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Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO bei Abweichen von Rechtsprechung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts

Peter Fölsch  Peter Fölsch
Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts
Der BGH hat entschieden, dass § 36 Abs. 3 ZPO auch für beabsichtigte Abweichungen von der Rechtsauffassung eines anderen Senats desselben OLGs gelte (BGH v. 15.08.2017 – X ARZ 204/17).

Soweit § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO auf die Abweichung von einer Entscheidung „eines anderen“ Oberlandesgerichts abstelle, liege darin nach der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Sinn und Zweck keine abschließende Regelung ihres Anwendungsbereichs. Die Zwecksetzung der Regelung gebiete es, die Entscheidung einer in der Rechtsprechung umstrittenen Rechtsfrage durch den BGH in allen Konstellationen zu ermöglichen, in denen dies nach § 36 ZPO a.F. bereits der Fall gewesen sei. Hierzu gehöre auch der Fall, dass eine Rechtsfrage zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts umstritten sei.

Mehr zum Autor: Peter Fölsch ist Stellvertretender Direktor des AG Bad Segeberg. Er gehört zum festen Autorenteam der MDR.

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