Urteil des OGH Österreich vom 30.6.2026 zum Gesellschaftsstatut und internationalen Gerichtsstand einer österreichischen GmbH & Co. KG mit Verwaltungssitz in Deutschland

I. Die große Bedeutung der OGH-Entscheidung vom 30.6.2026 für das deutsche Gesellschaftsrecht – Zusammenhang mit der OGH-Entscheidung vom 13.8.2025 zur fehlenden Passivlegitimation im Beschlussmängelstreit

Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat am 30.6.2026 entschieden, welches Gesellschaftsstatut (nationale Gesellschaftsrecht) nach Internationalem Privatrecht (Kollisionsrecht) auf den Beschlussmängelstreit einer in Österreich gegründeten GmbH & Co. KG mit Satzungssitz in Kitzbühel anwendbar ist, sofern der Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland liegt (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 mit Anm. Wertenbruch). Vom nach Kollisionsrecht zu bestimmenden Gesellschaftsstatut hing im Fall des OGH die internationale Gerichtszuständigkeit auf Grundlage des u.a. für Beschlussmängelstreitigkeiten geltenden Art. 24 Nr. 2 EuGVVO (Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012) ab. Die große praktische Bedeutung dieses österreichischen Judikats auch für das deutsche Gesellschaftsrecht ergibt sich daraus, dass auf Grundlage der ein Jahr zuvor ergangenen Entscheidung des OGH vom 13.8.2025 nach dem österreichischen Recht der Kommanditgesellschaft (KG) – anders als nach den MoPeG-Beschlussmängelregeln der §§ 113 Abs. 2, 114 Satz 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB – die KG als solche nicht passivlegitimiert ist, also sämtliche nicht klagenden Gesellschafter verklagt werden müssen (OGH v. 13.8.2025 – 6 Ob 29/24v, GmbHR 2026, 979 = NZG 2026, 647 mit Anm. Kalss; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). In dem der Entscheidung des OGH vom 30.6.2026 zugrundeliegenden Fall hatte die durch Gesellschafterbeschluss als Kommanditistin ausgeschlossene Kapitalgesellschaft italienischen Rechts die Beschlussmängelklage in Österreich gegen die KG, die Komplementär-GmbH deutschen Rechts sowie 47 Kommanditisten erhoben (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 1 f., 7). Aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der österreichischen KG im Beschlussmängelrechtsstreit kann es daher, sofern der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der KG in Österreich liegen soll, mit Blick auf den internationalen Gerichtsstand des Art. 24 Nr. 2 EuGVVO günstiger sein, die KG in Deutschland mit deutschem Vertragssitz und österreichischem Verwaltungssitz zu gründen (vgl. dazu unten IV.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Zudem folgt die große Relevanz der OGH-Entscheidung vom 30.6.2026 für das deutsche Gesellschaftsrecht daraus, dass der OGH die zentrale Frage des anwendbaren Gesellschaftsstatuts bei Sitzaufspaltung in inhaltlicher Übereinstimmung mit der MoPeG-Sitzregelung des § 706 BGB entschieden hat, die gem. § 105 Abs. 3 HGB auch für die OHG und KG (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) gilt (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 31; vgl. dazu nachfolgend II. und Wertenbruch, GmbHR 2026, 988).

II. Teleologische Reduktion des § 10 öIPRG in inhaltlicher Übereinstimmung mit der MoPeG-Regelung des § 706 BGB

Gemäß § 10 öIPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Demzufolge determiniert der Verwaltungssitz der österreichischen KG und nicht der Vertragssitz das Gesellschaftsstatut. Im Fall des OGH wäre also bei Vorliegen eines Verwaltungssitzes der in Österreich gegründeten GmbH & Co. KG in Deutschland das deutsche Recht der KG das einschlägige Gesellschaftsstatut. Nach der am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG-Regelung des § 706 Satz 1 BGB ist der Sitz der deutschen Personengesellschaft der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Insoweit besteht noch Übereinstimmung mit § 10 öIPRG. Im Fall der Vereinbarung eines inländischen Ortes als Sitz der Gesellschaft (Vertragssitz) ist aber gem. § 706 Satz 2 BGB dieser Ort der Sitz der Gesellschaft. Der (zwingend) inländische Vertragssitz hat demnach im Fall einer Sitzaufspaltung Vorrang vor dem Verwaltungssitz, und der Verwaltungssitz kann dabei auch im Ausland liegen (Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 127; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 m.w.N.). Die vom OGH Österreich jetzt bejahte teleologische Reduktion des § 10 öIPRG stimmt inhaltlich mit § 706 Satz 2 BGB überein (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 31; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988). Daher war im Fall des OGH aufgrund des Satzungssitzes der GmbH & Co. KG in Österreich (Kitzbühel) und der im EU/EWR-Raum geltenden Gründungstheorie das österreichische Recht der KG das anwendbare Gesellschaftsstatut. Offenlassen konnte der OGH demzufolge letztlich, ob die von der GmbH & Co. KG in Deutschland entfalteten Verwaltungstätigkeiten tatsächlich einen vom Satzungssitz Kitzbühel abweichenden Verwaltungssitz in Deutschland begründete. Nicht relevant für die in Rede stehende Entscheidung des OGH war zudem, dass der Verwaltungssitz einer deutschen rechtsfähigen Personengesellschaft gem. § 706 Satz 2 BGB auch in einem Drittstaat außerhalb der EU/des EWR liegen kann (vgl. Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 127) und diese Vorschrift daher nach überwiegender Ansicht als einseitige versteckte (verdeckte) Kollisionsnorm einzuordnen ist (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 m.w.N.).

III. Internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art. 24 Nr. 2 EuGVVO für Beschlussmängelstreitigkeiten der österreichischen GmbH & Co. KG bei Verwaltungssitz in Deutschland

Nach Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO sind für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Gesellschaftssitz befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an. Der für die internationale Gerichtszuständigkeit entscheidende Gesellschaftssitz ist also nach nationalem Kollisionsrecht zu bestimmen. Dies hat aufgrund der im EU/EWR-Raum zum Zuge kommenden Gründungstheorie zur Folge, dass für Beschlussmängelstreitigkeiten und die sonstigen in Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO genannten besonderen gesellschaftsrechtlichen Streitgegenstände die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem die Gesellschaft ihren Satzungssitz (Vertragssitz) hat (OGH 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 19 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.; Wertenbruch, NZG 2023, 1343, 1350 f.). Ein abweichender ausländischer Verwaltungssitz der Gesellschaft ist insoweit irrelevant. Im Fall des OGH Österreich waren daher für die Beschlussmängelklage der italienischen Kommanditistin die österreichischen Gerichte auch bei Zugrundelegung eines Verwaltungssitzes der GmbH & Co. KG in Deutschland zuständig (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 31; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Dies hatte allerdings ebenfalls zur Folge, dass – aufgrund der nicht gegebenen Passivlegitimation der KG nach österreichischem Recht (OGH v. 13.8.2025 – 6 Ob 29/24v, GmbHR 2026, 979) – die Klage auch gegen die 47 Mitkommanditisten erhoben werden musste. Das Vorliegen eines Beschlussmängelstreits i.S.d. Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO wurde vom OGH auf Grundlage der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen „Hasset und Doherty“ sowie „Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) JPMorgan“ zutreffend bejaht (OGH v. 30.6.2026 – 6 Ob 116/25i, GmbHR 2026, 983 Rz. 16 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.).

IV. Ersetzung des österreichischen KG-Beschlussmängelrechts durch die §§ 110 ff. HGB im Wege einer Gründung der KG in Deutschland und Begründung eines Verwaltungssitzes in Österreich

Sofern nach der Absicht der Gründer einer KG oder GmbH & Co. KG der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in Österreich liegen soll und daher eigentlich eine österreichische KG mit übereinstimmendem Vertrags- und Verwaltungssitz in Österreich die Rechtsform der Wahl ist, kommt auf Grundlage der Rechtsprechung des OGH zur zwingenden Passivlegitimation der nicht klagendenden Gesellschafter unter Ausschluss der Passivlegitimation der KG als solcher (OGH v. 13.8.2025 – 6 Ob 29/24v, GmbHR 2026, 979) – insbesondere bei größerer Kommanditistenzahl – als valide Alternative die Gründung einer KG in Deutschland und die Begründung ihres Verwaltungssitzes in Österreich in Betracht (vgl. Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Es gilt dann auf Grundlage der Gründungstheorie als Gesellschaftsstatut das deutsche Recht der KG mit der aus §§ 113 Abs. 2, 114 Satz 1 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB folgenden Passivlegitimation der KG im Beschlussmängelrechtsstreit (Wertenbruch, GmbHR 2026, 988 f.). Es müssen also – anders als nach österreichischem Recht – nicht sämtliche Kommanditisten verklagt werden. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Beschlussmängelrechtsstreit folgt bei Vorliegen des Vertragssitzes der KG in Deutschland aus Art. 24 Nr. 2 EuGVVO.

Kommissionsvorschlag zur EU Inc. – „Bettvorleger“ oder „Leuchtturmprojekt“ oder von beidem ein bisschen?

