Bereichsausnahme von der AGB-Inhaltskontrolle im Zukunftsfinanzierungsgesetz – enttäuschte Erwartungen?, WM 2024, 377
  • Wittig/Hummelmeier, Back to the Future: Mehrstimmrechtsaktien nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, WM 2024, 332
  • Meier, Einführung der elektronischen Aktie in Deutschland – Teil II, WM 2023, 2073
  • Meier, Einführung der elektronischen Aktie in Deutschland – Teil I, WM 2023, 2035
  • le Dandeck/Nies, Das Zukunftsfinanzierungsgesetz – ein kohärentes Gesamtsystem? – Eine Untersuchung anhand der Auswirkungen des § 255 AktG-RegE auf das Übernahmerecht, WM  2023, 1947
  • Hippeli, Reformen im öffentlichen Übernahmerecht in Deutschland, WM 2023, 1769
  • Brauneck, Kryptowertpapiere: DLT-Pilotregime und CSDR contra eWpG?, WM 2023, 860

Aus der ZIP:

  • Gebhard, Pennystocks made in Germany? Die Neuregelung des aktienrechtlichen Mindestnennbetrags, ZIP 2024, 2617
  • Wedemann, Gestreckte Sachverhalte nach der Neufassung von Art. 17 MAR, ZIP 2024, 2373
  • Mock, Der eigenkapitalreduzierende Effekt des Ausgleichsanspruchs nach § 255 Abs. 4 AktG, ZIP 2024, 2173
  • Piller/Klusmann/Döding, Die Bewertungsrüge gegen die Aktienabfindung im Beherrschungsvertrag, ZIP 2024, 1701
  • Schulz, Börsennotierung und Ad-hoc-Publizität im vorläufigen und eröffneten Insolvenzverfahren, ZIP 2024, 1110
  • Kahle, Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG), ZIP 2024, 855
  • Segna, Die elektronische Aktie nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, ZIP 2024, 593
  • Brünkmans, Die Einbettung eines Pre-Pack-Verfahrens in die deutsche Insolvenzordnung, ZIP 2024, 265
  • Brünkmans, Das Pre-Pack-Verfahren nach dem EU‑Richtlinienentwurf, ZIP 2023, 2547
  • Herresthal, Die Problematik sog. negativer Zinsen bei Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel, ZIP 2023, 1873
  • Gebhard/Herzog, Die Wiederzulassung von Mehrstimmrechten – zurück in die Zukunft?, ZIP 2023, 1161
  • Joser, Der Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz, ZIP 2023, 1006
  • Haring/Laqua, Pre-pack-Verfahren nach der EU-Richtlinie vs. Prepacked Plan, ZIP 2023, 899
  • Kuthe, Die Änderungen des EU Listing Acts aus Emittentensicht im Prospektrecht, Aktienrecht und Marktmissbrauchsrecht, ZIP 2023, 773
  • Frind, Der „EU-harmonisierte“ Gläubigerausschuss – Aliud oder Entsprechung zum deutschen Recht?, ZIP 2023, 449
  • Misterek, Die Insiderinformation im Spannungsverhältnis von Ad-hoc-Publizität und Insiderhandelsverbot, ZIP 2023, 400
  • Thole, Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts COM (2022) 702, ZIP 2023, 389
  • Herzog/Gebhard, Mehrstimmrechte im Aktienrecht, ZIP 2022, 1893

Aus dem Blog Wirtschaftsrecht:

Aus dem K. Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024:

Aus dem Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 6. Aufl. 2025

  • Busch, Rz. 46.3; Rz. 47.95 ff., Rz. 48.22; Rz. 49.19: Erleichterter Bezugsrechtsausschluss
  • Busch, Rz. 46.10b; Rz. 55.69 f.: Änderungen der Veröffentlichungspflichten von Insiderinformationen nach MAR bei gestreckten Sachverhalten
  • Busch, Rz. 47.27: Ersetzungsbefugnis zur Gewährung zusätzlicher Aktien
  • Busch, Rz. 47.34; Rz. 47.108: Ersatz der Wertrüge durch Anspruch auf Ausgleichzahlung bzw. Gewährung zusätzlicher Aktien, Spruchverfahren/Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit
  • Busch, Rz. 47.137 ff.: Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
  • Busch, Rz. 49.18 f.: Liberalisierung des bedingten Kapitals
  • Butzke, Rz. 6.40 ff.: Mehrstimmrechtsaktien
  • Drinkuth, Rz. 65.1: Digitalisierung der Kommunikation und strengere Relegungen zu Mitteilungen in Übernahmeverfahren
  • Eckhold, Rz. 66.2a: Im RegE ZuFinG II (zum Teil vom RefE abweichenden) vorgesehene Änderungen beim Delisting
  • Gätsch/Harnos, Rz. 5.11a f.: Penny Stocks
  • Gätsch/Harnos, Rz. 5.43 ff.: eAktie – Grundlagen
  • Gätsch/Harnos, Rz. 5.77a f.: eAktie im Aktienregister
  • Gätsch/Harnos, Rz. 5.86a f.: Übertragung der eAktie
  • Gehling, Rz. 14.38 ff.: Verwässerungsschutz bei ordentlicher Kapitalerhöhung (Ausgleichsanspruch bei Bezugsrechtsausschluss), Ermittlung der Ausgleichszahlung, Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit
  • Gehling, Rz. 14.45: Überprüfung der Einhaltung der Preisvorschriften in Delisting-Fällen im Spruchverfahren
  • Gillessen, Rz. 11.26; Rz. 11.427a: Aufnahme der Lageberichte (einschl. Nachhaltigkeitsbericht) in den Prospekt mit entsprechendem Haftungsrisiko
  • Gillessen, Rz. 11.58: Änderungen der Veröffentlichungspflichten nach MAR bei gestreckten Sachverhalten
  • Gillessen, Rz. 11.95: Erweiterung der Prospektpflichtausnahmen
  • Gillessen, Rz. 11.400: eAktie (Prospekthaftungsregelungen)
  • Groß, Rz. 9.10b f.; Rz. 9.54: Flexibilisierung der Börsenzulassungsvoraussetzungen; Differenzierung Prime – General Standard/Teilweise Aufgabe der Emissionsbegleitung; Änderung BörsO FWB
  • Groß, Rz. 9.18: Änderungen Mindestzulassungsvolumen
  • Groß, Rz. 9.55: Mögliche Verkürzung des Zulassungeverfahrens bei Veröffentlichungspflicht auf Internetseite der Börse oder Börsenträgers nach RegE ZuFinG II
  • Hell, Rz. 10.1 ff.: Börsenmantelaktiengesellschaften (SPACs)
  • Holzborn, Rz. 58.109: Befreiungen von der Prospektpflicht
  • von der Linden, Rz. 35.100: Änderungen hinsichtlich Record Date
  • von der Linden, Rz. 37.44a ff.: Mehrstimmrechtsaktie
  • Meyer/Rath, Rz. 7.14a: Harmonisierung der Schwellenwerte für die Anwendung der ProspektV
  • Meyer/Rath, Rz. 7.15a; Rz. 7.86: Abmilderung der Prospektpflicht
  • Meyer/Rath, Rz. 7.17; Rz. 7.87: Prospekthaftung für Annex IX der ProspektV nach RegE ZuFinG II
  • Meyer/Rath, Rz. 7.100a: Aufnahme der konsolidierten Lageberichte oder der darin enthaltenen Informationen in den Prospekt mit entsprechendem Haftungsrisiko
  • Meyer/Rath, Rz. 7.100e: Reduzierung der Anforderungen an den EU-Wachtumsemissionsprospekt
  • Meyer/Rath, Rz. 8.58b: Änderung des Art. 11 MAR
  • Meyer/Rath, Rz. 8.59a: Änderungen hinsichtlich Mitteilungspflichten nach Art. 17 MAR bei gestreckten Sachverhalten
  • Meyer/Rath, Rz. 8.60: Mehrstimmrechtsaktie, Besonderheiten im Rahmen der §§ 33 ff. WpHG
  • Miller, Rz. 12.218 ff.: Standardisierung und neue Anforderungen der Prospekte
  • Mimberg, Rz. 42.167 ff.: Anfechtungsausschluss und Verwässerungsschutz bei bezugsrechtsloser Kapitalerhöhung
  • Mimberg, Rz. 43.2a, Rz. 43.28a: Anwendbarkeit des Spruchverfahrens (Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss, Delisting)
  • Schäfer, Rz. 13.8, Rz. 13.36: Änderungen der Börsenzulassungsvoraussetzungen
  • Schäfer, Rz. 15.112 ff.: Änderungen der MAR durch Listing Act
  • Schultes-Schnitzlein, Rz. 58.80a: Liberalisierung in § 19a EStG

Materialien zum Listing Act:

  • Vorschlag eines Listing Acts v. 7.12.2022
  • Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehme
  • Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen
  • Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG
  • Entwurf der Delegierten Verordnung zur MAR hinsichtlich Zwischenschritte in gestreckten Sachverhalten und Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen

Materialien zum StoFöG:

Materialien zum ZuFinG II:

Materialien zum ZuFinG I:

Seminare, Webinare und Fortbildungen:

Erste veröffentlichte Berufungsentscheidung zur GbR – Eigenbedarfskündigung nach Inkrafttreten des MoPeG – LG Bochum lässt Revision zum BGH zu

„Wir müssen raus!“ sang Udo Jürgens unter dem Titel „Ein ehrenwertes Haus“ zum ersten Mal im Jahre 1974. Während in dem von Udo Jürgens musikalisch thematisierten Fall der damals noch verbreitet als nonkonformistisch angesehene Status des Mieterpaares Anlass für eine Aufforderung der Gemeinschaft aller Mieter war, aus dem „ehrenwerten Haus“ auszuziehen, führte im Fall des LG Bochum der veränderte Beziehungsmodus des Gesellschafter-Ehepaares einer eGbR als Vermieterin von Wohnraum zu einer Eigenbedarfskündigung dieser rechtsfähigen Personengesellschaft i.S.d. §§ 705 Abs. 2 Var. 1, 14 Abs. 2 BGB zugunsten des Ehemannes. Der Ehefrau war – wie die von der 10. Zivilkammer des LG Bochums durchgeführte Anhörung der GbR-Gesellschafter ergab – aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die Zuständigkeiten innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft der „Kragen geplatzt“ (LG Bochum v. 12.9.2025 – 10 S 41/25, GmbHR 2025, 1330 m. Anm. Wertenbruch). Das von der GbR nach Eigenbedarfskündigung auf Räumung verklagte Mieter-Ehepaar bewohnt seit 36 Jahren aufgrund eines Mietvertrags vom 28.4.1989 eine Wohnung im Haus der GbR im Amtsgerichtsbezirk Witten (Ennepe-Ruhr-Kreis). Die GbR wurde am 3.1.2024 auf Grundlage eines Erwerbsvorgangs aus dem Jahre 2023 als Eigentümerin in das Grundbuch und am 29.2.2024 in das Gesellschaftsregister des AG Bochum eingetragen. Nach § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) ist die rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB seit Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung (vgl. dazu Lützenkirchen/Selk in Erman, 17. Aufl. 2023, § 566 BGB Rz. 14; Weidenkaff in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 566 BGB Rz. 15).

Eigenbedarf kann der Vermieter im Rahmen einer Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen, wenn er „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann die rechtsfähige GbR als Vermieterin von Wohnraum unstreitig keinen Eigenbedarf für einen Gesellschafter geltend machen, der die Wohnung privat nutzen möchte. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 hat der BGH die analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die GbR als Vermieterin wegen Bestehens einer Regelungslücke in ständiger Rechtsprechung bejaht und mit Urteil vom 14.12.2016 noch einmal bestätigt (BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 = ZIP 2017, 122; vgl. dazu Wertenbruch, NJW 2023, 1393). In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des MoPeG eine GbR-Eigenbedarfskündigung in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr möglich ist (vgl. zum Meinungsstand Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). So hat auch das AG Witten als Vorinstanz mit dem am 5.6.2025 verkündeten Urteil entschieden und die Räumungsklage der GbR abgewiesen. Das AG Witten verweist darauf, dass der BGH vor Inkrafttreten des MoPeG die analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB deshalb bejaht habe, weil der GbR nach außen lediglich eine „Teilrechtsfähigkeit“ zugekommen und diese Gesellschaft in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung daher mit einer Miteigentümergemeinschaft und Erbengemeinschaft vergleichbar gewesen sei. Auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG stehe, so das AG Witten, die rechtsfähige GbR dagegen den Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und den juristischen Personen, also etwa einer GmbH, gleich, so dass nunmehr eine analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei (vgl. zu den Entscheidungsgründen des AG Witten das Urteil des LG Bochum v. 12.9.2025 – 10 S 41/25, juris Rz. 13). Im Urteil vom 10.7.2024 hat der VIII. Zivilsenat des BGH auf Grundlage der von der 67. Zivilkammer des LG Berlin zugelassenen Revision die Frage offengelassen, weil die Eigenbedarfskündigung vor Inkrafttreten des MoPeG erfolgt war und daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts das zum Zeitpunkt der Kündigung der in Berlin-Mitte gelegenen Wohnung im Jahre 2021 noch das bis zum 31.12.2023 geltende Recht maßgebend war (BGH v. 10.7.2024 – VIII ZR 276/23, GmbHR 2024, 1193).

