Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die Identitätsüberprüfung nach § 12 und § 13 des Geldwäschegesetzes

Identitätsüberprüfung nach dem Geldwäschegesetz
Beschluss vom 20. April 2021 – XI ZR 511/19

Mit den Anforderungen an eine sichere Identitätsüberprüfung befasst sich der XI. Zivilsenat.

Ein zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellter Rechtsanwalt verlangt im Namen der Erben von der Beklagten die Auszahlung eines zum Nachlass gehörenden Girokontoguthabens in Höhe von rund 1.150 Euro. Die Beklagte verweigert die Auszahlung, weil der Nachlasspfleger sich nur durch eine notariell beglaubigte Kopie seines Personalausweises identifiziert hat, nicht aber durch Vorlage des Personalausweises in einer ihrer Filialen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das LG wies sie ab.

Die Berufung der Kläger bleibt erfolglos. Der BGH tritt dem LG darin bei, dass eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nicht ausreicht. Notariell beglaubigte Kopien gehören nicht zu den in § 12 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten, die für die Identitätsprüfung geeignet sind. Ein hiernach geeigneter Personalausweis muss nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG grundsätzlich durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments überprüft werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG genügt auch ein sonstiges Verfahren, das ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist. Eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises genügt dieser Anforderung seit dem 25.06.2017 nicht mehr. Der Gesetzgeber hat eine früher geltende Vorschrift, nach der ein solches Dokument ausreichend war, ersatzlos gestrichen und stattdessen die Möglichkeit eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes geschaffen.

Praxistipp: Hinweise zum Online-Ausweis gibt das Bundesministerium des Inneren unter https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/online-ausweisen/online-ausweisen-node.html

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