I. Der Fall des OLG Frankfurt
In dem der Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 27.10.2025 (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518 m. Anm. Wertenbruch) zugrundeliegenden Fall hatte das Registergericht festgestellt, dass die Y AG als Gesellschafterin nicht zu der am 31.3.2025 durchgeführten GmbH-Gesellschafterversammlung geladen worden war, in der die am 17.4.2025 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Abberufung des bis dahin amtierenden Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beschlossen wurden. Die Eintragung der in Rede stehenden Veränderungen in das Handelsregister wurde vom Registergericht mit Beschluss vom 2.7.2025 abgelehnt, weil eine wirksame Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung wegen Nichtladung der Y AG nicht habe erfolgen können. Die GmbH und der neu bestellte Geschäftsführer hatten sich gegenüber dem Registergericht unzutreffend und vergeblich auf eine Entbehrlichkeit der Ladung der Y AG wegen Insolvenz berufen. Denn in der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters werden dessen Mitgliedschaftsrechte vom Insolvenzverwalter wahrgenommen (vgl. BGH v. 24.10.2017 – II ZR 16/16, GmbHR 2018, 92 Rz. 15; K. Schmidt/Bochmann in Scholz, 13. Aufl. 2024, § 45 GmbHG Rz. 219; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 388 ff.). In Bezug auf eine Beschlussmängelklage ist der Insolvenzverwalter als sog. Partei kraft Amtes aktivlegitimiert und kann einem anhängigen Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Im Fall des OLG Frankfurt erhielt die GmbH von der Insolvenzverwalterin der Y AG am 3.7.2025 allerdings eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Wir werden gegen die uns übermittelten Beschlüsse trotz fehlender Ladung zur Gesellschafterversammlung im März diesen Jahres kein Rechtsmittel ergreifen.“ Der auf diese Mitteilung der Insolvenzverwalterin gestützten Beschwerde der GmbH und des neu bestellten Geschäftsführers half das Registergericht mit Beschluss vom 30.7.2025 nicht ab, weil die nunmehr von den Beschwerdeführern geltend gemachte „Nachgenehmigung“ nicht unverzüglich erfolgt sei.
II. Der schwerwiegende Einberufungsmangel als rechtsformübergreifender Nichtigkeitsgrund
Nach § 241 Nr. 1 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 AktG einberufen war. § 241 Nr. 1 AktG wurde vom BGH in ständiger Rechtsprechung auf bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gefasste Gesellschafterbeschlüsse analog angewendet (BGH v. 7.2.1983 – II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 2 = GmbHR 1983, 267 f.; BGH v. 14.12.1961 – II ZR 97/59, BGHZ 36, 207, 210 f. = GmbHR 1962, 48; BGH v. 30.3.1987 – II ZR 180/86, BGHZ 100, 264, 265 = GmbHR 1987, 424; BGH v. 19.1.1978 – II ZR 133/77, WM 1978, 551, 552; BGH v. 24.6.1996 – II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; BGH v. 20.9.2004 – II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; BGH v. 13.2.2006 – II ZR 200/04, GmbHR 2006, 538 Rz. 9). Die für die Personenhandelsgesellschaften als Regelmodell und für die rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB sowie die PartG als durch Gesellschaftsvertrag wählbare Option geltenden Vorschriften der §§ 110 ff. HGB über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse entfalten zwar prinzipiell eine Ausstrahlungswirkung auf das bislang nicht gesetzlich geregelte Beschlussmängelrecht der GmbH (vgl. Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 228; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB ist aber ein Gesellschafterbeschluss der OHG und KG nur dann nichtig, wenn er „durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können“. Verfahrensfehler führen daher nach MoPeG grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses nach § 110 Abs. 1 HGB. Die amtliche Begründung zum MoPeG überlässt es der Entwicklung durch die Rechtsprechung, ob „bei besonders gewichtigen Einberufungsmängeln“, die das Teilnahmerecht des Gesellschafters tangieren, der Gesellschafterbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern vielmehr nichtig ist (Begründung MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 228 f.; vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). In der zur Rechtsanwalts-PartG ergangenen Entscheidung vom 16.7.2024 (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 100/23, GmbHR 2024, 1087 Rz. 13 f.) konstatiert der BGH zutreffend, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten „rechtsformübergreifend“ zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit nachfolgend gefasster Gesellschafterbeschlüsse führt, weil ein „Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung“ fehlt und die Ladung durch einen Unbefugten der Nichtladung eines Gesellschafters gleichkommt (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 100/23, GmbHR 2024, 1087 Rz. 14). Die Nichtladung eines Gesellschafters hat demnach also wegen Nichtvorliegens eines Mindesterfordernisses der Gesellschafterversammlung auch bei der OHG und KG die Nichtigkeit des betreffenden Gesellschafterbeschlusses zur Folge (Vgl. Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; im Ergebnis auch OLG Hamm v. 25.6.2025 – 8 U 75/24, ZIP 2026, 37, 43). Diese Nichtigkeitsfolge bei Vorliegen eines gravierenden Einberufungsmangels kann aber bei der OHG und KG wegen der tatbestandlichen Beschränkung des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB auf inhaltliche Mängel des Gesellschafterbeschlusses gerade nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift abgeleitet werden (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; nicht eindeutig insoweit OLG Hamm v. 25.6.2025 – 8 U 75/24, ZIP 2026, 37, 43).
