Kommissionsvorschlag zur EU Inc. – „Bettvorleger“ oder „Leuchtturmprojekt“ oder von beidem ein bisschen?

Seit dem 18.3.2026 liegt der lange erwartete Entwurf der Europäischen Kommission für eine neue europäische Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor (2026/0074 (COD)). Nach Vorstellung der Kommission soll das jüngste Kind in der Schar der europäischen Rechtsformen „EU Inc.“ heißen; ein nicht ganz subtiler Verweis auf die Vereinigten Staaten und insbesondere Delaware. Die Reaktionen auf den Entwurf fallen erwartungsgemäß unterschiedlich aus: Noch vor ihrer Geburt wurde die neue Rechtsform bereits etwa von ver.di als Angriff auf die unternehmerische Mitbestimmung kritisiert, teilweise sogar als „Bettvorleger“ totgesagt (Garicano/Malmendier, FAZ vom 15.3.2026). Andere, etwa die DIHK, hoffen auf die EU Inc. als „Leuchtturm“ in recht stürmischer und düsterer See. Schauen wir uns das Kind doch einmal im Überblick an und schreiben ihm ein paar Beobachtungen und Fragen ins Stammbuch – Heerschaaren praktisch veranlagter Gelehrter und gelehriger Praktiker werden ohnehin bald ganze Biographien über die EU Inc. füllen:

Eine europäische Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

  • Europäisch ist die EU Inc. als geplante EU-Verordnung zweifellos, aber eben auch nur eingeschränkt. Denn das auf die EU Inc. anwendbare Recht bestimmt sich wie bei der SE aus Art. 9 SE-VO bekannt (Art. 4): Danach gelten zunächst die geplante Verordnung, dann die Satzung und im Übrigen das nationale GmbH-Recht im Staat des Satzungssitzes. Dieses Regelungsmodell ist wenig übersichtlich und in der Anwendung mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Aber eine gesellschaftsrechtlich vollständig autonome europäische Gesellschaftsrechtsordnung, die 27 Mitgliedsstaaten mit ihren gewachsenen Rechtstraditionen überspannt, wäre politisch wie rechtlich auch ein ganz dickes Brett. Fazit zur Regelung des anwendbaren Rechts: Nicht schön, aber lebensfähig – die SE lebt ja auch damit.
  • Unklar bleibt eine zentrale Frage: Kann die EU Inc. ihren Satzungssitz nach Gründung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen? Der Satzungssitz („registered office“) bestimmt unter anderem nach Art. 4 Abs. 2 das ergänzend anzuwendende nationale Recht und nach Art. 12 Abs. 1 das Mitbestimmungsstatut. Art. 9 schließt eine Sitzverlegung zwar nicht aus, aber eine Art. 8 SE-VO entsprechende Regelung zur Sitzverlegung enthält der Entwurf auch nicht. Vielmehr spricht Erwägungsgrund 11 eher für eine Bindung an den Gründungsstaat: „This means that the founders of an EU Inc. company should be able to choose in which Member State to incorporate an EU Inc., and therefore, in which Member State it would have its registered office.” Auch das US-amerikanische Vorbild, die Inc. nach dem Recht von Delaware, muss ihr registered office in Delaware belassen, um ihre Rechtsform zu behalten (8 Del. C. § 131 (a)). Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert.
  • Eine Haftungsbeschränkung für ihre Gesellschafter bietet die EU Inc. ähnlich wie die klassischen Kapitalgesellschaften. Anders als in der deutschen Rechtstradition setzt die Haftungsbeschränkung aber kein zwingendes Mindeststammkapital voraus (Art. 62 Abs. 1). Die Haftungsbeschränkung wird gleichwohl abgesichert: Jede „distribution“ („any direct or indirect transfer of economic value“; Art. 2 Abs. 20) unterliegt sowohl einem Bilanz- als auch einem Solvenztest (Art. 72 Abs. 3). Das klingt auf den ersten Blick fremd – Kapitalschutz ohne festes, geschütztes Kapital –, ist aber im angloamerikanischen Rechtsraum schon lange geübte Praxis und offensichtlich lebensfähig.

Vollständig digital, einfach und schnell zu gründen:

