Europäische Kontenpfändung ab 18.01.2017

Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuKoPfVO) tritt am 18.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften in Kraft (EuKoPfVODG).

Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gemäß den §§ 916 ff. ZPO in Verbindung mit einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO. Das Konto wird lediglich vorläufig gepfändet („eingefroren“). Da die Kontenpfändung nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung und nicht der Befriedigung des Gläubigers dient, wird der gegenüber der Bank bestehende Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens dem Gläubiger nicht zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen. Die EuKoPfVO sieht den Erlass eines einheitlichen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vor, der gemäß den Art. 23 ff. EuKoPfVO von der Bank umzusetzen ist.

Das deutsche Recht sieht hingegen im Grundsatz zwei gerichtliche Entscheidungen vor: Es unterscheidet zwischen dem Verfahren auf Anordnung des Arrests (§§ 916 ff. ZPO) und der Vollziehung des Beschlusses (§§ 928 bis 930 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung). Hat der Antragsteller in einem ersten Schritt einen Arrestbeschluss bzw. ein Arresturteil erwirkt, muss er in einem zweiten Schritt einen Beschluss des zuständigen Gerichtes zur Pfändung des Kontos gemäß § 930 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit den §§ 829 ff. ZPO erwirken. Für die Pfändung einer Arrestforderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO. Ein gleichzeitiger Erlass von Arrest und Pfändung in einem Beschluss ist möglich.

Das EuKoPfVODG beinhaltet nationale Durchführungsvorschriften, insbesondere zur Klarstellung, welche Gerichte, Behörden und Personen im Inland für den Erlass und die Durchführung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, für die Veranlassung und die Durchführung von Zustellungen sowie für die Entscheidung über etwaige Rechtsbehelfe zuständig sind. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit dem Zwangsvollstreckungsrecht und dem Arrestverfahren werden die Regelungen zum Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Buch 8 der ZPO im Anschluss an den Abschnitt 5 (Arrest und zur einstweilige Verfügung) eingefügt. Zudem werden Änderungen im Rechtspflegergesetz und im Kostenrecht vorgenommen.

Hinweis: Eine Erstkommentierung der §§ 946 ff. ZPO (Stand 1.12.2016) von Prof. Reinhold Geimer als Nachtrag  zur 31. Auflage 2016 des Zöller (Kommentar zur Zivilprozessordnung) finden Sie hier.

Schreiben Sie einen Kommentar