Seit dem 18.3.2026 liegt der lange erwartete Entwurf der Europäischen Kommission für eine neue europäische Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor (2026/0074 (COD)). Nach Vorstellung der Kommission soll das jüngste Kind in der Schar der europäischen Rechtsformen „EU Inc.“ heißen; ein nicht ganz subtiler Verweis auf die Vereinigten Staaten und insbesondere Delaware. Die Reaktionen auf den Entwurf fallen erwartungsgemäß unterschiedlich aus: Noch vor ihrer Geburt wurde die neue Rechtsform bereits etwa von ver.di als Angriff auf die unternehmerische Mitbestimmung kritisiert, teilweise sogar als „Bettvorleger“ totgesagt (Garicano/Malmendier, FAZ vom 15.3.2026). Andere, etwa die DIHK, hoffen auf die EU Inc. als „Leuchtturm“ in recht stürmischer und düsterer See. Schauen wir uns das Kind doch einmal im Überblick an und schreiben ihm ein paar Beobachtungen und Fragen ins Stammbuch – Heerschaaren praktisch veranlagter Gelehrter und gelehriger Praktiker werden ohnehin bald ganze Biographien über die EU Inc. füllen:

Eine europäische Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

  • Europäisch ist die EU Inc. als geplante EU-Verordnung zweifellos, aber eben auch nur eingeschränkt. Denn das auf die EU Inc. anwendbare Recht bestimmt sich wie bei der SE aus Art. 9 SE-VO bekannt (Art. 4): Danach gelten zunächst die geplante Verordnung, dann die Satzung und im Übrigen das nationale GmbH-Recht im Staat des Satzungssitzes. Dieses Regelungsmodell ist wenig übersichtlich und in der Anwendung mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Aber eine gesellschaftsrechtlich vollständig autonome europäische Gesellschaftsrechtsordnung, die 27 Mitgliedsstaaten mit ihren gewachsenen Rechtstraditionen überspannt, wäre politisch wie rechtlich auch ein ganz dickes Brett. Fazit zur Regelung des anwendbaren Rechts: Nicht schön, aber lebensfähig – die SE lebt ja auch damit.
  • Unklar bleibt eine zentrale Frage: Kann die EU Inc. ihren Satzungssitz nach Gründung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen? Der Satzungssitz („registered office“) bestimmt unter anderem nach Art. 4 Abs. 2 das ergänzend anzuwendende nationale Recht und nach Art. 12 Abs. 1 das Mitbestimmungsstatut. Art. 9 schließt eine Sitzverlegung zwar nicht aus, aber eine Art. 8 SE-VO entsprechende Regelung zur Sitzverlegung enthält der Entwurf auch nicht. Vielmehr spricht Erwägungsgrund 11 eher für eine Bindung an den Gründungsstaat: „This means that the founders of an EU Inc. company should be able to choose in which Member State to incorporate an EU Inc., and therefore, in which Member State it would have its registered office.” Auch das US-amerikanische Vorbild, die Inc. nach dem Recht von Delaware, muss ihr registered office in Delaware belassen, um ihre Rechtsform zu behalten (8 Del. C. § 131 (a)). Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert.
  • Eine Haftungsbeschränkung für ihre Gesellschafter bietet die EU Inc. ähnlich wie die klassischen Kapitalgesellschaften. Anders als in der deutschen Rechtstradition setzt die Haftungsbeschränkung aber kein zwingendes Mindeststammkapital voraus (Art. 62 Abs. 1). Die Haftungsbeschränkung wird gleichwohl abgesichert: Jede „distribution“ („any direct or indirect transfer of economic value“; Art. 2 Abs. 20) unterliegt sowohl einem Bilanz- als auch einem Solvenztest (Art. 72 Abs. 3). Das klingt auf den ersten Blick fremd – Kapitalschutz ohne festes, geschütztes Kapital –, ist aber im angloamerikanischen Rechtsraum schon lange geübte Praxis und offensichtlich lebensfähig.

Vollständig digital, einfach und schnell zu gründen:

