Entscheidung des OGH Österreich vom 30.6.2026 zum Gesellschaftsstatut und internationalen Gerichtsstand einer österreichischen GmbH & Co. KG mit Verwaltungssitz in Deutschland

I. Die große Bedeutung der OGH-Entscheidung vom 30.6.2026 für das deutsche Gesellschaftsrecht – Zusammenhang mit der OGH-Entscheidung vom 13.8.2025 zur fehlenden Passivlegitimation im Beschlussmängelstreit

Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat am 30.6.2026 entschieden, welches Gesellschaftsstatut (nationale Gesellschaftsrecht) nach Internationalem Privatrecht (Kollisionsrecht) auf den Beschlussmängelstreit einer in Österreich gegründeten GmbH & Co. KG mit Satzungssitz in Kitzbühel anwendbar ist, sofern der Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland liegt (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 mit Anm. Wertenbruch). Vom nach Kollisionsrecht zu bestimmenden Gesellschaftsstatut hing im Fall des OGH die internationale Gerichtszuständigkeit auf Grundlage des u.a. für Beschlussmängelstreitigkeiten geltenden Art. 24 Nr. 2 EuGVVO (Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012) ab. Die große praktische Bedeutung dieses österreichischen Judikats auch für das deutsche Gesellschaftsrecht ergibt sich daraus, dass auf Grundlage der ein Jahr zuvor ergangenen Entscheidung des OGH vom 13.8.2025 nach dem österreichischen Recht der Kommanditgesellschaft (KG) – anders als nach den MoPeG-Beschlussmängelregeln der §§ 113 Abs. 2, 114 Satz 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB – die KG als solche nicht passivlegitimiert ist, also sämtliche nicht klagenden Gesellschafter verklagt werden müssen (OGH v. 13.8.2025 – 6 Ob 29/24v, GmbHR 2026, 979 = NZG 2026, 647 mit Anm. Kalss; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). In dem der Entscheidung des OGH vom 30.6.2026 zugrundeliegenden Fall hatte die durch Gesellschafterbeschluss als Kommanditistin ausgeschlossene Kapitalgesellschaft italienischen Rechts die Beschlussmängelklage in Österreich gegen die KG, die Komplementär-GmbH deutschen Rechts sowie 47 Kommanditisten erhoben (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 1 f., 7). Aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der österreichischen KG im Beschlussmängelrechtsstreit kann es daher, sofern der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der KG in Österreich liegen soll, mit Blick auf den internationalen Gerichtsstand des Art. 24 Nr. 2 EuGVVO günstiger sein, die KG in Deutschland mit deutschem Vertragssitz und österreichischem Verwaltungssitz zu gründen (vgl. dazu unten IV.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Zudem folgt die große Relevanz der OGH-Entscheidung vom 30.6.2026 für das deutsche Gesellschaftsrecht daraus, dass der OGH die zentrale Frage des anwendbaren Gesellschaftsstatuts bei Sitzaufspaltung in inhaltlicher Übereinstimmung mit der MoPeG-Sitzregelung des § 706 BGB entschieden hat, die gem. § 105 Abs. 3 HGB auch für die OHG und KG (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) gilt (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 31; vgl. dazu nachfolgend II. und Wertenbruch, GmbHR 2026, 988).