Im Fall des LG Bochum bewohnt das Gesellschafter-Ehepaar, das drei Kinder hat, selbst ein Haus mit drei Etagen. Anfang 2024, also zeitgleich mit dem Erwerb des anderen Hausgrundstücks durch die von ihnen als Gesellschafter betriebene eGbR, waren aufseiten des Gesellschafter-Ehepaares Streitigkeiten über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgetreten. Infolgedessen musste der Ehemann zumindest erst einmal (Stand: Berufungsverhandlung am 12.9.2025) auf dem Wohnzimmersofa schlafen. Der Mann hatte nach den Darlegungen seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung die Familie vernachlässigt und Versprechen nicht eingehalten. Er treffe sich mit Kollegen, während sie mit den drei Kindern unterwegs sei. Im Rahmen der Anhörung in dieser Verhandlung bestätigte der Mann, dass seine Frau immer mehr Unterstützung „im Haushalt, bei der Wäsche, den Kindern etc.“ von ihm gefordert habe, er aber mittlerweile „eine Führungsposition bei der Arbeit und 10 bis 15 Mitarbeiter unter sich habe“, so dass er, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, „die Arbeit vorbereiten und sich im Übrigen erholen“ müsse. Da eine Verständigung aufseiten der Ehegatten nicht zustande kam, wurde entschieden, dass der zurzeit nur im unteren, aus einem Badezimmer und einem Wohnzimmer bestehende Teil des bislang gemeinsam bewohnten Hauses residierende Mann auszieht und die GbR zum Zwecke der Behebung der Unterbringungsproblematik in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausspricht.

Die vom LG Bochum unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Witten vertretene Zulassung der GbR-Eigenbedarfskündigung auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist nicht überzeugend. Es ist zwar richtig, dass die Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR schon durch die „Weißes Ross“-Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = ZIP 2001, 330) anerkannt worden ist. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat aber in der Entscheidung aus dem Jahre 2016 die GbR-Eigenbedarfskündigung in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch darauf gestützt, dass der GbR anders als einer juristischen Person nur eine „Teilrechtsfähigkeit“ zukomme und sie daher eine mit der Bruchteilsgemeinschaft und der Erbengemeinschaft vergleichbare „Vermietermehrheit“ sei (BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rz. 16 ff. = ZIP 2017, 122 ff.; vgl. dazu Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 18 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). Diese Begründung kann auf Grundlage des MoPeG keine Geltung mehr beanspruchen. Die amtliche Begründung zum MoPeG verweist darauf, dass die rechtsfähige GbR das neue Leitbild des Rechts der GbR sei (BT-Drucks. 19/27635, S. 125 f.). Die neue Vorschrift des § 705 Abs. 2 BGB konzipiere, so der MoPeG-Gesetzgeber, im Sinne dieses Leitbildes die GbR in Gestalt der rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 Var. 1 BGB) als auf eine gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft „grundlegend neu“. Auf Grundlage des MoPeG steht der von einer GbR vermietete Wohnraum zweifelsfrei nicht mehr einer „Vermietermehrheit“ zu. Mit Inkrafttreten des MoPeG ist daher die wesentliche Grundlage der Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 zur analogen Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die GbR entfallen (Weidenkaff in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 573 BGB Rz. 26; Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334; Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 19).

Die GbR muss nunmehr – wie vom AG Witten als Vorinstanz angenommen – in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung wie eine OHG, KG oder GmbH behandelt werden (vgl. zu Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334). Diese Gesellschaften können nach zutreffender Auffassung des BGH keinen Eigenbedarf in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen (BGH v. 23.5.2007 – VIII ZR 122/06, ZIP 2007, 1665 zur KG BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 210/10, ZIP 2011, 281 zur GmbH & Co. KG; BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rz. 52 = ZIP 2017, 122 zur OHG und KG). In dem vom BGH im Jahre 2010 entschiedenen Fall konnte daher eine GmbH & Co. KG keinen Eigenbedarf für die beiden 69 und 74 Jahre alten Kommanditisten und GmbH-Gesellschafter beanspruchen (BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 210/10, ZIP 2011, 281). Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung kann eine hausverwaltende Personengesellschaft nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB ohne Betrieb eines Gewerbes durch konstitutive Handelsregistereintragung die Rechtsform einer OHG oder KG erlangen (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1335). Die Auffassung des LG Bochum, die rechtsfähige GbR sei „spezifisch mietrechtlich“ wie eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit und damit wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln, müsste deshalb konsequenterweise – entgegen der Rechtsprechung des BGH – auch für die Personenhandelsgesellschaften OHG, KG und GmbH & Co. KG gelten, die ein Wohnhaus verwalten und darin enthaltene Wohnungen vermieten.

Dass die für eine analoge Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche planwidrige Regelungslücke jedenfalls auf Grundlage des MoPeG nicht besteht, folgt auch daraus, dass die Gesellschafter einer Immobilien-GbR bewusst auf eine die Eigenbedarfskündigung unmittelbar rechtfertigende Eigentümerstellung verzichten, um bedeutende Vorteile zu erlangen, die einer Miteigentümergemeinschaft mit unmittelbarem Eigenbedarfskündigungsrecht gerade nicht zustehen (vgl. zum Ganzen Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1335 f.). So muss gem. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beim GbR-Modell nach wie vor im Falle eines nachfolgenden Anteilserwerbs keine Grunderwerbsteuer entrichtet werden, sofern nicht mindestens 90 % der GbR-Anteile erworben werden. Beim Erwerb eines GbR-Anteils mit dem gesellschaftsvertraglichen Recht zur Nutzung einer einzelnen Wohnung wird die 90 %-Schwelle eigentlich nie erreicht. Im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen besteht dagegen unabhängig vom Umfang eine Grunderwerbsteuerpflicht.

Bei Wahl des GbR-Modells können die Gesellschafter eine „Wohnung“ ohne notarielle Beurkundung durch formfreien Verkauf und Abtretung eines GbR-Anteils übertragen, während bei Miteigentum die notarielle Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung erforderlich ist (vgl. Wertenbruch, NJW 2023, 1393 Rz. 20). Eine vollstreckungsrechtliche Pointe besteht bei der Wahl der Rechtsform der GbR zumindest für die Gesellschafter darin, dass der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters nicht direkt in das von der GbR gehaltene Grundeigentum vollstrecken kann, sondern auf die Pfändung und Verwertung des Gesellschaftsanteils seines Gesellschafter-Schuldners angewiesen ist (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1336). Wenn also der nicht formbedürftige Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsieht, dass der Gesellschafter-Schuldner nur mit 5 % am Gesellschaftsvermögen und der oder die anderen Gesellschafter mit 95 % beteiligt sind, so ist der Vollstreckungszugriff des Gläubigers auf diesen Wertanteil von 5 % beschränkt.

Schließlich muss gesehen werden, dass die GbR-Gesellschafter durchaus ohne Weiteres im Rahmen einer direkten Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Eigenbedarfskündigung berechtigt sind, sofern sie eine Umwandlung des Gesellschaftsvermögens in Wohnungseigentum oder Miteigentum zu ihren Gunsten vornehmen (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2025, 1334, 1336). Sie müssen dann allerdings auf die dargelegten gravierenden Vorteile des GbR-Modells verzichten, die Miteigentümer von vornherein nicht geltend machen können. Sind sie zur Aufgabe der rein wertmäßigen Beteiligung am Vermögen der rechtsfähigen GbR nicht bereit, so handeln sie widersprüchlich, wenn sie in Bezug auf die Eigenbedarfskündigung im Ergebnis wie ein Allein- oder Miteigentümer behandelt werden wollen.

Zu Recht zugelassen hat das LG Bochum die Revision zum BGH nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn die Frage der Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung ist für eine von der GbR nach Inkrafttreten des MoPeG erklärte Kündigung vom BGH noch nicht entschieden worden. Mit Erlass der bevorstehenden Revisionsentscheidung des BGH wird im Fall des LG Bochum feststehen, ob das Mieter-Ehepaar nach dann wohl 37 Jahren Mietdauer sich mit dem letzten Satz des Liedes von Udo Jürgens vertraut machen muss: „Wir packen unsere sieben Sachen und ziehen fort aus diesem ehrenwerten Haus.“

Die interprofessionelle Anwälte, Ärzte und Apotheker GmbH & Co. KG auf dem Gebiet des Arzt- und Arzneimittelrechts – Zulässigkeit derzeit nur im Bundesland Berlin

„Berlin, Berlin, wir fahren nach Berlin“ ist ein nach wie vor populärer Hit des Schlagersängers Olaf Berger aus dem Jahre 1995. Richtungsweisender Bezugspunkt dieses Ohrwurms ist das DFB-Pokalendspiel, das seit dem Jahre 1985 alljährlich nach Abschluss der Bundesliga-Saison im Berliner Olympiastadion ausgetragen wird. Auf Grundlage der MoPeG-Vorschrift des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit den zurzeit geltenden einschlägigen Berufsrechten kann Olaf Bergers Refrain allerdings auch Geltung beanspruchen für Anwälte, Ärzte und Apotheker, die in einer auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisierten anwaltlichen GmbH & Co. KG ohne Risiko einer persönlichen Haftung als Kommanditisten in mandatsbezogenen interprofessionellen Teams zusammenarbeiten wollen. Dieser gesellschaftsrechtliche Fokus auf Berlin beruht darauf, dass derzeit nur das Heilberufsrecht des Bundeslandes Berlin im hier in Rede stehenden Rechtsberatungssektor sowohl der „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bei der interprofessionellen Zusammenarbeit von Anwälten, Ärzten und Apothekern als auch der handelsrechtlichen Modernisierungsregelung des § 107 Abs.  1 Satz 2 HGB in jeder Hinsicht Rechnung trägt (Wertenbruch/Thormann, Die interprofessionelle GmbH & Co. KG von Anwälten, Ärzten und Apothekern im Bereich des Arzt- und Arzneimittelrechts, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff. – Heft 22 vom 15.11.2025).

In Anwaltskanzleien, die auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisiert sind, bietet die Aufnahme von approbierten Ärzten und Apothekern als Gesellschafter zum Zwecke einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit bei der umfassenden Bearbeitung von Anwaltsmandaten bedeutende Vorteile gegenüber einer fortlaufenden Erteilung von Gutachten- und Beratungsaufträgen (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Denn insbesondere in den praktisch sehr bedeutenden Bereichen Arzt- und Arzneimittelhaftung, Arzneimittelzulassung und Heilmittelwerberecht ist in der interprofessionellen GmbH & Co. KG eine adäquate Teamarbeit jederzeit möglich, und zwar vom ersten Mandantengespräch bis zu einem etwaigen Gerichtsprozess (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Bei Zulässigkeit und Wahl der Rechtsform der GmbH & Co. KG tragen aufgrund ihrer Kommanditistenstellung weder die Anwälte noch die Ärzte und Apotheker ein persönliches Haftungsrisiko. Die Haftung ist vielmehr auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einlage und eine damit übereinstimmende Haftsumme beschränkt (vgl. zur Kommanditistenhaftung nach MoPeG und zur Konstellation einer von der vereinbarten Einlage abweichenden Haftsumme Mueller-Thuns, GmbHR 2025, 953; Wertenbruch, GmbHR 2024, 953).

Im Anschluss an die „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verstoß des anwaltsrechtlichen Sozietätsverbots bezüglich der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern gestattet die neue anwaltsrechtliche Vorschrift des § 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRAO diese interprofessionelle Zusammenarbeit (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 12).  Darüber hinaus lässt die Neuregelung des § 59b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO als Rechtsformen die „Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften“ zu mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Berufsrechtsvorbehalts der MoPeG-Regelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB erfüllt sind und als Rechtsform auch die OHG und die KG gewählt werden können. Die KG-Sonderform der GmbH & Co. KG wird nunmehr durch § 59i Abs. 1 BRAO anwaltsrechtlich besonders zugelassen (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 17 ff.).

