Online-Dossier: 28. Regime und EU Inc.

Im März 2026 hat die Europäische Kommission der Entwurf einer Verordnung über die EU Inc. veröffentlicht. Die neue supranationale Rechtsform, die unter dem Label „28. Regime“ diskutiert wurde, soll insbesondere Start-ups und Scale-ups schnelle und digitale Unternehmensgründungen ermöglichen. Mit unserem stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die EU Inc.

Aus der GmbHR:

  • Tröger, Warum der Vorschlag der EU‑Kommission für ein 28. Regime den Herausforderungen Europas nicht gerecht wird, GmbHR 2026, R132
  • Scheller, Das digitale Anteilsregister in privater Hand der EU Inc. – eine haftungsträchtige Fehlkonzeption, GmbHR 2026, 462
  • Goll/Stern, Mitarbeiterbeteiligung in der „28. Rechtsform“ (SPEU), GmbHR 2026, 126
  • van Laack/Jordan, Zwei auf einen Streich: Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zum Europäischen Innovationsgesetz und zum 28. Regime, GmbHR 2025, R311

Aus der ZIP:

  • Beck/Fattah, Probleme der grenzüberschreitenden Finanzierung nationaler Unternehmen in der Rechtsform der GmbH im Lichte der Zielsetzung eines europäischen 28. Rechtsrahmens, ZIP 2026, 582
  • Reiff, Das 28. Regime im Gesellschaftsrecht: Zum Berichtsentwurf des JURI, ZIP 2026, 394
  • Wolffskeel von Reichenberg, One-Stop-Shop und 24-Stunden-Gründung einer GmbH: Verfahrensdynamisierung durch digitale vorsorgende Rechtspflege, ZIP 2026, 65
  • Paulus/Garcimartin, Das 28. Insolvenzregime: Gedanken zu einer lex europea, ZIP 2026, 4

Aus der AG:

  • Veil/J. Vetter, The European Uniform Corporation (EUC) – Proposal for the 28th Regime in the Saving and Investments Union, AG 2026, 141

Aus der WM:

  • Denga, Race to the Bottom reloaded? – Der Kommissionsvorschlag zur EU Inc. zwischen regulatorischem Wettbewerb und ökonomischer Wirklichkeit, WM0090584
  • Denga/Grottke, Das Standortfördergesetz im Kontext europäischer Wettbewerbspolitik, WM 2026, 417

Aus DB:

  • Heckschen, Die EU Inc. – Ein guter neuer Anfang?, DB 2026, 1053

Aus dem Blog Wirtschaftsrecht:

Kommissionsvorschlag zur EU Inc. – „Bettvorleger“ oder „Leuchtturmprojekt“ oder von beidem ein bisschen?

Seit dem 18.3.2026 liegt der lange erwartete Entwurf der Europäischen Kommission für eine neue europäische Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor (2026/0074 (COD)). Nach Vorstellung der Kommission soll das jüngste Kind in der Schar der europäischen Rechtsformen „EU Inc.“ heißen; ein nicht ganz subtiler Verweis auf die Vereinigten Staaten und insbesondere Delaware. Die Reaktionen auf den Entwurf fallen erwartungsgemäß unterschiedlich aus: Noch vor ihrer Geburt wurde die neue Rechtsform bereits etwa von ver.di als Angriff auf die unternehmerische Mitbestimmung kritisiert, teilweise sogar als „Bettvorleger“ totgesagt (Garicano/Malmendier, FAZ vom 15.3.2026). Andere, etwa die DIHK, hoffen auf die EU Inc. als „Leuchtturm“ in recht stürmischer und düsterer See. Schauen wir uns das Kind doch einmal im Überblick an und schreiben ihm ein paar Beobachtungen und Fragen ins Stammbuch – Heerschaaren praktisch veranlagter Gelehrter und gelehriger Praktiker werden ohnehin bald ganze Biographien über die EU Inc. füllen:

Eine europäische Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

  • Europäisch ist die EU Inc. als geplante EU-Verordnung zweifellos, aber eben auch nur eingeschränkt. Denn das auf die EU Inc. anwendbare Recht bestimmt sich wie bei der SE aus Art. 9 SE-VO bekannt (Art. 4): Danach gelten zunächst die geplante Verordnung, dann die Satzung und im Übrigen das nationale GmbH-Recht im Staat des Satzungssitzes. Dieses Regelungsmodell ist wenig übersichtlich und in der Anwendung mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Aber eine gesellschaftsrechtlich vollständig autonome europäische Gesellschaftsrechtsordnung, die 27 Mitgliedsstaaten mit ihren gewachsenen Rechtstraditionen überspannt, wäre politisch wie rechtlich auch ein ganz dickes Brett. Fazit zur Regelung des anwendbaren Rechts: Nicht schön, aber lebensfähig – die SE lebt ja auch damit.
  • Unklar bleibt eine zentrale Frage: Kann die EU Inc. ihren Satzungssitz nach Gründung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen? Der Satzungssitz („registered office“) bestimmt unter anderem nach Art. 4 Abs. 2 das ergänzend anzuwendende nationale Recht und nach Art. 12 Abs. 1 das Mitbestimmungsstatut. Art. 9 schließt eine Sitzverlegung zwar nicht aus, aber eine Art. 8 SE-VO entsprechende Regelung zur Sitzverlegung enthält der Entwurf auch nicht. Vielmehr spricht Erwägungsgrund 11 eher für eine Bindung an den Gründungsstaat: „This means that the founders of an EU Inc. company should be able to choose in which Member State to incorporate an EU Inc., and therefore, in which Member State it would have its registered office.” Auch das US-amerikanische Vorbild, die Inc. nach dem Recht von Delaware, muss ihr registered office in Delaware belassen, um ihre Rechtsform zu behalten (8 Del. C. § 131 (a)). Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert.
  • Eine Haftungsbeschränkung für ihre Gesellschafter bietet die EU Inc. ähnlich wie die klassischen Kapitalgesellschaften. Anders als in der deutschen Rechtstradition setzt die Haftungsbeschränkung aber kein zwingendes Mindeststammkapital voraus (Art. 62 Abs. 1). Die Haftungsbeschränkung wird gleichwohl abgesichert: Jede „distribution“ („any direct or indirect transfer of economic value“; Art. 2 Abs. 20) unterliegt sowohl einem Bilanz- als auch einem Solvenztest (Art. 72 Abs. 3). Das klingt auf den ersten Blick fremd – Kapitalschutz ohne festes, geschütztes Kapital –, ist aber im angloamerikanischen Rechtsraum schon lange geübte Praxis und offensichtlich lebensfähig.

Vollständig digital, einfach und schnell zu gründen:

  • Einen besonders ambitionierten Schritt hat sich die Kommission beim Thema Digitalisierung und Registerführung Alle Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung sollen vollständig digital ablaufen (Art. 10). Das gilt insbesondere auch für die Registeranmeldung bei der Gründung (Art. 13, 18). Eine Menge versprechen zudem die Regelungen zur Vereinheitlichung und Zugänglichkeit der Registerführung (Art. 25 ff.), vor allem mit Blick auf das „Once-only“-Prinzip: Informationen und Nachweise sollen nur einmal eingereicht werden müssen; alles Weitere läuft automatisiert und vernetzt, selbst die Vergabe von Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und sogar der Transparenzregistereintrag (Art. 20 Abs. 2, 3). Fast zu schön, um wahr zu sein…und sicher noch ein weiter Weg zur praktischen Umsetzung. Hier gilt „Daumen drücken“, dass es gelingt.
  • Vielversprechend ist das Ziel einer schnellen Gründung. Dabei sollte man aber die viel beworbene Fast-track-Gründung innerhalb von 48 Stunden und für 100 Euro (Art. 16) realistisch einordnen. Denn erkauft wird diese Schnelligkeit mit der Bindung an Mustervorlagen für die Satzung (Art. 8). Unabhängig davon, wie diese Mustervorlagen letztlich aussehen werden, sollten die Erfahrungen mit der deutschen Musterprotokollgründung (§ 2 Abs. 1a GmbHG) hier Warnung sein: Die Zeit- und Kostenersparnis kann sich schnell relativieren, wenn standardisierte Lösungen den individuellen Anforderungen der Lebenswirklichkeit – wie so oft – nicht gerecht werden. Aber auch abseits der Musterprotokollgründung setzt der Entwurf mit einer Gründungsdauer von fünf Arbeitstagen ein ambitioniertes Ziel (Art. 17 Abs. 2).
  • Gründen kann man die EU Inc. durch Umwandlungsmaßnahmen aus bestehenden Rechtsträgern (Art. 21) – wie im Grundsatz von der SE bekannt (Art. 2 SE-VO). Neu ist aber, dass man die EU Inc. auch unmittelbar neu gründen kann („on scratch“). Auch für die Gründung einer Tochter-EU Inc. verspricht Art. 19 Vereinfachungen, aber nur für Muttergesellschaften ausgewählter Rechtsformen. Nicht dabei ist zum Beispiel die (Kapitalgesellschaft & Co.) KG.