II. Teleologische Reduktion des § 10 öIPRG in inhaltlicher Übereinstimmung mit der MoPeG-Regelung des § 706 BGB

Gemäß § 10 öIPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Demzufolge determiniert der Verwaltungssitz der österreichischen KG und nicht der Vertragssitz das Gesellschaftsstatut. Im Fall des OGH wäre also bei Vorliegen eines Verwaltungssitzes der in Österreich gegründeten GmbH & Co. KG in Deutschland das deutsche Recht der KG das einschlägige Gesellschaftsstatut. Nach der am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG-Regelung des § 706 Satz 1 BGB ist der Sitz der deutschen Personengesellschaft der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Insoweit besteht noch Übereinstimmung mit § 10 öIPRG. Im Fall der Vereinbarung eines inländischen Ortes als Sitz der Gesellschaft (Vertragssitz) ist aber gem. § 706 Satz 2 BGB dieser Ort der Sitz der Gesellschaft. Der (zwingend) inländische Vertragssitz hat demnach im Fall einer Sitzaufspaltung Vorrang vor dem Verwaltungssitz, und der Verwaltungssitz kann dabei auch im Ausland liegen (Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 127; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 m.w.N.). Die vom OGH Österreich jetzt bejahte teleologische Reduktion des § 10 öIPRG stimmt inhaltlich mit § 706 Satz 2 BGB überein (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 31; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988). Daher war im Fall des OGH aufgrund des Satzungssitzes der GmbH & Co. KG in Österreich (Kitzbühel) und der im EU/EWR-Raum geltenden Gründungstheorie das österreichische Recht der KG das anwendbare Gesellschaftsstatut. Offenlassen konnte der OGH demzufolge letztlich, ob die von der GmbH & Co. KG in Deutschland entfalteten Verwaltungstätigkeiten tatsächlich einen vom Satzungssitz Kitzbühel abweichenden Verwaltungssitz in Deutschland begründete. Nicht relevant für die in Rede stehende Entscheidung des OGH war zudem, dass der Verwaltungssitz einer deutschen rechtsfähigen Personengesellschaft gem. § 706 Satz 2 BGB auch in einem Drittstaat außerhalb der EU/des EWR liegen kann (vgl. Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 127) und diese Vorschrift daher nach überwiegender Ansicht als einseitige versteckte (verdeckte) Kollisionsnorm einzuordnen ist (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 m.w.N.).

III. Internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art. 24 Nr. 2 EuGVVO für Beschlussmängelstreitigkeiten der österreichischen GmbH & Co. KG bei Verwaltungssitz in Deutschland

Nach Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO sind für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Gesellschaftssitz befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an. Der für die internationale Gerichtszuständigkeit entscheidende Gesellschaftssitz ist also nach nationalem Kollisionsrecht zu bestimmen. Dies hat aufgrund der im EU/EWR-Raum zum Zuge kommenden Gründungstheorie zur Folge, dass für Beschlussmängelstreitigkeiten und die sonstigen in Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO genannten besonderen gesellschaftsrechtlichen Streitgegenstände die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem die Gesellschaft ihren Satzungssitz (Vertragssitz) hat (OGH 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 19 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.; Wertenbruch, NZG 2023, 1343, 1350 f.). Ein abweichender ausländischer Verwaltungssitz der Gesellschaft ist insoweit irrelevant. Im Fall des OGH Österreich waren daher für die Beschlussmängelklage der italienischen Kommanditistin die österreichischen Gerichte auch bei Zugrundelegung eines Verwaltungssitzes der GmbH & Co. KG in Deutschland zuständig (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 31; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Dies hatte allerdings ebenfalls zur Folge, dass – aufgrund der nicht gegebenen Passivlegitimation der KG nach österreichischem Recht (OGH v. 13.8.2025 – 6 Ob 29/24v, GmbHR 2026, 979) – die Klage auch gegen die 47 Mitkommanditisten erhoben werden musste. Das Vorliegen eines Beschlussmängelstreits i.S.d. Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO wurde vom OGH auf Grundlage der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen „Hasset und Doherty“ sowie „Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) JPMorgan“ zutreffend bejaht (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 16 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.).

IV. Ersetzung des österreichischen KG-Beschlussmängelrechts durch die §§ 110 ff. HGB im Wege einer Gründung der KG in Deutschland und Begründung eines Verwaltungssitzes in Österreich