Da für das Berufsausübungsrecht der Ärzte und Apotheker – anders als für das Berufsrecht der Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – Gesetzgebungsbefugnisse der Länder bestehen, ist die hier in Rede stehende interprofessionelle GmbH & Co. KG vonseiten der Ärzte und Apotheker nur zulässig, soweit das jeweilige Berufsrecht des betreffenden Bundeslandes die Zusammenarbeit mit den beiden anderen Professionen zulässt und zudem die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB gestattet (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 2). Diese aufseiten der Ärzte und Apotheker erforderlichen landesrechtlichen Voraussetzungen der interprofessionellen GmbH & Co. KG sind derzeit nur im Bundesland Berlin gegeben (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.).

In den meisten Bundesländern außerhalb Berlins ist allerdings zumindest nach dem Berufsrecht der Ärzte eine aus Anwälten und Ärzten bestehende GmbH & Co. KG zulässig, sofern eine gutachterliche und beratende Tätigkeit und keine Heilkunde am Menschen ausgeübt wird (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.). Im Bundesland Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen im Bezirk der Ärztekammer Nordrhein ist dies allerdings nicht möglich. Im NRW-Kammerbezirk Westfalen-Lippe besteht diese Möglichkeit aber, so dass hier Anwälte zumindest mit Ärzten in der Rechtsform der GmbH & Co. KG im Rahmen der Bearbeitung von anwaltlichen Mandaten interprofessionell zusammenarbeiten können. Eine derartige GmbH & Co. KG kann aber ihren Sitz nicht nach Rheinland-Pfalz oder in den Bezirk der Ärztekammer Nordrhein verlegen, also z.B. nicht von Münster nach Düsseldorf oder von Frankfurt a.M. nach Mainz (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 22 f.). Außerhalb des Bundeslandes Berlin fehlt für die Apotheker, die im Fall einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit kein Gewerbe, sondern einen Freien Beruf ausüben, in allen Bundesländern eine Ausformungsregelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB als berufsrechtliche Voraussetzung der interprofessionellen anwaltlichen GmbH & Co. KG (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 28).

Bei Vorliegen eines Ausformungsgesetzes i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch im Bereich der Ausübung von Freien Berufen die Sonderform der Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG mit synchroner Beteiligung der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH i.d.R. vorzugswürdig. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters können bei der Einheits-GmbH & Co. KG schon kraft Rechtsform keine Beteiligungsasymmetrien entstehen. Zudem kann ein rechtsgeschäftlicher Gesellschafterwechsel durch nicht beurkundungsbedürftige Übertragung des Kommanditanteils vollzogen werden. Nach der MoPeG-Regelung des § 170 Abs. 2 HGB üben die Kommanditisten im Rahmen einer partiellen gesetzlichen Vertretungsmacht das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH aus (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 29 f.).

Der neue IDW ES 17 zur Berücksichtigung von Börsenkursen in der Unternehmensbewertung – ein Schritt nach vorne, zwei Schritte zurück?

Auch wenn die Zeiten der Ampel in Berlin seit Mai dieses Jahres vorbei sind, sorgte zur selben Stunde eine neue „Ampel“ für Unruhe beim bewertungsinteressierten Fachpublikum. Gemeint ist der am 14.5.2025 durch das IDW vorgestellte Entwurf eines Standards zur Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensationen (IDW ES 17), der für diese Aufgabe ein neues „Ampelsystem“ einführen will (Zusammenfassung bei Harnos, AG 2025, R189).

In der Sache erscheint eine solche Neugestaltung dringend geboten. Der BGH hat in den Fällen „WCM“ und „Vodafone/Kabel Deutschland“ (BGH v. 21.2.2024 – II ZB 12/21, BGHZ 236, 180 = AG 2023, 443; BGH v. 31.1.2024 – II ZB 5/22, AG 2024, 665) klar entschieden, dass der Börsenkurs bei der Wertermittlung im Rahmen von Strukturmaßnahmen als alleiniger Angemessenheitsmaßstab herangezogen werden kann. Zugleich hat er dabei sehr deutlich Position gegen die recht eigenwillige Interpretation seiner bisherigen Rechtsprechungslinie durch den Fachausschuss des IDW für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) bezogen (BGH AG 2024, 665 Rz. 26; vgl. zu den Stellungnahmen des FAUB WPg 2023, 765 und auch schon AG 2021, 588). Im Lichte dieser Urteile erschien die Neuausrichtung der Bewertungsstandards unausweichlich und der Schritt zu einem neuen Konzept auch wünschenswert.

Wie diese Neuausrichtung nach dem derzeitigen Entwurf ausgefallen ist, überrascht vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Vorgaben dann aber doch sehr: Schon die zentrale These des FAUB, dass Wirtschaftsprüfer nur dann alleine auf den Börsenkurs zurückgreifen sollen, wenn feststellbar ist, dass der Markt tatsächlich eine vollständige und effektive Informationsverarbeitung wie -bewertung abbildet (IDW ES 17 Rz. 5), lässt sich in dieser Lesart kaum den jeweiligen Urteilsgründen entnehmen. Diese schon sehr restriktive Interpretation setzt sich dann im bereits erwähnten „Ampelsystem“ fort (Rz. 33 ff.): Die Geeignetheit des Börsenkurses muss der Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Gesamtbeurteilung überprüfen, bei der für einen bunten Strauß an Kriterien unterschiedliche „Ampel“-Stufen erreicht werden können. Sobald auch nur eine „gelbe“ oder „rote“ Stufe erreicht wird, ist der Börsenkurs zumindest nicht mehr nur allein oder sogar überhaupt als Maßstab für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. In diesen Fällen muss der Wirtschaftsprüfer dann – wenig überraschend – eine Bewertung nach dem hauseigenen IDW S 1 vornehmen.

Diese vom IDW konstruierte Ampel könnte sich aber für alle Verkehrsteilnehmer als großes Ärgernis erweisen, weil sie nur selten Grün anzeigen wird. In dieser verkehrsfreundlichen Farbe soll die Ampel nämlich nur dann leuchten, wenn der Markt eine „atomistische“ Struktur in dem Sinne aufweist, dass es keinen dominierenden Anteilseigner geben darf (Rz. 40). Das wird jedoch gerade bei praktisch allen wichtigen Abfindungsfällen, insbesondere beim Unternehmensvertrag und beim Squeeze-Out, in aller Regel nicht erreicht werden. Zugleich zeigt sich in dieser Restriktion ein relativ deutlich fortdauernder Widerspruch zu den Vorgaben des BGH, weil in beiden entschiedenen Fällen eine solche Struktur nicht gegeben war, ohne dass der II. Zivilsenat sich deshalb an der Heranziehung des Börsenkurses gehindert sah. Auch die Anforderungen an Liquidität (Rz. 41) halten sich kaum an die höchstrichterlichen Vorgaben (hierzu BGH AG 2023, 443 Rz. 32), sondern scheinen – ebenso wie bei der Marktabdeckung (Rz. 42) – ausschließlich darauf ausgerichtet zu sein, die Relevanz des Börsenkurses herunterzuspielen.

Insgesamt bleibt doch Verwunderung zurück, wie sehr das IDW die Vorgaben des BGH augenscheinlich missverstanden hat. Aber vielleicht liegt die Wurzel dieses Missverständnisses in einer sehr menschlichen Regung, die bereits Upton Sinclair in die zeitlosen Worte gefasst hat: „It is difficult to get a man to understand something, when his salary depends upon his not understanding it.“

Man könnte die daraus resultierende Verweigerungshaltung gelassen hinnehmen, wenn man darauf vertrauen dürfte, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung, die schließlich auch in der Gesetzgebung (vgl. § 255 AktG n.F., der im Papier des FAUB mit keinem Wort erwähnt wird) und der ganz klar herrschenden Meinung einen entsprechenden Widerhall findet, gegenüber den Empfehlungen eines Interessenverbands durchsetzt. Gerade diese Gewähr ist aber nicht unbedingt gegeben.

Vielmehr droht der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, die von Rechtsprechung und Gesetzgebung angestoßene Entwicklung eigenmächtig zu unterlaufen. Die Bewertungsstandards haben zwar keinen Normcharakter, seine Wirtschaftsprüfer halten sich jedoch trotzdem fast ausnahmslos an sie, da ansonsten das Damoklesschwert der Berufshaftung über ihnen schwebt. Auch das IDW verpflichtet seine Mitglieder, zu denen 90 % der deutschen Wirtschaftsprüfer gehören, zu deren Einhaltung. Diese – um beim Wording des IDW zu bleiben – nicht gerade atomistischen Strukturen geben den Standards erst ihre quasi-verbindliche Wirkung (dazu etwa Fleischer, AG 2014, 97, 100). Darüber hinaus ist der Berufsstand über die Prüfernormen (§§ 293b-293e AktG [ggf. i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2-4 AktG]; §§ 9-12 UmwG) in nahezu alle wichtigen Strukturmaßnahmen eingebunden. Es stellt sich deswegen die Frage, ob die Unternehmen über den Hebel des Bewertungsstandards nicht in die langwierige und kostspielige IDW S 1-Prüfung gezwungen werden könnten, wenn sich Wirtschaftsprüfer weigern, bei einer Börsenkursbewertung das Angemessenheitssiegel auszustellen. Da mag es nur als schwacher Trost klingen, dass der BGH im WCM-Beschluss nochmal betont hat, dass die Rechtsprechung nicht an die Standards des IDW gebunden ist (BGH AG 2023, 443 Rz. 19).

Insofern kann man nur hoffen, dass der Berufsstand sich zu der Eigenverantwortung bekennt, zu der das IDW bezeichnenderweise selbst im Entwurf des IDW ES 1 n.F. aufgerufen hat (dort in der Einleitung und Rz. 1). Diese Eigenverantwortung sollte sich, zumindest was die alleinige Berücksichtigung von Börsenkursen angeht, auch über die schlichte Befolgung der Bewertungsstandards des IDW hinaus erstrecken.

Urteil des II. Zivilsenats des BGH zur Rechtsnatur des Gesellschafterbeschlusses der Personengesellschaft und Bindung an eine Stimmabgabe gem. §§ 130, 145 ff. BGB

I. Der Fall des BGH: Widerruf einer Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in der KG vor Ende der Abstimmungsfrist nach Erhalt eines Übernahmeangebots

Im Fall des BGH (Urteil v. 22.10.2024 – II ZR 64/63, WM 2025, 31) ging es um die Beschlussfassung im schriftlichen Abstimmungsverfahren in einer Publikumskommanditgesellschaft mit mehr als 12.000 Anlegern. Die Klägerin ist als Treugeberin mittelbar an der KG beteiligt. Beschlussgegenstand war die Zustimmung zum Verkauf einer Immobilie durch die H-Objektgesellschaft, an der die KG zu 94 % beteiligt war. Mit Schreiben vom 14.11.2019 lud die W-GmbH als geschäftsführende Kommanditistin der KG – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KG-Gesellschaftsvertrags – die Anleger zur Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren ein. Zur Ausübung des Stimmrechts mussten die beigefügten Stimmzettel spätestens bis zum 12.12.2019 unterschrieben zurückgesandt werden. In dem betreffenden Schreiben wurde den Anlegern eine Rückzahlung von 32,74 % des Anlagebetrags bei Zustandekommen des Verkaufs der Immobilie in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 18.11.2019, also vier Tage nach Beginn des Abstimmungsverfahrens, unterbreitete die klagende Treugeberin den Anlegern der KG das Angebot, ihre Anteile für 34 % des Nominalwerts anzukaufen und sie von der Nachhaftung freizustellen. Das Angebot war befristet bis zum 11.12.2019 und stand unter der Bedingung, dass der Anleger im laufenden Abstimmungsverfahren gegen die Veräußerung der Immobilie der Objektgesellschaft stimmte. Die Treugeberin W, die über 25 Stimmen verfügte und am 15.11.2019 bereits mit „Ja“ gestimmt hatte, widerrief am 20.11.2019 ihre Stimmabgabe und reichte nunmehr einen Stimmzettel mit „Nein“ ein. Unter Berücksichtigung der (ursprünglichen) „Ja“-Stimmen der Treugeberin W wurde die erforderliche Mehrheit von mehr als Dreivierteln der abgebebenen Stimmen mit 75,004 % knapp erreicht. Die klagende Treugeberin wandte sich mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Berücksichtigung der „Ja“-Stimmen der Treugeberin W sowie drei weiterer „Ja“-Stimmen von Anlegern, die ebenfalls nach Eingang des Übernahmeangebots der Klägerin innerhalb der Abstimmungsfrist den Widerruf erklärten.

