OLG Frankfurt a.M.: Nichterhebung von Gerichtskosten

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 11.2.2021 – 22 W 5/21) hat sich gegenüber einem „schwierigen“ Kläger sehr großzügig gezeigt.

Der Kläger hatte zunächst bei dem LG eine Klage gegen eine AG mit einem Streitwert in Höhe von 15 Millionen Euro erhoben. Nachdem er die Gerichtskostenrechnung über knapp 170.000 Euro erhalten hatte, beantragte er Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde durch alle Instanzen zurückgewiesen, auch eine Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück. Es verblieb dann eine Gerichtsgebühr in Höhe von gut 55.000 Euro. Im Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 GKG erreicht der Vorgang (erneut) das OLG. Dieses wies die Beschwerde zurück, schlug allerdings alsdann die Kosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 GKG nieder. Danach kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Das OLG sei für die Entscheidung zuständig, weil die Sache derzeit im Rechtsmittelverfahren bei ihm anhängig sei. Eine Niederschlagung komme in Betracht, wenn eine Partei ohne postulationsfähigen Rechtsanwalt Klage erhebt. Diese Situation sei mit der einer prozessunfähigen Partei vergleichbar. Eine wirkliche Sachbehandlung sei nicht erfolgt. Lediglich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätten sich die Gerichte beschäftigt, nicht mit der Klage. Im Normallfall hätte der Kläger die Klage sogleich mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden und die Erhebung der Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Dann wären keine Gerichtskosten entstanden. Unerheblich sei es, dass der Kläger durch zahlreiche unbegründete PKH-Anträge erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe. Dies werde nicht gebührenrechtlich sanktioniert.

Fazit: Diese Entscheidung erscheint allerdings problematisch. Zum einen ist für eine Entscheidung nach § 21 GKG nach wohl überwiegender Auffassung das Gericht zuständig, bei dem die Kosten angefallen sind und nicht das Berufungsgericht. Zum anderen fehlt es in der Entscheidung bei näherer Betrachtung an einer tragfähigen Feststellung dazu, warum die Klage hier tatsächlich auf unverschuldeter Unkenntnis beruht. Aber wie dem auch sei: Der Kläger wird sich freuen. Offensichtlich sollten hier die menschlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Gebühr hätte der Kläger wohl niemals zahlen können. Dies soll keine Kritik sein. Ob die Entscheidung angemessen ist, kann man zuverlässig nur beurteilen, wenn man die gesamte Akte gelesen hat, auch zwischen den Zeilen.

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