Bundeskartellamt beanstandet Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL)

Das Bundeskartellamt beanstandet inkonsistente Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Ende der Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg sowie der beschränkten Vereinsprägung bei Rasen-Ballsport Leipzig und Hannover 96

I. Einstellung des BKartA-Verfahrens B6-37/18 zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL gem. §§ 61 Abs. 2, 32c Abs. 2 GWB – Definition der Legalisierungsvoraussetzungen

Die 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts (BKartA) hat mit Schreiben vom 12.8.2026 das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL Deutschen Fußball Liga e.V. („Bundesliga e.V.“ ab der Saison 2026/2027 aufgrund einer Umfirmierung) gem. §§ 61 Abs. 2, 32c Abs. 2 GWB ohne förmliche Verfügung eingestellt. Die DFL hatte mit Schreiben an das BKartA vom 18.7.2018 beantragt, gem. § 32c GWB festzustellen, dass in Bezug auf die 50+1-Regel sowie deren Anwendung und Auslegung kein Anlass für ein kartellbehördliches Tätigwerden besteht. Nach § 8 Nr. 3 Satz 1 der Satzung des Bundesliga e.V. kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Bundesliga e.V. erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Verein („Mutterverein“) muss gem. § 8 Nr. 3 Satz 2 dieser Satzung rechtlich unabhängig i.S.d. § 8 Nr. 2 sein. Diese Unabhängigkeit des Vereins setzt nach § 8 Nr. 2 Satz 1 voraus, dass auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann.

Der „Mutterverein“ ist gem. § 8 Nr. 3 Satz 3 der Satzung des Bundesliga e.V. an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt, wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Darauf beruht der Begriff „50+1-Regel“. Bei Wahl der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) für den Ligabetrieb muss gem. § 8 Nr. 3 Satz 4 der „Mutterverein“ oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs, also des geschäftsführenden Gesellschafters haben. Unter dem rechtlichen Dach einer GmbH & Co. KGaA ist der Profifußball in der Bundesliga derzeit bei den Klubs FC Augsburg, SV Werder Bremen, Borussia Dortmund, 1. FC Köln und SC Paderborn organisiert; in der 2. Bundesliga bei acht Klubs, darunter auch die Traditionsvereine DSC Arminia Bielefeld, Hannover 96, Hertha BSC und 1. FC Kaiserslautern.

Das BKartA geht zwar davon aus, dass die 50+1-Regel eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt und auch eine sonstige missbräuchliche Verhaltensweise darstellen kann sowie in europarechtlich gewährte Grundfreiheiten eingreift. Gleichwohl wird „50+1“ vom BKartA unter Gemeinwohlgesichtspunkten grundsätzlich als ausnahmefähig angesehen. Insoweit konstatiert das BKartA allerdings, dass gegenwärtig die Voraussetzungen einer Gemeinwohlzielverfolgung als Rechtfertigungsgrund wegen einer inkonsistenten Satzungslage und Anwendungspraxis nicht gegeben sind (BKartA S. 4, 21 ff.). Von der Überleitung in ein auf Untersagung der 50+1-Regel und ihrer Anwendung gem. § 32 GWB gerichtetes förmliches Verfahren sieht das BKartA gleichwohl ab, weil bei der weit überwiegenden Anzahl der Ligaklubs als Bundesliga-Lizenznehmer die erforderliche Mitgliederpartizipation gewährleistet sei und der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) die Möglichkeit habe, durch Änderungen der Satzung des Bundesliga e.V. und der aktuellen Anwendungspraxis bezüglich der 50+1-Regel die vorhandenen Konsistenzdefizite hinreichend zu beseitigen, um die Ausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot zu begründen sowie eine Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten und -rechte zu erreichen (BKartA S. 32 ff.).

II. Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des europäischen Kartellrechts

1. Generelle Anwendung des europäischen Kartellrechts auf die Statuten der Sportverbände – Ablehnung einer Bereichsausnahme auf Grundlage des 165 AEUV

Unter Berufung auf die Urteile des EuGH vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023– C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) geht das BKartA zu Recht von einer generellen Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts auf die 50+1-Regel aus. Der auf dem Vertrag von Lissabon beruhende Art. 165 AEUV begründet keine vollständige oder teilweise Ausnahme des Sportverbandsrechts von der Anwendung des europäischen Rechts (BKartA S. 5). Der EuGH hat die generelle Geltung des europäischen Kartellrechts für die Regelwerke von Sportverbänden jüngst auf Vorlage des Kartellsenats des BGH (Beschl. v. 13.6.2023 – KZR 71/21, WuW 2023, 441) im Urteil in der Rechtssache Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 21 ff.) und auf Vorlage des LG Mainz im Urteil in der Rechtssache RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 68 ff.) bestätigt.

2. Rechtfertigung einer „bewirkten“ Wettbewerbsbeschränkung im konkreten Einzelfall nach der Rechtsprechung des EuGH – Grundsätze

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind die 50+1-Bestimmungen kartellrechtswidrig, wenn sie eine „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken“. Die 50+1-Regel „bezweckt“ aber nach zutreffender Bewertung des BKartA keine Wettbewerbsbeschränkung; eine solche Beschränkung i.S.d. Art. 101 AEUV wird vielmehr nur „bewirkt“, so dass eine Rechtfertigung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich möglich ist (BKartA S. 5 ff.; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache Wouters (EuGH v. 9.2.2002 – C-309/99, Slg. 2002 I 1577 Rz. 97) geht der EuGH davon aus, dass nicht jedes Statut eines Sportverbandes, das zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beteiligten führt, ohne Weiteres unter das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. Erforderlich sei vielmehr insbesondere eine Würdigung der Zielsetzung der Verbandsregelung. Zudem stellt der EuGH hier darauf ab, ob die mit der Rechtsetzung des Sportverbandes verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele in einem Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache Meca-Medina (EuGH v. 18.7.2006 – C-519/04 P, Slg. 2006 I 6991 Rz. 42 ff.) entwickelt der EuGH den in der Wouters-Entscheidung aufgestellten Grundsatz weiter.  Ein Verstoß von Doping-Regeln des IOC und der FINA für Sportler gegen das europäische Kartellverbot wird vom EuGH im Ergebnis deshalb verneint, weil der allgemeine Zweck dieses Reglements die Doping-Bekämpfung mit dem Ziel einer fairen Durchführung der Sportwettkämpfe sei. Dieser legitime Zweck stellt nach Auffassung des EuGH in Bezug auf das europäische Kartellverbot einen validen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test im Rahmen der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Der EuGH lässt aufgrund einer Einschränkung und Präzisierung der Entscheidungen in den Rechtssachen Wouters und Meca-Medina  nunmehr Ausnahmen vom europäischen Kartellverbot nur in dem Fall zu, in dem die inkriminierte sportverbandsrechtliche Regel die eintretenden Wettbewerbsbeschränkungen nur „bewirkt“, also nicht „bezweckt“ (EuGH v. 21.12.2023, ECLI:EU:C:2023:1011 – European Super League, C-333/21 juris Rz. 183-186; vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Diese Differenzierung wurde vom EuGH jetzt in den Rechtssachen Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 36 ff.) und RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 176 ff.) bestätigt. Im Fall RRC Sports ging es im Rahmen einer Klage von Spielervermittlern gegen die FIFA um die Frage, ob das Regelwerk der FIFA, das die Grenzen festlegt, innerhalb derer die Tätigkeit von Vermittlern von Fußballspielern und -trainern ausgeübt wird, mit Art. 56, 101 und 102 AEUV sowie Art. 6 DSGVO vereinbar ist (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 63). Die Entscheidung in der Rechtssache Rogon betrifft den Rechtsstreit zwischen Spielervermittlern und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) bezüglich der Vereinbarkeit des DFB-Reglements für die Spielervermittlung (RfSV) mit Art. 101 Abs. 1 AEUV (EuGH  v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 1 ff.).

Die 50+1-Regel beschränkt die Beteiligung an den Wettbewerben der Bundesliga und 2. Bundesliga auf Unternehmen, die entweder in der Rechtsform des Vereins oder in einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, an der ein Verein „mehrheitlich beteiligt“ ist (BKartA S. 6). Ausgeschlossen vom Erwerb einer Lizenz für die Teilnahme an den Wettbewerben der Bundesliga und der 2. Bundesliga sind dadurch insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften sowie solche Kapitalgesellschaften, an denen keine Mehrheitsbeteiligung eines Vereins besteht (BKartA S. 7). Die 50+1-Regel verhindert, dass Ligaklubs einem Kapitalgeber bestimmenden Einfluss auf den eigenen Geschäftsbetrieb einräumen und als Gegenleistung mehr Finanzmittel akquirieren können, als dies unter der Ägide des 50+1-Regimes möglich ist (BKartA S. 13). Dieses Reglement „bewirkt“ daher spürbare Wettbewerbsbeschränkungen auf sämtlichen Märkten, auf denen die Ligaklubs tätig sind, und zwar deshalb, weil die Entscheidungsfreiheit bezüglich einer sehr bedeutsamen Form der Einwerbung von Finanzmitteln erheblich begrenzt wird (BKartA S. 13). „50+1“ stellt aber kein Statut dar, das bereits aus sich heraus einen derartigen Grad an Wettbewerbsschädlichkeit aufweist, der die Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hätte (BKartA S. 10 f.). Die Anerkennung einer Ausnahme vom Kartellverbot ist daher unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich.

II. Uneingeschränkte Vereinsprägung der Profifußball-Klubsparte als Rechtfertigungsgrund der 50+1-Grundregel – „Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele“ i.S.d. EuGH-Rechtsprechung

Für die 50+1-Regel kann nur dann eine Tatbestandsausnahme von Art. 101 AEUV beansprucht werden, wenn dieses Statut (1) ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt, das als solches keinen wettbewerbsfeindlichen Charakter hat; (2) die Verfolgung dieses Ziels tatsächlich erforderlich ist und (3) die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht und insbesondere den Wettbewerb nicht vollständig ausschaltet (BKartA S. 14). Diese Einschätzung des BKartA ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, wonach „die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele“ unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund darstellen kann (EuGH v. 21.12.2023,, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183 – European Super League; EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 36 ff. – Rogon; EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 176 ff. – RRC Sports; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Die als Rechtfertigungsgrund vorgebrachten Gemeinwohlziele dürfen nicht in Wirklichkeit einen rein wirtschaftlichen Charakter haben (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 183 – RRC Sports; BKartA S. 14). Die Vereinsprägung des deutschen Profifußballs kommt als Rechtfertigung der wettbewerbsbeschränkenden 50+1-Regel grundsätzlich in Betracht (BKartA S. 15 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Die Anknüpfung an die Rechtsform des Idealvereins, also des nicht wirtschaftlichen Vereins i.S.d. §§ 21 ff. BGB ist geeignet, breiten Bevölkerungskreisen eine Partizipationsmöglichkeit bezüglich der vom Bundesliga e.V. veranstalteten Ligawettbewerben zu vermitteln. Denn der Idealverein stellt in Deutschland traditionell die institutionelle Basis der Sportausübung sowohl im Breiten- als auch im Spitzensport dar (BKartA S. 15). Zu den „Kernelementen“ gehört allerdings die grundsätzliche Offenheit der stimmberechtigten Mitgliedschaft für alle Interessierten, wobei die Höhe des Mitgliedsbeitrags „überschaubar“ sein muss, so dass die „Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten am Profifußball“ gewährleistet ist (BKartA S. 15 f., 17). Insoweit geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nur die umfassende Vereinsprägung die „Sicherung von Partizipationsrechten der breiten Öffentlichkeit“ ermöglicht (BKartA S. 18 f.).

III. Die vom BKartA beanstandeten Defizite der Satzungslage und der Anwendungspraxis des Bundesliga e.V. bezüglich der 50+1-Regel

1. Unzulässigkeit der Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg

Das BKartA beanstandet zu Recht, dass die Satzung des Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) das Ziel der Vereinsprägung als Rechtfertigung der Ausnahme vom Kartellverbot nicht konsistent und systematisch verfolgt, soweit sie die Erteilung einer Förderausnahme zulässt (BKartA S. 22 f.). Nach § 8 Nr. 2 Satz 2 der Satzung des Bundesliga e.V. können Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit des Vereins („Muttervereins“) i.S.d. § 8 Nr. 2 Satz 1 bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat (Förderausnahme). Inhaber einer solchen Sonderstellung sind derzeit die Klubs Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg. Bei der TSG 1899 Hoffenheim wurde die zugunsten des SAP-Mitbegründers Dietmar Hopp seit 2014 bestehende Förderausnahme während des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens aus freien Stücken durch Übertragung der Stimmrechtsmehrheit auf den „Mutterverein“ aufgegeben (siehe dazu unten VIII.). Die noch bestehenden Förderausnahmen und die darauf bezogene statutarische Rechtsgrundlage verhindern aktuell eine kartellrechtliche Legalisierung der 50+1-Regel, weil aufgrund der Stimmrechtsmehrheit der Förderunternehmen breite Bevölkerungskreise nicht in der Lage sind, über die Mitgliedschaft im Idealverein bestimmenden Einfluss auf den Profispielbetrieb auszuüben (BKartA S. 22 f.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 932 f.). Stattdessen kann die Geschäftsführung des Inhabers einer Förderausnahme unabhängig vom bestimmenden Einfluss der an der Organisation des Fußballsports interessierten Öffentlichkeit agieren (BKartA S. 22). Diese Abkoppelung von der breiten Öffentlichkeit schlägt durch auf die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V., weil die Inhaber der Förderausnahmen hier ohne Legitimation durch diese Öffentlichkeit ihre Auffassungen vortragen und ihre Stimme abgeben können. Die Förderausnahme weist keinen Bezug zum Gemeinwohlaspekt eines vereinsgeprägten Wettbewerbs oder zur Sicherung von Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise auf und steht daher einer kartellrechtlichen Rechtfertigung des 50+1-Regel entgegen (BKartA S. 22; Wertenbruch, GmbHR 2024, 932 f.).