II. Einordnung der Stimmabgabe als Willenserklärung im Sinne des BGB mit der Folge der Anwendung des 130 BGB

Der II. Zivilsenat des BGH bestätigt zunächst die ständige Rechtsprechung und h.L., nach der die Stimmabgabe eines Gesellschafters im Rahmen der Beschlussfassung einer Personengesellschaft eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, so dass grundsätzlich die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte einschließlich der Zugangsregelung des § 130 BGB Platz greifen. Nach § 130 BGB wird die Stimmerklärung im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Adressaten wirksam, sofern diesem nicht zuvor oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Die Zugangsregelung des § 130 BGB ist auch dann anwendbar, wenn in einer Präsenzversammlung nicht anwesende Gesellschafter audiovisuell zugeschaltet werden (vgl. dazu Wertenbruch GmbHR 2019, 149, 152 f.).

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung zugeht, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Entsprechendes gilt für die Widerrufserklärung i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden, also in einer Präsenzversammlung, und von elektronischen Willenserklärungen gelten zwar Besonderheiten, aber das gleiche Prinzip (vgl dazu Erman/Arnold, BGB, 17. Auflage 2023, § 130 Rz. 21 ff. und Rz. 9; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2024, § 8 Rz. 27 ff. Rz. 11 sowie Rz. 19 ff.). Im Fall des BGH erfolgte der Zugang der „Ja“-Stimmen der Treugeberin W am 15.11.2019. Der erst am 20.11.2019 zugegangene Widerruf war daher verspätet.

III. Widerruf der Stimmabgabe in der Interimsphase zwischen Zugang beim Abstimmungsleiter und Ablauf der Abstimmungsfrist?

1. Keine Anwendung des 130 BGB zwischen Zugang der Stimmabgabe und Wirksamwerden des Beschlusses nach Fristablauf

In Bezug auf die umstrittene und höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend entschiedene Frage der Bindung eines Gesellschafters an seine Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in einer Personengesellschaft nach Zugang der Stimme beim Abstimmungsleiter bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens wendet der II. Zivilsenat des BGH – abweichend vom Berufungsgericht – die allgemeine Zugangsregelung des § 130 BGB und speziell die Widerrufsregelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB zutreffend nicht an. Insoweit muss nämlich in der Tat präzise unterschieden werden zwischen dem Wirksamwerden der einzelnen Stimmabgabe durch Zugang gem. § 130 Abs. 1 BGB beim Abstimmungsleiter und dem Wirksamwerden des Gesellschafterbeschlusses nach Ablauf der Abstimmungsfrist durch Auszählung der abgegebenen Stimmen und Feststellung des Beschlussergebnisses.

2. Primat von Gesellschaftsvertrag, abstimmungsbezogenen Gesellschaftervereinbarungen und eines geäußerten Bindungswillens – Grundsatz der Bindung

Für die Frage des Widerrufs einer Stimmabgabe kommt es nach Ansicht des II. Zivilsenats des BGH zuvörderst darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag dazu eine Regelung vorsieht oder die Gesellschafter insoweit speziell für das konkrete Abstimmungsverfahren eine Vereinbarung getroffen haben. Zudem kann, so der BGH, im konkreten Fall eine Bindung an eine Stimmabgabe aus einem ausdrücklich oder konkludent erklärten Bindungswillen des einzelnen stimmberechtigten Gesellschafters zu folgern sein. Im Fall des BGH ergab sich bei Prüfung dieser besonderen Kriterien kein Ausschluss des Widerrufs einer abgegebenen Stimme. Insoweit rekurriert der II. Zivilsenat auch zu Recht darauf, dass aus der Geltung einer statutarischen Abstimmungsfrist deshalb keine unmittelbare Bindung an eine Stimmabgabe abgeleitet werden kann, weil diese Frist aus Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht das Inkrafttreten des Beschlusses am Tag nach Fristablauf durch zeitliche Streckung des Auszählungsvorgangs gewährleisten, sondern vielmehr den stimmberechtigten Gesellschaftern die gebotene Informations- und Überlegungsfrist garantieren soll.

Für den Fall, dass auf Grundlage der genannten besonderen Parameter keine Einschränkung der Bindungswirkung zu bejahen ist, geht der BGH nunmehr von einer grundsätzlichen Bindung des Gesellschafters an seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang beim Abstimmungsleiter aus. Der Gesellschafter kann demnach seine durch Zugang beim Abstimmungsleiter gem. § 130 Abs. 1 BGB wirksam gewordene Stimmabgabe grundsätzlich jedenfalls nicht mehr frei bis zum Ende der Abstimmungsfrist widerrufen. Im Fall des BGH war dieses Prinzip entscheidungserheblich, weil eine gesellschaftsvertraglich angeordnete Bindung fehlte und ein zumindest konkludent erklärter Bindungswillen der Treugeberin W nicht vorlag. Die Treugeberin W konnte daher ihre Stimmabgabe nach Zugang beim Abstimmungsleiter am 15.11.2019 nicht mehr frei widerrufen.

Der II. Zivilsenat des BGH weicht mit der im hier in Rede stehenden Judikat vom 22.10.2024 vertretenen Bindungsdoktrin von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ab, nach der ein Gesellschafter an seine Stimmabgabe bis zum Zustandekommen des Beschlusses nicht gebunden und jederzeit zum freien Widerruf berechtigt ist (RGZ 128, 172, 177; einschränkend allerdings RGZ 163, 385, 392 f.). Im Urteil vom 13.2.1990 (BGH v. 13.2.1990 – II ZR 42/89, ZIP 1990, 505, 508) hatte der II. Zivilsenat des BGH dies noch ausdrücklich offengelassen. Abgelehnt wurde vom BGH nunmehr auch die der RG-Rechtsprechung folgende Literaturauffassung, nach der eine Stimmabgabe bis zum Ablauf einer Abstimmungsfrist grundsätzlich frei widerruflich ist, sofern nicht ausnahmsweise die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eine Beschränkung gebietet.

3. Begründung für das Prinzip der Bindung an eine durch Zugang wirksam gewordene Stimmabgabe

a) Einordnung des Gesellschafterbeschlusses als mehrseitiges Rechtsgeschäft sui generis – Ablehnung einer Anwendung der §145 ff. BGB

Im Ergebnis geht die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH in Bezug auf die Bindungswirkung konform mit der überwiegenden Literaturauffassung, nach der die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung in einer Personengesellschaft nach ihrem Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grundsätzlich bindend und jedenfalls nicht mehr frei widerruflich ist. Die von einem Teil der Literatur als Begründung herangezogene direkte oder analoge Anwendung der §§ 145 ff. BGB lehnt der BGH ab. Insoweit wird unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (zuletzt BGH v. 24.7.2012 – II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rz. 3) konstatiert, dass der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft als Akt verbandsinterner Willensbildung kein Vertrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB, sondern vielmehr ein mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art ist, das auf der Zusammenfassung der einzelnen Stimmabgaben der Gesellschafter beruht und auf eine kollektive, rechtsverbindliche Willensbildung gerichtet ist. Die Stimmabgabe des Gesellschafters ist danach Bestandteil dieses mehrseitigen Rechtsgeschäfts und geht mit Zustandekommen des Gesellschafterbeschlusses in ihm auf.

Den wesentlichen Unterschied zwischen dieser verbandsinternen Willensbildung und einem Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB sieht der BGH zum einen darin, dass der Gesellschafterbeschluss nicht auf einem Austausch von aufeinander bezogenen Willenserklärungen, sondern auf der Zusammenfassung gleichgerichteter Willenserklärungen zur Bildung eines Organwillens beruhe. Anders als bei einem Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB sollen die abgegebenen Willenserklärungen, so der BGH, nicht unmittelbar selbst bereits eine Wirkung für das Rechtsverhältnis der Beteiligten entfalten, sondern erst der durch sie gebildete Organwille. Zum anderen beruhe der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB auf dem Prinzip der Willenseinigung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien, während eine Beschlussfassung im Falle der Geltung des Mehrheitsprinzips auch die überstimmten oder sich der Stimme enthaltenden Gesellschafter binde. Abgelehnt wird vom II. Zivilsenat des BGH auch eine Bindung an die Stimmabgabe wegen Vorliegens eines einseitigen, grundsätzlich unwiderruflichen Rechtsgeschäfts.

Dass § 145 BGB die Bindung an ein Angebot ausdrücklich regelt, ist zudem nicht Ausdruck eines allgemeinen Charakters der Willenserklärung, sondern vielmehr der abweichenden Rechtslage nach Gemeinem Recht geschuldet. Nach Gemeinem Recht war das Angebot auf Abschluss eines Vertrags bis zur Annahme durch den Adressaten widerruflich (Motive, Mugdan I, S. 164 Randpagin. 164; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2024, § 10 Rz. 2). Für die Beschlussfassung in der Personengesellschaft ist eine derartige Bindungsnorm nicht vorhanden. Eine Regelung über das Zustandekommen eines Vertrags durch übereinstimmende – wegen der Möglichkeit des Vertragsschlusses durch inhaltlich kongruente Kreuzofferten nicht zwingend aufeinander bezogene – Willenserklärungen sah der Gesetzgeber des BGB von 1900 (abweichend von der ersten BGB-Kommission) als überflüssig an (Protokolle, Mugdan I, S. 668 Randpagin. 156; Wertenbruch a.a.O. § 10 Rz. 1).

b) Grundsätzliche Unwiderruflichkeit wegen Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kollektiven Willensbildung

Der grundsätzliche Ausschluss einer freien Widerruflichkeit einer durch Zugang nach § 130 BGB wirksam gewordenen Stimme bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft folgt nach Ansicht des BGH aus der Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kollektiven Willensbildung und dem gemeinsamen Verbandsinteresse an einer möglichst raschen und rechtssicheren Bildung des Organwillens. Eine freie Widerruflichkeit der abgegebenen Stimme wäre, so der BGH, mit dem generellen Zweck des Abstimmungsverfahrens nicht zu vereinbaren, eine nicht nur einfache, rasche und zielgerichtete, sondern vor allem auch möglichst rechtssichere kollektive Willensbildung zu bewerkstelligen. Daher widerspräche der freie Widerruf letztlich dem gemeinsamen Verbandsinteresse der Gesellschafter.

c) Widerruf der Stimmabgabe aus wichtigem Grund bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens?

Ob bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise eine Widerrufsmöglichkeit bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens zu bejahen ist, lässt der II. Zivilsenat des BGH ausdrücklich offen. Denn ein wichtiger Grund, der einen Widerruf eventuell rechtfertigen könnte, liege im konkreten Fall nicht vor. Nach Ansicht des BGH ist ein wichtiger Grund insbesondere nicht im Angebot der Klägerin zu sehen, den Treugebern ihre Gesellschaftsanteile unter der Bedingung einer „Nein“-Stimme bezüglich des zur Abstimmung gestellten Immobilienverkaufs in der Objektgesellschaft abzukaufen. Der Mehrheitsbeschluss war daher mit den Stimmen der Treugeberin W wirksam zustande gekommen. Auf die weiteren drei Stimmen, die Gegenstand eines Widerrufs waren, kam es für das Erreichen des Quorums nicht an.

 

Vor der Entscheidung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Ende der Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg?

I. Aktuelle Prüfung der 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt

1. Antrag der DFL auf Durchführung eines Verfahrens nach 32c GWB (Kein Anlass zum Tätigwerden)

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) e.V. hat mit Schreiben vom 18.7.2018 beim Bundeskartellamt die kartellrechtliche Überprüfung der 50+1-Regel und den Erlass einer Entscheidung nach
§ 32c GWB angeregt (Bundestag, WD 10 – 3000 – 037/22, S. 12). Nach § 32c Abs. 1 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt, sofern die 50+1-Regel nach den vorliegenden Erkenntnissen weder gegen das deutsche Kartellverbot (§ 1 GWB) noch gegen das europäische Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV) verstößt, die Entscheidung erlassen, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden. Eine derartige Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Eingriffsbefugnissen nach den §§ 32, 32a GWB keinen Gebrauch machen wird. Gemäß § 32b Abs. 1 S. 1 i.V.m § 32 GWB kann das Bundeskartellamt, wenn die DFL im Anschluss an eine Mitteilung von kartellrechtlichen Bedenken gegen die 50+1-Regelung die Eingehung von Verpflichtungen anbietet, die geeignet sind, die Bedenken auszuräumen, die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.

In seiner vorläufigen Einschätzung vom 31.5.2021 geht das Bundeskartellamt davon aus, dass die 50+1-Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein kann. Als problematisch angesehen wird allerdings die Kombination der Grundregel mit den derzeitigen Förderausnahmen, die das Präsidium der DFL bewilligen kann, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat.