Eine schlanke Governance-Struktur:

  • Anders als die SE-VO sieht der Entwurf ausschließlich ein one-tier-Board vor (Art. 42 ff.). Das kann zu Friktionen führen, wenn entweder das ergänzend anzuwendende nationale Recht oder die unternehmerische Mitbestimmung ein two-tier-System zulässt oder gar vorgibt. Aber die damit verbundenen Probleme sollte die Praxis zumindest dann durch sorgfältige Satzungsgestaltung lösen können, wenn wir Art. 42 Abs. 1 als umfassenden Satzungsvorbehalt für Governance-Fragen der EU Inc. verstehen dürfen. Dürfen wir?
  • Inhaltlich bewegt sich die ausführliche Regelung zu Organpflichten und Haftung in Art. 44 in vertrauten Bahnen. Spannend wird es aber beim Haftungsregime. Die originär europarechtliche Haftungsregelung für die directors der EU Inc. in Art. 44 Abs. 2, 3 gilt nur für Verstöße gegen die Verordnung, Satzung oder Gesellschafterbeschlüsse. Bei Verstößen gegen das ergänzend anzuwendende nationale GmbH-Recht gilt dann wohl § 43 Abs. 2 GmbHG. Und kommt es, wenn zugleich Verstöße gegen die Verordnung und das nationale GmbH-Recht in Rede stehen, zu einer parallelen Anwendung zweier Organhaftungsregime?
  • Freunde des Interessenkonflikts kommen in Art. 45 auf ihre Kosten. In Art. 46 findet sich sogar ein „Widergänger“ der aus dem ARUG II bei börsennotierten AGs bekannten Regelungen zu Related Party Transactions („RPT“; §§ 111a ff. AktG), die dort in der Praxis wegen der sehr hohen Schwellenwerte eher ein Schattendasein fristen. Bemerkenswert in Art. 46 ist vor allem das einleitende „may“ – die Satzung kann ein RPT-System einführen oder es eben auch bleiben lassen. Hier erschließt sich der Vorteil gegenüber völlig frei zu regelnden Zustimmungsvorbehalten im Rahmen der Satzungsautonomie noch nicht – immer unterstellt, dass Art. 42 Abs. 1 einen solchen Gestaltungsspielraum im Governance-Bereich hergibt.
  • Zum Schluss noch ein kurzer Blick auf die unternehmerische Mitbestimmung. Tot ist sie nicht, enthält der Entwurf doch übliche Schutzklauseln für die Neugründung und vor allem für die Entstehung der EU Inc. durch Umwandlung (Art. 12). Aber wie schon bei der SE werden findige Berater Wege aus der Mitbestimmung suchen und finden. Auch das wird die unternehmerische Mitbestimmung nicht meucheln: Wenn wir mit guten Gründen unterstellen, dass sie zu einer weniger konfliktreichen und insgesamt erfolgreicheren Unternehmensführung beitragen kann, wird sich die unternehmerische Mitbestimmung am Markt behaupten, mit einem Ausfalltor mehr oder weniger.

Wenig überraschend bliebe noch viel Weiteres zu sagen, etwa zur künftigen Rolle der Notare, zu Ausstrahlungen auf das Insolvenzrecht, zum EU-Mitarbeiterbeteiligungsprogramm oder zum System der Kapitalmaßnahmen. Ich verweise auf die bald zu erwartenden EU Inc. Biographien. Es bleibt spannend.

Unternehmensrecht im Koalitionsvertrag der Ampel

Am Mittwoch, den 24.11.2021, haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP den Koalitionsvertrag präsentiert, der auf den Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ lautet. Bei der Lektüre des 178 Seiten langen Textes fällt auf, dass die Ampel-Koalition zwei unternehmensrechtliche Themen, die früher Gegenstand von Wahlkämpfen waren, nicht aufgreift: die Geschlechterquote in den Gesellschaftsorganen und die Managervergütung. Augenscheinlich ist das Unternehmensrecht in diesem Zusammenhang fortschrittlich genug und muss nicht angetastet werden. Im Hinblick auf die Reformen der vergangenen Jahre bleibt zu hoffen, dass sich die Koalitionäre an ihr Schweigen halten. Der Schwerpunkt der unternehmensrechtlichen Reformvorhaben liegt in anderen Bereichen, die im Folgenden dargestellt werden.

