Der BGH (Beschl. v. 12.5.2021 – XII ZR 152/19, MDR 2021, 958 = MDR 2021, 1050 [Laumen]) hat sich näher mit der Frage befasst, wann ein Beweisantritt auf Vernehmung eines Zeugen als ungeeignet zurückgewiesen werden kann.
Die Parteien waren im Streit über Ansprüche anlässlich der Auflösung einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Rahmen einer Aufrechnungsforderung hatte der Beklagte behauptet, 3.111 Stunden für Aus- und Umbauarbeiten an dem Haus der Klägerin gearbeitet zu haben. Er hatte auch eine nachvollziehbare Aufstellung sowie Lichtbilder vorgelegt. Außerdem hatte er Zeugenbeweis angeboten. Das OLG hatte die benannten Zeugen (Nachbarn und Reinigungskräfte der Parteien) nicht vernommen und dies damit begründet, es könne ausgeschlossen werden, dass die Zeugen derartige Behauptungen nachvollziehbar bestätigen könnten.
Dies akzeptiert der BGH nicht. Wird ein erheblicher Beweisantritt nicht berücksichtigt, verstößt dies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Bei der Zurückweisung eines Zeugenbeweises als ungeeignet, ist größte Zurückhaltung geboten (ständige Rechtsprechung: siehe zuletzt BGH v. 12.12.2018 – XII ZR 99/17, MDR 2019, 302 = MDR 2019, 467 [Laumen]). Eine Zurückweisung kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse bringen kann. Eine Unwahrscheinlichkeit alleine rechtfertigt keine Ablehnung wegen Ungeeignetheit. Es muss auch bei dem Antritt des Zeugenbeweises nicht ausgeführt werden, wie der Zeuge die zu bekundende Tatsache erfahren haben soll.
Deshalb durfte das OLG nicht davon absehen, den Zeugenbeweis zu erheben. Das Urteil wurde daher aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit die Beweisaufnahme nachgeholt werden kann.