  • Einen besonders ambitionierten Schritt hat sich die Kommission beim Thema Digitalisierung und Registerführung Alle Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung sollen vollständig digital ablaufen (Art. 10). Das gilt insbesondere auch für die Registeranmeldung bei der Gründung (Art. 13, 18). Eine Menge versprechen zudem die Regelungen zur Vereinheitlichung und Zugänglichkeit der Registerführung (Art. 25 ff.), vor allem mit Blick auf das „Once-only“-Prinzip: Informationen und Nachweise sollen nur einmal eingereicht werden müssen; alles Weitere läuft automatisiert und vernetzt, selbst die Vergabe von Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und sogar der Transparenzregistereintrag (Art. 20 Abs. 2, 3). Fast zu schön, um wahr zu sein…und sicher noch ein weiter Weg zur praktischen Umsetzung. Hier gilt „Daumen drücken“, dass es gelingt.
  • Vielversprechend ist das Ziel einer schnellen Gründung. Dabei sollte man aber die viel beworbene Fast-track-Gründung innerhalb von 48 Stunden und für 100 Euro (Art. 16) realistisch einordnen. Denn erkauft wird diese Schnelligkeit mit der Bindung an Mustervorlagen für die Satzung (Art. 8). Unabhängig davon, wie diese Mustervorlagen letztlich aussehen werden, sollten die Erfahrungen mit der deutschen Musterprotokollgründung (§ 2 Abs. 1a GmbHG) hier Warnung sein: Die Zeit- und Kostenersparnis kann sich schnell relativieren, wenn standardisierte Lösungen den individuellen Anforderungen der Lebenswirklichkeit – wie so oft – nicht gerecht werden. Aber auch abseits der Musterprotokollgründung setzt der Entwurf mit einer Gründungsdauer von fünf Arbeitstagen ein ambitioniertes Ziel (Art. 17 Abs. 2).
  • Gründen kann man die EU Inc. durch Umwandlungsmaßnahmen aus bestehenden Rechtsträgern (Art. 21) – wie im Grundsatz von der SE bekannt (Art. 2 SE-VO). Neu ist aber, dass man die EU Inc. auch unmittelbar neu gründen kann („on scratch“). Auch für die Gründung einer Tochter-EU Inc. verspricht Art. 19 Vereinfachungen, aber nur für Muttergesellschaften ausgewählter Rechtsformen. Nicht dabei ist zum Beispiel die (Kapitalgesellschaft & Co.) KG.

Eine schlanke Governance-Struktur:

  • Anders als die SE-VO sieht der Entwurf ausschließlich ein one-tier-Board vor (Art. 42 ff.). Das kann zu Friktionen führen, wenn entweder das ergänzend anzuwendende nationale Recht oder die unternehmerische Mitbestimmung ein two-tier-System zulässt oder gar vorgibt. Aber die damit verbundenen Probleme sollte die Praxis zumindest dann durch sorgfältige Satzungsgestaltung lösen können, wenn wir Art. 42 Abs. 1 als umfassenden Satzungsvorbehalt für Governance-Fragen der EU Inc. verstehen dürfen. Dürfen wir?
  • Inhaltlich bewegt sich die ausführliche Regelung zu Organpflichten und Haftung in Art. 44 in vertrauten Bahnen. Spannend wird es aber beim Haftungsregime. Die originär europarechtliche Haftungsregelung für die directors der EU Inc. in Art. 44 Abs. 2, 3 gilt nur für Verstöße gegen die Verordnung, Satzung oder Gesellschafterbeschlüsse. Bei Verstößen gegen das ergänzend anzuwendende nationale GmbH-Recht gilt dann wohl § 43 Abs. 2 GmbHG. Und kommt es, wenn zugleich Verstöße gegen die Verordnung und das nationale GmbH-Recht in Rede stehen, zu einer parallelen Anwendung zweier Organhaftungsregime?
  • Freunde des Interessenkonflikts kommen in Art. 45 auf ihre Kosten. In Art. 46 findet sich sogar ein „Widergänger“ der aus dem ARUG II bei börsennotierten AGs bekannten Regelungen zu Related Party Transactions („RPT“; §§ 111a ff. AktG), die dort in der Praxis wegen der sehr hohen Schwellenwerte eher ein Schattendasein fristen. Bemerkenswert in Art. 46 ist vor allem das einleitende „may“ – die Satzung kann ein RPT-System einführen oder es eben auch bleiben lassen. Hier erschließt sich der Vorteil gegenüber völlig frei zu regelnden Zustimmungsvorbehalten im Rahmen der Satzungsautonomie noch nicht – immer unterstellt, dass Art. 42 Abs. 1 einen solchen Gestaltungsspielraum im Governance-Bereich hergibt.
  • Zum Schluss noch ein kurzer Blick auf die unternehmerische Mitbestimmung. Tot ist sie nicht, enthält der Entwurf doch übliche Schutzklauseln für die Neugründung und vor allem für die Entstehung der EU Inc. durch Umwandlung (Art. 12). Aber wie schon bei der SE werden findige Berater Wege aus der Mitbestimmung suchen und finden. Auch das wird die unternehmerische Mitbestimmung nicht meucheln: Wenn wir mit guten Gründen unterstellen, dass sie zu einer weniger konfliktreichen und insgesamt erfolgreicheren Unternehmensführung beitragen kann, wird sich die unternehmerische Mitbestimmung am Markt behaupten, mit einem Ausfalltor mehr oder weniger.