2. Sachstand nach Erlass der EuGH-Urteile vom 21.12.2023 in Sachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club

Das Bundeskartellamt sieht auch auf Grundlage der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club „keine grundlegenden Bedenken“ gegen die 50+1-Grundregel“ der DFL. Denn die Grundregel sei „keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs und daher grundsätzlich ausnahmefähig“. Der Idealverein sei die Rechtsform, die „von der Kreisliga bis zur Bundesliga den institutionellen Eckpfeiler des verbandlich organisierten Fußballsports in Deutschland darstellt“. Dies garantiere in der Praxis des deutschen Verbandsfußballs „breiten Bevölkerungskreisen die Möglichkeit, durch eine Mitgliedschaft die Geschicke des Vereins mitzubestimmen“. Diese deutsche Fußballmaxime der „Vereinsprägung“ sei aber, so das Bundeskartellamt, nur dann geeignet eine Ausnahme vom Kartellverbot zu rechtfertigen, wenn die DFL sie „im Lichte ihrer Zielsetzung einheitlich, konsistent und diskriminierungsfrei“ anwende. Daher müsse vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung der 50+1-Regel auch die bisherige Lizenzierungspraxis der DFL überprüft werden.

Kartellrechtliche Bedenken postuliert das Bundeskartellamt zudem hinsichtlich der für bestimmte Klubs geltenden Förderausnahmen. Der dadurch verliehene Sonderstatus darf nach Einschätzung des Amtes nicht zur Folge haben, dass die mit der 50+1-Regel verfolgten sportpolitischen Zielsetzungen unterlaufen werden. Im Rahmen einer Einbeziehung des derzeitigen verbandsrechtlichen Reglements der Förderausnahmen in die kartellrechtliche Bewertung müsse die gegebene Wettbewerbsbeschränkung als unverhältnismäßig eingestuft werden, da vereinsgeprägte Klubs und die von Investoren finanzierten Klubs nebeneinander antreten müssten.

II. Das 50+1-Reglement der DFL und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB)

1. Die 50+1-Grundregel

Nach § 16c Nr. 3 Satz 1 der DFB-Satzung kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft in der DFL erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Mutterverein ist gem. § 16c Nr. 3 Satz 3 DFB-Satzung an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt (sog. 50+1-Regel). Bei der Wahl der Rechtsform der KGaA muss gem. § 16c Nr. 3 Satz 4 DFB-Satzung der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben.

Die korrespondierende Vorschrift des § 8 Nr. 3 Satz 1 der DFL-Satzung sieht vor, dass eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben kann, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Nach § 8 Nr. 3 Satz 2 dieses Statuts muss der Verein („Mutterverein“) rechtlich unabhängig im Sinn des § 8 Nr. 2 sein. Diese Unabhängigkeit setzt voraus, dass auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 8 Nr. 2 Satz 1 DFL-Satzung).

2. § 8 Nr. 2 Satz 2 der DFL-Satzung als Rechtsgrundlage der aktuellen Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg

 Nach § 8 Nr. 2 Satz 2 der DFL-Satzung können Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit nur bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium des DFL e.V. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert. Die in Rede stehende Ausnahme von der 50+1-Regel wird als Förderausnahme bezeichnet. Erteilt wurde dieser Dispens den Klubs Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG Hoffenheim. Der Hoffenheim-Förderer Dietmar Hopp hat allerdings im Jahre 2023 die Stimmrechtsmehrheit auf den Mutterverein zurückübertragen (siehe dazu unten III.3.c).

 III. Die 50 + 1-Stimmanteilsregel als Wettbewerbsbeschränkung i.S. des Art. 101 Abs. 1 AEUV

1. Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV als Prüfungsgrundlage

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Ein – bis auf die Zwischenstaatlichkeitsklausel des Art. 101 AEUV – übereinstimmendes Kartellverbot statuiert der deutsche § 1 GWB.

2. Die richtungsweisenden EuGH-Urteile vom 21.12.2023 in Sachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club

Die drei Entscheidungen des EuGH vom 21.12.2023 knüpfen an die Judikate in den Rechtssachen Wouters und Meca-Medina an. In der Rechtssache Wouters (EuGH v. 9.2.2002 – C-309/99, Slg. 2002 I 1577 Rz. 97) stellte der EuGH den Grundsatz auf, dass nicht jedes Reglement eines Sportverbandes, das die Handlungsfreiheit der Beteiligten beschränkt, zwingend vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. AEUV erfasst wird. Es müsse vielmehr insbesondere die Zielsetzung der beschlossenen Verbandsregel gewürdigt werden. Darüber hinaus kommt es nach Ansicht des EuGH darauf an, ob die mit dem Beschluss des Sportverbandes verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele in einem Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 922, 933).

In der Rechtssache Meca-Medina (EuGH v. 18.7.2006 – C-519/04 P, Slg. 2006 I 6991 Rz. 42 ff.) wird vom EuGH die in der Wouters-Entscheidung gezogene Linie bekräftigt. So wurde ein Verstoß von Doping-Regeln des IOC und der FINA für Sportler mit dem europäischen Kartellverbot im Ergebnis verneint, weil der allgemeine Zweck dieser Statuten die Doping-Bekämpfung mit dem Ziel einer fairen Durchführung der Sportwettkämpfe sei. Dieser legitime Zweck stelle, so der EuGH, im Hinblick auf das Kartellverbot einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dar (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test bei der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 922, 933).

Die Urteile des EuGH vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023 – C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) führen im Vergleich zu den Entscheidungen in den Rechtssachen Wouters und Meca-Medina zu einer Präzisierung und Einschränkung der Ausnahmen vom europäischen Kartellverbot. Die Verfolgung von dem Gemeinwohl dienenden legitimen Zwecken können nur noch dann zu Anerkennung einer Ausnahme führen, wenn das betreffende Statut des Sportverbandes die eintretenden Wettbewerbsbeschränkungen nur „bewirkt“ und nicht „bezweckt“ i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV (EuGH v. 21.12.2023, European Super League, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183-186; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 922, 933). Das aufseiten des Sportverbandes als Rechtsfertigung dienende sportpolitische Ziel muss den „certain ethical or principled objectives“ zuzuordnen sein (EuGH v. 21.12.2023, European Super League, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183).

3. Zugehörigkeit der Vereinsprägung des deutschen Fußballs zu den „certain ethical or principled objectives“ i.S.d. EuGH-Rechtsprechung

 a) Rechtfertigung der 50+1-Grundregel durch die „Vereinsprägung“ des deutschen Fußballs als sportpolitisches Ziel

Das Bundeskartellamt geht in seiner vorläufigen kartellrechtlichen Bewertung zu Recht davon aus, dass die 50+1-Grundregel keine Wettbewerbsbeschränkung „bezweckt“, sondern nur „bewirkt“ mit der Folge, dass die „Vereinsprägung“ des deutschen Fußballs grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt. Denn die Vereinsprägung gehört als sportpolitisches Ziel zu den „certain ethical or principled objectives“ i.S.d. aktuellen Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu EuGH v. 21.12.2023, European Super League, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183). Die Vereinsprägung des deutschen Fußballs von der Kreisliga bis zur Bundesliga setzt allerdings – wie das Bundeskartellamt zutreffend betont – ohne Zweifel voraus, dass „breite Bevölkerungskreise“ die Möglichkeit haben, durch eine Vereinsmitgliedschaft die „Geschicke des Vereins mitzubestimmen“. Zu diesen Geschicken gehört auch das Wohl und Wehe der ausgegliederten Profifußball-Kapitalgesellschaft. Es ist daher zu erwarten, dass vom Bundeskartellamt bei der abschließenden kartellrechtlichen Bewertung zumindest der 50+1-Grundregel die Konformität mit dem europäischen und dem deutschen Kartellverbot attestiert wird.

b) Unvereinbarkeit der Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg mit 101 Abs. 1 AEUV

Die bestehenden Ausnahmen von der 50+1-Regel (Förderausnahmen) für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg sind bei Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Art. 101 Abs. 1 AEUV, für die kein Rechtfertigungsgrund Platz greift. Denn bei diesen beiden Klubs haben aufgrund der Stimmrechtsmehrheit der Förderunternehmen Bayer AG bzw. Volkswagen AG breite Bevölkerungskreise gerade nicht die Möglichkeit, qua Vereinsmitgliedschaft die Geschicke des Vereins auch in Bezug auf die ausgegliederte Profifußball-Kapitalgesellschaft mitzubestimmen. Dass es sich um traditionelle Werksklubs handelt, ändert nichts an der fehlenden Mitgliedermitbestimmung. Die DFL ist zwar kartellrechtlich nicht verpflichtet, an der 50+1-Grundregel festzuhalten. Sie kann stattdessen, Mehrheitsbeteiligungen von Investoren unbeschränkt zulassen. Wenn aber diese Grundregel fortgelten soll, dann ist die Kombination mit den aktuellen Förderausnahmen kartellrechtlich nicht zulässig. Als erforderliche und verhältnismäßige Wettbewerbsbeschränkung kann in Bezug auf die aktuellen Förderausnahmen nur die Einräumung einer Übergangsfrist angesehen werden, die den betroffenen Klubs ermöglicht, die bestehenden langjährigen Vereins- und Gesellschaftsstrukturen nach Maßgabe der 50+1-Regel umzugestalten, so dass à la longue der Mutter-Idealverein auch in Leverkusen und Wolfsburg über die Stimmrechtsmehrheit in der Profifußball-Kapitalgesellschaft verfügt (vgl. dazu auch Wertenbruch GmbHR 2024, 922, 932 f.).

c) Aktueller Verzicht der TSG Hoffenheim auf die Förderausnahme – Rückübertragung der Stimmrechte auf den Idealverein durch den SAP-Mitgründer Dietmar Hopp

Der Bundesliga-Klub TSG Hoffenheim erhielt im Jahre 2014 von der DFL wegen einer mehr als 20 Jahre bestehenden erheblichen finanziellen Förderung des Profi- und Amateurfußballs sowie des Breitensports durch den Mitbegründer des Softwarekonzerns SAP Dietmar Hopp eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der 50+1-Regel. Infolge dieses verbandsrechtlichen Plazets konnten die Mitglieder des TSG 1899 Hoffenheim e.V. Anfang 2015 den Beschluss fassen, Dietmar Hopp die Mehrheit der Stimmrechte an der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH zu übertragen. Auf Wunsch von Dietmar Hopp wurde diese Förderausnahme durch gesellschaftsvertragliche Rückübertragung der Stimmrechtsmehrheit in dieser GmbH auf die TSG Hoffenheim e.V. mit Zustimmung der DFL aufgehoben. Hopp räumt in diesem Zusammenhang ein, dass die 50+1-Förderausnahme sowohl dem Klub als auch ihm selbst überwiegend Misstrauen und Anfeindungen eingebracht habe. Zudem sah sich die TSG Hoffenheim als Mitadressatin des laufenden Kartellamtsverfahrens. Die 50+1-Regel stellt nach Einschätzung von Dietmar Hopp ein hohes Gut im deutschen Fußball dar.

Für die TSG Hoffenheim und ihren finanziellen Protagonisten Dietmar Hopp hat sich das laufende 50+1-Kartellamtsverfahren durch die Rückübertragung der Stimmrechtsmajorität auf den Idealverein erledigt, soweit es um die rechtliche Bewertung der Förderausnahmen geht. Die vor der Entscheidung des Bundeskartellamts erfolgte Hoffenheimer Wiedereinführung der 50+1-Compliance bestätigt zum einen, dass eine umfassende finanzielle Förderung eines Fußballklubs auch ohne korrespondierende Einräumung einer Stimmrechtsmehrheit in der Profifußball-Kapitalgesellschaft als realisierbar angesehen wird. Zum anderen hat sich die TSG Hoffenheim rechtzeitig der Sorge entledigt, die Förderausnahme auf Grundlage eines Verdikts des Bundeskartellamts wegen Kartellrechtswidrigkeit zwangsweise aufgeben zu müssen. Die vorauseilende Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags fördert jedenfalls das Image des Vereins auch außerhalb des Hoffenheimer Fankreises.