Zudem verstößt die derzeitige Kombination von 50+1-Regel und Förderausnahme deshalb gegen das Gebot homogener Wettbewerbsbedingungen, weil für den verbandsrechtlich begünstigten Förderer eines Ligaklubs ein im Vergleich deutlich größerer Anreiz besteht, diesen Lizenznehmer mit Eigenkapital auszustatten (BKartA S. 22). Denn ein solcher privilegierter Förderer kann die Geschäftspolitik des Lizenznehmers wegen der bestehenden Abkoppelung von den Strukturen des Idealvereins ohne Rücksicht auf einen bestimmenden Einfluss der breiten Öffentlichkeit autonom gestalten. Demzufolge hat der Inhaber einer Förderausnahme einen besseren Zugang zu Eigenkapital und damit größere Chancen, eine wettbewerbsfähige Fußballmannschaft für die Bundesliga oder die 2. Bundesliga zu finanzieren (BKartA S. 22). Der Bundesliga e.V. muss daher, wenn das 50+1-Regime prinzipiell fortgelten soll, die statutarische Möglichkeit der Erteilung einer Förderausnahme ebenso beseitigen wie die derzeit noch zugunsten von Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg bestehenden Dispense dieser Art. Insoweit bestehen für den Bundesliga e.V. keine Gestaltungsspielräume jenseits des vom BKartA jetzt gezogenen Schlussstrichs.

2. Beschränkung der Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern – „RasenBallsport Leipzig“-Modell

a) Grundsatz der Offenheit des Vereins für den Neuzutritt von Mitgliedern mit vollem Stimmrecht und passivem Wahlrecht – Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung im 50+1-Statut

Rein vereinsrechtlich ist die Beschränkung der Zahl der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder zulässig (BKartA S. 19 f.; Erman/Westermann/Anzinger, BGB, 17. Aufl. 2023, § 26 Rz. 5). Das BKartA verweist zu Recht darauf, dass derartige „geschlossene“ Vereine aber nicht der hergebrachten, im deutschen Sport fast ausnahmslos gegebenen Vereinsstruktur entsprechen. Daher bestehen bei einer derartigen Beschränkung der Mitgliederzahl keine hinreichenden Partizipationsmöglichkeiten für breite Bevölkerungsschichten, die eine Tatbestandsausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot rechtfertigen können (BKartA S. 20). Der Bundesliga e.V. darf daher zum Zwecke der Vermeidung einer kartellbehördlichen Untersagung des 50+1-Statuts nicht nur darauf abstellen, ob die Rechtsform des Idealvereins pro forma als Grundlage der Vereinsprägung der Profisparte vorhanden ist. Es müssen vielmehr Grundanforderungen an die Offenheit statutarisch definiert werden, um die Partizipationsmöglichkeiten für breite Bevölkerungsschichten zu garantieren (BKartA S. 20). Aus Transparenzgesichtspunkten verlangt das BKartA zu Recht, dass die Kautelen der Offenheit des Vereins für den Neuzutritt von Mitgliedern mit Stimmrecht, passivem Wahlrecht, Rede- und Antragsrecht in Zukunft im Wortlaut der 50+1-Regel selbst verankert werden (BKart S. 25 f., 32).

In Bezug auf die Offenheit des den örtlichen Profifußball prägenden Idealvereins für breite Bevölkerungsschichten beanstandet das BKartA nicht nur eine unzureichende Satzungsgrundlage, sondern auch ein langjähriges Defizit im Rahmen der Lizenzierungspraxis. Die DFL hat bereits im Jahr 2014 bei einem Lizenznehmer, der über einen längeren Zeitraum konstant über nur wenige stimmberechtigte Mitglieder verfügt, die Öffnung der ordentlichen Mitgliedschaft für breite Bevölkerungsschichten angemahnt (BKartA S. 17). Es wurde dieser Verein dann aber gleichwohl bei der Lizenzvergabe als unabhängig im Sinne der Satzung des DFL e.V. angesehen (BKartA S. 24). Der Bundesliga e.V. muss künftig – unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist – vor der jährlichen Lizenzvergabe für die kommende Saison konsequent untersuchen, ob ein lizenznehmender oder an einem Lizenznehmer mit Mehrheit beteiligter Verein offen ist für die Aufnahme von neuen Mitgliedern aus der Mitte der Bevölkerung und diese Neumitglieder auch umfassend in die Willensbildung durch Stimm-, Rede- und Antragsrechte in der Mitgliederversammlung des Vereins sowie durch passives Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsorgane einbezogen sind (BKartA S. 24, 32: „Entwicklung einer kohärenten Anwendungspraxis“).

b) Ablehnung eines Vereinsbeitritts nur bei Vorliegen eines angemessenen Grundes unter Berücksichtigung des Leitbilds des Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesliga e.V. geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nicht jede an einer Vereinsmitgliedschaft interessierte Person einen vorbehaltlosen Anspruch auf Aufnahme hat (BKartA S. 25). Dies ändert aber nichts am Leitbild des offenen Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft (BKartA S. 25). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes muss der Bundesliga e.V. angemessene Gründe definieren und transparent fixieren, bei deren Vorliegen eine Ablehnung einer Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied im Ausnahmefall zulässig ist und daher nicht zu einem Hindernis bei der Lizenzierung führt (BKartA S. 25). Als Beispiele führt das BKartA das Bestehen einer Mitgliedschaft in einem anderen Fußballverein und eine bestimmte Mindestdauer der Vereinszugehörigkeit an (BKartA S. 25). Da die grundsätzliche Anforderung der „Offenheit“ des Vereins künftig aus Transparenzgesichtspunkten ausdrücklich in der Satzung des Bundesliga e.V. geregelt werden muss (BKartA S. 25, 32), ist auch eine Fixierung der wesentlichen anerkennungsfähigen Ausnahmen erforderlich. Zulässig dürfte aber die zusätzliche Einfügung eines Auffangtatbestands (z.B.: „oder aus einem ähnlichen Grund“) sein, der dem Bundesliga e.V. unter Berücksichtigung des Leitbildes des freien Zugangs eine Einzelfallprüfung im Lizenzierungsverfahren ermöglicht.

c) Künftige Prüfung der Höhe der Mitgliedsbeiträge durch den Bundesliga e.V.

Der Grundsatz der Offenheit des Zugangs zum Verein („Mutterverein“) erfordert künftig auch die Prüfung der Höhe der Beiträge, die ein Verein für die ordentliche Mitgliedschaft erhebt (BKartA S. 25). Dieser Beitrag muss für „breite Bevölkerungskreise“ finanzierbar bleiben (BKartA S. 25). Zu den „breiten Bevölkerungskreisen“ gehören sicherlich auch Auszubildende, Studierende sowie Personen, die aktuell entweder über gar kein oder nur über ein geringes Erwerbseinkommen verfügen. Maßstab für die Angemessenheit des Mitgliedsbeitrags ist der Betrag, der üblicherweise von Vereinen im deutschen Verbandsfußball erhoben wird (BKartA S. 25). Ein Idealverein, der eine Fußball-Kapitalgesellschaft der Lizenzligen beherrscht oder geschäftsführender Gesellschafter (Komplementär) einer KGaA ist, darf daher grundsätzlich keinen höheren Mitgliedsbeitrag erheben als ein Kreisligaklub. Der Bundesliga e.V. muss künftig auch diesen Parameter des Zugangs zur Vereinsmitgliedschaft im Wortlaut des 50+1-Statuts berücksichtigen, weil er für das regelungsbedürftige „Erfordernis der Offenheit“ von zentraler Bedeutung ist (vgl. dazu BKartA S. 25 f.)

d) Fehlende Vereinsprägung beim „RasenBallsport Leipzig“-Modell

Der laut Vereinsregister als RasenBallsport Leipzig e.V. firmierende RB Leipzig ist mit einem Prozent an der ausgegliederten RasenBallsport Leipzig GmbH beteiligt, die insbesondere für den Profifußball zuständig ist. 99 Prozent des Stammkapitals der RasenBallsport GmbH hält die Red Bull GmbH (https://de.wikipedia.org/wiki/RB_Leipzig). Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat aber die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der RasenBallsport GmbH (https://rblive.de/news/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Da das jetzt vom BKartA als inkonsistent beanstandete 50+1-Reglement nicht auf die Kapitalmehrheit, sondern auf die Stimmenmehrheit abstellt, verstößt die Leipziger Konstruktion formal nicht gegen die aktuelle Fassung dieses Statuts. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hatte aber nach Angaben des Klubs auf der Mitgliederversammlung 2024 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (https://rblive.de/news/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Es gehörte bislang zur Vereinsphilosophie, dass nur ausgewählte für den Klub oder den Red-Bull-Konzern tätige und nützliche Personen den Status eines stimmberechtigten Mitglieds erlangen können (https://rblive.de/news/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701).

Die Vereinbarkeit der Leipziger Vereinsstruktur mit dem BGB-Vereinsrecht ändert nichts daran, dass auf Grundlage der aktuellen Urteilen des EuGH in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club die 50+1-Grundregel nur dann nicht gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn als übergeordneter Rechtfertigungsgrund eine „Vereinsprägung“ des Profifußballs garantiert ist. Dafür muss der herrschende Idealverein offen sein für die Aufnahme „breiter Bevölkerungskreise“ (BKartA S. 24 ff.).

IV. Beschränkung der Vereinsprägung bei Hannover 96 durch Stimmbindungsvertrag („Hannover 96“-Vertrag)

Der Idealverein Hannover 96 ist mit 100 % an der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt. Bei formaler Betrachtung wird daher die geschäftsführende Gesellschafterin der KGaA in Übereinstimmung mit dem 50+1-Reglement des Bundesliga e.V. vom Mutter-Idealverein beherrscht. Der Hannover 96 e.V. darf aber nach dem im Jahre 2019 zwischen ihm und der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA sowie der einzigen Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG geschlossenen sog. Hannover-96-Vertrag die Satzung der Komplementär-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktionärin ändern, ergänzen oder ersetzen. Die Satzung der Komplementär-GmbH räumt der Kommanditaktionärin über einen, für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständigen fakultativen Aufsichtsrat Mitspracherechte bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH ein (vgl. zur Gesellschafts- und Vertragsstruktur bei Hannover 96 BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 2 ff, 50 mit Anm. Wertenbruch). Das BKartA befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit der Einschränkung der Vereinsprägung durch den Hannover-96-Vertrag, sondern mit der Frage der Nichtbeachtung einer vom Idealverein Hannover 96 an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH adressierten Weisung bezüglich des Stimmverhaltens der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA bei der am 11.12.2023 in der Mitgliederversammlung der DFL durchgeführten Abstimmung über eine mögliche Beteiligung von Investoren an Medienerlösen der DFL. Das BKartA begründet aber auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des EuGH die Unzulässigkeit von formellen Förderrausnahmen zu Recht mit der Notwendigkeit eines bestimmenden Einflusses der breiten Öffentlichkeit über den Idealverein an der Profifußballsparte (vgl. oben IV. 1). Dieser bestimmende Einfluss der breiten Bevölkerungskreise wird aber erheblich eingeschränkt, wenn der Idealverein aufgrund eines Stimmbindungsvertrages mit einem Investor seine Satzung nur mit Zustimmung des Investors ändern darf und bei der Geschäftsführerbestellung und -abberufung in der Komplementär-GmbH ein Mitspracherecht dieses Investors berücksichtigen muss. Eine Duldung derartiger Stimmbindungsverträge durch den Bundesliga e.V. steht daher einer Vereinsprägung als Rechtfertigungsgrund der durch das 50+1-Statut bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen entgegen (vgl. auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Zum Zwecke der Sicherung der Legalisierungsfähigkeit der 50+1-Regel ist der Bundesliga e.V. daher gehalten, das Verbot von Stimmbindungsverträgen, die zu einer Einschränkung des bestimmenden Einflusses der breiten Öffentlichkeit führen, in diesem Statut explizit zu untersagen und für eine Beseitigung bestehender Verträge dieser Art Sorge zu tragen.

V. Keine generelle Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Sicherstellung der Einhaltung von Geschäftsführerweisungen des Muttervereins bei Abstimmungen in seiner Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V.

Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass es für eine konsistente Anwendung des 50+1-Reglements nicht geboten ist, bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. bei sämtlichen Lizenznehmern die Einhaltung etwaiger gesellschaftsrechtlicher Weisungen des Muttervereins sicherzustellen (BKartA S. 28). Richtig ist, dass die Vereinsprägung im Ergebnis eingeschränkt wird, wenn der Geschäftsführer einer Fußball-Kapitalgesellschaft bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. eine Weisung des Idealvereins als Mehrheitsgesellschafter nicht beachtet, sondern bei der Stimmabgabe eigene Interessen oder/und die Interessen eines Investors verfolgt. Der Einzelfall, der Anlass für die Untersuchungen und Ausführungen des BKartA zu diesem Problembereich war, weist allerdings Besonderheiten auf, die belegen, dass bei Hannover 96 die Einflussmöglichkeiten der breiten Öffentlichkeit auf den Profifußball eingeschränkt sind. Die DFL hat 2019 und 2022 durch Pressemitteilungen verlautbart, dass nach ihrer rechtlichen Bewertung die durch den Hannover-96-Vertrag geprägten Beherrschungsverhältnisse bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA wegen des uneingeschränkten Weisungsrechts des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer mit der 50+1-Regel vereinbar seien (vgl. BKartA S. 26). Bei der geheimen Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL über die Beteiligung von Investoren an Medienerlösen der DFL am 11.12.2023 konnte die DFL aber nicht sicherstellen, dass der Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH eine der DFL bekannte Weisung des Hannover 96 e.V. einhält. Bei geheimen Abstimmungen ist dies generell nicht möglich. Das Wesen einer geheimen Abstimmung besteht gerade darin, dass die abgegebenen Stimmen und auch die Enthaltungen nicht einzelnen Personen zugeordnet werden können. Das BKartA verweist zutreffend darauf, dass die DFL (Bundesliga e.V.), wenn sie die Vereinbarkeit einer speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion mit „50+1“ unter Hinweis auf das Weisungsrecht der GmbH-Gesellschafterversammlung aus § 37 Abs. 1 GmbHG rechtfertigt, auch sicherstellen muss, dass eine ihr im Konfliktfall bekannte Weisungserteilung bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL beachtet wird (BKartA S. 26 ff.). Retrospektiv muss die damalige rechtliche Beurteilung der Verhältnisse bei Hannover 96 durch die DFL wegen der Unmöglichkeit der Kontrolle der Einhaltung einer Weisung bei geheimen Abstimmungen als nicht richtig eingestuft werden. Zudem ist die Situation bei Hannover 96 nicht mit der neueren Rechtsprechung des EuGH kompatibel, die allerdings erst nach der Beurteilung durch die DFL ergangen ist (vgl. dazu oben II.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Im Übrigen nimmt auch das BKartA zutreffend an, dass der im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 aufseiten dieses Verbands aufgetretene Konsistenzverstoß bezüglich der 50+1-Regel auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zurückzuführen sei. Der betreffende Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH war im Juli 2022 durch einen vom Alleingesellschafter Hannover 96 e.V. unter punktueller Durchbrechung der GmbH-Satzung und formeller Abweichung vom Hannover-96-Vertrag herbeigeführten Gesellschafterbeschluss abberufen worden (vgl. BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch). Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 war der abberufene Geschäftsführer nur aufgrund einer einstweiligen Verfügung des LG Hannover noch im Amt. Das LG Hannover und das OLG Celle (v. 4.4.2023 – 9 U 102/22, GmbHR 2023, 739) haben auf Klage des betroffenen Geschäftsführers den Abberufungsbeschluss als nichtig angesehen. Im Revisionsverfahren hat der II. Zivilsenat des BGH dagegen die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses zu Recht in vollem Umfang bejaht (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch).