Sofern nach der Absicht der Gründer einer KG oder GmbH & Co. KG der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in Österreich liegen soll und daher eigentlich eine österreichische KG mit übereinstimmendem Vertrags- und Verwaltungssitz in Österreich die Rechtsform der Wahl ist, kommt auf Grundlage der Rechtsprechung des OGH zur zwingenden Passivlegitimation der nicht klagendenden Gesellschafter unter Ausschluss der Passivlegitimation der KG als solcher (OGH v. 13.8.2025 – 6 Ob 29/24v, GmbHR 2026, 979) – insbesondere bei größerer Kommanditistenzahl – als valide Alternative die Gründung einer KG in Deutschland und die Begründung ihres Verwaltungssitzes in Österreich in Betracht (vgl. Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Es gilt dann auf Grundlage der Gründungstheorie als Gesellschaftsstatut das deutsche Recht der KG mit der aus §§ 113 Abs. 2, 114 Satz 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB folgenden Passivlegitimation der KG im Beschlussmängelrechtsstreit (Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Es müssen also – anders als nach österreichischem Recht – nicht sämtliche Kommanditisten verklagt werden. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Beschlussmängelrechtsstreit folgt bei Vorliegen des Vertragssitzes der KG in Deutschland aus Art. 24 Nr. 2 EuGVVO.

Zahl der Anwaltskanzleien in der Rechtsform der GmbH & Co. KG stark gestiegen

I. Zulassung der anwaltlichen GmbH & Co. KG durch die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB unter Berufsrechtsvorbehalt

Das am 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) öffnet mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechtsform der OHG und KG einschließlich GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich für die Freien Berufe. Nach dieser Vorschrift können zum Zwecke der Ausübung eines Freien Berufs die genannten handelsrechtlichen Gesellschaftsgenres im Wege einer konstitutiven Handelsregistereintragung adoptiert werden, „soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt“. Ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Freiberuflergesellschaft als OHG, KG oder GmbH & Co. KG firmieren darf, entscheidet daher letztlich der für den konkreten Freien Beruf zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber. Die MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB liefert insoweit die gesellschaftsrechtliche Vorlage (vgl. zu dieser Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Berufsrecht Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 223; Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.; Wertenbruch, NZG 2019, 1081 ff.).

II. Berufsrechtliche Legitimation der anwaltlichen GmbH & Co. KG gem. § 59i BRAO

Die berufsrechtliche Verlängerung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist in den Bereichen Rechtsdienstleistungen, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bereits erfolgt. Sie wurde durch die insoweit vorhandene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wesentlich erleichtert, während beispielsweise für die Ärzte, Bauingenieure und Architekten die Länder zuständig sind, so dass durch disparate und verzögerte landesrechtliche Ausformungen „Flickenteppiche“ entstehen können. Vor dem Umzug der GmbH & Co. KG in ein anderes Bundesland muss dann geprüft werden, ob im Zuzugsland die bisherige Rechtsform überhaupt in gleicher Weise zulässig ist. Das am 1.8.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 2363) legt für die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die aktuellen Bedingungen für eine Handelsregistereintragung als OHG, KG oder GmbH & Co. KG fest. Zudem waren die betreffenden berufsrechtlichen Bestimmungen vom 1.8.2022 bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 als temporäre leges speciales im Verhältnis zu § 105 HGB a.F. einzuordnen, so dass die Eintragung als GmbH & Co. KG nach Maßgabe des reformierten Berufsrechts schon ab dem 1.8.2022 zulässig war (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2022, R 229 f.).

Zum Stichtag 31.12.2023 waren nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) 22 Anwaltsgesellschaften als GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 2024 hat sich diese Zahl auf 61 erhöht und damit fast verdreifacht (www.brak.de/presse/presseerklaerungen/der-brak-2025/mitglieder-und-fachanwaltsstatistik-zum-01012025/). Die berufsrechtliche Zulässigkeit der anwaltlichen GmbH & Co. KG einschließlich der Variante der Einheits-GmbH & Co. KG folgt aus § 59i BRAO (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3982 ff.).