4. Kartellrechtliche Notwendigkeit einer strikten Anwendung der 50+1-Grundregel durch die DFL

a) Grundsatz

Da das Bundeskartellamt im Rahmen seiner vorläufigen rechtlichen Beurteilung für den Fall der verbandsrechtlichen Kontinuität der 50+1-Grundregel zu Recht eine einheitliche, konsistente und diskriminierungsfreie Anwendung der 50+1-Grundregel durch die DFL als obligatorisch ansieht, darf die DFL, falls das Bundeskartellamt in der abschließenden Entscheidung die „Vereinsprägung“ des deutschen Fußballs als kartellrechtlichen Rechtfertigungsgrund anerkennt, bei Fehlen einer hinreichenden Vereinsprägung und bei Vorliegen einer Umgehungskonstruktion keine Lizenz für die Teilnahme am Liga-Spielbetrieb erteilen.

b) Unzulässigkeit von Stimmbindungsverträgen zwischen einem Mutterverein als Mehrheitsgesellschafter und dem Investor – Hannover-96-Vertrag und die Entscheidung des BGH vom 16.7.2024

Mit dem Rechtfertigungsgrund der „Vereinsprägung“ des deutschen Fußballs nicht zu vereinbaren sind vereins- und gesellschaftsrechtliche Konstruktionen, die formal die Stimmenmehrheit des Muttervereins in der Fußball-Kapitalgesellschaft wahren, aber dem Investor Mitentscheidungsrechte einräumen. Der Mutter-Idealverein Hannover 96 ist zwar mit 100 % an der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt, wodurch in Bezug auf die 50+1-Regel formal Konformität besteht. Der im Jahre 2019, also zeitlich im Windschatten des von der DFL im Jahre 2018 beim Bundeskartellamt beantragen Kartellverfahrens, zwischen Hannover 96 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der einzigen Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG abgeschlossene sog. Hannover-96-Vertrag sieht aber vor, dass der Hannover 96 e.V. als Mehrheitsgesellschafter die Satzung der Komplementär-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktionärin ändern, ergänzen oder ersetzen darf (vgl. zur Gesellschafts- und Vertragsstruktur bei Hannover 96 BGH GmbHR 2024, 922 Rz. 2 ff.) Die Satzung der Komplementär-GmbH räumt zudem der Kommanditaktionärin über einen fakultativen Aufsichtsrat Mitspracherechte bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH ein.

Da die Mitglieder des Idealvereins Hannover 96 nicht uneingeschränkt die Geschicke des Profibereichs bestimmen können, ist eine Vereinsprägung nicht gewährleistet. Die DFL darf daher bei Fortbestand der 50+1-Grundregel derartige Einschränkungen der Vereinsprägung bei der Lizenzerteilung nicht akzeptieren. Abgesehen davon hat der Hannover-96-Vertrag eine gesellschaftsrechtliche Achillesferse, die bei der gerichtlichen Überprüfung der vom Mutterverein Hannover 96 im Alleingang durchgesetzten Abberufung des GmbH-Geschäftsführers Martin Kind deutlich zu Tage trat. Der BGH hat zu Recht mit Urteil vom 16.07.2024 (GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch) die u.a. auf einen Verstoß des Vereins gegen den Hannover-96-Vertrag gestützte Klage des abberufenen Geschäftsführers in letzter Instanz abgewiesen.

c) Die vereins- und gesellschaftsrechtliche Aufstellung bei RasenBallsport (RB) Leipzig – Vereinsprägung bei 23 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern?

Der im Vereinsregister als RasenBallsport Leipzig e.V. – Kurzform: RB Leipzig – eingetragene Klub ist mit einem Prozent an der ausgegliederten RasenBallsport Leipzig GmbH beteiligt, die insbesondere für den Profifußball zuständig ist. 99 Prozent des Stammkapitals der RasenBallsport GmbH hält die Red Bull GmbH. Der RasenBallsport Leipzig e.V. verfügt aber über die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der RasenBallsport GmbH. Da die 50+1-Statuten von DFB und DFL nicht auf die Kapitalmehrheit, sondern auf die Stimmenmehrheit abstellen, verstößt die Leipziger Konstruktion formal nicht gegen die 50+1-Regel.

Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat aber nach Angaben des Vorstands auf der Mitgliederversammlung im März 2023 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder. Die Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und Fragen stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können nur für den Klub oder den Red-Bull-Konzern tätige und nützliche Personen werden.

Auf Grundlage des § 32 BGB haben zwar in der Mitgliederversammlung eines Idealvereins alle Mitglieder nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz das gleiche Stimmrecht. Die Vereinssatzung kann davon aber in der Weise abweichen, dass zwischen ordentlichen (stimmberechtigten) und außerordentlichen (nicht stimmberechtigten) Mitgliedern unterschieden wird (vgl. Erman/Westermann/Anzinger, 17. Aufl. 2023, BGB § 26 Rz. 5). Insbesondere bei Musik- und Sportvereinen ist die rechtliche Figur des „passiven Mitglieds“ ohne Stimmrecht verbreitet.

Die formelle Vereinbarkeit der Leipziger Vereins- und Gesellschaftsstruktur mit der 50+1-Regel der DFL sowie dem BGB-Vereinsrecht ändert aber nichts daran, dass auf Grundlage der aktuellen Urteilen des EuGH in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club die 50+1-Grundregel nur dann nicht gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn als übergeordneter Rechtfertigungsgrund eine „Vereinsprägung“ des Profifußballs garantiert ist. Dafür müssen „breite Bevölkerungskreise“ die Möglichkeit haben, durch eine Mitgliedschaft die „Geschicke des Vereins mitzubestimmen“. Ein unterschiedliches Stimmrecht der Vereinsmitglieder steht zwar nicht per se der Vereinsprägung entgegen. Wenn aber insgesamt nur 23 Mitglieder, die für den Fußballklub oder das Förderunternehmen tätig sind, ein Stimmrecht im Mutterverein haben, dann haben breite Bevölkerungskreise gerade nicht die Möglichkeit, die Geschicke des Profifußballs mitzubestimmen. Beim Leipziger Modell ist daher keine Vereinsprägung, sondern vielmehr eine Prägung der Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung i.S.d. § 32 Abs. 1 BGB durch das Förderunternehmen zu konstatieren. Das Bundeskartellamt kann eine im Wege von Stimmrechtsbeschränkungen im Mutterverein bewerkstelligte Prägung einer Profifußball-Kapitalgesellschaft durch ein Förderunternehmen nicht als eine Vereinsprägung tolerieren, die generell geeignet ist, in Bezug auf das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV einen Rechtfertigungstatbestand zu begründen.

IV. Fazit und Ausblick

Die DFL muss aus den dargelegten Gründen, falls das Bundeskartellamt für die 50+1-Grundregel die Ampel auf Grün schaltet und die Mitgliederversammlung der DFL die Fortgeltung unter Beachtung der kartellbehördlichen Vorgaben beschließt, die Erteilung einer Lizenz für die Fußball-Lizenzligen von der Bedingung abhängig zu machen, dass breite Bevölkerungskreise über die Mitgliedschaft im Mutterverein und das daraus resultierendes Stimmrecht auch die Geschicke der ausgegliederten Fußball-Kapitalgesellschaft mitbestimmen können. Dafür müssten die 50+1-Statuten der DFL in der Weise ergänzt werden, dass breite Bevölkerungskreise die Vereinsmitgliedschaft nach Maßgabe der Vereinssatzung erwerben können und das reguläre Stimmrecht des einzelnen Mitglieds nicht zum Zwecke der Absicherung des Einflusses eines Förderunternehmens ausgeschlossen werden darf. Stimmbindungsverträge zwischen dem Mutterverein und einem Förderunternehmen sind ebenfalls wegen Aushöhlung der Vereinsprägung unzulässig. Das Gleiche gilt für sonstige Verträge, die dem Förderunternehmen einen Einfluss auf die Beschlussfassung im Mutterverein einräumen.

Der Ausschluss extremistischer Gesellschafter aus GmbH und Personengesellschaften

I. Kann ich einen Vertrag mit einem Extremisten kündigen?

Vieles spricht dafür, dass diese – hier etwas platt formulierte – Fragestellung künftig die Gerichte beschäftigen wird. Während das Öffentliche Recht sich bereits seit geraumer Zeit mit Extremismus als Rechtsproblem befasst, steht der privatrechtliche Diskurs noch am Anfang. Eine Ausnahme bildet das Arbeitsrecht, doch auch hier betrafen einschlägige Gerichtsentscheidungen in der Regel Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst (vgl. etwa ArbG Köln, Urt. v. 03.07.2024 – 17 Ca 543/24, juris). Für Vertragsverhältnisse zwischen Privaten ist bisher weitgehend ungeklärt, ob und inwieweit extremistische Einstellungen und Verhaltensweisen eines Vertragsteils zum Anlass für die Beendigung der Vertragsbeziehung genommen werden können. Die Frage stellt sich im Ausgangspunkt für jede Art von Verträgen, dürfte sich aber nicht pauschal beantworten lassen. Zu unterschiedlich sind die Interessenlagen und Abwägungsgesichtspunkte in den verschiedenen Vertragskonstellationen. So ist etwa die Kündigung eines Mieters etwas anderes als die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Handwerker oder der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer OHG oder GmbH.

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BGH hebt OLG Celle in Sachen Geschäftsführerabberufung (Martin Kind) bei der Hannover 96 Management GmbH auf und weist Klage ab

Der Inhalt der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 16.7.2024 die Berufungsentscheidung des OLG Celle in Sachen Abberufung des Geschäftsführers (Martin Kind) der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA aufgehoben und die Beschlussmängelklage abgewiesen. Der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung des Klägers Martin Kind als Geschäftsführer ist damit nicht nichtig, sondern wirksam. Abweichend vom OLG Celle als Berufungsgericht wird vom II. Zivilsenat sowohl eine Nichtigkeit analog § 241 Nr. 3 AktG als auch eine Sittenwidrigkeit analog § 241 Nr. 4 AktG verneint. Die Unvereinbarkeit des Beschlusses mit dem Wesen der GmbH könne nur eine Verletzung von tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts begründen. Dazu gehörten nicht Satzungsbestimmungen, die einem fakultativen Aufsichtsrat der Gesellschaft die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers zuweisen. Im konkreten Fall zähle auch die Beachtung des sog. Hannover-96-Vertrags nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts. Der Abberufungsbeschluss verstoße durch seinen Inhalt nicht gegen die guten Sitten und er begründe auch keine sittenwidrige Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen. Ein bloßer Verstoß gegen eine Satzungsbestimmung der GmbH mache einen Gesellschafterbeschluss zwar anfechtbar, aber nicht sittenwidrig. Auch einer Verletzung des Hannover-96-Vertrags oder einer Gesamtbetrachtung begründe nicht die Sittenwidrigkeit des Beschlusses.

Darüber hinaus ist der Abberufungsbeschluss nach Ansicht des BGH nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung nichtig. Zudem sei der Kläger wegen fehlender Gesellschafterstellung in der Komplementär-GmbH nicht befugt, im Wege einer Anfechtungsklage etwaige Verletzungen der GmbH-Satzung geltend zu machen.

Die komplexe Beteiligungsstruktur bei Hannover 96 und der Hannover-96-Vertrag im Konflikt mit der 50+1-Regel des DFB

Der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. ist Alleingesellschafter der beklagten Hannover 96 Management GmbH. Der im BGH-Fall klagende Martin Kind ist im Handelsregister als Geschäftsführer der verklagten Komplementär-GmbH eingetragen. Die Beklagte ist Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die den Profifußball-Bereich unterhält, also zurzeit die am Spielbetrieb der 2. Fußball-Bundesliga teilnehmende Lizenzspielermannschaft Hannover 96.

Kommanditaktionärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, die darüber hinaus zu 100 % an der Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG beteiligt ist. Einzige Kommanditaktionärin der KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, an der Martin Kind mit 52,73 % und der Drogerie-Unternehmer Dirk Roßmann mit 19,76 % beteiligt ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Hannover_96#Hannover_96_GmbH_&_Co._KGaA).  Nach der Satzung der verklagten Hannover 96 Management GmbH ist ihr Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Im August 2019 wurde zwischen dem Hannover 96 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG der sog. Hannover-96-Vertrag geschlossen, der vorsieht, dass der zu 100 % an der Komplementär-GmbH der KGaA beteiligte Verein Hannover 96 die Satzung dieser GmbH nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ändert, ergänzt oder ersetzt. Dies bezieht sich insbesondere auf den Passus der GmbH-Satzung, die der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, vermittelt durch den Aufsichtsrat, Mitentscheidungsrechte bei der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers einräumt (vgl. dazu OLG Celle, GmbHR 2023, 739).

Nach § 16c Nr. 2 der Satzung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) kann ein Verein nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft in der Deutsche Fußball Liga (DFL) erwerben, wenn er rechtlich unabhängig ist, das heißt auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann. Eine Kapitalgesellschaft kann gem. § 16c Nr. 3 Satz 1 DFB-Satzung nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft in der DFL erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Mutterverein ist gem. § 16c Nr. 3 Satz 3 DFB-Satzung an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt (sog. 50+1-Regel). Bei Wahl der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) muss gem. § 16c Nr. 3 Satz 4 DFB-Satzung der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben.

Abberufungsbeschluss und die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses analog § 241 Nr. 3 und Nr. 4 AktG

Im Juli 2022 fassten Vertreter des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der verklagten Komplementär-GmbH den Beschluss, den klagenden Geschäftsführer Martin Kind „mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses als Geschäftsführer“ der GmbH abzuberufen.