Die in Rede stehende Weisungsproblematik bei Hannover 96 ist in Wirklichkeit nur ein Symptom der durch den Hannover-96-Vertrag zugunsten eines Investors im Widerspruch zur 50+1-Regel eingeschränkten Vereinsprägung der Profifußballsparte. Die aus § 37 Abs. 1 GmbHG folgende uneingeschränkte Befugnis, dem GmbH-Geschäftsführer Weisungen zu erteilen, steht zwar der Gesellschafterversammlung zu; bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA also dem Hannover 96 e.V. und damit der dort konzentrierten, am Fußballsport interessierten breiten Öffentlichkeit. Dazu passt aber nicht, dass der Verein seine Satzung nicht ohne Zustimmung eines Investors, also des Kommanditaktionärs, ändern kann und die GmbH-Geschäftsführer nur unter Berücksichtigung eines Mitspracherechts des Investors bestellen und abberufen kann (vgl. dazu BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 50 mit Anm. Wertenbruch). Die Problematik der Einhaltung einer Weisung des Hannover 96 e.V. ist in Wirklichkeit nicht Ausdruck einer allgemeinen Problematik, sondern nur eine Konsequenz dieser Asymmetrie. Bei einem Lizenznehmer mit uneingeschränkter Vereinsprägung kann der Bundesliga e.V. prinzipiell davon ausgehen, dass die Geschäftsführungsorgane das Stimmrecht auch bei geheimen Abstimmungen in Konkordanz mit dem Willen des herrschenden Idealvereins ausüben. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Bundesliga e.V. aber gehalten sein, die Einhaltung einer Weisung bei Beschlussfassung in diesem Verband sicherzustellen (BKartA S. 28).

VI. Keine Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Aufrechterhaltung und Anpassung des 50+1-Reglements – Mehrheitsbeteiligung von Investoren als kartellrechtliche und verbandsrechtliche Option

Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesliga e.V. kartellrechtlich in keiner Weise gehalten ist, zum Zwecke der Verfolgung von Gemeinwohlzielen die Vorgabe der Mehrheitsbeteiligung des Idealvereins durch das 50+1-Reglement grundsätzlich aufrechtzuerhalten und die im Kartellverfahren identifizierten Mängel von Satzung und Anwendungspraxis abzustellen (BKartA S. 33). Der Bundesliga e.V. kann vielmehr mit Wirkung für alle 36 Klubs als Lizenznehmer den Einfluss des Idealvereins auf die Profisparte reduzieren oder sogar grundsätzlich aufgeben, also „50+1“ fallen lassen (BKartA S. 33). Kartellrechtlich vorgegeben ist insoweit nur eine Gleichbehandlung sämtlicher Lizenznehmer zum Zwecke der Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen (BKartA S. 33). Der Bundesliga e.V. ist daher befugt, die bei Bayer 04 Leverkusen und dem VfL Wolfsburg gegebenen Mehrheitsbeteiligungen eines Unternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft allen Lizenznehmern gestatten. Die Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. muss nun also durch Beschluss entscheiden, ob sportpolitisch an der 50+1-Regel festgehalten und die vom BKartA beanstandeten Mängel vollständig beseitigt werden oder die umfassende Prägung der Profisparte durch den Idealverein für alle Ligaklubs aufgegeben werden soll. Im Übrigen ergibt sich allerdings aus der Beurteilung des BKartA für den Bundesliga e.V. zweifelsfrei der tradierte Grundsatz tertium non datur, das heißt, der bislang beschrittene dritte Weg in Form der prinzipiellen Geltung des 50+1-Statuts bei inkonsistenter Satzungslage und Anwendungspraxis ist jetzt kartellrechtlich gesperrt.

VII. Frist für die Erfüllung der Vorgaben des BKartA bei Aufrechterhaltung der 50+1-Regel – Einhaltung „angemessener Übergangszeiträume“

Für die Entwicklung einer kohärenten Anwendungspraxis zum Zwecke der Gewährleistung der Partizipationsmöglichkeit der breiten Öffentlichkeit über die Idealvereine räumt das BKartA dem Bundesliga e.V. im Falle der prinzipiellen Aufrechterhaltung der 50+1-Regel „angemessene Übergangszeiträume“ zu einer schrittweisen Öffnung ein (BKartA S. 32). Den bisherigen Inhabern einer Förderausnahme, also Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg, steht demnach ein „angemessener Übergangszeitraum“ für die Implementierung einer Mehrheitsbeteiligung eines offenen Idealvereins an der Profisparte-Kapitalgesellschaft zu. Da der Umfang des Kapitalzuflusses durch einen Investor insbesondere für die Finanzierung des Spielerkaders relevant ist, stellen die gewöhnlichen Vertragslaufzeiten der Lizenzspielerverträge einen wesentlichen Orientierungspunkt für die Angemessenheit des Übergangszeitraums dar (vgl. Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Bei der Verpflichtung von bedeutenden und daher „teuren“ Spielern wird häufig eine längerfristige Bindung von gewöhnlich bis zu fünf Jahren angestrebt und vollzogen, so dass ein Übergangszeitraum von drei bis fünf Jahren für die Abstellung sämtlicher Öffnungsdefizite einschließlich Förderausnahmen angemessen ist. Da das BKartA in Bezug auf den angemessenen Übergangszeitraum keine konkrete Frist festlegt, obliegt es der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. die Länge der Interimsphase gemeinsam mit den notwendigen inhaltlichen Anpassungen zu beschließen.

Die Einräumung eines über fünf Jahre hinausgehenden Übergangszeitraums dürfte auch in Bezug auf die aktuell noch bestehenden Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg problematisch sein und das Risiko der Einleitung eines formellen Untersagungsverfahrens durch das BKartA begründen. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die TSG 1899 Hoffenheim, die im Jahre 2014 von der DFL wegen einer mehr als 20 Jahre bestehenden erheblichen finanziellen Förderung des Profi- und Amateurfußballs sowie des Breitensports durch den Mitbegründer des Softwarekonzerns SAP Dietmar Hopp eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der 50+1-Regel erhielt, diese Förderausnahme auf Wunsch von Dietmar Hopp ohne Inanspruchnahme eines nennenswerten Übergangszeitraums freiwillig aufgegeben hat. Im Juni 2023 stimmte die Mitgliederversammlung des TSG 1899 Hoffenheim e.V. der Übertragung der bei Hopp liegenden Mehrheit der Anteile an der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH auf den TSG Hoffenheim e.V. zu. Im November 2023 wurde der Vollzug der Anteilsübertragung durch notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung verlautbart (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Dass Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg in puncto Umstellungsflexibilität wesentlich schlechter aufgestellt sind als die TSG 1899 Hoffenheim und einen längeren Übergangszeitraum als fünf Jahre benötigen, müsste gegenüber dem Bundesliga e.V. und notfalls auch in einem neuen Kartellverfahren valide nachgewiesen werden.

Im Übrigen müssen sich Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg fragen, ob ein vehementer Einsatz für einen möglichst langen Bestandsschutz sinnvoll oder eine Konzentration auf den Fußball im balltechnischen Sinne auf Grundlage der kartellrechtlich gebotenen neuen Strukturen vorzugswürdig ist. Dietmar Hopp hat die Herstellung des „Urzustandes“ im Kraichgau damit begründet, dass die Förderausnahme der TSG und ihm persönlich überwiegend Misstrauen und Anfeindungen eingebracht habe (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Zudem sah sich die TSG als Adressat des jetzt abgeschlossenen Verfahrens des BKartA (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Die TSG 1899 Hoffenheim rangiert in der Bundesliga-Abschlusstabelle 2025/2026 auf Platz 5 unmittelbar vor Bayer 04 Leverkusen; der VfL Wolfsburg ist in die 2. Fußball-Bundesliga abgestiegen. In Hoffenheim wurde offensichtlich zum richtigen Zeitpunkt richtig erkannt, dass die 50+1-Förderausnahme wegen der damit verbundenen Imponderabilien ein kartellrechtlich angezähltes Auslaufmodell ist und die umfassende Anwendung der Adi-Preißler-Regel „…, aber entscheidend is’ auf’m Platz“ eher zum Ziel führt.

VIII. Künftige permanente Durchsetzung des 50+1-Reglements durch den Bundesliga e.V. bei der Lizenzerteilung

Das BKartA bemängelt zwar im Ergebnis zu Recht sowohl eine legislative als auch eine administrative Inkonsistenz in Bezug auf das aktuelle 50+1-Statut. Insoweit muss aber konstatiert werden, dass es um sehr schwierige Rechtsfragen geht und die richtungsweisenden Urteile des EuGH in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023– C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) erst Ende 2023 ergangen sind. Die achtjährige Dauer des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens bestätigt die Komplexität der Materie. Zudem musste die DFL davon ausgehen, dass im Falle einer Verweigerung der Lizenz wegen Umgehung der 50+1-Regel eine Klage des betreffenden Lizenznehmers erfolgt, mit der insbesondere die Nichtigkeit dieser Regel wegen eines Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot reklamiert wird. Die damit – auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche – verbundenen Risiken waren vor den Urteilen des EuGH vom Dezember 2023 nur schwer kalkulierbar. Der von der DFL 2018 selbst beim BKartA gestellte „§ 32c GWB“-Antrag war offensichtlich die risikoärmere Variante.

Sofern der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V) im Rahmen einer verbandsautonomen Entscheidung an der 50+1-Regel festhält, muss er auch bei der jährlichen Erteilung der Klublizenzen die Einhaltung des nach Maßgabe der Leitlinien des BKartA reformierten Regelwerks sicherstellen und notfalls die Lizenz verweigern. Das ist das Quidproquo der vom BKartA in seinem prinzipiellen Plazet in Aussicht gestellten Ausnahme vom europäischen Kartellverbot. Schiedsgerichte und staatliche Gerichte sind zwar in einem Zivilrechtsstreit nicht formell an eine kartellrechtliche Beurteilung des BKartA dieser Art gebunden. Im Falle einer konsistenten Umsetzung der Vorgaben des BKartA sind aber die Prozessrisiken des Bundesliga e.V. im Falle einer Lizenzverweigerung deshalb als gering einzuschätzen, weil die rechtliche Beurteilung des BKartA in jeder Hinsicht konform geht mit den Urteilen des EuGH vom 21.12.2023 (vgl. oben II.1.) und diese Rechtsprechung vom EuGH jetzt in den auf den Profifußball bezogenen Rechtssachen Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563) und RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597) im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage gegen die DFB bzw. FIFA zweifelsfrei bestätigt wurde.

Online-Dossier: 28. Regime und EU Inc.

Im März 2026 hat die Europäische Kommission der Entwurf einer Verordnung über die EU Inc. veröffentlicht. Die neue supranationale Rechtsform, die unter dem Label „28. Regime“ diskutiert wurde, soll insbesondere Start-ups und Scale-ups schnelle und digitale Unternehmensgründungen ermöglichen. Mit unserem stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die EU Inc.

