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Prüfungspflicht des Notars bei Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Peter Fölsch  Peter Fölsch
Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

Nach § 2314 I 1, 3 BGB muss der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis erteilen. Das BVerfG hat in einer Entscheidung vom 25.04.2016 (Az.: 1 BvR 2423/14) auf die bestehende Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Notar regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufnehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet sei. Der Notar selbst sei für den Inhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses verantwortlich. Ein Verzeichnis, das sich inhaltlich lediglich auf die seitens des Erben vorgelegte Auflistung beschränke und nicht eine eigenständige Feststellung des Notars dazu enthalte, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festzustellen seien, erfülle diese Anforderungen nicht.

Mehr zum Autor: Peter Fölsch ist Stellvertretender Direktor des AG Bad Segeberg. Er gehört zum festen Autorenteam der MDR.

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