Der BGH (Urt. v. 22.3.2018 – I ZR 76/17) hatte über eine Klage aufgrund von Geschmacksmusterverletzungen wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu entscheiden. Die Beklagte verkündete im Laufe des Prozesses einer Firma mit Sitz in der Volksrepublik China und einer weiteren Firma mit Sitz in Taiwan (Republik China) den Streit. Die Zustellung in Taiwan scheiterte, ein Zustellungsnachweis bezüglich der versuchten Zustellung in der Volksrepublik China ist bisher noch nicht zu der Verfahrensakte gelangt. Die Beklagte verlor den Prozess in den Tatsacheninstanzen.
Die Beklagte hatte allerdings beantragt, das Verfahren bis zur Zustellung der Streitverkündungen auszusetzen. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Der BGH billigt dies. Ein Fall des § 148 ZPO liegt hier nicht vor. Eine Aussetzung ist nur im Hinblick auf einen Prozess oder ein Verfahren möglich, das von dem Ausgangsverfahren verschieden ist. Bei einer Streitverkündung handelt es sich aber nicht um eine anderes Verfahren, sondern um einen innerprozessualen Vorgang im Ausgangsrechtsstreit.
Es könnte daher lediglich erwogen werden, § 148 ZPO analog anzuwenden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass eine Aussetzung zu einem Verfahrensstillstand führt und damit effektiver Rechtsschutz während der Zeit der Aussetzung nicht erfolgen kann. Die Regelung des § 148 ZPO ist daher aufgrund dieser Umstände als abschließend zu verstehen. Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Aussetzung im Hinblick auf eine Streitverkündung für zulässig erachtet worden war, betraf dies Aussetzungen im Hinblick auf Streitverkündungen in anderen Verfahren.
Somit steht fest: Ein Rechtsstreit kann nicht gemäß § 148 ZPO bis zur Zustellung einer Streitverkündung ausgesetzt werden, auch nicht in analoger Anwendung dieser Vorschrift. Trifft das Gericht mithin eine Entscheidung, obwohl die Streitverkündung noch nicht zugestellt wurde, werden durch diese Verfahrensweise die Rechte auf ein faires Verfahren, auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Allerdings wird man sich durchaus die Frage stellen müssen, ob dies auch gilt, wenn eine Zustellung einer Streitverkündung unproblematisch möglich ist (z. B. im Inland) und den Prozess nur geringfügig verzögert. Eine förmliche Aussetzung dürfte dann im Übrigen gar nicht erforderlich sein, weil all dies noch im Rahmen eines „normalen“ Verfahrensablaufes liegt.