Aus der GmbHR:

  • Scheller, Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel zweier EU Inc. unterschiedlicher „Nationalität“?, GmbHR 2026, R196
  • Stelmaszczyk, EU Inc. ante portas – Eine kritische Würdigung des Kommissionsvorschlags zum 28. Regime im Gesellschaftsrecht, GmbHR 2026, 673
  • Mosch/Ege, Das Beurkundungserfordernis nach § 15 Abs. 4 GmbHG bei M&A-Transaktionen mit grenzüberschreitendem Bezug und rechtliche Grenzen der Teilrechtswahl, GmbHR 2026, 505
  • Tröger, Warum der Vorschlag der EU‑Kommission für ein 28. Regime den Herausforderungen Europas nicht gerecht wird, GmbHR 2026, R132
  • Scheller, Das digitale Anteilsregister in privater Hand der EU Inc. – eine haftungsträchtige Fehlkonzeption, GmbHR 2026, 462
  • Goll/Stern, Mitarbeiterbeteiligung in der „28. Rechtsform“ (SPEU), GmbHR 2026, 126
  • van Laack/Jordan, Zwei auf einen Streich: Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zum Europäischen Innovationsgesetz und zum 28. Regime, GmbHR 2025, R311

Aus der ZIP:

  • Stern, Unterstützte Selbstgestaltung in der 28. Rechtsform durch hoheitliche Muster, ZIP 2026, 1948
  • Thomale, EU INC.ompetent – Zeitgemäße Betrachtungen zu den rechtspolitischen Grundlagen des 28. Regimes, ZIP 2026, 1481
  • Beck/Fattah, Probleme der grenzüberschreitenden Finanzierung nationaler Unternehmen in der Rechtsform der GmbH im Lichte der Zielsetzung eines europäischen 28. Rechtsrahmens, ZIP 2026, 582
  • Reiff, Das 28. Regime im Gesellschaftsrecht: Zum Berichtsentwurf des JURI, ZIP 2026, 394
  • Wolffskeel von Reichenberg, One-Stop-Shop und 24-Stunden-Gründung einer GmbH: Verfahrensdynamisierung durch digitale vorsorgende Rechtspflege, ZIP 2026, 65
  • Paulus/Garcimartin, Das 28. Insolvenzregime: Gedanken zu einer lex europea, ZIP 2026, 4

Aus der AG:

  • Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (VGR), Stellungnahme zu dem Entwurf der Kommission zu einer EU Inc. vom 18.3.2026, AG 2026, 466
  • Veil/J. Vetter, The European Uniform Corporation (EUC) – Proposal for the 28th Regime in the Saving and Investments Union, AG 2026, 141

Aus der WM:

  • Denga, Race to the Bottom reloaded? – Der Kommissionsvorschlag zur EU Inc. zwischen regulatorischem Wettbewerb und ökonomischer Wirklichkeit, WM 2026, 985
  • Denga/Grottke, Das Standortfördergesetz im Kontext europäischer Wettbewerbspolitik, WM 2026, 417

Aus DER BETRIEB:

  • Bochmann/Heckschen/Scheller, Das 28. Regime und die EU Inc.: Offene Fragen und Korrekturbedarf, DB 2026, 1661
  • Schmalenberger/Hoegl/Gröber, EU Inc. als 28. Regime: Eine neue europäische Gesellschaftsrechtsform im Entwurf, DB 2026, 1594
  • Heckschen, Die EU Inc. – Ein guter neuer Anfang?, DB 2026, 1053

Aus Der Aufsichtsrat

  • Kiefner/Ahlswede/Wünsche/Küper, Aufsichtsrats-Barometer, AR 2026, 148

Aus der NotBZ

  • Leverenz, Das 28. Regime und die EU Inc.: Offene Fragen und Korrekturbedarf, NotBZ 2026, 298

Aus dem Blog Wirtschaftsrecht:

Online-Dossier: Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien vereinbart: „Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften und wollen eine neue, eigenständige Rechtsform ‚Gesellschaft mit gebundenem Vermögen‘ einführen. Merkmale dieser Rechtsform sind die unabänderliche Vermögensbindung und die Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik ohne steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen.“ (Zeilen 2816-2819).

Bereits im Vorfeld gab es Konzepte für eine sog. GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) bzw. eine GmbH in Verantwortungseigentum (GmbH-VE). Im März 2026 hat das BMJV in einem Eckpunktepapier den gesetzlichen Rahmen für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen als eigenständige Rechtsform vorgestellt.

Aus der GmbHR

  • Reif, Genossenschaftliche Pflichtprüfung für die (geplante) GmgV?, GmbHR 2026, 400
  • Möslein, Das Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen: Strukturprinzipien, Anwendungspotentiale und rechtspolitische Desiderata, GmbHR 2026, R116
  • Kunzmann, BMJV und BMF: Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vorgelegt, GmbHR 2026, R103
  • Möslein, Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen: Rechtsformvariante vs. Rechtsformneuschöpfung, GmbHR 2025, 1121
  • Sanders, Gesellschaft mit gebundenem Vermögen – in Deutschland und international, GmbHR 2025, R260
  • Kübler, Veto-Anteil-Modell vs. Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV): Koexistenz oder Verdrängung?, GmbHR 2025, 846
  • Ulrich, Stiftung Verantwortungseigentum: Neue Runde in der Diskussion über neue Rechtsform für gebundenes Vermögen, GmbHR 2023, R211
  • Obernosterer, Die GmbH mit gebundenem Vermögen – eine GmbH mit beschränkter Niederlassungsfreiheit?, GmbHR 2023, 434
  • Grisar, Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien in der GmbH, GmbHR 2023, 373
  • Sanders/Bühring, Die GmbH mit gebundenem Vermögen im Erb- und Familienrecht, GmbHR 2022, 889
  • Reichert/Ullrich, Koalitionsvertrag: Mehr Fortschritt wagen – Gilt das auch für das Gesellschaftsrecht?, GmbHR 2022, R20
  • Rolfes/Berisha, Der Schutz der Gläubiger des Gesellschafters einer GmbH mit gebundenem Vermögen, GmbHR 2022, 23
  • Bochmann/Leclerc, Die Verankerung von Nachhaltigkeitszielen in den Gesellschaftsstatuten bei der französischen société à mission, GmbHR 2021, 1141
  • Weitemeyer/Weißenberger/Wiese, Eine GmbH mit ewigem Gewinnausschüttungsverbot, GmbHR 2021, 1069
  • Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, Gesetzentwurf GmbH mit gebundenem Vermögen – Verantwortungseigentum 2.0, GmbHR 2021, 285
  • Habersack, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum“ – ein Fremdkörper im Recht der Körperschaften, GmbHR 2020, 992
  • Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, Eckpunktepapier zum Gesetzesentwurf zur Einführung einer Gesellschaft in Verantwortungseigentum mbH (VE-GmbH) in das GmbHG, GmbHR 2020, R228

Aus der ZIP:

  • Teichmann, „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“: Konturen einer neuen Rechtsform, ZIP 2026, 847
  • Schockenhoff, Die GmbH mit gebundenem Vermögen, ZIP 2023, 1825
  • Fleischer, Ein Schönheitswettbewerb für eine neue Gesellschaftsform mit Nachhaltigkeitsbezug: Zur rechtspolitischen Diskussion um eine GmbH mit gebundenem Vermögen, ZIP 2022, 345
  • Reiff, Entwurf eines Gesetzes für die GmbH in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) vorgelegt, ZIP 2020, 1750

Aus DER BETRIEB

  • Weitemeyer/Weißenberger, Zum Rahmenkonzept von BMJV und BMF für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (Teil II), DB 2026, 1829
  • Weitemeyer/Weißenberger, Zum Rahmenkonzept von BMJV und BMF für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (Teil I), DB 2026, 1761
  • Berenbrinker/Sanders/Hoon, Ziele und Gründe für Unternehmen mit gebundenem Vermögen: Ring-Modell, DB 2025, 2552
  • Brouwer, Unternehmensrechtliche Schwerpunkte der 21. Legislaturperiode, DB 2025, M6
  • Weißenberger, Verantwortungseigentum und GmgV im Realitätscheck, DB 2025, M6
  • Kempny, Zivil- und steuerrechtliche Gesichtspunkte einer künftigen Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, DB 2024, 617

Aus dem GmbHStB

  • Binnewies/Öhmann, Neuer Anlauf für die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, GmbHStB 2026, 239

Materialien

Online-Dossier: Die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – Informationen, Materialien, Arbeitshilfen

Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (kurz: MoPeG) in Kraft getreten und hat viele Neuerungen mit sich gebracht. Kernthemen der Reform bilden das Außenrecht der GbR (insbesondere Einführung eines Gesellschaftsregisters, Rechts- und Parteifähigkeit, organschaftliche Vertretung und persönliche Gesellschafterhaftung), die Öffnung der OHG und KG und damit auch der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe sowie ein neues Beschlussmängelrecht.

Mit unserem stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Reform. Lesen Sie hierzu aktuelle Beiträge aus AG, DB, GmbHR, MDR, WM und ZIP sowie Blog-Beiträge renommierter Experten und zur Vertiefung unsere Handbücher und Kommentare (Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften; Koch, Personengesellschaftsrecht Kommentar, 2024; Erman, BGB, 17. Aufl. 2023; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023).

1. Blog-Beiträge

2. Zeitschriftenbeiträge

  • Mueller-Thuns, Befristung von Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften und deren Gesellschaftern, GmbHR 2026, 341
  • Heckschen/Weitbrecht, Registerwechsel ohne materielle Wirkungen – Eine kleine Entzauberung des Statuswechsels, GmbHR 2026, 57
  • Wertenbruch/Thormann, Die interprofessionelle GmbH & Co. KG von Anwälten, Ärzten und Apothekern im Bereich des Arzt- und Arzneimittelrechts, GmbHR 2025, 1177
  • Meyer, Die Erforderlichkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Verkäufers beim Asset Deal, GmbHR 2025, 1127
  • Bayer/Carl, (Kein) Ende der actio pro socio in der Zweipersonen-GmbH?, GmbHR 2025, 1009
  • Mueller-Thuns, Haftsumme, Hafteinlage und vereinbarte Einlage sowie Entnahme bei der KG, GmbHR 2025, 953
  • Lieder/Hoffmann, Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2025), GmbHR 2025, 785
  • Mueller-Thuns, Phasengleiche oder phasenverschobene Vereinnahmung von Gewinnen bei Personenhandelsgesellschaften und ihren Gesellschaftern, GmbHR 2025, R196
  • Heckschen/Best, Die Fortführungsklausel im GbR-Vertrag – Zweifelsfragen, GmbHR 2025, 290
  • Wolf, Der Voreintragungsgrundsatz im Recht der GbR – Gesellschaftsrechtliche Herausforderungen für die immobilienrechtliche Praxis, GmbHR 2025, 57
  • Wertenbruch, Glückwunsch zum ersten Geburtstag des MoPeG am 1.1.2025, GmbHR 2024, R372
  • Wertenbruch, Beschränkte und unbeschränkte Kommanditistenhaftung nach MoPeG, GmbHR 2024, 953
  • Lieder, Der Statuswechsel zwischen Personengesellschaften, GmbHR 2024, 897
  • Radunski, Das Recht der Berufsausübungsgesellschaften und die Folgen der Reform des anwaltlichen Berufsrechts vom 1.8.2022 in der Praxis, GmbHR 2024, 738
  • Wertenbruch, Name und Rechtsformzusatz bei der Gesellschaftsregistereintragung der rechtsfähigen GbR, GmbHR 2024, 673
  • Guntermann, Das Beschlussmängelrecht in der GmbH nach dem MoPeG, GmbHR 2024, 397
  • Wertenbruch/Alm, Eintragung der GbR in die GmbH-Gesellschafterliste nach MoPeG und assoziierte Voreintragungserfordernisse, GmbHR 2024, 225
  • Schwacha, Registrierungserfordernis bei Sitzspaltung der Personengesellschaft nach dem MoPeG: Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, GmbHR 2024, 125
  • Fehrmann/Leclerc/Schirrmacher, Das neue Beschlussmängelrecht der §§ 110 ff. HGB, GmbHR 2024, 57
  • Noack, Die GbR als Prozesspartei im Erkenntnis?, Vollstreckungs- und Schiedsverfahren – Kontinuitäten und Diskontinuitäten nach dem MoPeG – Teil II, GmbHR 2024, 71
  • Roßkopf/Hoffmann, Das MoPeG ist da!, GmbHR 2024, R4
  • Noack, Die GbR als Prozesspartei im Erkenntnis‑, Vollstreckungs- und Schiedsverfahren – Kontinuitäten und Diskontinuitäten nach dem MoPeG – Teil I, GmbHR 2024, 11
  • Wertenbruch, Die Vertretung der Personengesellschaft nach MoPeG, GmbHR 2024, 1
  • Mock, Auf- und Feststellung von Unternehmens- und Rechnungsabschlüssen im neuen Personengesellschaftsrecht, GmbHR 2023, 1066
  • Fleischer, Abfindungsbemessung gem. § 728 BGB nach der Reform des Personengesellschaftsrechts, GmbHR 2023, 1005
  • Desens, Was wird aus der Grunderwerbsteuer, wenn die Personengesellschaft keine Gesamthand mehr ist?, GmbHR 2023, 772
  • Stöber, BMF legt DiskE eines MoPeG-Steueranpassungsgesetzes vor, GmbHR 2023, R192
  • Wertenbruch/Döring, Änderung der Gesellschafter-Nachhaftung durch das MoPeG gem. § 728b BGB n.F. und § 137 HGB n.F., GmbHR 2023, 649
  • Wertenbruch, Virtuelle Gesellschafterversammlung der GmbH nach DiREG und der Personengesellschaft nach MoPeG, GmbHR 2023, 157
  • Stöber, Steuerrechtliche Konsequenzen der Abschaffung des Gesamthandsprinzips für Personengesellschaften durch das MoPeG, GmbHR 2022, 967
  • Heckschen, Weitere Umsetzung zum MoPeG, GmbHR 2022, R244
  • Wertenbruch, Die Einheits-GmbH & Co. KG nach MoPeG, GmbHR 2021, 1181
  • Wertenbruch, Von Schloss Maurach zu Schloss Bellevue, GmbHR 2021, R22
  • Noack/Göbel, Die eingetragene Personengesellschaft zwischen Rechtsformwahl und Rechtsformzwang GmbHR 2021, 569
  • Altmeppen, Untauglichkeit des „aktienrechtlichen Anfechtungsmodells“ bei Entziehung von Gesellschafterrechten aus wichtigem Grund in der Personengesellschaft und der GmbH, GmbHR 2021, 345
  • Wertenbruch, Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG, GmbHR 2021, 1
  • Wertenbruch, Schloss Maurach zur Reform des Personengesellschaftsrechts, GmbHR 2020, R196

 

  • Meier/Weitbrecht, Beseitigung von Doppeleintragungen im Personengesellschaftsrecht, ZIP 2026, 1041
  • Wertenbruch, Beschlussfassung nach § 170 Abs. 2 HGB in der GmbH der Einheits-GmbH & Co. KG, ZIP 2026, 979
  • Denga/Brandt, Mehrheitsklauseln und Gesamtvermögensgeschäfte im Lichte der Entscheidung des BGH v. 8.7.2025 – II ZR 137/23, ZIP 2025, 2377, ZIP 2026, 271