Wenig überraschend bliebe noch viel Weiteres zu sagen, etwa zur künftigen Rolle der Notare, zu Ausstrahlungen auf das Insolvenzrecht, zum EU-Mitarbeiterbeteiligungsprogramm oder zum System der Kapitalmaßnahmen. Ich verweise auf die bald zu erwartenden EU Inc. Biographien. Es bleibt spannend.

Brexit: Implikationen des EU-UK TCA im Bereich des Gesellschaftsrechts

Die EU und das UK haben am 30.12.2020 ein Handels- und Kooperationsabkommen (EU-UK Trade and Cooperation Agreement – EU-UK TCA) unterzeichnet, das zum 1.1.2021 vorläufig in Kraft trat.

Konsequenzen für die Anerkennung und rechtliche Behandlung von Gesellschaften

Infolge des Austritts des UK aus der EU gilt im Verhältnis zwischen UK und EU-/EWR-Mitgliedstaaten keine Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV bzw. Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 1 EWRV) mehr. Folglich verpflichtet die Niederlassungsfreiheit Deutschland im Verhältnis zum UK auch nicht mehr zur Anwendung der Gründungstheorie (grundlegend insoweit die EuGH-Urteile Centros, Überseering und Inspire Art).

Im Verhältnis zu Drittstaaten – wie es das UK nun ist – gilt nach st. Rspr. des BGH grundsätzlich die Sitztheorie, sofern nicht aufgrund einer internationalen Übereinkunft eine Pflicht zur Anwendung der Gründungstheorie besteht.

Im EU-UK TCA finden sich zwar keine speziellen Vorschriften zum Gesellschaftsrecht und auch keine den Art. 49, 54 AEUV direkt vergleichbaren Regelungen. Das EU-UK TCA enthält jedoch äußerst umfassende Regelungen zur Liberalisierung von Investitionen (Art. SERVIN.2.1-SERVIN.2.7), die weitgehend denjenigen in Kapitel 8 CETA nachgebildet sind. Insbesondere gelten zugunsten von Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen in Bezug auf establishment and operation die Prinzipien der Inländerbehandlung (national treatment – NT) und der Meistbegünstigung (most favoured nation treatment – MFN) (Art. SERVIN.2.3 Abs. 1, Art. SERVIN.2.4 Abs. 1, 2 EU-UK TCA). Jedes erfasste Unternehmen und jeder Investor einer Vertragspartei darf also im Hinblick auf establishment and operation – d.h. sowohl im Hinblick auf die Errichtung einer Niederlassung als auch auf deren Betrieb – im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt werden als inländische Investoren (NT) und Investoren aus Drittstaaten (MFN) in vergleichbaren Situationen. Dies setzt aber notwendig voraus, dass ein Investor einer Vertragspartei und ein erfasstes Unternehmen von der anderen Vertragspartei als rechtsfähig anerkannt werden müssen – und zwar als juristische Person nach dem Recht der Vertragspartei, nach dem sie gegründet wurden.

Eine Ausnahme wäre aufgrund der Definition des Begriffs legal person of a Party (Art. SERVIN.1.2(k) EU-UK TCA) allenfalls zulässig für Gesellschaften, die auf dem Gebiet des UK keine substantive business operations ausüben. Dies würde aber nur sehr wenige Fälle ausschließen und zudem Praxis und Gerichte mit erheblichen Abgrenzungsproblemen belasten. Insgesamt sprechen daher die besseren Argumente dafür, im Verhältnis zum UK (weiterhin) generell die Gründungstheorie anzuwenden.

Wegfall der Bindung des UK an das EU-Gesellschaftsrecht

Eine weitere wichtige Konsequenz des Brexit ist, dass das UK mangels EU-Mitgliedschaft nicht mehr an das EU-Gesellschaftsrecht gebunden ist. Das UK hat jedoch weite Teile des EU-Gesellschaftsrechts in sein innerstaatliches Recht inkorporiert.

Gleichwohl gibt es seit dem 1.1.2021 einige wichtige Neurungen, u.a.:

  • Das UK ist nicht mehr am BRIS beteiligt.
  • Grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen UK-Kapitalgesellschaften und EU-/EWR-Kapitalgesellschaften auf der Basis der nationalen Umsetzungsvorschriften zur GesRRL (in Deutschland: §§ 122a ff. UmwG) sind nicht mehr möglich. Die Vertrauensschutzregelung des § 122m UmwG geht ins Leere.
  • Grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Formwechsel auf der Basis der Art. 49, 54 AEUV bzw. der GesRRL sind ebenfalls nicht mehr möglich.
  • Es können keine SE, SCE und EWIV mit Sitz im UK mehr gegründet werden. SE, SCE und EWIV aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten können ihren Sitz nicht mehr ins UK verlegen. Im UK noch existierende SE und EWIV wurden zum 1.1.2021 ipso iure in UK Societas bzw. UKEIG umgewandelt.

Ausführlich zum Ganzen demnächst J. Schmidt GmbHR 5/2021.