Zum 01.01.2017 tritt § 49c BRAO in Kraft. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen.
Wird gegen diese Vorschrift von dem Rechtsanwalt verstoßen und eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht, bleibt die eingereichte Schutzschrift verfahrensrechtlich wirksam und muss vom Gericht beachtet werden. Jedoch muss der Rechtsanwalt den Verstoß berufsrechtlich verantworten.