  • Ante, Grundbuch- und registerrechtliche Mitgliedsfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins nach Inkrafttreten des MoPeG, ZIP 2025, 2864
  • Schäfer, Auswirkungen des MoPeG auf die Unternehmensnachfolge in Personengesellschaften, ZIP 2025, 1499
  • Schanze, Das Kontrollrecht des Kommanditisten nach dem MoPeG, ZIP 2025, 747
  • Schmitz-Herscheidt, Gesellschafterbeschlüsse der Personenhandelsgesellschaften nach MoPeG, ZIP 2024, 2061
  • Fleischer, Plötzlich Personengesellschafter, ZIP 2024, 1501
  • Pieronczyk, Beschlussmängelstreit im Verein – Neue Impulse (und Probleme) durch das MoPeG?, ZIP 2024, 1304
  • Piekenbrock, Die Verjährung der Haftungsansprüche gegen Personengesellschafter, ZIP 2024, 425
  • Scheuch, Risiken und Nebenwirkungen der MoPeG-Neuregelung zur Schadensersatznachhaftung, ZIP 2023, 2608
  • Beuthien, Ist, hat oder braucht die rechtsfähige Personengesellschaft eine Gesamthand?, ZIP 2023, 2564
  • Liebscher, Gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsbedarf aufgrund des neuen personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrechts, ZIP 2023, 2441
  • Liebscher, Personengesellschaftsvertraglicher Gestaltungsbedarf aufgrund des MoPeG, ZIP 2023, 2225
  • Richter, Der insolvente Mitgesellschafter, ZIP 2023, 1222
  • Noack, Lösungsansätze zur Bewältigung negativer Kostenverteilungseffekte bei Beschlussmängelstreitigkeiten nach dem MoPeG, ZIP 2023, 1169
  • Scholz, Funktion und Funktionsweise von § 176 HGB im modernisierten Personengesellschaftsrecht, ZIP 2023, 665
  • Walter, Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts im Recht der Unternehmensbewertung, ZIP, 2022, 2587
  • Hüttemann/Meyer, Zur Abfindung ausscheidender Personengesellschafter nach dem MoPeG, ZIP 2022, 935
  • Jobst, Schiedsgerichtliche Beilegung von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften nach dem MoPeG, ZIP 2022, 884
  • Liebscher/Günthner, Die Schiedsfähigkeit von im Feststellungsstreit auszutragenden Beschlussmängelstreitigkeiten im Lichte des MoPeG, ZIP 2022, 713
  • Otte, Auswirkungen des MoPeG auf die anwaltliche Gestaltungs- und Beratungspraxis, ZIP 2021, 2162
  • Schäfer, Beschlussfassung und Beschlussanfechtung in der Personenhandelsgesellschaft nach dem MoPeG-RegE ZIP 2021, 1527
  • Wertenbruch, Unzulässigkeit der PartG mbB bei gewerblichen Einkünften kraft Abfärbung? ZIP 2021, 1194
  • Altmeppen, Mängel und Widersprüche des Regierungsentwurfs zum MoPeG am Beispiel des Ausschlusses eines Gesellschafters und der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ZIP 2021, 213
  • Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Die geplante Reform des Personengesellschaftsrechts: Gesellschaftsrechtliche Grundfragen und steuerliche Implikationen, ZIP 2021, S 3
  • Otte, Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften nach dem Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, ZIP 2020, 1743
  • Schall, Eine dogmatische Kritik am „Mauracher Entwurf“ zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, ZIP 2020, 1443
  • Noack, Adieu „Feststellungsmodell“, bonjour „Anfechtungsmodell“ – über den Systemwechsel im Beschlussmängelrecht der Personengesellschaften, ZIP 2020, 1382
  • Punte/Klemens/Sambulski, Der „Mauracher-Entwurf“ zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – was lange währt, wird endlich gut?, ZIP 2020, 1230
  • Schäfer, Grundzüge des neuen Personengesellschaftsrechts nach dem Mauracher Entwurf, ZIP 2020, 1149

 

  • Schmitt, Die Einheits-KGaA – eine vom Aufsichtsrat beherrschte Rechtsform?, AG 2026, 268
  • Bachmann/Habighorst, Die KGaA im modernisierten Personengesellschaftsrecht, AG 2024, 337
  • Harzenetter/Zeyher, Auswirkungen des MoPeG auf das Aktienregister, AG 2024, 67

 

  • Behrens/Sparr, § 1 Abs. 2a GrEStG bei Treuhand zwischen Closing und Handelsregistereintragung der Käufer von Kommanditanteilen, DB 2026, 151
  • Prinz, Bilanzrecht der Personengesellschaften – Status quo und Reformbedarf, DB 2026, 10
  • Menkel, Überentnahmen und andere Dauerbrenner bei der GbR, DB 2025, 2766
  • Kahle, Die Ertragsbesteuerung der Personengesellschaft in der Diskussion, DB 2025, 1643
  • Bartlik, Die GbR und das MoPeG: Rechtsprechungsübersicht zum neuen Recht, DB 2025, 1263
  • Seulen/Timpanidis, Eintragung einer (GmbH & Co.) KG im Handelsregister nur bei vorheriger Eintragung ihrer Komplementärin?, DB 2025, 106
  • Stöwe/van Lier, Unternehmensrelevante Rechtsentwicklungen 2025 – Bedeutung für 2026: Rechtsentwicklungen im Personengesellschaftsrecht 2025, DB 2025, 27
  • Müller/Carbonare, Unternehmensrelevante Rechtsentwicklungen 2025 – Bedeutung für 2026: Das Unternehmensrechtsjahr 2025, DB 2025, 1
  • Lang/Rasche, Rechtsnachfolge von Todes wegen in GbR-Anteile nach Inkrafttreten des MoPeG, DB 2024, 1122
  • Fleischer/Bassier, Die Informationsordnung im BGB-Gesellschaftsrecht nach dem MoPeG, DB 2024, 305
  • Stöwe/van Lier, Rechtsentwicklungen 2023: Rechtsentwicklungen im Personengesellschaftsrecht 2023, DB 2023, 28
  • Prinz, Neue „Steuerkoordinaten“ für Personengesellschaften: Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen, Handlungsbedarf, DB 2022, 11
  • Kirchfeld/Stöwe/Wilk, Rechtsentwicklungen 2021: Rechtsentwicklungen im Personengesellschaftsrecht 2021, DB 2021, 28

 

  • Escher-Weingart, Zwischen Skylla und Charybdis: die Erosion des § 1 HGB oder wenn der Gesetzgeber sich nicht entscheiden kann, WM 2024, 1541
  • Risthaus, Die neue actio pro socio in der BGB-Gesellschaft: Gesellschafterklage nach § 715b BGB, WM 2024, 1249
  • Fleischer, Abfindungsklauseln im Personengesellschafts- und GmbH-Recht nach dem MoPeG, WM 2024, 621
  • Escher-Weingart, Die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft nach dem MoPeG– Was ist das eigentlich?, WM 2022, 2297
  • Pfeuffer/Häger, Zur geplanten Aufhebung des § 172 Abs. 5 HGB, WM 2021, 1066
  • Nazari-Khanachayi, Anpassungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), WM 2020, 2056
  • Fehrenbach, Das Beschlussmängelrecht der Personengesellschaft nach dem Mauracher Entwurf, WM 2020, 2049

 

  • Hamdan, Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen, MDR 2025, 1
  • Röß, GbR: Sitzwahlrecht nur bei Eintragung in das Gesellschaftsregister, MDR 2023, 805

 

3. Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften

  • § 1 Die Personengesellschaften im Privatrechtssystem (Wertenbruch, Stand: 81. Lfg. 9/2021)
    • Die BGB-Gesellschaft (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (Rz. I 1 ff.)
  • § 2 Die Grundprinzipien der Personengesellschaft (Wertenbruch, Stand: 81. Lfg. 9/2021)
    • Gesamthandsprinzip und MoPeG (Rz. I 31 ff.)
    • Rechtsfähigkeit als Gruppe und § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F. (Rz. I 34)
  • § 4 Der Gesellschaftsvertrag (Tröger, Stand: 84. Lfg. 10/2022)
    • Rechtsfähigkeit und Außenwirkung nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. (Rz. I 101 ff.)
    • Gesetzessystematik nach MoPeG (Rz. I 104b f.)
    • Kein Gesellschafts- und Gesamthandsvermögen der Innengesellschaft (Rz. I 107 ff.)
    • Gemeinsame Ausübung freier Berufe, § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. (Rz. I 118 ff.)
  • § 9 Gesellschaftsregister (Heckschen/Knaier, Stand: 84. Lfg. 10/2022)
  • § 15 Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei OHG/KG (Wertenbruch, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
    • Modifizierte Übernahme des § 117 HGB a.F. durch die MoPeG-Regelung des § 116 Abs. 5 HGB n.F. (Rz. I 283 ff.)
    • Eigenkündigung nach § 712 Abs. 2 BGB a.F. (§ 116 Abs. 6 HGB n.F.) aus wichtigem Grund – Änderung durch MoPeG (Rz. I 290a ff.)
  • § 16 Die Vertretung von OHG/KG (Wertenbruch, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
    • Keine inhaltliche Änderung des Vertretungsrechts der OHG und KG durch das MoPeG (Rz. I 309a ff.)
    • Selbstorganschaft als systembildender Grundsatz des MoPeG (Rz. I 310 ff.)
  • § 17 Die Entziehung der Vertretungsmacht bei OHG/KG (Wertenbruch, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
    • Regelungszweck des § 127 HGB a.F. (§ 124 Abs. 5 i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB n.F.) und Änderung durch das MoPeG (Rz. I 336 ff.)
  • § 32 Die Stellung der GbR im Rechtsverkehr – Rechtsfähigkeit und Schuldmodell (Wertenbruch, Stand: 85. Lfg. 5/2023)
    • Die Rechtsfähigkeit der GbR (Rz. I 786 ff.)
    • Schuldmodell und neuer Vermögensbegriff der rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 Var. 1, §§ 713, 721 BGB n.F.) (Rz I. 806 ff.)
  • § 42 Die Auflösung der Personengesellschaft (Wertenbruch, Stand: 84. Lfg. 10/2022)
    • Entwicklung des § 131 HGB und Änderungen durch das MoPeG (Rz. I 1601 ff.)
    • Der Fortsetzungsbeschluss – Neuregelung des § 142 HGB n.F. (Rz. I 1671a ff.)
    • Auflösung der GbR und Vorrang des Ausscheidens eines Gesellschafters (Rz. I 1690 ff.)
  • § 55 Die GmbH & Co. KG (Blaum, Stand: 82. Lfg. 1/2022)
  • § 58 Die Einheits-GmbH & Co. KG (Wertenbruch, Stand: 83. Lfg. 4/2022)
    • Partielle gesetzliche Vertretungsmacht der Kommanditisten nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. für Stimmrechtsausübung in der GmbH (Rz. I 3934 ff.)
    • Anwendung der § 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB (§ 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB n.F.), § 172 Abs. 6 HGB (§ 172 Abs. 5 HGB n.F.) auf die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile an die KG (Rz. I 3952 ff.)
    • Berufsrechtliche Besonderheiten der Einheits-GmbH & Co. KG für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Rz. I 3979 ff.)

4. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023

5. Erman, BGB, 17. Aufl. 2023

6. Koch, Personengesellschaftsrecht, 2024

7. Materialien und weitere Informationen

7. Seminare

 

Digitales Anteilsregister und digitale Anteilsübertragung nach Maßgabe des EU Inc.-VO-E – eine haftungsträchtige Fehlkonzeption

Die Liste der GmbH-Gesellschafter gibt seit dem MoMiG (2008) jedermann jederzeit unentgeltlich elektronisch abrufbare Auskunft über die Anteilsverhältnisse. Ihre transaktionskostensenkende Funktion als Legitimationsgrundlage und Rechtsscheinträger verlangt eine typischerweise hohe Richtigkeitswahrscheinlichkeit der Listeneintragung, die im Regelfall des rechtsgeschäftlichen Anteilserwerbs durch notarielle Beurkundung (einschließlich zuverlässiger Identitäts- und Wirksamkeitsüberprüfung), anschließende notarielle Listenerstellung mit amtlicher Richtigkeitsbescheinigung und abschließender (Evidenz-)Kontrolle des Registergerichts als Verwahrstelle verbürgt ist.

Jeder Praktiker, der mit Gesellschafterlisten aus Zeiten vor dem Inkrafttreten des MoMiG in Berührung gekommen ist, dürfte diese Errungenschaften zu schätzen wissen, die mühselige Nachverfolgungen der formellen Rechtsinhaberschaft entlang mitunter vielgliedriger Abtretungsketten weitgehend erübrigt. Gewichtige Stimmen aus Wissenschaft und Transaktionspreis sind insoweit voll des Lobes; so resümiert etwa Christoph Seibt in Scholz, 13. Aufl. 2022, § 16 GmbHG Rz. 4 sowie 58, zutreffend, dass sich angesichts dieser Errungenschaften Anteilsübertragungen erleichtert und vergünstigt haben, was sich in höheren Verkaufspreisen oder besseren Finanzierungskonditionen niederschlage.

Der Kommissionsentwurf einer EU Inc. – einer Zwittergestalt aus GmbH- und aktienrechtlichen Elementen – hilft, diese Erinnerungen wiederzubeleben, schlägt er doch ein noch ersichtlich unausgereiftes Gegenmodell einer ausschließlich privat geführten und verwahrten Liste der Anteilsinhaber vor und schreibt dieser Listeneintragung trotz deutlich verminderter Richtigkeitschance noch dazu in nebulöser Weise rechtsbegründende Wirkung zu (welche die in der Praxis so eminent wichtigen tag-, minuten- oder sogar sekundengenauen Übertragungsstichtage verunmöglichte).