Sorgfaltspflichten in den Lieferketten

Am Ende der vergangenen Legislaturperiode hat der deutsche Gesetzgeber das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG; BGBl. I 2021, S. 2959) verabschiedet (zum Entwurf vom März 2021 Reich, AG 2021, R116; Scheffler, AG 2021, R120; zur Endfassung Scheffler, AG 2021, R199). Außerdem hat das Europäische Parlament im März 2021 einen Legislativvorschlag zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen präsentiert. Der für Herbst 2021 erwartete Richtlinienentwurf der EU-Kommission liegt bislang nicht vor. An diese Entwicklung anknüpfend halten die Ampel-Koalitionäre auf S. 34 fest, dass sie ein wirksames EU-Lieferkettengesetz unterstützen, das kleinere und mittlere Unternehmen nicht überfordert. Das deutsche LkSG werde unverändert umgesetzt und ggf. verbessert. Insgesamt wäre die Bundesregierung wohl gut beraten, zunächst die Entwicklungen auf europäischer Ebene abzuwarten und ggf. zu versuchen, sie zu beeinflussen. Erst wenn das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene ins Stocken geraten oder gar scheitern sollte, wäre es zweckmäßig, das LkSG nachzubessern.

Whistleblowing

Anders als das LkSG hat es ein Hinweisgeberschutzgesetz in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr über die Ziellinie geschafft. In dieser Legislaturperiode ist hiermit sicher zu rechnen, da die Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 den Mitgliedsstaaten Regelungen zum Whistleblowing zwingend zur Umsetzung vorgibt. Da die Umsetzungsfrist bereits am 17.12.2021 endet, wäre es nicht überraschend, wenn das Whistleblowing zu denjenigen unternehmensrechtlichen Themen zählt, die die Ampel-Koalitionäre prioritär angehen.

Die Essenz der Umsetzung deutet der Koalitionsvertrag auf S. 111 nur vage an. Zu begrüßen ist die ausdrückliche Festlegung, insofern über eine Eins-zu-eins-Umsetzung hinauszugehen, als das angestrebte Regime nicht auf die Meldung von Verstößen gegen EU-Recht beschränkt bleiben soll, sondern auch bestimmte Verstöße gegen nationale Vorschriften umfasst sein sollen. Abgesehen hiervon wäre es der Rechtssicherheit und Praktikabilität dienlich, wenn der Gesetzgeber Klarheit hinsichtlich der Frage schafft, ob und inwieweit Hinweisgebersysteme im Konzern einheitlich betrieben werden können (hierzu Holle, ZIP 2021, 1950). Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger stellen die Ampel-Koalitionäre unter einen Prüfvorbehalt, so dass abzuwarten bleibt, inwieweit sie sich dazu durchringen werden, Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote vorzusehen.

Verbandssanktionen

Kein unionsrechtlicher Umsetzungsdruck besteht beim Thema Verbandssanktionierung. Die gegenwärtige Rechtslage wird von vielen aus guten Gründen aber als unbefriedigend empfunden; die in der letzten Legislaturperiode anvisierte Neuaufstellung des Rechts der Verbandssanktionierung ist auf der Zielgeraden gescheitert. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Koalitionsvertrag sich ihrer auf S. 111 neuerlich annimmt. Ob sich dahinter eine ähnlich weitreichende Neuaufstellung des Rechts der Verbandssanktionierung verbirgt, wie sie der in der vergangenen Legislaturperiode vorliegende Regierungsentwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG; BT-Drucks. 19/23568) bedeutet hätte, ist fraglich. Tendenziell klingt es nach einer kleinen Lösung, die sich mit einer Anhebung der Bußgeldobergrenzen, der Normierung einer Compliance-Defense sowie gewisser Regelungen zu internen Untersuchungen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts begnügt.

GmbH mit gebundenem Vermögen

Ein klares Bekenntnis geben die Ampel-Koalitionäre auf S. 30 des Vertrags zu einer neuen Rechtsform ab, die im Schrifttum sehr umstritten ist: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (für die Einführung einer solchen Gesellschaftsform Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, GmbHR 2021, 285; dagegen etwa Habersack, GmbHR 2020, 992). Den Einsatz dieser Rechtsform als Vehikel für Steuersparkonstruktionen will die künftige Regierung vermeiden (auf diese Gefahr hinweisend Hüttemann/Schön, DB 2021, 1356; relativierend Kempny, DB 2021, 2248). Ungeachtet der steuerrechtlichen Probleme sollte der Gesetzgeber überprüfen, ob es einer solchen Gesellschaftsform tatsächlich bedarf, um die angestrebten Ziele zu erreichen (eingehend Hüttemann/Rawert/Weitemeyer, npoR 2020, 296).

