BGH: Diebstahl von eingelagerter Einbauküche berechtigt nicht zur Mietminderung

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH mit einer exotischen Fallgestaltung auseinanderzusetzen. Eine Mieterin hatte eine Wohnung mit Einbauküche gemietet, für die auch eine monatliche Mietzahlung zu leisten war. Während der Vertragslaufzeit fragte die Mieterin an, ob sie die Küche abbauen und eine eigene Küche einbauen dürfte, was ihr unter der Bedingung erlaubt wurde, dass die alte Küche sicher einzulagern sei. Hiernach kam es zum Diebstahl der Küche, für die der Vermieter eine Versicherungszahlung erhielt. Die Mieterin war nun jedoch der Ansicht, dass sie den auf die Küche entfallenden Anteil der monatlichen Miete nicht mehr zahlen müsste, da die eingelagerte Küche gestohlen und trotz Zahlung durch eine Versicherung nicht ersetzt wurde.

Der BGH geht davon aus, dass hier kein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, § 536 Abs. 1 BGB. Durch die Vereinbarung, dass die alte Küche zwecks Einbau einer neuen Küche eingelagert wird, soll konkludent zwischen den Parteien vereinbart worden sein, dass unter Beibehaltung des bisherigen Mietzinses der Vermieter nunmehr nicht mehr die Gebrauchsgewährung in Bezug auf die alte Küche schuldet. Durch den Diebstahl der eingelagerten Küche hat sich somit die Ist-Beschaffenheit der Mietsache nicht geändert, sodass die Mietsache nicht mangelbehaftet ist. Dem Anspruch auf volle Mietzahlung stehe auch im Hinblick auf die erhaltene Versicherungsleistung § 242 BGB nicht entgegen, da die Versicherungsleistung ausschließlich Ersatz für den Schaden in Bezug auf das verlorene Eigentum an der Küche sei.

Diese Entscheidung überrascht. Zwar ist die rechtliche Konstruktion mit einer Anpassung des Mietgegenstandes bei Beibehaltung des Mietzinses geschickt. Aber wie wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn sich die Mieterin später wieder dazu entschieden hätte, die alte Küche – ihr Vorhandensein vorausgesetzt – wieder in die Wohnung einzubauen: Würde sie dann tatsächlich die Grenzen Ihrer mietvertraglichen Rechte überschreiten und hätte der Vermieter dann möglicherweise sogar Ansprüche (z.B. Herausgabe aus § 985 BGB) gegen die Mieterin?

BGH Urt. v. 13.4.2016 – VIII ZR 198/15

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