Listeneintragungen sollen auf Mitteilung und Nachweis der Vertragsparteien durch den EU Inc.-Geschäftsführer erfolgen – angesichts der Konstitutivwirkung der Listeneintragung wird dem Geschäftsführer damit eine haftungsträchtige Aufgabe überwälzt, der er selbst im Fall eigener juristischer Expertise kaum gerecht werden kann, da die Überprüfung notgedrungen nur „nach Aktenlage“ erfolgen kann, was auf einen bloßen prima-facie-Beweis hinausläuft, der eine Rechtsscheinträgerqualität einer solchen privaten Liste von vornherein ausschließt. Ein solches System einer privaten Gesellschafterliste, die durch den Geschäftsführer auf Mitteilung und Nachweise hin zu pflegen ist, war gerade für jene Missstände verantwortlich, denen das MoMiG erfolgreich entgegengetreten ist.

Die Missstände werden sich verschlimmern, sofern einer privaten Gesellschafterliste weitreichende Konstitutivwirkung beigemessen wird, die allzu leicht (versehentlich oder absichtlich) zu einer (in dieser Form auch verfassungsrechtlich nicht unkritischen) Entrechtung des wahren Anteilsinhabers führen kann, deren er sich – so schreibt es der Verordnungsentwurf ausdrücklich vor – vermittels des Korrekturverfahrens des nationalen Rechts einschließlich der Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes erwehren muss. Streitigkeiten über Listeneinträge – schon heute keine Seltenheit – werden damit absehbar deutlich zunehmen und in 27 Mitgliedstaaten 27 verschiedenen Rechtsschutzsystemen unterstehen; Heterogenität (Rechtszersplitterung) statt Homogenität wird unweigerlich die Folge sein, was gerade quer zum Regelungsanliegen des Verordnungsentwurfs liegt. Das Regelungskonzept des Verordnungsentwurfs fällt damit an dieser Stelle qualitativ hinter den durch das MoMiG längst überwundenen Rechtszustand zurück und wird dessen Missstände durch die Konstitutivwirkung der inhaltlich nur unzureichend kontrollierbaren Listeneintragung und die Zersplitterung des Rechtsschutzes auf 27 nationale Rechtsordnungen nicht nur reproduzieren, sondern erheblich verschärfen.

Das Ziel der Verkehrserleichterung fungibler, entmaterialisierter Anteile als eines der Kernanliegen des Verordnungsentwurfs wird damit grundlegend verfehlt, worüber weder die Öffnung für eine blockchainbasierte Listenführung noch eine Tokenisierung auf Anforderung zu erteilender Anteilsscheine hinweghelfen kann, sondern allenfalls eine stärkere Anlehnung an die Begebung elektronischer Aktien mit vollständiger Entmaterialisierung, was die EU Inc. jedoch endgültig stärker an die AG (und damit das Aktienrecht als Auffangordnung) heranrückte. Schweißperlen wird dem privaten Listenersteller ohnehin nicht die Sorge um eine mögliche Fälschung der Listeneintragung auf die Stirn treiben, sondern die Gewährleistung einer inhaltlich richtigen Liste.

Bürokratieaufwand würde mit dem VO-E überdies weitgehend nur verlagert, nicht abgebaut werden – so wären etwa die steuerlichen Anzeigepflichten gegenüber der Körperschaftssteuerstelle, die bislang zuverlässig binnen zwei Wochen vom Notar erstattet werden (§ 54 EStDV), künftig eine weitere Pflichtaufgabe im Verantwortungsbereich des reichlich geforderten Geschäftsführers.

Der gefürchtete sog. „Delaware-Flip“ europäischer Start-ups und Scale-ups, dem der Verordnungsentwurf den Kampf ansagen will, dürfte durch derartige Fehlregulierung weiteren Nährboden erhalten. US-Investoren dürften sich kaum „amused“ zeigen, müssten sie sich in die jeweiligen (durchaus verwickelten) nationalen Korrekturverfahren sowie einstweiligen Rechtsschutzsysteme eindenken und entsprechende Rechtsberatungskosten bei ihrer Investitionsentscheidung einpreisen. Der im „Ton“ selbstbewusst auftretende Verordnungsentwurf muss sich den Vorwurf einer reichlichen Portion Überoptimismus entgegenhalten lassen, wenn mit ihm ernsthaft die Hoffnung verbunden sein sollte, dem in ihren Motiven deutlich komplexeren „Heimwärtsstreben“ US-amerikanischer Investoren mit einer (angesichts gänzlich abweichender juristischer Systemumgebung zwangsläufig zum Scheitern verurteilten) Nachahmung der Corporation des US-Bundesstaates Delaware effektiv entgegenwirken zu können.

Näher hierüber Scheller, GmbHR 2026, 462.

Wurden beim Wahlergebnis für Friedrich Merz (91,17 %) auf dem CDU-Parteitag die Enthaltungen vereinsrechtlich korrekt ausgeklammert? – § 32 BGB a.F. und n.F.

Nach Mitteilung der Versammlungsleitung des CDU-Parteitags am 20.2.2026 in Stuttgart wurde Bundeskanzler Friedrich Merz mit 91,17 % Ja-Stimmen als Parteivorsitzender der CDU wiedergewählt. 878 Delegierte stimmten mit „ja“ und 85 mit „nein“; 14 enthielten sich der Stimme. Für die Ermittlung der Zustimmungsquote wurden die Enthaltungen von der CDU herausgerechnet. Bei Einbeziehung der Stimmenthaltungen ergibt sich eine Zustimmung von 89,87 Prozent. In Medienberichten wird hervorgehoben, dass die CDU die Enthaltungen anders behandele als andere Parteien (vgl. z.B. https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/merz-mit-91-prozent-als-cdu-vorsitzender-wiedergewaehlt,VBmMzWj oder https://www.tagesspiegel.de/politik/mit-912-prozent-merz-als-cdu-vorsitzender-wiedergewahlt-15276764.html). Die bei geheimen Wahlen eher seltene magische Neun als erste Ziffer der Zustimmungsrate hängt im Fall der Wiederwahl des CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz in Tat von der Frage des richtigen Umgangs mit den Delegierten ab, die beim Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorsitzenden“ ihre Unentschiedenheit zum Ausdruck gebracht haben.

Die CDU Deutschlands ist ein nicht eingetragener („nicht rechtsfähiger“ i.S.d. § 54 BGB a.F.) Verein (vgl. BGH v. 11. 7. 2006 – 2 StR 499/05, NStZ 2006, 646 = wistra 2006, 392). Nach der auf dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beruhenden Neufassung des § 54 BGB („Vereine ohne Rechtspersönlichkeit“) sind für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB über den eingetragenen Verein mit Rechtspersönlichkeit (juristische Person) entsprechend anzuwenden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies entsprach vor Inkrafttreten des MoPeG bereits der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Begr. RegE MoPeG, BT-Drucksache 19/27635, S. 123 f.; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 1 ff.), während der damit nicht übereinstimmende § 54 Satz 1 BGB a.F. für den „nicht rechtsfähigen Verein“ auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verwies, die aber jedenfalls seit dem „Weißes Ross“-Urteil des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2002 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = ZIP 2001, 330) als rechts- und parteifähig anzusehen war.

Nach der bis zum 29.9.2009 geltenden Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entschied bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Vereins die Mehrheit der „erschienenen Mitglieder“. Die Enthaltungen durften also nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht herausgerechnet werden. Gleichwohl war bis zur Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats der BGH vom 25.1.1982 (BGH v. 25.1.1982 – II ZR 164/81, BGHZ 83, 35 = ZIP 1982, 693; vgl. dazu auch U. Otto in jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 25.11.2024, § 32 Rz. 125; Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2024, § 5 Rz. 17) sehr umstritten, ob § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. wörtlich genommen werden musste. Der BGH verwies zunächst darauf, dass bei der GmbH (§§ 47 Abs. 1 u. 53 Abs. 2 GmbH), AG (§ 133 Abs. 1 AktG) und Genossenschaft (§§ 16 Abs. 2 und 43 Abs. 2 GenG) die Mehrheit der „abgegebenen Stimmen“ entscheidend sei. Sodann stellte der BGH im Rahmen einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder den überhaupt nicht erschienen Mitgliedern gleich. Im Fall einer Berücksichtigung von Stimmenthaltungen würde, so der BGH, der „objektive Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht“, weil sich dann die Enthaltungen wie Nein-Stimmen auswirkten, obwohl die betreffenden Mitglieder ihre Unentschiedenheit bekunden. In Vereinsangelegenheiten gebe es in aller Regel keine Gründe dafür, von jedem Beteiligten zu erwarten, dass er aus „seiner Verantwortung heraus Farbe bekennt“. Demzufolge sei es nicht gerechtfertigt, eine Enthaltung wie eine Nein-Stimme zu behandeln. Im Fall des BGH (BGH v. 25.1.1982 -II ZR 164/81, BGHZ 83, 35 = ZIP 1982, 693) waren zur Mitgliederversammlung acht Mitglieder erschienen, und kandidierten zwei Mitglieder für das Amt des Vorsitzenden. Der spätere Kläger erhielt drei Stimmen und das Mitglied R vier Stimmen; ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Aufgrund der gebotenen Ausklammerung der Enthaltungen war R wirksam zum Vorsitzenden gewählt worden.

Mit dem am 30.9.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen“ (BGBl. Teil I v. 29.9.2009, S. 3145 Nr. 63) wurde in § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB in Bezug auf die Beschlussfassung die Formulierung „erschienenen Mitglieder“ durch „abgegebenen Stimmen“ ersetzt. Nach der amtlichen Begründung stellt die Änderung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGB klar, dass auch in der Mitgliederversammlung des Vereins für die Beschlussfassung nur die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist und nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder (BT-Drucksache 16/12813, S. 10 f.). Mit der Stimmenthaltung bekunde, so die amtliche Begründung, das Mitglied seine Unentschiedenheit hinsichtlich des Beschlussgegenstandes. Dies dürfe nicht mit einer Ablehnung gleichgesetzt werden. Dieser Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB werde auch in der Rechtswissenschaft zugestimmt.

Die Behandlung der Stimmenthaltungen der Delegierten durch die CDU auf dem CDU-Parteitag in Stuttgart entspricht daher der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB und der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung des BGH. Nach § 43 Abs. 5 des Statuts der CDU zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit. Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB ist gem. § 40 BGB allerdings dispositives Recht, das heißt, die als nicht eingetragene Vereine firmierenden Parteien können ebenso wie andere Vereine im Rahmen ihrer Satzung abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB die Einordnung der Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen vorsehen. Es handelt sich dann aber um die Statuierung einer Ausnahme von der Regel des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB. Konform mit der in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB niedergelegten Ratio dieser Vorschrift bewegen sich statutarische Abweichungen deshalb nicht, weil denjenigen Mitgliedern, die – wie der BGH formuliert – nicht „Farbe bekennen“ wollen oder können, eine Nein-Stimme aufgezwungen wird. Sofern Vereinsatzungen, die vor der Gesetzesänderung im Jahre 2009 implementiert worden sind, in Orientierung an § 32 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. für die Beschlussfassung auf die Mehrheit der „erschienen Mitglieder“ abstellen, ist dies in der Regel im Lichte der vom Wortlaut der Vorschrift abweichenden BGH-Rechtsprechung auszulegen, sofern die Einbeziehung der Enthaltungen nicht zweifelsfrei angeordnet wir

 

Die interprofessionelle Anwälte, Ärzte und Apotheker GmbH & Co. KG auf dem Gebiet des Arzt- und Arzneimittelrechts – Zulässigkeit derzeit nur im Bundesland Berlin

„Berlin, Berlin, wir fahren nach Berlin“ ist ein nach wie vor populärer Hit des Schlagersängers Olaf Berger aus dem Jahre 1995. Richtungsweisender Bezugspunkt dieses Ohrwurms ist das DFB-Pokalendspiel, das seit dem Jahre 1985 alljährlich nach Abschluss der Bundesliga-Saison im Berliner Olympiastadion ausgetragen wird. Auf Grundlage der MoPeG-Vorschrift des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit den zurzeit geltenden einschlägigen Berufsrechten kann Olaf Bergers Refrain allerdings auch Geltung beanspruchen für Anwälte, Ärzte und Apotheker, die in einer auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisierten anwaltlichen GmbH & Co. KG ohne Risiko einer persönlichen Haftung als Kommanditisten in mandatsbezogenen interprofessionellen Teams zusammenarbeiten wollen. Dieser gesellschaftsrechtliche Fokus auf Berlin beruht darauf, dass derzeit nur das Heilberufsrecht des Bundeslandes Berlin im hier in Rede stehenden Rechtsberatungssektor sowohl der „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bei der interprofessionellen Zusammenarbeit von Anwälten, Ärzten und Apothekern als auch der handelsrechtlichen Modernisierungsregelung des § 107 Abs.  1 Satz 2 HGB in jeder Hinsicht Rechnung trägt (Wertenbruch/Thormann, Die interprofessionelle GmbH & Co. KG von Anwälten, Ärzten und Apothekern im Bereich des Arzt- und Arzneimittelrechts, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff. – Heft 22 vom 15.11.2025).

In Anwaltskanzleien, die auf Arzt- und Arzneimittelrecht spezialisiert sind, bietet die Aufnahme von approbierten Ärzten und Apothekern als Gesellschafter zum Zwecke einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit bei der umfassenden Bearbeitung von Anwaltsmandaten bedeutende Vorteile gegenüber einer fortlaufenden Erteilung von Gutachten- und Beratungsaufträgen (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Denn insbesondere in den praktisch sehr bedeutenden Bereichen Arzt- und Arzneimittelhaftung, Arzneimittelzulassung und Heilmittelwerberecht ist in der interprofessionellen GmbH & Co. KG eine adäquate Teamarbeit jederzeit möglich, und zwar vom ersten Mandantengespräch bis zu einem etwaigen Gerichtsprozess (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 3 ff.). Bei Zulässigkeit und Wahl der Rechtsform der GmbH & Co. KG tragen aufgrund ihrer Kommanditistenstellung weder die Anwälte noch die Ärzte und Apotheker ein persönliches Haftungsrisiko. Die Haftung ist vielmehr auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einlage und eine damit übereinstimmende Haftsumme beschränkt (vgl. zur Kommanditistenhaftung nach MoPeG und zur Konstellation einer von der vereinbarten Einlage abweichenden Haftsumme Mueller-Thuns, GmbHR 2025, 953; Wertenbruch, GmbHR 2024, 953).

