BGH: Zulässigkeit des erstmaligen Bestreitens in der Berufungsinstanz

Die Klägerin verlangt von einem Tierarzt Schadensersatz. Er hatte für sie eine Ankaufsuntersuchung für ein Pferd vorgenommen. Zuvor war sie bereits mit einer Klage gegen den Verkäufer des Pferdes gescheitert. Ein Sachverständiger hatte keine Mängel des Pferdes festgestellt. Die Klägerin berief sich nunmehr auf die von dem beklagten Tierarzt vorgenommene röntgenologische Untersuchung anlässlich des geplanten Ankaufs und machte geltend, sie hätte das Pferd nicht gekauft, wenn der Beklagte ihr die dabei ermittelten Ergebnisse in vollem Umfang mitgeteilt hätte. Das LG sah keine Mängel des Pferdes und wies die Klage ab.

Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage überwiegend statt. Es sah eine Pflichtverletzung des Beklagten, da dieser die Ergebnisse seiner Untersuchung der Klägerin nicht vollständig und klar mitgeteilt hatte. Diese Pflichtverletzung seien ursächlich für den Kauf des Pferdes gewesen. Dies habe die Klägerin bereits vor dem LG behauptet und der Beklagte sei dem seinerzeit nicht entgegengetreten. Erst in der zweiten Instanz habe er die Kausalität seines Fehlers für die Ankaufsentscheidung der Klägerin in Frage gestellt. Deswegen sei er mit diesem Vortrag präkludiert. Eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO käme nicht in Betracht.

Der BGH (Beschl. v. 27.9.2023 – VII ZR 113/22) folgt dem nicht. Nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Diese Vorschrift gilt nur unter der ungeschriebenen Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Ein solcher Umstand liegt beispielsweise vor, wenn ein Gericht durch Prozessleitung bzw. Hinweise die Partei von weiterem Vortrag abgehalten und den Eindruck erweckt hat, der bisherige Vortrag sei ausreichend.

So lagen die Dinge hier. Für das LG war ersichtlich nur relevant, ob das Pferd mangelhaft war. Der neue Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz zur bestrittenen Kausalität seiner Pflichtverletzung für die Ankaufsentscheidung der Klägerin betraf einen Umstand, den das LG für offensichtlich unerheblich gehalten hat. Damit war er zuzulassen.

Da das OLG somit die Präklusionsvorschrift des § 531 ZPO fehlerhaft angewendet hat, hat es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Deswegen hat der BGH die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Fazit: Der BGH dehnt den Anwendungsbereich des § 531 ZPO immer weiter aus. Daraus folgt: Bei der Annahme einer Präklusion durch die Berufungsgerichte ist stets besondere Vorsicht geboten.

 

Schreiben Sie einen Kommentar