Pflicht zur 3G-Kontrolle durch den Arbeitgeber

Der Bundesrat hat am 19.11.2021 Änderungen zum IfSG und zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchVO) zugestimmt, die der Bundestag zuvor beschlossen hatte. Sie treten am Tag nach der Verkündung (BGBl. I 2021, 4906), damit am 24.11.2021, in Kraft. Mit den Änderungen (Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drucks. 20/15) gelten verschärfte arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Corona-Bekämpfung, teilweise zum 19.3.2022 befristet. Hingegen wird (formell) die epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25.11.2021 auslaufen.

Insbesondere gilt nun: Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Hierzu muss der Arbeitgeber vor Betreten der Arbeitsstätte einen Nachweis über den Impf- bzw. Genesungsstatus oder einen gültigen Negativtest kontrollieren. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test erfolgt oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet. Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren, insbesondere in einer arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. Die Arbeitgeber sollen ermöglichen, dass ihre Beschäftigten Impfangebote im Betrieb oder extern und dies während der Arbeitszeit wahrnehmen können. Außerdem sollen Arbeitgeber ihre Betriebsärzte und Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützen.

Der Fokus liegt auf der Neufassung von § 28a Abs. 7 IfSG. Herausragend ist die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in Betrieben (Nr. 3 der Neuregelung). Hierzu heißt es ergänzend durch das BMAS, was die Anforderungen anbelangt (Homepage des BMAS, FAQs zu 3G am Arbeitsplatz): Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt. Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Gültigkeit der Testnachweise. Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte. Allerdings müssen die Beschäftigten und auch Arbeitgeber selbst den Impf- /Genesenen-/Testnachweis (z.B. im Spind) für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten. Art und Umfang der einzusetzenden Kontrollinstrumente und -verfahren sind nicht festgelegt. Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig. Die Nachweise können in schriftlicher (zum Beispiel Impfausweis) oder digitaler Form vorliegen. Datenschutzrechtlich wird dem Arbeitgeber mittels § 36 Abs. 3 Satz 1 IfSG in neuer Fassung das hierfür erforderliche Datenverarbeitungsrecht eingeräumt, allerdings ebenso nur befristet zum 19.3.2022.

Bei den Änderungen zur Corona-ArbSchVO ist dessen neuer § 3 (Kontaktreduktion im Betrieb) hervorzuheben, in welcher eine arbeitgeberseitige Prüfpflicht zur Homeoffice-Tätigkeit nun (wieder) angeordnet ist und es heißt: „Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.“ Damit sollen Zusammenkünfte durch die Möglichkeit des Homeoffice auf ein betriebsnotwendiges Maß beschränkt werden. Ergibt daher die Pflichtprüfung, dass Homeoffice-Arbeit machbar ist, ist sie (wieder) zu ermöglichen. Ausdrücklich darf der Arbeitgeber bei seinem Hygienekonzept geimpfte und genesene Personen laut Begründung zur BT-Drucks. 20/15 präferieren: Der Impf- und Genesungsstatus kann, sofern er bekannt ist, in der Bewertung der Maßnahmen zur Kontaktreduktion berücksichtigt werden, so dass im Einzelfall Maßnahmen zur Kontaktreduktion wegfallen können.