Abschleppen vom Privatparkplatz und neue Geschäftsmodelle der Parkplatzbewirtschaftung

Nachdem die zahlreichen Streitigkeiten über das Zuparken von Einfahrten, falsche Belegung von angebotenen Parkplätzen usw. früher die OLG und den BGH nicht erreichen konnten, kommt es in den letzten Jahren durch Zulassungsberufungen und ebensolche Revisionen doch vereinzelt zu Entscheidungen des BGH. Regelmäßig wird sich der Fahrer des störenden Fahrzeugs nicht ermitteln lassen, schon gar nicht mit einem vertretbaren Aufwand. Deswegen war es sachgerecht, dass der BGH schon im Jahre 2012 (Urt. v. 21.9.2012 – V ZR 230/11, MDR 2012, 1407) die Möglichkeit eröffnet hat, den Halter als zivilrechtlichen Störer in Anspruch zu nehmen. Das unbefugte Abstellen eines PKW auf einem Grundstück stellt verbotene Eigenmacht dar (§ 861 BGB). Selbst das einmalige Abstellen eines PKW begründet letztlich bereits eine Wiederholungsgefahr, dies hat der BGH mit der neuen, hier anzuzeigenden Entscheidung (Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14, MDR 2016, 267) wiederum bestätigt. Ausgeräumt werden kann die Wiederholungsgefahr nicht durch eine „normale“, sondern nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Bereits entschieden hatte der BGH auch, dass die Anwaltskosten für die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung regelmäßig zu erstatten sind (§§ 683, 677, 670 BGB).

In der Entscheidung aus dem Jahre 2012 hatte der BGH allerdings noch einen Anspruch aus denselben Vorschriften auf Erstattung der Kosten für die Halteranfrage (im konkreten Fall 5,94 Euro) bejaht. Von dieser Entscheidung distanziert sich derselbe (V.) Senat nunmehr. Eine Anspruchsgrundlage für die Kosten der Halteranfrage sei nicht ersichtlich. Es entspräche nicht dem mutmaßlichen Willen des „Halters, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden“. Wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt, sei § 679 BGB nicht einschlägig.

Hinzuweisen ist natürlich darauf, dass es vorliegend nur um Ansprüche gegen den Halter geht. Ist der Fahrer ermittelt oder steht fest, dass der Halter auch gefahren ist, kommen natürlich weitergehende Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder natürlich auch den §§ 281, 280 BGB in Betracht.

Die neue Entscheidung betraf übrigens einen Fall zur „neueren Parkplatzbewirtschaftung“: Man muss bei Einfahrt in den (privaten) Parkplatz einen Parkschein lösen und denselben in das Fahrzeug legen. Überschreitet man die Parkzeit um mehr als 15 Minuten oder legt keinen Parkschein aus, verpflichtet sich man zur Zahlung von 20 € erhöhtem Nutzungsentgelt. Regelmäßig erhält der Halter dann eine Zahlungsaufforderung mit der Anregung, ggfls. den Fahrer namhaft zu machen. Erfolgt weder eine Zahlung noch eine Namhaftmachung kommt vom Parkplatzbetreiber regelmäßig die Aufforderung an den Halter, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der Benutzung abzugeben. Offenbar greift eine solche Art der Parkplatzbewirtschaftung um sich. Der BGH hat mit seiner Entscheidung dieses Geschäftsmodell letztlich genehmigt. Dem ist auch zuzustimmen. Die Inanspruchnahme jeglicher Leistung kostet auf dem Markt Geld. Warum sollte das Parken auf privaten Flächen umsonst sein? Ob der Parkplatzbetreiber mit einer solchen Taktik Kunden anlockt oder vertreibt, muss er als Unternehmer letztlich selbst entscheiden.

 

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