I. Die große Bedeutung der OGH-Entscheidung vom 30.6.2026 für das deutsche Gesellschaftsrecht – Zusammenhang mit der OGH-Entscheidung vom 13.8.2025 zur fehlenden Passivlegitimation im Beschlussmängelstreit
Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat am 30.6.2026 entschieden, welches Gesellschaftsstatut (nationale Gesellschaftsrecht) nach Internationalem Privatrecht (Kollisionsrecht) auf den Beschlussmängelstreit einer in Österreich gegründeten GmbH & Co. KG mit Satzungssitz in Kitzbühel anwendbar ist, sofern der Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland liegt (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 mit Anm. Wertenbruch). Vom nach Kollisionsrecht zu bestimmenden Gesellschaftsstatut hing im Fall des OGH die internationale Gerichtszuständigkeit auf Grundlage des u.a. für Beschlussmängelstreitigkeiten geltenden Art. 24 Nr. 2 EuGVVO (Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012) ab. Die große praktische Bedeutung dieses österreichischen Judikats auch für das deutsche Gesellschaftsrecht ergibt sich daraus, dass auf Grundlage der ein Jahr zuvor ergangenen Entscheidung des OGH vom 13.8.2025 nach dem österreichischen Recht der Kommanditgesellschaft (KG) – anders als nach den MoPeG-Beschlussmängelregeln der §§ 113 Abs. 2, 114 Satz 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB – die KG als solche nicht passivlegitimiert ist, also sämtliche nicht klagenden Gesellschafter verklagt werden müssen (OGH v. 13.8.2025 – 6 Ob 29/24v, GmbHR 2026, 979 = NZG 2026, 647 mit Anm. Kalss; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). In dem der Entscheidung des OGH vom 30.6.2026 zugrundeliegenden Fall hatte die durch Gesellschafterbeschluss als Kommanditistin ausgeschlossene Kapitalgesellschaft italienischen Rechts die Beschlussmängelklage in Österreich gegen die KG, die Komplementär-GmbH deutschen Rechts sowie 47 Kommanditisten erhoben (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 1 f., 7). Aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der österreichischen KG im Beschlussmängelrechtsstreit kann es daher, sofern der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der KG in Österreich liegen soll, mit Blick auf den internationalen Gerichtsstand des Art. 24 Nr. 2 EuGVVO günstiger sein, die KG in Deutschland mit deutschem Vertragssitz und österreichischem Verwaltungssitz zu gründen (vgl. dazu unten IV.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Zudem folgt die große Relevanz der OGH-Entscheidung vom 30.6.2026 für das deutsche Gesellschaftsrecht daraus, dass der OGH die zentrale Frage des anwendbaren Gesellschaftsstatuts bei Sitzaufspaltung in inhaltlicher Übereinstimmung mit der MoPeG-Sitzregelung des § 706 BGB entschieden hat, die gem. § 105 Abs. 3 HGB auch für die OHG und KG (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) gilt (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 31; vgl. dazu nachfolgend II. und Wertenbruch, GmbHR 2026, 988).
II. Teleologische Reduktion des § 10 öIPRG in inhaltlicher Übereinstimmung mit der MoPeG-Regelung des § 706 BGB
Gemäß § 10 öIPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Demzufolge determiniert der Verwaltungssitz der österreichischen KG und nicht der Vertragssitz das Gesellschaftsstatut. Im Fall des OGH wäre also bei Vorliegen eines Verwaltungssitzes der in Österreich gegründeten GmbH & Co. KG in Deutschland das deutsche Recht der KG das einschlägige Gesellschaftsstatut. Nach der am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG-Regelung des § 706 Satz 1 BGB ist der Sitz der deutschen Personengesellschaft der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Insoweit besteht noch Übereinstimmung mit § 10 öIPRG. Im Fall der Vereinbarung eines inländischen Ortes als Sitz der Gesellschaft (Vertragssitz) ist aber gem. § 706 Satz 2 BGB dieser Ort der Sitz der Gesellschaft. Der (zwingend) inländische Vertragssitz hat demnach im Fall einer Sitzaufspaltung Vorrang vor dem Verwaltungssitz, und der Verwaltungssitz kann dabei auch im Ausland liegen (Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 127; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 m.w.N.). Die vom OGH Österreich jetzt bejahte teleologische Reduktion des § 10 öIPRG stimmt inhaltlich mit § 706 Satz 2 BGB überein (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 31; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988). Daher war im Fall des OGH aufgrund des Satzungssitzes der GmbH & Co. KG in Österreich (Kitzbühel) und der im EU/EWR-Raum geltenden Gründungstheorie das österreichische Recht der KG das anwendbare Gesellschaftsstatut. Offenlassen konnte der OGH demzufolge letztlich, ob die von der GmbH & Co. KG in Deutschland entfalteten Verwaltungstätigkeiten tatsächlich einen vom Satzungssitz Kitzbühel abweichenden Verwaltungssitz in Deutschland begründete. Nicht relevant für die in Rede stehende Entscheidung des OGH war zudem, dass der Verwaltungssitz einer deutschen rechtsfähigen Personengesellschaft gem. § 706 Satz 2 BGB auch in einem Drittstaat außerhalb der EU/des EWR liegen kann (vgl. Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 127) und diese Vorschrift daher nach überwiegender Ansicht als einseitige versteckte (verdeckte) Kollisionsnorm einzuordnen ist (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 m.w.N.).
III. Internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art. 24 Nr. 2 EuGVVO für Beschlussmängelstreitigkeiten der österreichischen GmbH & Co. KG bei Verwaltungssitz in Deutschland
Nach Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO sind für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Gesellschaftssitz befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an. Der für die internationale Gerichtszuständigkeit entscheidende Gesellschaftssitz ist also nach nationalem Kollisionsrecht zu bestimmen. Dies hat aufgrund der im EU/EWR-Raum zum Zuge kommenden Gründungstheorie zur Folge, dass für Beschlussmängelstreitigkeiten und die sonstigen in Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO genannten besonderen gesellschaftsrechtlichen Streitgegenstände die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem die Gesellschaft ihren Satzungssitz (Vertragssitz) hat (OGH 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 19 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.; Wertenbruch, NZG 2023, 1343, 1350 f.). Ein abweichender ausländischer Verwaltungssitz der Gesellschaft ist insoweit irrelevant. Im Fall des OGH Österreich waren daher für die Beschlussmängelklage der italienischen Kommanditistin die österreichischen Gerichte auch bei Zugrundelegung eines Verwaltungssitzes der GmbH & Co. KG in Deutschland zuständig (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 31; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Dies hatte allerdings ebenfalls zur Folge, dass – aufgrund der nicht gegebenen Passivlegitimation der KG nach österreichischem Recht (OGH v. 13.8.2025 – 6 Ob 29/24v, GmbHR 2026, 979) – die Klage auch gegen die 47 Mitkommanditisten erhoben werden musste. Das Vorliegen eines Beschlussmängelstreits i.S.d. Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO wurde vom OGH auf Grundlage der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen „Hasset und Doherty“ sowie „Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) JPMorgan“ zutreffend bejaht (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 16 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.).
IV. Ersetzung des österreichischen KG-Beschlussmängelrechts durch die §§ 110 ff. HGB im Wege einer Gründung der KG in Deutschland und Begründung eines Verwaltungssitzes in Österreich
Sofern nach der Absicht der Gründer einer KG oder GmbH & Co. KG der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in Österreich liegen soll und daher eigentlich eine österreichische KG mit übereinstimmendem Vertrags- und Verwaltungssitz in Österreich die Rechtsform der Wahl ist, kommt auf Grundlage der Rechtsprechung des OGH zur zwingenden Passivlegitimation der nicht klagendenden Gesellschafter unter Ausschluss der Passivlegitimation der KG als solcher (OGH v. 13.8.2025 – 6 Ob 29/24v, GmbHR 2026, 979) – insbesondere bei größerer Kommanditistenzahl – als valide Alternative die Gründung einer KG in Deutschland und die Begründung ihres Verwaltungssitzes in Österreich in Betracht (vgl. Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Es gilt dann auf Grundlage der Gründungstheorie als Gesellschaftsstatut das deutsche Recht der KG mit der aus §§ 113 Abs. 2, 114 Satz 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB folgenden Passivlegitimation der KG im Beschlussmängelrechtsstreit (Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Es müssen also – anders als nach österreichischem Recht – nicht sämtliche Kommanditisten verklagt werden. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Beschlussmängelrechtsstreit folgt bei Vorliegen des Vertragssitzes der KG in Deutschland aus Art. 24 Nr. 2 EuGVVO.