Da ein schwerwiegender Einberufungsfehler, also insbesondere die Nichtladung eines Gesellschafters und die Ladung durch einen Unbefugten, bei allen Gesellschaftsformen auch ohne explizite gesetzliche Regelung zur Nichtigkeit der in der betreffenden Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt, war es aufseiten des MoPeG-Gesetzgebers nicht geboten, dies für Gesellschafterbeschlüsse der OHG und KG expressis verbis klarzustellen (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Die aktienrechtliche Regelung des § 241 Nr. 1 AktG ist eine Ausprägung des vom BGH anerkannten rechtsformübergreifenden Prinzips der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses bei Vorliegen eines gravierenden Ladungsmangels. Das OLG Frankfurt hat daher zu Recht § 241 Nr. 1 AktG analog auf den nach Inkrafttreten des MoPeG gefassten Gesellschafterbeschluss der GmbH angewendet (dafür auch Noack in Noack/Servatius/Haas, 24. Aufl. 2025, § 49 GmbHG Rz. 37; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 35, 36; Schikorra, Das Beschlussmängelrecht der GmbH nach dem MoPeG, 2024, S. 127; Schütz, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einberufung der GmbH-Gesellschafterversammlung, 2025, S. 227 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.; a.A. Kaulbach, ZHR 186 (2022), 729, 753 f.).
III. Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses analog § 242 Abs. 2 S. 4 AktG durch Verzicht auf die Rüge des Einberufungsmangels
Gemäß § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG kann in dem Fall, in dem ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG gem. § 241 Nr. 1 AktG nichtig ist, die Nichtigkeit dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt. § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG ist auch nach Inkrafttreten des MoPeG weiterhin entsprechend auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH anzuwenden (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 197, 198; Kaulbach, ZHR 186 (2022), 729, 766; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 ff.; a.A. Schikorra, Das Beschlussmängelrecht der GmbH nach dem MoPeG, 2024, S. 131 f.). Nach dem Wortlaut des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG hängt die Heilung der Nichtigkeit zwar von einer auf den betreffenden nichtigen Gesellschafterbeschluss gerichteten Genehmigung ab. Es war aber auch schon bislang anerkannt, dass einer derartigen explizit beschlussbezogenen Genehmigung durch den nicht geladenen Gesellschafter der nicht ausdrücklich von § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG erfasste Verzicht dieses Gesellschafters auf die Rüge des Ladungsmangels gleichsteht (BGH v. 7.2.1983 – II ZR 14/82, BGHZ 87, 1, 4 = GmbHR 1983, 267 f.; OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, Anh. § 47 GmbHG Rz. 28; Wertenbruch in MünchKomm/GmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 GmbHG Rz. 198; Wertenbruch, GmbHR 2026, 520 f.). Im Fall des OLG Frankfurt stellte die E-Mail der Insolvenzverwalterin der Y AG vom 3.7.2025 einen Verzicht auf die Rüge des Einberufungsmangels in Form der Nichtladung dar. Dadurch ist analog § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG eine Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses eingetreten.
IV. Nichtgeltung einer Frist für die Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses nach § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG
Eine Frist für die Genehmigung des nichtigen Gesellschafterbeschlusses sieht § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht vor. Das OLG Frankfurt geht zutreffend davon aus, dass die Genehmigung auch nicht „unverzüglich“ i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB erfolgen muss (OLG Frankfurt v. 27.10.2025 – 20 W 151/25, GmbHR 2026, 518, 519 f.). Dafür spricht sowohl in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse der AG als auch – im Rahmen der analogen Anwendung – bei Gesellschafterbeschlüssen der GmbH der Umkehrschluss aus § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 521 f.). Die Genehmigung des nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses bzw. des nichtigen GmbH-Gesellschafterbeschlusses muss also nicht gem. § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen.
V. Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Verwirkung im Fall des OLG Frankfurt
Das Nichtbestehen einer gesetzlichen Genehmigungsfrist schließt aber eine Anwendung des allgemeinen Rechtsinstituts der Verwirkung sowohl bei der direkten Anwendung des § 242 Abs. 2 S. 4 AktG auf die AG als auch bei der analogen Anwendung auf die GmbH nicht aus (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 521 f.). Die Geltung dieses Rechtsinstituts auch im Aktienrecht ist anerkannt (vgl. BGH v. 17.5.1993 – II ZR 89/92, BGHZ 122, 342 = ZIP 1993, 1079, 1080 ff. zum Eintritt der Verwirkung des Rechts eines Mitglieds des Aufsichtsrats der AG auf Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses; Wertenbruch, Beschlussmängel bei Aufsichtsratsbeschlüssen, 11. Deutsch-Österreichisch-Schweizerisches Symposium zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht „Aufsichtsrat – Verwaltungsrat – Beirat“, 2022, S. 259, 268 ff.). Im Rahmen der analogen Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH kann es ebenfalls zu einer Verwirkung kommen. Allein der Ablauf eines gewissen Zeitraums (Zeitmoment) führt allerdings noch nicht zum Eintritt der Verwirkung. Hinzukommen muss, dass die Gesellschaft aufgrund der Gesamtumstände nicht mehr mit einer Genehmigung rechnen musste (Umstandsmoment, vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 522). Im Fall des OLG Frankfurt war der nichtige Gesellschafterbeschluss der GmbH bezüglich der Abberufung eines Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers am 31.3.2025 gefasst worden. Der Verzicht der Insolvenzverwalterin der nicht geladenen Gesellschafterin (Y AG) erfolgte per E-Mail am 3.7.2025. Da die Insolvenzverwaltung insbesondere bei einer AG die Bearbeitung einer Vielzahl von Geschäftsvorgängen erfordert, ist im Falle einer Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses drei Monate nach der Beschlussfassung jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung nicht erfüllt (Wertenbruch, GmbHR 2026, 520, 522).