III. Vorzüge der anwaltlichen Einheits-GmbH & Co. KG gegenüber der klassischen GmbH & Co. KG

Die anwaltliche Einheits-GmbH & Co. KG offeriert gegenüber der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG bedeutende Vorteile. Die Beteiligungsidentität wird beim Einheitsmodell schon dadurch lückenlos gesichert, dass die KG die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, so dass auch bei Tod eines Gesellschafters oder Kündigung keine Beteiligungsdisparitäten auftreten können (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 20 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. 3957 ff.). Ein größerer Kostenvorteil der Einheits-GmbH & Co. KG besteht darin, dass ein Gesellschafterwechsel nur noch aufseiten der Kommanditisten vonstattengeht. Die Übertragung eines Kommanditanteils erfordert grundsätzlich keine notarielle Beurkundung, während bei der beteiligungsidentischen klassischen GmbH & Co. KG jedenfalls die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile ebenso wie das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Nach den Grundsätzen über das einheitliche Beurkundungsgeschäft erstreckt sich aber der Formzwang im Fall einer parallelen Übertragung beider Anteilsarten eines Gesellschafters regelmäßig auch auf Kommanditanteile (vgl. dazu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3960 ff.).

Die bis zum Inkrafttreten des MoPeG bei der Einheits-GmbH & Co. KG bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH wurde durch die Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB eliminiert. Nach dieser Vorschrift wird bei der Einheits-GmbH & Co. KG das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – von den Kommanditisten wahrgenommen. Es handelt sich um eine partielle gesetzliche Vertretungsmacht, die vice versa aufseiten der Geschäftsführer dieser GmbH zu einer korrespondierenden Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht aus § 35 GmbHG führt, wodurch die bisherige Problematik einer rivalisierenden Stimmabgabe durch die GmbH-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen wird (vgl. Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 256; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181 Rz. 9 ff.; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 83. Lfg. 4/2022, § 58 Rz. I 3934 ff.). Die bis zum Inkrafttreten des § 170 Abs. 2 HGB üblichen rechtsgeschäftlichen Stimmrechtsvollmachten zugunsten der Kommanditisten konnten sich im Konfliktfall gegen die gesetzliche Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nicht durchsetzen.

IV. „Umwandlung“ einer anwaltlichen GbR oder PartG in eine GmbH & Co. KG durch Statuswechsel gem. § 707c BGB

Die „Umwandlung“ einer eingetragenen GbR (eGbR) oder PartG/PartG mbB in eine GmbH & Co. KG erfolgt durch Anmeldung eines Statuswechsels beim Gesellschaftsregister bzw. Partnerschaftsregister als Ausgangsregister nach Maßgabe des § 707c BGB bzw. § 707c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG (vgl. dazu Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 9; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Vollzogen wird der Statuswechsel durch Eintragung der Anwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG in das Handelsregister als Zielregister (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 30 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 207). Im Rahmen des Statuswechselverfahrens kann die Handelsregistereintragung der ad hoc gegründeten GmbH als Komplementärin beantragt werden (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 209 f.; Wertenbruch/Alm, ZPG 2023, 201, 208). Nach § 707c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 728b BGB wird die Nachhaftung der neuen Kommanditisten für die Altverbindlichkeiten der bisherigen GbR bzw. PartG beschränkt (Lieder, GmbHR 2024, 897 Rz. 41 f.; Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 25). Eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann zwar – ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister – unter Aufnahme einer gegründeten GmbH die Eintragung als GmbH & Co. KG beim Handelsregister anmelden. Die Statuswechselnorm des § 707c Abs. 5 Satz 1 BGB ist dann aber nicht anwendbar (Wertenbruch/Döring, GmbHR 2023, 649 Rz. 26).

V. Die anwaltliche GmbH & Co. KG im steuerlichen Belastungsvergleich mit der Anwalts-GmbH

Die mit § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB bewerkstelligte gesellschaftsrechtliche Öffnung der Rechtsform der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe ermöglicht eine Kombination von beschränkter Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB und der Mitunternehmerbesteuerung nach §§ 15, 15a EStG (Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102). Ob für die anwaltliche Berufsausübung die GmbH & Co. KG steuerlich günstiger ist als die Rechtsform der GmbH, hängt vom Belastungsvergleich im konkreten Fall ab (vgl. dazu Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.38 ff.). Ertragsteuerlich kann die Gesamtbelastung bei der GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH etwas geringer ausfallen. Dies hängt vom individuellen Steuersatz der Gesellschafter und dem Umfang der Gewinnausschüttungen bei der GmbH ab (Mueller-Thuns in Hesselmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 23. Aufl. 2025, § 2 B II Rz. 2.39 ff., 58 ff.). Die Belastung mit Gewerbesteuer fällt wegen ihrer Anrechnung auf die Einkommensteuer nicht ins Gewicht (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

