Neuerungen bei der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG

Die Regelung des § 6b EStG soll die Übertragung von stillen Reserven vor allem in Grundstücken ermöglichen. Im Gegensatz zu anderen Fördernormen – wie etwa § 7g EStG – ist die Übertragung der Höhe nach nicht begrenzt. Sie steht zudem – erneut im Gegensatz zu § 7g EStG – auch allen Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen offen, soweit sie Gewinneinkünfte erzielen, unabhängig von ihrem Gewinn oder ihren bilanziellen Gegebenheiten. Auch die Unterscheidung nach der persönlichen Steuerpflicht – unbeschränkt oder beschränkt – spielt grundsätzlich keine Rolle. Insoweit ist das 6b-Regime also sehr liberal.

Allerdings ergeben sich faktische Einschränkungen in grenzüberschreitenden Konstellationen. Rechtlich verlangt § 6b Abs. 4 EStG in seiner Nr. 3 eine Zuordnung der angeschafften Wirtschaftsgüter „zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte“. Bei (Re-)Investitionen in ausländischen Betriebsstätten im „Outbound-Fall“ wird hingegen die Übertragung nach § 6b EStG verweigert. Auf unionsrechtlichen Druck hin hat der Gesetzgeber allerdings im „Steueränderungsgesetz 2015“ einen Ausweg in § 6b Abs. 2a EStG ins Gesetz implementiert, die der BFH mit seinem Urteil v. 22.6.2017 – VI R 84/14, BStBl. II 2018, S. 171, gutgeheißen hat. Die damit verbundene „Ratenzahlung“ über fünf Jahre ist allerdings nicht dasselbe wie die im Inland mögliche Übertragung auf ein neu angeschafftes Grundstück. Zudem ist im Jahressteuergesetz 2018 nun auch eine Verzinsungsregelung hinzugekommen. Wer die Regelung „ins Blaue hinein“ nutzt, läuft damit Gefahr, die Verzinsungsfolge zu erleiden. Insoweit ist Absatz 2a demnach der „normalen“ Rücklagenbildung nach § 6b EStG angeglichen. Dort ist die Verzinsungsfolge aus § 6b Abs. 7 EStG bereits seit langem gefürchtet.

In „Inbound-Fällen“ ergibt sich bei den internationalen Bezügen eine ähnliche Lage. Hier fordert § 6b Abs. 4 EStG in seiner Nr. 2, dass die „veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben“ müssen. Die für § 6b EStG erforderliche inländische Betriebsstätte wird oft bewusst vermieden, um der Gewerbesteuer zu entkommen. Auf die ansonsten im Bereich der Vermietung von Grundstücken zur Verfügung stehende „erweiterte Kürzung“ (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) will man sich insoweit nicht immer verlassen. Ob der Ausschluss von Steuerpflichtigen ohne inländische Betriebsstätte von § 6b EStG unionsrechtskonform ist, wird unterschiedlich beurteilt. Die Meinung reichen von „nein“ – von Seiten der EU-Kommission – bis hin zu „ja“ – von Seiten des FG München in einem brandaktuellen Urteil vom 30.04.2019.

All diese Fragen beleuchte ich in einem neuen Beitrag in AG 2019, 601.

 

Gewerbesteuer auf ausländische Dividenden – § 9 Nr. 7 GewStG vor dem Umbruch

§ 9 Nr. 7 GewStG, die Vorschrift zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Ausschüttungen, ist erneut in der steuerrechtlichen Diskussion. Durch das EuGH-Urteil vom 20.9.2018 – C-685/16, BStBl. II 2019, S. 111, war „unionsrechtlicher Druck“ auf die Regelung entstanden. Dieser ging aber – ähnlich wie bei der Genese des § 8b Abs. 4 KStG vor einigen Jahren – nur in Richtung „Gleichbehandlung“, nicht zwingend „Besserbehandlung“. Der Gesetzgeber will nun die gewerbesteuerliche Freistellung für ausländische Ausschüttungen der inländischen anpassen – „15% zu Beginn des Erhebungszeitraums“ soll die magische Formel in Zukunft sein.

Ob die Gleichschaltung des § 9 Nr. 2a GewStG und § 9 Nr. 7 GewStG in seinen Varianten für in- und ausländische leistende Körperschaften einen großen Einfluss auf die Steuerbelastung haben wird, ist unklar. Beachtlich sind in diesem Zusammenhang auch die zahlreichen deutschen ertragsteuerlichen Doppelbesteuerungsabkommen, die sachlich auch auf die Gewerbesteuer anwendbar sind. All diesen Fragen geht mein Beitrag in „GmbHR im Blickpunkt“ in Ausgabe 12/2019 nach.