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Zustellung an Partei statt an Prozessbevollmächtigten ist unwirksam

Peter Fölsch  Peter Fölsch
Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

Ist im zivilgerichtlichen Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, ist der Prozessbevollmächtigte gemäß § 172 Abs. 1 ZPO alleiniger Adressat aller Zustellungen durch das Gericht. Zustellungen an die Partei sind unwirksam und wirkungslos. Selbst eine Heilung nach § 189 ZPO durch die Zustellung an die Partei findet nicht statt. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, verstößt ein Gericht gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. So hat es das BVerfG im Beschluss vom 16.07.2016 (2 BvR 1614/14) entschieden.

Mehr zum Autor: Peter Fölsch ist Stellvertretender Direktor des AG Bad Segeberg. Er gehört zum festen Autorenteam der MDR.

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