Das OLG München hat mit Urt. v. 2.5.2016 – 21 U 3016/15 eine sowohl materiell-rechtlich als auch prozessrechtlich recht interessante Entscheidung getroffen:
Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen gebrauchten PKW Alfa Romeo für 7.200 €. Im Vertrag hieß es u. a.: „Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung.“ Später stellte sich heraus, dass der PKW im SIS (Schengener Informationssystem) zur Fahndung ausgeschrieben war. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Viel später wurde der PKW von der Staatsanwaltschaft dann freigegeben und vom Kläger für 2.800 € verkauft. Das LG vertrat die Auffassung, der Kläger müsse wegen des Verkaufes die Hauptsache für erledigt erklären. Dies geschah, der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung. Das LG stellte durch Urteil u. a. die Erledigung fest. Der Beklagte legte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung.
Zunächst entschied das OLG, dass der Kläger von der einseitigen Erledigungserklärung in der ersten Instanz in der Berufungsinstanz wieder Abstand nehmen konnte, und zwar weil diese Erklärung durch einen falschen Hinweis des LG veranlasst wurde. In einem solchen Fall ist die Rückkehr zum ursprünglichen Antrag möglich.
Der Hinweis des LG war deswegen falsch, da der Weiterverkauf des PKW hier keinen Fall der Erledigung der Hauptsache im Prozess war. Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der empfangene Gegenstand weiter veräußert worden ist. Es stellt auch kein widersprüchliches Verhalten des Käufers dar (venire contra factum proprium), wenn er einerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und andererseits den empfangenen Gegenstand weiter verkauft (vgl. auch § 357 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Der Rücktritt wird auch nicht durch den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Die Tatsache, dass das Fahrzeug im SIS zu Fahndung ausgeschrieben war, stellt bereits einen Rechtsmangel dar. Eine dauerhafte Beeinträchtigung ist dafür nicht erforderlich. Die Auslegung der vereinbarten Klausel im Kaufvertrag ergibt jedoch, dass sich der Gewährleistungsausschluss nur auf Sachmängel bezieht, zumal eine solche Klausel im Zweifel zum Nachteil des Verwenders, hier des Beklagten, auszulegen ist.
Der Rücktritt greift daher durch, den Wert des Fahrzeugs schätzte das Gericht unter Bezugnahme auf die bekannten Anhaltspunkte und den Weiterverkaufswert und saldiert diesen mit dem Kaufpreis, so dass letztlich der Beklagte noch etwas an den Kläger zu zahlen hat. Anspruchsgrundlage sind die §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 BGB. Saldiert wird mit dem Anspruch aus § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Fazit: Bei einem falschen Hinweis eines Gerichts kann man in der nächsten Instanz von einer einseitigen Erledigungserklärung wieder Abstand nehmen und zum ursprünglichen Antrag zurückkehren. Gewährleistungsausschlüsse für Rechtsmängel bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Existenz eines Eintrags im SIS reicht für einen Rechtsmangel aus.