Im Anschluss an die „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verstoß des anwaltsrechtlichen Sozietätsverbots bezüglich der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern gestattet die neue anwaltsrechtliche Vorschrift des § 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRAO diese interprofessionelle Zusammenarbeit (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 12).  Darüber hinaus lässt die Neuregelung des § 59b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO als Rechtsformen die „Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften“ zu mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Berufsrechtsvorbehalts der MoPeG-Regelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB erfüllt sind und als Rechtsform auch die OHG und die KG gewählt werden können. Die KG-Sonderform der GmbH & Co. KG wird nunmehr durch § 59i Abs. 1 BRAO anwaltsrechtlich besonders zugelassen (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 17 ff.).

Da für das Berufsausübungsrecht der Ärzte und Apotheker – anders als für das Berufsrecht der Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – Gesetzgebungsbefugnisse der Länder bestehen, ist die hier in Rede stehende interprofessionelle GmbH & Co. KG vonseiten der Ärzte und Apotheker nur zulässig, soweit das jeweilige Berufsrecht des betreffenden Bundeslandes die Zusammenarbeit mit den beiden anderen Professionen zulässt und zudem die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB gestattet (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 2). Diese aufseiten der Ärzte und Apotheker erforderlichen landesrechtlichen Voraussetzungen der interprofessionellen GmbH & Co. KG sind derzeit nur im Bundesland Berlin gegeben (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.).

In den meisten Bundesländern außerhalb Berlins ist allerdings zumindest nach dem Berufsrecht der Ärzte eine aus Anwälten und Ärzten bestehende GmbH & Co. KG zulässig, sofern eine gutachterliche und beratende Tätigkeit und keine Heilkunde am Menschen ausgeübt wird (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 20 ff.). Im Bundesland Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen im Bezirk der Ärztekammer Nordrhein ist dies allerdings nicht möglich. Im NRW-Kammerbezirk Westfalen-Lippe besteht diese Möglichkeit aber, so dass hier Anwälte zumindest mit Ärzten in der Rechtsform der GmbH & Co. KG im Rahmen der Bearbeitung von anwaltlichen Mandaten interprofessionell zusammenarbeiten können. Eine derartige GmbH & Co. KG kann aber ihren Sitz nicht nach Rheinland-Pfalz oder in den Bezirk der Ärztekammer Nordrhein verlegen, also z.B. nicht von Münster nach Düsseldorf oder von Frankfurt a.M. nach Mainz (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 22 f.). Außerhalb des Bundeslandes Berlin fehlt für die Apotheker, die im Fall einer gutachterlichen und beratenden Tätigkeit kein Gewerbe, sondern einen Freien Beruf ausüben, in allen Bundesländern eine Ausformungsregelung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB als berufsrechtliche Voraussetzung der interprofessionellen anwaltlichen GmbH & Co. KG (Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 28).

Bei Vorliegen eines Ausformungsgesetzes i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch im Bereich der Ausübung von Freien Berufen die Sonderform der Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG mit synchroner Beteiligung der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH i.d.R. vorzugswürdig. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters können bei der Einheits-GmbH & Co. KG schon kraft Rechtsform keine Beteiligungsasymmetrien entstehen. Zudem kann ein rechtsgeschäftlicher Gesellschafterwechsel durch nicht beurkundungsbedürftige Übertragung des Kommanditanteils vollzogen werden. Nach der MoPeG-Regelung des § 170 Abs. 2 HGB üben die Kommanditisten im Rahmen einer partiellen gesetzlichen Vertretungsmacht das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH aus (vgl. zum Ganzen Wertenbruch/Thormann, GmbHR 2025, 1177 Rz. 29 f.).

Lieferkettenrechtsreform in Permanenz

Das Lieferkettenrecht kommt nicht zur Ruhe, so dass obige Anleihe bei Wolfgang Zöllners bekanntem bon mot zulässig erscheint (vgl. Zöllner, Aktienrechtsreform in Permanenz – Was wird aus den Rechten der Aktionäre?, AG 1994, 336). Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene schreiten die Arbeiten an einer Überarbeitung des Lieferkettenrechts voran. Für die zukünftige Gestalt des Lieferkettenregimes bundesdeutscher Unternehmen von besonderer Bedeutung sind insbesondere die gegenwärtig auf europäischer Ebene laufenden, nicht friktionsfreien Abstimmungen zur Positionierung des Europäischen Parlaments zum Omnibus-Rechtsakt der Kommission für eine Modernisierung bzw. Entschärfung der Lieferkettensorgfaltspflichten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU) 2024/1760 – CS3D) sowie auf nationaler Ebene die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung (zum RegE des LkSG-Änderungsgesetzes vgl. Haug, GmbHR 2025, R292; Fitzer/Theusinger, DB 2025, 2622; Reich, AG 2025, R299). Im Folgenden wird ein Überblick über den aktuellen Stand der beiden Gesetzgebungsverfahren, der notwendig Momentaufnahme ist, gegeben und ein vorsichtiger Ausblick auf die weitere Entwicklung gewagt.

Europäisches Lieferkettenrecht / CS3D – Nachschärfungen des Rechtsausschusses durch EP (vorerst) abgelehnt

Während die CS3D bei ihrer Verabschiedung noch als historischer Erfolg gefeiert wurde, ist die Anfangseuphorie bekanntlich einer zunehmend nüchternen bis kritischen Haltung gewichen, wofür nicht zuletzt nicht unbegründete Zweifel an einer sinnvollen Aufwands-/Ertrags-Relation des komplexen CS3D-Regimes verantwortlich zeichnen. In Reaktion auf diese lauter werdende Kritik hat die Kommission bereits zu Beginn des Jahres ihre umfassenden Omnibus-Vorschläge vorgelegt, die im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen u.a. im Bereich der CS3D zum Teil signifikante Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen vorsehen (vgl. hierzu etwa J. Schmidt, NZG 2025, 289; Jaspers, AG 2025, R107). Für das Europäische Parlament als zweiten wesentlichen Akteur des europäischen Trilogverfahrens hat unlängst zunächst dessen Rechtsausschuss die Omnibus-Vorschläge im Grundsatz begrüßt, gleichzeitig aber noch über die Pläne der Kommission hinausgehend weitere Erleichterungen für betroffene Unternehmen gefordert bzw. vorgeschlagen (vgl. EP – Sustainability reporting and due diligence: simpler rules for fewer companies, Press Release v. 13.10.2025), im Einzelnen:

  1. Der Anwendungsbereich des europäischen Lieferkettenregimes soll deutlich beschränkt werden auf Unternehmen mit mehr als 5.000 (bisher 1.000) Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als EUR 1,5 Milliarden (bisher EUR 450.000.000). Erste Schätzungen gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung dieser Schwellenwerte in der Bundesrepublik nur noch ca. 150 Unternehmen den europäischen Due Diligence-Pflichten unterliegen würden.
  2. Stärkung des risikobasierten Ansatzes der CS3D: Quasi im Sinne einer Fokussierung auf das Wesentliche sollen Unternehmen nur noch dann Prüfungspflichten gegenüber den Unternehmen in ihrer Liefer- bzw. Wertschöpfungskette treffen, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer, durch die CS3D geschützter Rechtsgüter vorliegen, das bisherige Regel- also zu einem bloß anlassbezogenen Reporting herabgestuft werden, was auch auf der Linie des RegE eines Änderungsgesetzes zum LkSG liegen würde (vgl. unten). Zusätzlich soll durch die neue Kategorie der reasonable available information der trickle down-Effekt reduziert werden.
  3. Das „Ob“ und die inhaltliche Ausgestaltung einer zivilrechtlichen Haftung von CS3D-pflichtigen Unternehmen wegen Verstoßes gegen ihre Due Diligence-Pflichten sollen den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, was allerdings auch die Omnibus-Entwürfe durch die geplante Streichung von Art. 29 Abs. 1 CS3D bereits abbilden. Hinsichtlich einer möglichen zivilrechtlichen Haftung für Verstöße gegen die lieferkettenbezogenen Sorgfaltspflichten soll sich die Richtlinie nach Auffassung des Rechtsausschusses auf die Konturierung eines groben Rahmens beschränken. Konkret sollen insbesondere der Maximalbetrag einer zivilrechtlichen Haftung auf 5% des globalen Umsatzes beschränkt und im Übrigen den Mitgliedstaaten Handreichungen für die Bestimmung der Haftungshöhe im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden
  4. Festhalten möchten die Vorschläge des Rechtsausschusses demgegenüber an der gleichfalls umstrittenen Verpflichtung CS3D-pflichtiger Unternehmen, einen Emissionsreduktionsplan in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Übereinkommens von Paris zu erstellen (vgl. Art. 22 CS3D). Allerdings sieht der Rechtsausschuss drei signifikante Modifikationen der lex lata vor: (1) In Übereinstimmung mit den Omnibus-Vorschlägen soll klargestellt werden, dass Art. 22 CS3D keine unmittelbare Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen des Emissionsreduktionsplans begründet, (2) soll die aktuelle best efforts zu einer reasonable efforts-Verpflichtung herabgestuft werden, was insbesondere auch Gelegenheit für eine Nachschärfung der unglücklichen deutschen Sprachfassung („alles in ihrer Macht stehende“) geben würde und (3) soll Referenz nicht das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Abkommens sein, sondern das Pariser Abkommen an sich sein, das auch alternative, weniger ambitionierte Zielwerte kennt.

Trotz im Regelfall faktisch verbindlicher Vorabstimmung zwischen den Fraktionen und einer vermeintlichen Mehrheit der informellen Koalition aus EVP, S&D und Liberalen hat allerdings das Europäische Parlament den Vorschlägen seines Rechtsausschusses die Gefolgschaft versagt und diese am 22.10.2025 mit 318 zu 309 Stimmen abgelehnt. Dem Vernehmen nach sollen bei dieser überraschenden Entscheidung nicht nur inhaltliche Erwägungen, sondern auch Unstimmigkeiten über die Verhandlungsführung zwischen den Fraktionen eine Rolle gespielt haben (vgl. van Rinsum, TAZ v. 22.10.2025). Es bleibt insoweit abzuwarten, ob das Plenum des Europäischen Parlaments, das zumindest in der Vergangenheit ein besonders vehementer Befürworter einer strengen Lieferkettenregulierung war, den Plänen des Rechtsausschusses in einer erneuten Befassung im November doch noch zustimmt oder aber diese erneut verwirft und möglicherweise aus dem Plenum eigenständige Alternativen zum Omnibus-Entwurf in den Trilogverhandlungen präsentiert werden.

LkSG – Bundesrat für weitere Erleichterungen im Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Anfang September 2025 hat zudem die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung beschlossen, das erkennbar einen Kompromiss zwischen der in der letzten Legislaturperiode geforderten vollständigen Abschaffung des LkSG und dessen unmodifizierter Fortgeltung darstellt. Die beabsichtigte Entlastung LkSG-pflichtiger Unternehmen soll einerseits durch Entfall der Berichtspflichten über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und andererseits durch deutliche Reduzierung der Bußgeldtatbestände des LkSG erreicht werden. Im Einzelnen sieht das LkSG-Änderungsgesetz zunächst eine Streichung des Berichts nach § 10 Abs. 2-4 LkSG vor, die rückwirkend auch Berichtszeiträume ab dem 1.1.2023 erfassen soll. In Konsequenz der Streichung der Berichtspflicht entfallen auch die §§ 12, 13 LkSG (= Abschnitt 4, Unterabschnitt 1 LkSG), die die behördliche Kontrolle der Einhaltung der Berichtspflichten zum Gegenstand haben. Bestehen bleiben sollen demgegenüber die lieferkettenbezogenen Dokumentationspflichten nach § 10 Abs. 1 LkSG.

Zweiter Schwerpunkt des Regierungsentwurfs ist eine signifikante Ausdünnung des Bußgeldkatalogs des § 24 LkSG. Von den bisher 13 Bußgeldtatbeständen sollen lediglich vier beibehalten werden: Das Unterlassen oder verspätete Ergreifen von Präventions- bzw. Abhilfemaßnahmen in Bezug auf menschenrechtliche Risiken, die nicht rechtzeitige Erstellung oder Umsetzung eines menschenrechtlichen Konzepts sowie Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einrichtung eines unternehmenseigenen Beschwerdeverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 LkSG. Unter anderem Versäumnisse bei Risikomanagement und -analyse würden damit nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Im Hintergrund steht die Überlegung der Bundesregierung, dass die Bebußung ultima ratio sein und deshalb nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen zentrale Sorgfaltspflichten des LkSG verhängt werden sollte (vgl. RegE LkSG-Änderungsgesetz, S. 9), In Übereinstimmung mit dem Koalitionsvertrag sollen allein schwerste Menschenrechtsverletzungen als schwerwiegende LkSG-Verstöße gelten (vgl. Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 60). Praktisch bedeutet dies vor allem, dass Verstöße gegen umweltbezogene Sorgfaltspflichten nach LkSG nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten.