Das Landgericht Hannover hat die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses entsprechend § 241 Nr. 3 AktG festgestellt und der Klage stattgegeben. Nach § 241 Nr. 3 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er „mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind“. § 241 Nr. 3 AktG ist entsprechend auf Gesellschafterbeschlüsse der GmbH anwendbar (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Auflage 2023, Anhang § 47 Rz. 16 ff.; Wertenbruch in Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2023, Anhang § 47 Rz. 89 ff.).

Die dagegen gerichtete Berufung der verklagten Hannover 96 Management GmbH wies das Oberlandesgericht Celle nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurück, weil die Berufung „offensichtlich“ keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Tatbestandsmerkmal „offensichtlich“ ist im Jahre 2011 im Rahmen der Reform des § 522 Abs. 2 ZPO in diese Vorschrift eingefügt worden, weil § 522 Abs. 2 ZPO a.F. von den Berufungsgerichten sehr unterschiedlich angewendet worden war und insoweit ein Vertrauensverlust der Bürger drohe (vgl. Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, BT-Drucksache 17/6406, S. 1). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2002, 814 f. zu § 349 StPO) führt der Rechtsausschuss aus, dass eine Berufung dann „offensichtlich aussichtslos“ sei, wenn „für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können“ (Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, BT-Drucksache 17/6406, S. 9; vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 522 Rz. 36).

In der Sache bejahte das OLG Celle wegen Kompetenzwidrigkeit eine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses analog § 241 Nr. 3 AktG, weil der Abberufungsbeschluss nicht vom GmbH-Aufsichtsrat gefasst worden sei, und wegen Sittenwidrigkeit in analoger Anwendung des § 241 Nr. 4 AktG. Der Hannover 96 e.V. sei sich als Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH seiner im Hannover-96-Vertrag eingegangenen Bindung bewusst gewesen und habe daher die satzungsmäßige Kompetenzverteilung bewusst unterlaufen (OLG Celle, GmbHR 2023, 739, 740 ff.). Verfahrensrechtlich wurde vom OLG Celle die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die dagegen beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte allerdings Erfolg. Mit Beschluss vom 27.2.2024 (II ZR 71/23) ließ der insbesondere für Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat die Revision zu, wodurch das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren weitergeführt wurde.

Gesellschaftsrechtliche und verbandsrechtliche Konsequenzen

Der BGH musste zwar über die Reichweite der „50 + 1“ – Regel der DFB-Statuten im Beteiligungsgeflecht von Hannover 96 nicht entscheiden, weil dies für den konkreten Streitgegenstand nicht einschlägig war. Die verbandsrechtliche Pointe bestand bislang darin, dass die Komplementär-GmbH der Profifußball KGaA zwar – in Konkordanz mit den DFB-Statuten – formal zu 100 % vom Idealverein Hannover 96 beherrscht wird. Der wirksam abberufene Geschäftsführer hatte aber über seine Mehrheitsbeteiligung an der einzigen Kommanditaktionärin, der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, und den Hannover-96-Vertrag auch Mitentscheidungsrechte im Bereich der Komplementär-GmbH. Es war daher sehr fraglich, ob das Weisungsrecht des Idealvereins als Alleingesellschafter aus § 37 Abs. 1 GmbHG einen ausreichenden Einfluss sicherte. Mit der Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer ist die verbandsrechtliche Dimension zwar zumindest temporär entschärft. Ansprüche wegen Verletzung des Hannover-96-Vertrags sind aber nicht vom Tapet, und bei der Bestellung eines neuen Geschäftsführers stellt sich wieder die Problematik der Mitentscheidungsrechte der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG über den Aufsichtsrat der GmbH.

EU-Lieferkettengesetz – Einigung im Trilog zwischen Rat und Parlament über die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Corporate Sustainabilty Due Diligence Directive – CSDDD)

Nach dem Vorbild einzelner Mitgliedstaaten (Frankreich, Niederlande, Bundesrepublik Deutschland) hat die EU-Kommission bereits am 23.2.2022 einen Vorschlag für eine große, sektorübergreifende Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, COM(2022) 71 final), der einerseits deutlich über die nationalen Vorbilder wie das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) hinausging und deshalb auf ein überaus kritisches Echo aus den Reihen der Wirtschaft gestoßen ist, andererseits aber großen Teilen des Europäischen Parlaments und den in Brüssel durchaus einflussreichen „Akteuren der Zivilgesellschaft“ zu unambitioniert erschien. Die damit notwendigen Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Rat, Kommission und Parlament, die sich zunächst durchaus zäh gestalteten, sind nunmehr am 14.12.2023 mit einer vorläufigen Einigung erfolgreich abgeschlossen worden (knappe Pressemitteilung des Rates „Corporate Sustainability Due Diligence: Council and Parliament strike deal to protect environment and human rights“; zusätzliche Informationen in der gemeinsamen Pressekonferenz von Lara Wolters, Berichterstatterin für das Parlament, Justizkommissar Didier Reynders, und dem Spanischen Staatssekretär Gonzalo García Andrés).

Im Folgenden werden nach einem kurzen Überblick über Ziele und Mechanik der CSDDD die wesentlichen Parameter der Trilog-Einigung vorgestellt.

Gegenstand

Wie französisches loi de vigilance und deutsches LkSG zielt auch die CSDDD darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes unternehmerisches Verhalten zu fördern und Menschenrechts- und Umweltaspekte in der Geschäftstätigkeit und Unternehmensführung von Unternehmen (stärker) zu verankern. Unternehmen sollen potenzielle negative Auswirkungen ihres Handelns berücksichtigen, insbesondere auch in ihren Lieferketten innerhalb und außerhalb Europas. Wie in den nationalen Lieferkettengesetzen liegt der Schwerpunkt der CSDDD damit in der Inpflichtnahme von Unternehmen für die Sicherstellung menschenrechtskonformen und umweltverträglichen Handelns nicht nur innerhalb ihres eigenen unmittelbaren Verantwortungsbereichs, sondern auch auf Ebene ihrer Lieferanten. Der ordnungspolitische Gleichlauf von Haftung und Herrschaft wird also bewusst suspendiert. Hierzu legt die CSDDD Pflichten großer Unternehmen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte für ihre Lieferkette fest. Auf Drängen des Parlaments erstrecken sich die Sorgfaltspflichten dabei nicht allein auf die Lieferkette (supply chain) im engeren Sinne, also praktisch die Beschaffungsseite, sondern teilweise auch auf nachgelagerte Aktivitäten des Unternehmens, etwa Recycling sowie auch vor allem den Vertrieb. Die Instrumente, mit denen diese Zielsetzungen umgesetzt werden (sollen), entsprechen im Ausgangspunkt denen des deutschen LkSG, also die Statuierung von Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung insbesondere durch Risikoanalyse und Lieferketten-Risikomanagement realisiert werden soll.

Erfasste Unternehmen, Ausklammerung des Finanzsektors

Zu den zwischen Rat und Parlament, aber auch in der allgemeinen politischen Debatte besonders kontrovers diskutierten Punkten gehörte von Beginn an die Reichweite bzw. der Anwendungsbereich der anspruchsvollen Richtlinie. Nach dem Trilog-Kompromiss sind die neuen Pflichten grundsätzlich von EU/EWR-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 150 Mio. € zu beachten, womit der allgemeine Schwellenwert des ursprünglichen Kommissionsentwurfs übernommen wird (Art. 2 Abs. 1 lit. a) CSDDD-E). Unternehmen aus Drittstaaten unterliegen den Vorgaben hingegen (nur) dann, wenn sie EU/EWR-weite Umsätze von 300 Mio. € realisiert haben. Noch weitergehenden Forderungen nach einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der CSDDD, der bereits in der Kompromissfassung deutlich über den des LkSG hinausreicht, haben sich Kommission und Rat mit der Erwägung verschlossen, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) von den voraussichtlich nicht unerheblichen Bürokratiekosten einer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Richtlinie freizuhalten. Soweit KMU mittelbar – d.h. als Teile der Lieferkette CSDDD-verpflichteter großer Unternehmen – mit den weitreichenden Sorgfaltspflichten konfrontiert sind, hat die Kommission zudem angekündigt, durch Guidance – etwa in Form von Technical Standards – unterstützen zu wollen.

Nach der allerdings etwas uneinheitlichen Kommunikation von Rat und Parlament bis auf Weiteres ausgeklammert bleiben soll der Finanzsektor. Dies bedarf der Konkretisierung. Für die eigene, typischerweise wirtschaftlich nicht zentrale Lieferkette im eigentlichen Sinne („upstream“) haben auch Unternehmen des Finanzsektors bei Überschreiten der Größenkriterien die entsprechenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Womit sich das Parlament hingegen vorläufig nicht durchzusetzen vermocht hat, ist die „Wertschöpfungskette“ (value chain) des Finanzsektors insgesamt, d.h. auch „downstream“ zu erfassen, also praktisch Kredit- und Portfolioentscheidungen gleichfalls dem Pflichtenregime der CSDDD zu unterstellen. Das Parlament betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass auch für den Finanzsektor die Verpflichtung gilt, einen Emissionsreduktionsplan aufzustellen und umzusetzen, wovon man sich ersichtlich zumindest mittelbare Effekte für Kreditvergabe und Asset Management erhofft.

Schädliche Umweltauswirkungen

Nach Art. 7 Abs. 1 CSDDD i.d.F. des Kommissionsentwurfes haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die erfassten Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu vermeiden oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar vermieden werden können, zumindest angemessen abzuschwächen. Hinsichtlich des bis zuletzt umstrittenen Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen sieht die Einigung nunmehr vor, dass unter Umweltauswirkung in diesem Sinne jede messbare Umweltverschlechterung wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen zu verstehen ist.

Emissionsreduktionsplan (Climate Transition Plan)

Ersichtlich ein Alleinstellungsmerkmal der CSDDD ist die weitere Verpflichtung erfasster Unternehmen, einen Emissionsreduktionsplan aufzustellen und umzusetzen, der sicherstellen soll, dass Geschäftsmodell und Unternehmensstrategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind (Art. 15 Abs. 1 CSDDD-E). In diesem Zusammenhang soll auch die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane u.a. davon abhängen, ob ein entsprechender Emissionsreduzierungsplan aufgestellt und umgesetzt wird.

Sanktionen

Praktisch nach dem mittlerweile bekannten Sanktionsmodell der Europäischen Union sieht die Trilog-Einigung für Verstöße gegen die Richtlinie zunächst am Umsatz orientierte Bußgelder vor, die eine Höhe von maximal 5% des Nettoumsatzes des Unternehmens erreichen können. Wie der Rekurs auf den Begriff des Unternehmens offenbart, ist Berechnungsgrundlage dabei der Umsatz der Gruppe und nicht etwa der Einzelgesellschaft, die für einen bußgeldbewährten Verstoß verantwortlich zeichnet. Mit 5% des Nettoumsatzes geht die Richtlinie deutlich über die umsatzbezogenen Bußgelder gem. § 24 Abs. 3 LkSG (bis zu 2%) hinaus.

Anders als das LkSG sieht die CSDDD zudem ausdrücklich zivilrechtliche Ansprüche gegen Unternehmen vor. „Betroffene“ können innerhalb einer Frist von fünf Jahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Einigermaßen fragwürdig ist, dass als Betroffene nicht nur Gewerkschaften, sondern – hinreichend unspezifisch – auch „Organisationen der Zivilgesellschaft“ klagebefugt sein sollen. Die traditionellen und durchaus nicht unbegründeten Vorbehalte gegen Popularklagen scheint man in Brüssel ersichtlich nicht (mehr) zu teilen. Auch bei der Darlegungs- und Beweislast will der Trilog-Kompromiss „Anwälten der Öffentlichkeit“ deutlich entgegenkommen.

Als weitere Sanktion können Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten gemäß CSDDD schließlich mit einem Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren geahndet werden. Dies spiegelt letztlich § 22 LkSG, der gleichfalls bei Verstößen einen Ausschluss bei der Berücksichtigung öffentlicher Aufträge vorsieht.

Stakeholder-Beteiligung

Von der CSDDD erfasste Unternehmen sollen zudem verpflichtet werden, als Bestandteil des Due-Diligence-Prozesses eine sinnvolle Beteiligung (meaningful engagement), einschließlich eines Dialogs und einer Konsultation mit den „betroffenen Interessengruppen“ durchzuführen. Dies dürfte in der Praxis darauf hinauslaufen, dass Unternehmen neben ihren Arbeitnehmern im Einzelfall auch mehr oder weniger legitimierte NGO – wie etwa „environmental defenders“ (Lara Wolters) – konsultieren müssen.