GmbH-Gründungsrecht

Darüber hinaus verpflichten sich die Koalitionäre auf S. 111 f. des Vertrags, die Gründung von Gesellschaften zu erleichtern, indem sie Beurkundungen per Videokommunikation auch bei Gründungen mit Sacheinlage und weiteren Beschlüssen erlauben. Die Ampel dürfte damit in erster Linie die GmbH im Blick gehabt haben. Auch wenn keine sachlichen Gesichtspunkte gegen eine elektronische AG-Gründung sprechen, dürfte dies trotz aller Fortschrittsbekundungen auch künftig keine Option sein.

Der Koalitionsvertrag setzt an § 2 Abs. 3 GmbHG i.d.F. des DiRUG (BGBl. I 2021, S. 3338) an, wonach nur eine elektronische GmbH-Bargründung möglich ist. Diese Einschränkung, die im Schrifttum kritisiert wurde (s. nur Drygala/Grobe, GmbHR 2020, 985 Rz. 32 ff.), soll in der Zukunft entfallen, was nachdrücklich zu begrüßen ist. Die Unternehmensgründung soll zudem durch eine umfassende Start-Up-Strategie gefördert werden, zu der u.a. die Einführung von flächendeckenden „One Stop Shops“ (Anlaufstellen für Gründungsberatung, -förderung und -anmeldung) gehört. In solchen „One Stop Shops“ sollen Unternehmensgründungen innerhalb von 24 Stunden möglich sein (S. 30 des Koalitionsvertrags).

Hauptversammlungsrecht

Auf einhellige Zustimmung dürfte die auf S. 112 des Koalitionsvertrags angekündigte dauerhafte Einführung von Online-Hauptversammlungen fallen. Die auf Corona-Sondergesetzgebung gestützte Online-Hauptversammlung (s. § 1 COVMG) hat sich im Groben und Ganzen bewährt (zur Empirie s. nur Danwerth, AG 2021, 613) und kann als Blaupause für die anstehende Aktienrechtsreform dienen.

Spannend bleibt die Frage, wie die Aktionärsrechte im künftigen Hauptversammlungsrecht ausgestaltet werden. Die Ampel-Koalition verspricht, jene uneingeschränkt zu wahren. Dies deutet darauf hin, dass die Regelungen in § 1 Abs. 1, 2 und 7 COVMG, die das Rede-, Auskunfts- und Anfechtungsrecht der Aktionäre beschränken, nicht ins Aktiengesetz überführt werden (speziell zur Aktionärskommunikation Seibt/Danwerth, AG 2021, 369 und VGR, AG 2021, 380 Rz. 8 ff.). Ungeachtet der rechtspolitischen Diskussionen um die Reichweite der Aktionärsrechte sollte das BMJ zügig einen Referentenentwurf präsentieren, damit die Unternehmen nach den Erfahrungen mit § 1 COVMG in der Hauptversammlungssaison 2023 nicht wieder im vordigitalen Zeitalter landen (zu COVMG-Verlängerungen und der Zeitschiene für die Aktienrechtsreform Danwerth, AG 2021, R283 f.).

Die Ampel-Koalition sollte die Digitalisierung der Hauptversammlung dafür nutzen, auch das Beschlussmängelrecht zu reformieren. Die Große Koalition, die eine solche Reform auf S. 131 des Koalitionsvertrags für die 19. Legislaturperiode angekündigt hatte, hat ihr Versprechen trotz umfassender rechtspolitischer Vorschläge nicht umgesetzt (s. nur die Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags, S. 27 ff. und die Vorschläge des AK Beschlussmängelrecht, AG 2008, 617).

Überdies sollte die künftige Regierung erwägen, die Möglichkeit einer digitalen Versammlung auch für die Gesellschaftsorgane und andere Gesellschaftsformen auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen. Wie die Corona-Pandemie gezeigt hat, besteht nicht nur für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ein Bedarf an virtuellen Sitzungen.

Elektronische Aktie

In der 19. Legislaturperiode hat der Gesetzgeber mit dem eWpG (BGBl. I 2021, S. 1423) die Möglichkeit geschaffen, elektronische Wertpapiere zu begeben (hierzu nur Sickinger/Thelen, AG 2020, 862; Sickinger/Thelen, AG 2021, R198). Gleichwohl beschränkt sich das Gesetz gem. § 1 eWpG auf Inhaberschuldverschreibungen; die Begebung elektronischer Aktien ist nicht möglich (s. Begr. RegE, BT-Drucks. 19/26925, 38). Dies könnte sich in der 20. Legislaturperiode ändern: Beiläufig erwähnt der Koalitionsvertrag auf S. 172 unter der Überschrift „Digitale Finanzdienstleistungen und Währungen“, die Emission elektronischer Aktien zu ermöglichen (zu den gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen Guntermann, AG 2021, 449).