  • Einen besonders ambitionierten Schritt hat sich die Kommission beim Thema Digitalisierung und Registerführung Alle Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung sollen vollständig digital ablaufen (Art. 10). Das gilt insbesondere auch für die Registeranmeldung bei der Gründung (Art. 13, 18). Eine Menge versprechen zudem die Regelungen zur Vereinheitlichung und Zugänglichkeit der Registerführung (Art. 25 ff.), vor allem mit Blick auf das „Once-only“-Prinzip: Informationen und Nachweise sollen nur einmal eingereicht werden müssen; alles Weitere läuft automatisiert und vernetzt, selbst die Vergabe von Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und sogar der Transparenzregistereintrag (Art. 20 Abs. 2, 3). Fast zu schön, um wahr zu sein…und sicher noch ein weiter Weg zur praktischen Umsetzung. Hier gilt „Daumen drücken“, dass es gelingt.
  • Vielversprechend ist das Ziel einer schnellen Gründung. Dabei sollte man aber die viel beworbene Fast-track-Gründung innerhalb von 48 Stunden und für 100 Euro (Art. 16) realistisch einordnen. Denn erkauft wird diese Schnelligkeit mit der Bindung an Mustervorlagen für die Satzung (Art. 8). Unabhängig davon, wie diese Mustervorlagen letztlich aussehen werden, sollten die Erfahrungen mit der deutschen Musterprotokollgründung (§ 2 Abs. 1a GmbHG) hier Warnung sein: Die Zeit- und Kostenersparnis kann sich schnell relativieren, wenn standardisierte Lösungen den individuellen Anforderungen der Lebenswirklichkeit – wie so oft – nicht gerecht werden. Aber auch abseits der Musterprotokollgründung setzt der Entwurf mit einer Gründungsdauer von fünf Arbeitstagen ein ambitioniertes Ziel (Art. 17 Abs. 2).
  • Gründen kann man die EU Inc. durch Umwandlungsmaßnahmen aus bestehenden Rechtsträgern (Art. 21) – wie im Grundsatz von der SE bekannt (Art. 2 SE-VO). Neu ist aber, dass man die EU Inc. auch unmittelbar neu gründen kann („on scratch“). Auch für die Gründung einer Tochter-EU Inc. verspricht Art. 19 Vereinfachungen, aber nur für Muttergesellschaften ausgewählter Rechtsformen. Nicht dabei ist zum Beispiel die (Kapitalgesellschaft & Co.) KG.

Eine schlanke Governance-Struktur:

  • Anders als die SE-VO sieht der Entwurf ausschließlich ein one-tier-Board vor (Art. 42 ff.). Das kann zu Friktionen führen, wenn entweder das ergänzend anzuwendende nationale Recht oder die unternehmerische Mitbestimmung ein two-tier-System zulässt oder gar vorgibt. Aber die damit verbundenen Probleme sollte die Praxis zumindest dann durch sorgfältige Satzungsgestaltung lösen können, wenn wir Art. 42 Abs. 1 als umfassenden Satzungsvorbehalt für Governance-Fragen der EU Inc. verstehen dürfen. Dürfen wir?
  • Inhaltlich bewegt sich die ausführliche Regelung zu Organpflichten und Haftung in Art. 44 in vertrauten Bahnen. Spannend wird es aber beim Haftungsregime. Die originär europarechtliche Haftungsregelung für die directors der EU Inc. in Art. 44 Abs. 2, 3 gilt nur für Verstöße gegen die Verordnung, Satzung oder Gesellschafterbeschlüsse. Bei Verstößen gegen das ergänzend anzuwendende nationale GmbH-Recht gilt dann wohl § 43 Abs. 2 GmbHG. Und kommt es, wenn zugleich Verstöße gegen die Verordnung und das nationale GmbH-Recht in Rede stehen, zu einer parallelen Anwendung zweier Organhaftungsregime?
  • Freunde des Interessenkonflikts kommen in Art. 45 auf ihre Kosten. In Art. 46 findet sich sogar ein „Widergänger“ der aus dem ARUG II bei börsennotierten AGs bekannten Regelungen zu Related Party Transactions („RPT“; §§ 111a ff. AktG), die dort in der Praxis wegen der sehr hohen Schwellenwerte eher ein Schattendasein fristen. Bemerkenswert in Art. 46 ist vor allem das einleitende „may“ – die Satzung kann ein RPT-System einführen oder es eben auch bleiben lassen. Hier erschließt sich der Vorteil gegenüber völlig frei zu regelnden Zustimmungsvorbehalten im Rahmen der Satzungsautonomie noch nicht – immer unterstellt, dass Art. 42 Abs. 1 einen solchen Gestaltungsspielraum im Governance-Bereich hergibt.
  • Zum Schluss noch ein kurzer Blick auf die unternehmerische Mitbestimmung. Tot ist sie nicht, enthält der Entwurf doch übliche Schutzklauseln für die Neugründung und vor allem für die Entstehung der EU Inc. durch Umwandlung (Art. 12). Aber wie schon bei der SE werden findige Berater Wege aus der Mitbestimmung suchen und finden. Auch das wird die unternehmerische Mitbestimmung nicht meucheln: Wenn wir mit guten Gründen unterstellen, dass sie zu einer weniger konfliktreichen und insgesamt erfolgreicheren Unternehmensführung beitragen kann, wird sich die unternehmerische Mitbestimmung am Markt behaupten, mit einem Ausfalltor mehr oder weniger.

Wenig überraschend bliebe noch viel Weiteres zu sagen, etwa zur künftigen Rolle der Notare, zu Ausstrahlungen auf das Insolvenzrecht, zum EU-Mitarbeiterbeteiligungsprogramm oder zum System der Kapitalmaßnahmen. Ich verweise auf die bald zu erwartenden EU Inc. Biographien. Es bleibt spannend.