Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung = Wettbewerbsverstoß

Die Umsetzung der  Verbraucherrechterichtlinie hat die Formvorgaben für den Widerruf stark aufgeweicht. War früher eine Erklärung in Textform erforderlich, die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sogar wettbewerbswidrig (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil v. 17.06.2004, Az.: 6 U 158/03) so genügt nunmehr eine ausdrückliche Erklärung ohne Rücksicht auf die Form der Erklärung, § 355 Abs. 1 BGB.

Da der Widerruf nunmehr sogar telefonisch erklärt werden kann, ist – so sieht es die Musterbelehrung in Anlage 1 zum EGBGB ausdrücklich vor, der Name des Unternehmers, dessen Anschrift und, soweit verfügbar, die Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen.

Diese Änderung haben viele E-Commerce-Unternehmer übersehen und belehren – wie auch bisher – nur unter Angabe von Postadresse, Faxnummer und Mailadresse. Inzwischen wurde in drei Entscheidungen von Oberlandesgerichten angenommen, dass das Weglassen der Telefonnummer rechtswidrig ist und damit Wettbewerben und weiteren qualifizierten Einrichtungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3a, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 312 d I BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1, § 4 I EGBGB zusteht (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: 4 U 30/15 und Beschluss vom 03.03.2015 Az.: 4 U 171/14 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2016 Az.: 6 W 10/16 ). Die Argumentation der Gerichte ist im Wesentlichen identisch: Dem Verbraucher würde so ein telefonischer Widerruf erschwert.

Eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung hat übrigens noch eine weitere Rechtsfolge: Ein nicht ordnungsgemäß belehrter Verbraucher kann 12 Monate und 2 Wochen lang den Vertrag widerrufen, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, sollten dies also prüfen, wenn die Rückgabe der erworbenen Ware begehrt wird.

 

Schreiben Sie einen Kommentar