Kapitalmarktrecht

Positiv ist zu würdigen, dass sich die Ampel auf den S. 169 ff. des Koalitionsvertrags zur Vertiefung der Kapitalmarktunion bekennt und die Barrieren für grenzüberschreitende Kapitalmarktgeschäfte in der EU abbauen, den Zugang von KMU zum Kapitalmarkt erleichtern und die Markttransparenz stärken möchte. Auch die Schaffung eines angemessenen regulatorischen Rahmens für FinTechs und vergleichbare Unternehmen ist zu begrüßen. Gleichwohl sollte die künftige Regierung bei all der Regulierungsfreude bedenken, dass sich die enorme Regelungsdichte im Kapitalmarktrecht als ein Grund dafür erweist, den Kapitalmärkten fernzubleiben. Vor diesem Hintergrund sollte die Ampel erwägen, ob weniger (und klarer!) nicht doch mehr ist.

Mitbestimmungsrecht

Auf S. 72 kündigen die Koalitionäre an, sich für die Weiterentwicklung der Unternehmensmitbestimmung einzusetzen, so dass es nicht mehr zur vollständigen Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften kommen kann (Einfriereffekt). Das klingt für zahlreiche Gesellschaften, die (noch) nicht der Unternehmensmitbestimmung unterliegen, wie eine Einladung zur zügigen Umwandlung in eine SE, um rechtzeitig die derzeit bestehende Möglichkeit auszunutzen, das Mitbestimmungsstatut einzufrieren.

Prozessrecht

Aus der Perspektive des Unternehmensrechts interessant sind die Aussagen auf S. 108 des Koalitionsvertrags, wonach das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) – das in der 19. Legislaturperiode ohne inhaltliche Änderungen verlängert wurde (BGBl. I 2020, S. 2186) – modernisiert werden soll und englischsprachige Spezialkammern für internationale Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten ermöglicht werden sollen.

Steuer- und Geldwäscherecht

Fernwirkungen auf das Unternehmensrecht dürften manche steuer- und geldrechtlichen Pläne haben. So sprechen die Koalitionäre auf S. 167 des Vertrags davon, aufbauend auf den Maßnahmen der letzten Legislaturperiode missbräuchliche Dividendenarbitragegeschäfte zu unterbinden. Ein weiteres Reformversprechen betrifft das Transparenzregister. Auf S. 171 f. des Koalitionsvertrags kündigt die künftige Regierung an, die Qualität der Daten im Transparenzregister zu verbessern, so dass die wirtschaftlich Berechtigten in allen vorgeschriebenen Fällen tatsächlich ausgewiesen werden.

Mehr zum Unternehmensrecht im Koalitionsvertrag im AG-Report 24/2021.

Mit großen Schritten in Richtung Online-Gründung – Bundesregierung legt Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungs-RL im Gesellschaftsrecht und Handelsregisterrecht (RegE-DiRUG) vor

Die Umsetzungsuhr für die Digitalisierungs-RL tickt. In Rekordzeit (Bayer/J. Schmidt, BB 2019, 192, 1922) wurde das Company Law Package der EU-Kommission vom 25.4.2018 beraten und bereits am 31.7.2019 trat die Digitalisierungs-RL (RL EU 2019/1151) in Kraft. Gut ein Jahr später, am 13.11.2019, leitete das Bundesland Nordrhein-Westfalen dem Bundesrat den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes für die Digitalisierungs-RL (BR-Drucks. 611/19) zu. In der Folge herrschte erst einmal Stillstand. Nachdem die Bundesregierung mit Erklärung vom 27.10.2020 gegenüber der EU-Kommission von der Verlängerungsoption für die Umsetzungsfrist des Art. 2 Abs. 3 Digitalisierungs-RL Gebrauch gemacht hatte, sah es sogar so aus, als würde in Sachen Umsetzung in dieser Legislaturperiode nichts mehr geschehen. Plötzlich ging dann aber doch alles ganz schnell: Am 18.12.2020 legte das BMJV einen umfassenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungs-RL (RefE-DiRUG) vor (dazu Knaier, GmbHR 2021, 169; J. Schmidt, ZIP 2021, 112; Überblick bei Ulrich, GmbHR 2021, R35). Keine zwei Monate später folgte am 10.2.2021 der Regierungsentwurf (RegE-DiRUG). Dieser liegt nun dem Bundesrat zur Stellungnahme vor, bevor er im Deutschen Bundestag beraten werden wird. Art. 31 RegE-DiRUG sieht ebenso wie schon Art. 30 des Referentenentwurfs vor, dass das DiRUG am 1.8.2022 unter voller Ausschöpfung der verlängerten Umsetzungsfrist in Kraft treten soll. Dies ist begrüßenswert und daran sollte unbedingt festgehalten werden, keineswegs jedoch um das Tempo aus dem Digitalisierungsgalopp herauszunehmen; vielmehr wird so der Praxis – insbesondere den Registergerichten und Notaren – ausreichend Zeit gewährt, den umfassenden Neuerungen – etwa Errichtung und Betrieb der erforderlichen digitalen Infrastruktur und Schulung der Notare – Rechnung zu tragen. Zusätzlich hat bis zum 1.1.2022 ohnehin jeder Notar ein elektronisches Urkundenarchiv zu führen. Dieses stünde zum Inkrafttreten des DiRUG dann bereits zur Verfügung und wäre auch schon erprobt.