Ausblick

Da die Trilog-Verhandlungen als informelles Verständigungsverfahren keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten, müssen die Institutionen im nächsten Schritt die Ergebnisse des Kompromisses formell annehmen. Im Anschluss sind die Mitgliedstaaten zur Überführung in nationales Recht verpflichtet, wobei der Kommissionsentwurf hierfür zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der CSDDD einräumt (vgl. Art. 30 CSDDD-E). Ob das europäische Lieferkettenregime den großen Erwartungen seiner Befürworter gerecht zu werden vermag oder sich in einer schematisch ablaufenden Auditierungsübung („check the box“ mittels Länder-Clustern etc.) erschöpfen wird, wird erst die Zukunft zeigen. Der Vorschlag der Kommission ist insoweit recht großzügig und sieht eine Evaluierung des neuen Regimes erst sieben Jahre nach Inkrafttreten und damit fünf Jahre nach Umsetzung in nationales Recht vor.

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Änderungen im Parlament

Nach dem Eckpunktepapier vom Juni 2022 (s. etwa Kuthe, AG 2022, R208), dem Referentenentwurf vom April 2023 (dazu u.a. Harnos, AG 2023, 348; Joser, ZIP 2023, 1006; von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 1077) und dem Regierungsentwurf vom August 2023 (hierzu u.a. Kuthe/Reiff, AG 2023, R308; von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 2292) hat der Bundestag am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen und dabei einige Änderungen vorgenommen, die auf Vorarbeiten des Finanzausschusses zurückgehen (BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363). Nun steht das ZuFinG auf der Tagesordnung der 1038. Bundesratssitzung am 24.11.2023 (TOP 58). Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf werden im Folgenden dargestellt.

Aktienrecht

Die Neuregelungen der Mehrstimmrechtsaktie, eAktie und SPACs haben das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren weitgehend unverändert verlassen. Die Änderungen, die der Finanzausschuss angestoßen hat, sind redaktioneller Natur:

  • Die Neuregelung in § 67 Abs. 1 Satz 7 AktG, der eine Informationsversorgung von Emittenten elektronischer Aktien sicherstellen soll (hierzu Begr. RegE ZuFinG, BT-Drucks. 20/8292, 109 f.), wird auf § 67 Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des MoPeG erstreckt. Damit sollen Emittenten elektronischer Aktien auch mit Informationen über Aktionäre, die eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sind, versorgt werden (s. BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 127 – Vorabfassung).
  • Im Vergleich zum Regierungsentwurf neu gefasst wurde § 12 Satz 2 AktG. Die Mehrstimmrechtsaktien sind darin nun vor den Vorzugsaktien genannt, was ausweislich des Ausschussberichts deutlich machen soll, dass die Mehrstimmrechtsaktie keine Unterart der Vorzugsaktie ist (BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 127 – Vorabfassung; zur anderweitigen Deutung des § 12 Satz 2 AktG i.d.F. des RegE ZuFinG s. von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 2292). Nach § 135a Abs. 4 AktG n.F. berechtigen – und nicht berechtigten – die Mehrstimmrechtsaktien bei Beschlüssen nach § 119 Abs. 1 Nr. 5, § 142 Abs. 1 AktG zu nur einer Stimme. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 WpHG n.F., der an § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG n.F. angelehnt ist, muss der Inlandsemittent bei einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten veröffentlichen.

Auch im Bereich des Kapitalerhöhungsrechts bleiben einige Elemente des Regierungsentwurfs erhalten: Der Bundestag hat es bei der Anhebung der Wertgrenzen in § 186 Abs. 3 Satz 4, § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG n.F. belassen (dazu statt vieler Harnos, AG 2023, 348 Rz. 17 ff.) und auch nicht den Riegel des § 202 Abs. 1 Satz 2 AktG n.F. entfernt, wonach die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien nicht im Rahmen des genehmigten Kapitals vorgesehen werden kann (hierzu etwa Kuthe/Reiff, AG 2023, R308, R309; von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 2292, 2293). Größere Anpassungen inhaltlicher Art hat das parlamentarische Verfahren im Kontext des Wertverwässerungsschutzes gem. §§ 255 ff. AktG n.F. nach sich gezogen. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, die im Wesentlichen den Vorschlägen von Bungert/Strothotte, DB 2023, 2422, 2424 entsprechen, verringern aus der Perspektive der Emittenten und Inferenten die Hürden und Risiken bei Sachkapitalerhöhungen, führen aber auch zu einer spürbaren Absenkung des Aktionärsschutzniveaus:

  • Nach § 255 Abs. 2 und 4 AktG n.F. sollen die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre auch in Fällen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses i.S.d. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG n.F. weder den Kapitalerhöhungsbeschluss anfechten noch einen Barausgleich verlangen können. Dies soll augenscheinlich auch dann gelten, wenn der Börsenkurs – dem der Wert der neu geschaffenen Aktien gem. § 255 Abs. 5 Satz 1 AktG n.F. grundsätzlich entsprechen muss – gem. § 255 Abs. 5 Satz 3 AktG n.F., also bei Verletzung der Ad-hoc Pflicht (Nr. 1), Marktmanipulation (Nr. 2) oder Marktenge (Nr. 3), nicht allein maßgeblich ist und deshalb eine Unternehmensbewertung durchgeführt werden muss.
  • Überdies ist § 255 Abs. 4 Satz 3 AktG i.d.F. des RegE ZuFinG weggefallen. Die Vor-schrift sah einen Freistellungsanspruch der gem. § 255 Abs. 4 Satz 2 AktG i.d.F. des RegE ZuFinG barausgleichspflichtigen Gesellschaft gegen den neu eintretenden Aktionär vor.

Investmentrecht

Gemäß §§ 231, 260b, 261, 284 KAGB i.d.F. des RegE ZuFinG sollten Immobilienfonds zu Investitionen in Grundstücke ermächtigt werden, auf denen sich ausschließlich Erneuerbare-Energien-Anlagen befinden oder auf denen solche Anlagen alsbald errichtet werden sollen (Freiflächenanlagen). Zudem sollte die Zulässigkeit von Erwerb und Betrieb von mit Immobilien verbundenen Erneuerbare-Energien-Anlagen (Aufdachanlagen) und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität sowie von Direktinvestitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen durch Infrastrukturfonds klargestellt werden. All diese Regelungen, die die Energiewende durch privates Kapital ankurbeln sollten (s. Begr. RegE ZuFinG, BT-Drucks. 20/8292, 154 ff.), wurden auf Vorschlag des Finanzausschusses gestrichen (vgl. BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 130 – Vorabfassung). Die Koalitionsfraktionen haben aber zu Protokoll erklärt, dass die Erweiterung der Investmentoptionen für Immobilienfonds im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 aufgegriffen werden soll (BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 106 – Vorabfassung).

Bank- und Kapitalmarktrecht

Im Bereich des Crowdfunding hat der Bundestag die Neufassung der Regelungen über die Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt in §§ 32c ff. WpHG, die namentlich auf Vermeidung der persönlichen Geschäftsleiteraußenhaftung bei Crowdfunding-Plattformbetreibern abzielen (im Einzelnen Begr. RegE ZuFinG, BT-Drucks. 20/8292, S. 94), mit der neuen Übergangsregelung in § 143 WpHG flankiert. Damit hat er den zeitlichen Geltungsbereich der reformierten Haftungsvorschriften auf Fälle erstreckt, in denen das fehlerhafte Anlagebasisinformationsblatt vor dem Inkrafttreten des ZuFinG erstellt, der Crowdfunding-Vertrag aber nach dem Inkrafttreten abgeschlossen wurde (BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 127 – Vorabfassung).

In Umsetzung des Koalitionsvertrags (vgl. dort S. 135) hat der Bundestag das Koppelungsverbot des § 492a BGB in einem neuen Abs. 1a auf Fälle erstreckt, in denen der Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vom Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags abhängig gemacht wird (BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 126 – Vorabfassung). Flankiert wird diese Regelung durch die Neufassung des § 7a Abs. 5 VVG: Künftig darf ein Versicherer einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann abschließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat (im Einzelnen BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 131 – Vorabfassung). Etwaige Verstöße gegen die neuen Verbotsgesetze führen nach § 492a Abs. 2 BGB n.F., § 7a Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. zur Nichtigkeit des Restschuldversicherungsvertrags, nicht aber des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags.

Mit den Änderungen der §§ 16 ff. ZKG n.F. wird das Konzept des zertifizierten privaten Betriebs von Vergleichswebseiten über Zahlungskontenentgelte aufgegeben. Künftig wird ausschließlich die BaFin eine Vergleichswebseite betreiben (vgl. auch BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 130 – Vorabfassung).

Die Bereichsausnahme für die AGB-Kontrolle in der Finanzbranche in § 310 Abs. 1a BGB n.F. wurde minimalinvasiv geändert: Nach dem Wortlaut des § 310 Abs. 1a Satz 1 BGB i.d.F. des RegE ZuFinG sollte die Bereichsausnahme eingreifen, wenn ein Vertragspartner eine Finanzdienstleistung i.S.d. § 310 Abs. 1a Satz 2 BGB n.F. rechtmäßig gewerbsmäßig tätigt. Nunmehr soll es darauf ankommen, ob der Vertragspartner die Finanzdienstleistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann. Überdies wird der Kreis privilegierter Unternehmen in § 310 Abs. 1a Satz 4 Nr. 5 BGB n.F. auf Zentralbanken der EWR-Staaten und des Vereinigten Königreichs erweitert (s. BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 126 – Vorabfassung).

Steuerrecht

Der Regierungsentwurf wollte die Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten von der Umsatzsteuer befreien, um die Rahmenbedingungen für Konsortialführer an den Standard in den anderen EU-Mitgliedstaaten anzugleichen (Begr. RegE ZuFinG, BT-Drucks. 20/8292, 133), und schlug eine entsprechende Erweiterung des Ausnahmekatalogs in § 4 Nr. 8 UStG vor. Der Bundestag hat diese steuerlichen Erleichterungen für die Kreditbranche wegen der potenziellen finanziellen Auswirkungen und der angespannten Haushaltslage gestrichen (zum Entfall der Steuermindereinnahmen i.H.v. 100 Mio. € vgl. BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 130 – Vorabfassung). Spielte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des zweiten Nachtragshaushalts 2021 insoweit eine zentrale Rolle?

Überdies wollte die Ministerialbürokratie im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes einige Hebel im Steuerrecht bewegen, um die Anreize für Aktieninvestitionen zu erhöhen (hierzu etwa Lay/Neubauer/Schäfer, AG 2023, R156 ff.): Bei Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollte die Regelung zur Lösung des Dry-Income-Problems in § 19a EStG verbessert werden. Außerdem sollte der Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG i.d.F. des RegE ZuFinG von 1.440 € auf 5.000 € pro Kalenderjahr angehoben werden.

Der Bundestag hat die Dry-Income-Regelung nachjustiert. Nach § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG n.F. gilt ein nicht steuerbarer Vorteil i.S.d. § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. Mit dieser begrüßenswerten Änderung hat das Parlament auf den Umstand reagiert, dass Mitarbeiter von Start-ups in aller Regel mit vinkulierten Anteilen vergütet werden, was nach § 19a EStG a.F. dazu führte, dass sie nicht in den Genuss der aufgeschobenen Besteuerung kamen (vgl. BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 129 – Vorabfassung). Diese Änderung dürfte in der Tat die Aktienkultur fördern. Gegenläufig könnten sich indes weitere Änderungen des Einkommensteuerrechts gegenüber dem Regierungsentwurf auswirken:

– Die Nachversteuerungsfrist des § 19a Abs. 4 EStG wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf von 20 auf 15 Jahre verkürzt.

– Die Konzernklausel, die noch in § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des RegE ZuFinG vorgesehen war, ist weggefallen. Damit genießen Arbeitnehmer, die nicht mit Anteilen des Arbeitgebers, sondern eines Konzernunternehmens i.S.d. § 18 AktG vergütet werden, keine steuerliche Privilegierung nach § 19a EStG.

– Der Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG wird auf lediglich 2.000 € angehoben. Auch insoweit könnte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des zweiten Nachtragshaushalts 2021 eine gewisse Rolle gespielt haben (zum Wegfall der Steuermindereinnahmen i.H.v. 225 Mio. € durch Absenkung des Freibetrags gegenüber dem Regierungsentwurf vgl. BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 129 – Vorabfassung).

Schließlich wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen und Bausparverträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 5. VermBG verdoppelt (40.000 € statt 20.000 € bei Einzelveranlagung und 80.000 € statt 40.000 € bei Zusammenveranlagung, vgl. BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363, 132 – Vorabfassung).