VI. Die Defizite und Unstimmigkeiten bei der PartG mbB – Auslaufmodell kraft MoPeG?

Die in § 8 Abs. 4 PartGG definierte Rechtsform der PartG mbB wird zwar durch das MoPeG nicht unmittelbar angetastet, sondern als Option für die gemeinschaftliche Ausübung eines Freien Berufs beibehalten. Diese Rechtsform hat aber den gravierenden Nachteil, dass die persönliche Haftung nur für Fehler bei der Berufsausübung ausgeschlossen ist, also insbesondere nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Miet- und Arbeitsverhältnissen. Im Bereich der Großkanzleien bezieht sich das Restrisiko der persönlichen Haftung vor allem auf Forderungen aus langfristigen Büromietverträgen und aus Arbeitsverträgen mit angestellten Anwälten sowie Assistenzpersonal. Eine Kanzlei mit größerer Partnerzahl wird diese persönlichen Belastungen zwar in der Regel am Ende des Tages schultern können. Die betreffenden Gläubiger müssen aber die gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafter nicht pro rata in Anspruch nehmen, sondern können ihr Erfüllungsinteresse auf einen oder eine Handvoll Gesellschafter fokussieren, die als besonders solvent eingeschätzt werden. Die ausgewählten Gesellschafter sind dann auf einen Regress aus § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen die Mitgesellschafter angewiesen, sofern im Vorfeld eine solidarische Freistellung nicht zustande kommt.

Dass bei einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft die persönliche Haftung gerade für die Ansprüche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, während für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen ohne direkten Bezug zur Berufsausübung zwingend gehaftet werden muss, stellt eine Unstimmigkeit dar (vgl. dazu Begr. Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1086 ff.). Zum Wesen des Freien Berufs kann eine derartige Differenzierung bei der persönlichen Haftung nicht gehören. Ziel der MoPeG-Regelung des § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist daher auch, die Haftungsverhältnisse bei der freiberuflichen Berufsausübung zu flexibilisieren und dadurch die bestehenden Unstimmigkeiten des § 8 Abs. 4 PartGG zu beseitigen (Begründung Gesetzentwurf MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 102; Wertenbruch, NZG 2019, 1081, 1089 f.). Das PartGG ist im Jahre 2013 mit der PartG mbB auf der Anfahrt zu einem in sich konsistenten und international konkurrenzfähigen Haftungsmodell für die Freiberufler-Personengesellschaft auf halber Strecke stehengeblieben.

Einforderung rückständiger Einlagen durch Liquidator zum Ausgleich unter den Gesellschaftern

Mit Urteil vom 30.1.2018 (Az. II ZR 95/16) – vorgesehen zum Abdruck in der amtlichen Sammlung – hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Abkehr von seiner früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Reichweite der Liquidatorenaufgaben in der (Publikums-)Personengesellschaft vollzogen. Ausweislich des ersten amtlichen Leitsatzes gilt nunmehr:

„Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft ist der Abwickler – vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen – auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt.“

Nach bisheriger Lesart des BGH waren die Aufgaben des Liquidators auf die Gläubigerbefriedigung sowie liquidationszweckgemäße Tätigkeiten beschränkt; nur zur Erfüllung dieser Aufgaben sollten Gesellschafter auf Zahlung rückständiger Einlagen oder Nachschüsse in Anspruch genommen werden dürfen.

Der BGH begrenzt seine Aussagen zwar ausdrücklich auf die Publikums-KG. Dass für andere Personengesellschaften nichts anderes gelten kann, lässt sich jedoch aus den Urteilsgründen ableiten; vgl. hierzu Bochmann/Becker, EWiR 2018, 229 f. (erscheint am 27.4.2018).