Während im Gesetzgebungsverfahren viel Bewegung herrscht, entspricht der RegE-DiRUG im Wesentlichen dem sehr gelungenen Referentenentwurf (zu den Inhalten im Detail Knaier, GmbHR 2021, 169; J. Schmidt, ZIP 2021, 112). Die noch erfolgten Änderungen sind vor allem „technischer“ Natur. Durch das DiRUG soll insbesondere die rein digitale Gründung einer GmbH ermöglicht werden. Daneben werden weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bereitgestellt. Zugleich soll hierbei das bewährte System der vorsorgenden Rechtspflege mit einer starken Rolle des Notars über ein notarielles Verfahren mittels Videokommunikation erhalten bleiben. Außerdem sind Regelungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch hinsichtlich inhabiler Geschäftsführer sowie Konzepte für die Verbesserung der Registervernetzung und Informationszugänglichkeit im Binnenmarkt und die Optimierung des Informationsaustauschs über Zweigniederlassungen im grenzüberschreitenden Kontext vorgesehen.

Im Hinblick auf die Musterprotokollverfahren sieht der RegE-DiRUG eine Änderung im Vergleich zum Referentenentwurf vor. Weder Referenten- noch Regierungsentwurf nehmen sich jedoch intensiv der massiven Praxisprobleme bei der Musterprotokollgründung (hierzu aktuell Knaier, ZNotP 2021, 9), die in den vergangenen 10 Jahren offenbar wurden, an (dazu schon Knaier, GmbHR 2021, 169, 177 f.). Statt einer dringend notwendigen Überarbeitung der beiden bisher in der Anlage zum GmbHG befindlichen Musterprotokolle werden zwei weitere Musterprotokolle für die Online-Gründung einer GmbH durch eine oder mehrere Personen in einer neuen Anlage 2 zum GmbHG eingefügt. Der RegE-DiRUG sieht in diesem Zusammenhang nun die Möglichkeit vor, dass bei der Online-Musterprotokollgründung eine unechte Gesamtvertretung der Gesellschaft durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vereinbart werden kann. Die Praxisuntauglichkeit der Musterprotokolle wird hierdurch allein jedoch keineswegs aufgehoben (siehe Knaier, GmbHR 2021, 169, 178).

Des Weiteren wurden trotz Forderungen aus der Wissenschaft (siehe Knaier, GmbHR 2021, 169, 172; J. Schmidt, ZIP 2021, 112, 118) und in den Stellungnahmen verschiedener Verbände zum RefE-DiRUG (etwa der BNotK und des DAI) die Online-Verfahren zur Registeranmeldung nicht auf Personenhandelsgesellschaften erweitert. Wahrscheinlich wird sich dies auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr ändern, was angesichts dessen, dass die Reform des Personengesellschaftsrechts fast vollendet ist, durchaus bedauerlich ist. Indes erscheint es wahrscheinlich, dass Personengesellschaften im Zuge der Evaluierung des DiRUG in die Online-Verfahren miteinbezogen werden könnten.

Das Fazit zum DiRUG fällt angesichts des Regierungsentwurfs trotz der genannten Kritikpunkte weiterhin positiv aus. Es bleibt zu hoffen, dass das Umsetzungsgesetz im Sprint noch in dieser Legislaturperiode die Ziellinie überquert, ohne dass ein zusätzlicher Hürdenlauf gemeistert werden muss.

