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Stornoentschädigung bei sog. Angstkündigung vor Corona-Beeinträchtigung entfällt bei späterer Reiseabsage durch Veranstalter

Prof. Dr. Ernst Führich  Prof. Dr. Ernst Führich

Das LG Frankfurt/M hat jüngst in einer Wettbewerbssache entschieden, dass eine Pauschalreise auch dann kostenfrei storniert werden kann, wenn Reisende aus Angst vor Corona-Beeinträchtigungen zunächst vorsorglich storniert und sich diese Beeinträchtigungen dann im Nachhinein bestätigt. Bei der Regelung der Verpflichtung zur unverzüglichen Rückerstattung des Reisepreises im Fall des Rücktritts handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung gem. § 651h Abs. 5 BGB, § 3aUWG (LG Frankfurt, Urt. v. 04.05.2021 – 3-06 O 40/20, BeckRS 2021, 10387, www.reiserechtfuehrich.com). Damit kommt auch in dieser Entscheidung zum wiederholten Male die Rechtsfrage vor Gericht, ob im Falle eines verfrühten Rücktritts des Reisenden aus Angst wegen der Ungewissheit der weiteren Beeinträchtigung durch das Coronavirus der Anspruch des Veranstalters auf die Stornoentschädigung nachträglich entfällt, wenn er die Reise später selbst durch seinen Rücktritt absagt. Insoweit verweise ich auf meinen Überblicksaufsatz zur Entwicklung des Pauschalreiserechts im Jahre 2020 im neuen Heft 13 der MDR in Führich, MDR 2021, 777.

Der Entscheidung des LG Frankfurt/M ist zuzustimmen. Harke (RRa, 2020, 207, 211; BeckOGK/BGB/Harke, (Stand: 1.11.2020), § 651h Rz. 47) weist zutreffend darauf hin, dass im Falle einer solchen überholenden Kausalität weder der Wortlaut des § 651h BGB noch der zugrunde liegende Art. 12 Abs. 2 der neuen Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 einer Auslegung widerspricht, dass dem Veranstalter keine Entschädigung zusteht, wenn die Reise sich später wegen der Dynamik der Pandemie doch für den Veranstalter als undurchführbar oder für den Reisenden wegen der Gefährdung seiner Gesundheit als unzumutbar erweist. Richtigerweise sollte für die notwendige Prognoseentscheidung des Reisenden grundsätzlich auf den Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung abgestellt werden. Wegen des verbraucherschützenden Charakters des Art. 12 Abs. 2 und des ihn umsetzenden § 651h BGB darf der Reisende auf seine negative Prognose vertrauen, ist aber ausnahmsweise nicht an eine positive Prognose gebunden. Insoweit kann der Reisende auch bei einem frühzeitigen Rücktritt mit einer dadurch begründeten Pflicht zur Zahlung einer Stornoentschädigung hoffen, dass dieser Nachteil für ihn bis zum vertraglichen Reisebeginn wegen des außergewöhnlichen Umstandes wieder entfällt. Es entspricht weder der Natur des Entschädigungsanspruchs und noch dem nicht abgeschlossenen Rückgewährschuldverhältnis für den gezahlten Reisepreis nach § 651h Abs. 5 BGB, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise durch Corona-Beeinträchtigungen noch ein Entschädigungsanspruch zustehen soll (so auch AG Stuttgart, Urt. v. 23.10.2020 – 3 C 2852/20, RRa 2021, 73).

 

Mehr zum Autor: Prof. Dr. Ernst Führich ist Richter a.D. und Professor a.D. für Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Reiserecht der Hochschule Kempten. Er gehört zum festen Autorenteam der MDR.

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