LG Essen: Routerzwang auch Bestandskunden aufgehoben

Das Gesetz mit dem sperrigen Namen Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) brachte im Januar 2016 eine Neuerung auf den – in diese Hinsicht verkrusteten – deutschen Markt der Internetzugangsanbieter: Die bis dahin weit verbreitete Praxis des Routerzwangs wurde untersagt, dem Teilnehmer die Wahl des Endgerätes gestattet mit einem Recht auf Zugang zu den erforderlichen Zugangsdaten, die bis dahin oft in den Endgeräten vor einem Zugriff Dritter „versteckt“ wurden:

§ 11 Abs. 3 FTEG lautet:

Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

Ein Teilnehmer wollte nun im vergangenen Jahr von diesem Recht Gebrauch machen und forderte die Zugangsdaten von seinem Internetprovider heraus, der dies mit Verweis auf die Bestandskundeneigenschaft verweigerte. Aus dem Wortlaut der Norm („bei Vertragsschluss“) bezöge sich diese Verpflichtung nur auf Neukunden. Hiergegen wandte sich die Verbraucherzentrale NRW mit Erfolg vor dem LG Essen. Die Regelung sei vom Wortlaut her (eher fraglich), aber auch von dem europarechtlichen Hintergrund so auszulegen, dass sie auch Bestandskunden eine freie Endgerätewahl ermöglich soll.

 

LG Essen Urteil vom 23.09.2016 Az.: 45 O 56/16

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