Das Company Law Package in der Werkstatt: Generalüberholung der gesellschaftsrechtlichen „Wundertüte“

Am 25.04.2018 präsentierte die europäische Kommission mit ihrem Company Law Package das bisher größte Maßnahmenpaket in der wechselhaften Geschichte des unionalen Gesellschaftsrechts. Die „gesellschaftsrechtliche Wundertüte“ wurde seitdem in zahlreichen wissenschaftlichen Beiträgen diskutiert (Ein erster Überblick findet sich bei Knaier, GmbHR 2018, R148; siehe zum Vorschlag über den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht etwa: Knaier, GmbHR 2018, 560; J. Schmidt, Der Konzern 2018, 229; Wachter, GmbH-StB 2018, 214 und 263; Lieder, NZG 2018, 1081; Noack, DB 2018, 1324; Bock, DNotZ 2018, 643; zum Vorschlag über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Sitzverlegungen etwa Knaier, GmbHR 2018, 607; J. Schmidt, Der Konzern 2018, 229, 235 ff. und 273; Wachter, GmbH-StB 2018, 283 und 317; Noack/Kraft, DB 2018, 1577; Schollmeyer, NZG 2018, 977; Bungert/Wansleben,DB 2018, 2094). Sogar im fernen Japan (ein weiterführender Link zum Beitrag von Prof. Dr. Dr. Eiji Takahashi folgt demnächst in den Kommentaren zu diesem Blogeintrag) wurde der Digitalisierungsvorschlag Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung. Doch auch rechtspolitisch bewegt sich mittlerweile einiges. Neben durchaus kritischen Stellungnahmen  der Bundesnotarkammer, des Deutschen Notarvereins und des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu den Vorschlägen, meldete sich nun auch der Bundesrat zu Wort. Dieser Input liefert damit innerhalb nur eines halben Jahres seit Veröffentlichung des Pakets einige Überarbeitungs- und Verbesserungsvorschläge zur Diskussion.

Doch was haben eigentlich die verantwortlichen Akteure auf Unionsebene bisher in Sachen Company Law Package unternommen? Erste – wenn auch noch vage – Antworten auf diese Frage konnten vergangene Woche am 28.09.2018 im Rahmen des 12. ECFR Symposiums gewonnen werden. Neben mehreren Mitgliedern der Informal Company Law Expert Group (ICLEG), welche die beiden Vorschläge in wesentlichen Teilen ausgearbeitet hatte, waren im Diskussionsforum zahlreiche Experten des unionalen Gesellschaftsrechts zusammengekommen. Außerdem waren Vertreter der Österreichischen Ratspräsidentschaft anwesend, welche die Vorschläge derzeit verhandelt. Auch die Kommission selbst war in Person von Bartłomiej Kurcz vertreten, dem Leiter des gesellschaftsrechtlichen Referats.

Letzterer berichtete in seiner Keynote-Speech von den bereits erreichten Fortschritten, verbunden mit der Hoffnung, nach einem zügigen Verhandlungsverfahren die beiden Vorschläge alsbald durch das Parlament und den Rat zu bekommen, nämlich als Änderungsrichtlinien zur Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (zur Kodifizierungstechnik der Kommission Knaier, GmbHR 2018, 560, 561 und GmbHR 2018, 607, 612). Es folgten Diskussionen über einzelne Details der Vorschläge in den Fachvorträgen zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts aus praktischer und akademischer Perspektive, zu grenzüberschreitenden Sitzverlegungen im Allgemeinen und zum Schutz von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern im Speziellen (die Beiträge und Diskussionsberichte werden in Heft 1/2019 der ECFR veröffentlicht). Im Anschluss hieran wurde seitens der Ratspräsidentschaft vor allem deutlich gemacht, dass die beiden Vorschläge nur gemeinsam verabschiedet werden sollen. Aufgrund der Komplexität der Regelungsmaterie und wegen altbekannter Stolpersteine, wie der Arbeitnehmermitbestimmung bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen und Spaltungen, erscheint das Ziel eines zügigen Richtlinienerlasses jedoch derzeit eher wie ein frommer Wunsch.

Dennoch bleibt es spannend in Sachen Company Law Package. Nach dem bisherigen Stand der Überarbeitung scheinen die verantwortlichen Akteure die Anregungen und die Kritik aus Wissenschaft und Praxis jedenfalls ernst zu nehmen. Es bleibt die Hoffnung, dass aus der „Wundertüte“ Company Law Package den betroffenen Rechtsanwendern und Unternehmern am Ende zumindest kein Schachtelteufel entgegenspringt.