Rezeption des RegE und Stellungnahme des Bundesrats

Wie bei einem politisch schon im Grundsätzlichen äußerst umstrittenen Gesetz wie dem LkSG nicht anders zu erwarten, sind die Vorschläge auf ein geteiltes Echo gestoßen. Während von Unternehmensseite die Änderungen zwar begrüßt, aber in Teilen als viel zu oberflächlich kritisiert wurden („große Chance zum Bürokratieabbau und für betriebliche Entlastung verpasst“, Stellungnahme BDA, S. 2), sind die Entschärfungen bei Umwelt- und Sozialverbänden und in Reihen der „grünen Wirtschaft“ auf scharfe Kritik gestoßen („inakzeptabler Rückschritt für Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten“, Stellungnahme Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft, S. 2). Vor diesem Hintergrund darf daher auch die jüngst veröffentlichte Stellungnahme des Bundesrats mit einem geteilten und pointierten Echo rechnen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes v. 17.10.2025, BR-Drucks. 422/25). Die Länderkammer begrüßt einerseits die grundsätzliche Stoßrichtung, die Lieferkettenregulierung zu begrenzen, hält aber andererseits die Vorschläge des Regierungsentwurfs mit Teilen der Wirtschaft für nicht ausreichend. Wohl unter Orientierung an den Plänen des Rechtsausschusses des EP schlägt der Bundesrat insbesondere die folgenden Maßnahmen vor:

  1. Die Anwendungsbereiche von CS3D und LkSG sollen durch Anpassung von § 1 LkSG an Art. 2 CS3D harmonisiert werden, was auf Grundlage der Vorschläge des Rechtsausschusses des EP eine Begrenzung auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als EUR 1,5 Mrd. Umsatz, anderenfalls auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als EUR 450.000.000 bedeuten würde (aktuell erfasst das LkSG Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland, § 1 LkSG).
  2. Nach dem Vorbild der (Pläne zur) CS3D soll der risikobasierte Ansatz auch im LkSG spürbar aufgewertet bzw. ausgebaut werden. Insbesondere wenn Unternehmen der Lieferkette in „unproblematischen“ Sitzstaaten ansässig sind, erwartet man sich hiervon eine spürbare Reduktion der laufenden bzw. anlassunabhängigen Due Diligence-Pflichten der LkSG-pflichtigen Unternehmen.

Ausblick

Auch wenn sich Gegner und Befürworter der Lieferkettenregulierung nach wie antagonistisch gegenüberstehen, zeichnet sich ab, dass weitgehende Forderungen nach einer kompletten Abschaffung der Lieferkettengesetze zumindest bis auf Weiteres keine Aussicht auf Erfolg im politischen Raum haben. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sowohl auf nationaler wie auch der mittelfristig entscheidenden europäischen Ebene die Lieferkettenregulierung in Teilen zurückgenommen bzw. für die betroffenen Unternehmen abgemildert, in ihren Grundzügen aber Bestand haben wird. Über das finale Ausmaß der Korrekturen – insbesondere der weitreichenden CS3D – wird nicht zuletzt entscheiden, ob der aktuelle Widerstand des Europäischen Parlaments gegen die Vorschläge seines Rechtsausschusses primär prozessualen Unstimmigkeiten geschuldet ist oder ob weite Teile des Parlaments auch in seiner neuen Zusammensetzung weiterhin grundsätzliche Anhänger eines möglichst umfassenden und strengen Ansatzes sind. Unabhängig von der politischen Positionierung sollte zumindest daran festgehalten werden, einen weitgehenden Gleichlauf von CS3D und LkSG bzw. zukünftigem Umsetzungsgesetz anzustreben. Differierende Standards und Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten würden bei dieser notwendig grenzüberschreitenden Regulierung zu einem exponentiellen Anstieg des Aufwands für die betroffenen Unternehmen schon im Gebiet des gemeinsamen Binnenmarktes führen, ohne dass dem ein sichtbarer Mehrwert gegenüberstehen würde.

Mitteilung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg vor dem Abpfiff

Das Bundeskartellamt hat am 16.6.2025 das vorläufige Ergebnis der kartellrechtlichen Prüfung der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) auf Grundlage der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933) mitgeteilt. Danach stellt die 50+1-Grundregel keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs dar. Das Ziel der Vereinsprägung sei grundsätzlich geeignet, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu rechtfertigen (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test bei der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 933).

Dafür müsste die DFL aber bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zum Verein als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgen. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat nach Angaben des Vorstands auf der Mitgliederversammlung im März 2023 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (vgl. dazu Blog-Beitrag v. 18.11.2024).

Kartellrechtlich im Abseits stehen nach dem vorläufigen Ergebnis des Bundeskartellamts auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des EuGH die bisherigen Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg. Insoweit kommt aber nach Ansicht des Bundeskartellamts ein längerer Übergangszeitraum in Betracht. Das Amt gibt insoweit zwar keine Zeitspanne für eine temporäre Duldung an. Sinnvoll wäre aber die Orientierung an der durchschnittlichen Vertragslaufzeit bei Lizenzspielern, an deren Finanzierung die Förderer maßgeblich beteiligt sind. Die TSG Hoffenheim ist vom Auslaufen der Förderausnahmen ohnehin nicht mehr betroffen, weil Dietmar Hopp im Jahre 2023 die Stimmrechtsmehrheit im Schatten des Kartellverfahrens auf den Mutterverein zurückübertragen hat.

Mit dem Rechtfertigungsgrund der „Vereinsprägung“ und der Mitbestimmung der Fans des deutschen Fußballs dürften auch solche vereins- und gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen nicht zu vereinbaren sein, die formal die Stimmrechtsmehrheit des Muttervereins in der Fußball-Kapitalgesellschaft wahren, aber dem Investor Mitentscheidungsrechte einräumen. Der Hannover-96-Vertrag ist daher kaum mit dem Rechtfertigungsgrund der Vereinsprägung in Einklang zu bringen (vgl dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 930, 932).

 

 

Zahl der Anwaltskanzleien in der Rechtsform der GmbH & Co. KG stark gestiegen

I. Zulassung der anwaltlichen GmbH & Co. KG durch die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB unter Berufsrechtsvorbehalt

Das am 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) öffnet mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechtsform der OHG und KG einschließlich GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich für die Freien Berufe. Nach dieser Vorschrift können zum Zwecke der Ausübung eines Freien Berufs die genannten handelsrechtlichen Gesellschaftsgenres im Wege einer konstitutiven Handelsregistereintragung adoptiert werden, „soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt“. Ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Freiberuflergesellschaft als OHG, KG oder GmbH & Co. KG firmieren darf, entscheidet daher letztlich der für den konkreten Freien Beruf zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber. Die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB liefert insoweit die gesellschaftsrechtliche Vorlage (vgl. zu dieser Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Berufsrecht Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 223; Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.; Wertenbruch, NZG 2019, 1081 ff.).

II. Berufsrechtliche Legitimation der anwaltlichen GmbH & Co. KG gem. § 59i BRAO

Die berufsrechtliche Verlängerung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist in den Bereichen Rechtsdienstleistungen, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bereits erfolgt. Sie wurde durch die insoweit vorhandene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wesentlich erleichtert, während beispielsweise für die Ärzte, Bauingenieure und Architekten die Länder zuständig sind, so dass durch disparate und verzögerte landesrechtliche Ausformungen „Flickenteppiche“ entstehen können. Vor dem Umzug der GmbH & Co. KG in ein anderes Bundesland muss dann geprüft werden, ob im Zuzugsland die bisherige Rechtsform überhaupt in gleicher Weise zulässig ist. Das am 1.8.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 2363) legt für die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die aktuellen Bedingungen für eine Handelsregistereintragung als OHG, KG oder GmbH & Co. KG fest. Zudem waren die betreffenden berufsrechtlichen Bestimmungen vom 1.8.2022 bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 als temporäre leges speciales im Verhältnis zu § 105 HGB a.F. einzuordnen, so dass die Eintragung als GmbH & Co. KG nach Maßgabe des reformierten Berufsrechts schon ab dem 1.8.2022 zulässig war (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.).

Zum Stichtag 31.12.2023 waren nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) 22 Anwaltsgesellschaften als GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 2024 hat sich diese Zahl auf 61 erhöht und damit fast verdreifacht (www.brak.de/presse/presseerklaerungen/der-brak-2025/mitglieder-und-fachanwaltsstatistik-zum-01012025/). Die berufsrechtliche Zulässigkeit der anwaltlichen GmbH & Co. KG einschließlich der Variante der Einheits-GmbH & Co. KG folgt aus § 59i BRAO (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3982 ff.).

III. Vorzüge der anwaltlichen Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG

Die anwaltliche Einheits-GmbH & Co. KG offeriert gegenüber der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG bedeutende Vorteile. Die Beteiligungsidentität wird beim Einheitsmodell schon dadurch lückenlos gesichert, dass die KG die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, so dass auch bei Tod eines Gesellschafters oder Kündigung keine Beteiligungsdisparitäten auftreten können (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 20 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. 3957 ff.). Ein größerer Kostenvorteil der Einheits-GmbH & Co. KG besteht darin, dass ein Gesellschafterwechsel nur noch aufseiten der Kommanditisten vonstattengeht. Die Übertragung eines Kommanditanteils erfordert grundsätzlich keine notarielle Beurkundung, während bei der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG jedenfalls die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile ebenso wie das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Nach den Grundsätzen über das einheitliche Beurkundungsgeschäft erstreckt sich aber der Formzwang im Fall einer parallelen Übertragung beider Anteilsarten eines Gesellschafters regelmäßig auch auf Kommanditanteile (vgl. dazu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3960 ff.).

Die bis zum Inkrafttreten des MoPeG bei der Einheits-GmbH & Co. KG bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH wurde durch die Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB eliminiert. Nach dieser Vorschrift wird bei der Einheits-GmbH & Co. KG das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – von den Kommanditisten wahrgenommen. Es handelt sich um eine partielle gesetzliche Vertretungsmacht, die vice versa aufseiten der Geschäftsführer dieser GmbH zu einer korrespondierenden Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht aus § 35 GmbHG führt, wodurch die bisherige Problematik einer rivalisierenden Stimmabgabe durch die GmbH-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen wird (vgl. Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 256; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 9 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3934 ff.). Die bis zum Inkrafttreten des § 170 Abs. 2 HGB üblichen rechtsgeschäftlichen Stimmrechtsvollmachten zugunsten der Kommanditisten konnten sich im Konfliktfall gegen die gesetzliche Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nicht durchsetzen.

IV. „Umwandlung“ einer anwaltlichen GbR oder PartG in eine GmbH & Co. KG durch Statuswechsel gem. § 707c BGB

Die „Umwandlung“ einer eingetragenen GbR (eGbR) oder PartG/PartG mbB in eine GmbH & Co. KG erfolgt durch Anmeldung eines Statuswechsels beim Gesellschaftsregister bzw. Partnerschaftsregister als Ausgangsregister nach Maßgabe des § 707c BGB bzw. § 707c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG (vgl. dazu Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 9; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Vollzogen wird der Statuswechsel durch Eintragung der Anwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG in das Handelsregister als Zielregister (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 30 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 207). Im Rahmen des Statuswechselverfahrens kann die Handelsregistereintragung der ad hoc gegründeten GmbH als Komplementärin beantragt werden (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 209 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Nach § 707c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 728b BGB wird die Nachhaftung der neuen Kommanditisten für die Altverbindlichkeiten der bisherigen GbR bzw. PartG beschränkt (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 41 f.; Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 25). Eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann zwar – ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister – unter Aufnahme einer gegründeten GmbH die Eintragung als GmbH & Co. KG beim Handelsregister anmelden. Die Statuswechselnorm des § 707c Abs. 5 Satz 1 BGB ist dann aber nicht anwendbar (Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 26).

V. Die anwaltliche GmbH & Co. KG im steuerlichen Belastungsvergleich mit der Anwalts-GmbH

Die mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB bewerkstelligte gesellschaftsrechtliche Öffnung der Rechtsform der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe ermöglicht eine Kombination von beschränkter Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB und der Mitunternehmerbesteuerung nach §§ 15, 15a EStG (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102). Ob für die anwaltliche Berufsausübung die GmbH & Co. KG steuerlich günstiger ist als die Rechtsform der GmbH, hängt vom Belastungsvergleich im konkreten Fall ab (vgl. dazu Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.38 ff.). Ertragsteuerlich kann die Gesamtbelastung bei der GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH etwas geringer ausfallen. Dies hängt vom individuellen Steuersatz der Gesellschafter und dem Umfang der Gewinnausschüttungen bei der GmbH ab (Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.39 ff., 58 ff.). Die Belastung mit Gewerbesteuer fällt wegen ihrer Anrechnung auf die Einkommensteuer nicht ins Gewicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

VI. Die Defizite und Unstimmigkeiten bei der PartG mbB – Auslaufmodell kraft MoPeG?

Die in § 8 Abs. 4 PartGG definierte Rechtsform der PartG mbB wird zwar durch das MoPeG nicht unmittelbar angetastet, sondern als Option für die gemeinschaftliche Ausübung eines Freien Berufs beibehalten. Diese Rechtsform hat aber den gravierenden Nachteil, dass die persönliche Haftung nur für Fehler bei der Berufsausübung ausgeschlossen ist, also insbesondere nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Miet- und Arbeitsverhältnissen. Im Bereich der Großkanzleien bezieht sich das Restrisiko der persönlichen Haftung vor allem auf Forderungen aus langfristigen Büromietverträgen und aus Arbeitsverträgen mit angestellten Anwälten sowie Assistenzpersonal. Eine Kanzlei mit größerer Partnerzahl wird diese persönlichen Belastungen zwar in der Regel am Ende des Tages schultern können. Die betreffenden Gläubiger müssen aber die gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafter nicht pro rata in Anspruch nehmen, sondern können ihr Erfüllungsinteresse auf einen oder eine Handvoll Gesellschafter fokussieren, die als besonders solvent eingeschätzt werden. Die ausgewählten Gesellschafter sind dann auf einen Regress aus § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen die Mitgesellschafter angewiesen, sofern im Vorfeld eine solidarische Freistellung nicht zustande kommt.

Dass bei einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft die persönliche Haftung gerade für die Ansprüche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, während für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen ohne direkten Bezug zur Berufsausübung zwingend gehaftet werden muss, stellt eine Unstimmigkeit dar (vgl. dazu Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1086 ff.). Zum Wesen des Freien Berufs kann eine derartige Differenzierung bei der persönlichen Haftung nicht gehören. Ziel der MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist daher auch, die Haftungsverhältnisse bei der freiberuflichen Berufsausübung zu flexibilisieren und dadurch die bestehenden Unstimmigkeiten des § 8 Abs. 4 PartGG zu beseitigen (Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1089 f.). Das PartGG ist im Jahre 2013 mit der PartG mbB auf der Anfahrt zu einem in sich konsistenten und international konkurrenzfähigen Haftungsmodell für die Freiberufler-Personengesellschaft auf halber Strecke stehengeblieben.