Wenn durch den Brand eines geparkten Kfz ein Fremdschaden entsteht, z.B. weil das Feuer auf ein daneben stehendes Fahrzeug übergreift, ist dieser Schaden nicht in jedem Fall von der Gefährdungshaftung des Kfz-Halters und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Brand in einem „nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz“ steht. Für diesen vom Geschädigten zu führenden Beweis reicht es, wie der BGH in einem solchen Fall jüngst entschieden hat, nicht aus, dass die Brandursache nicht geklärt und eine vorsätzliche Brandstiftung nicht nachgewiesen wurde. Dass eine Brandstiftung als Brandursache nicht in Betracht kommt, könne zwar als Indiz dafür dienen, dass der Brand auf den Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen ist. Im konkreten Fall hatte das OLG eine Brandstiftung aber lediglich als nicht erwiesen angesehen. Darauf könne eine Verurteilung der Beklagten nicht gestützt werden, denn auch für Indiztatsachen trage der Kläger die Beweislast. Ein Anscheinsbeweis komme mangels typischen Geschehensablaufs nicht in Betracht.
Die Sache wurde ans OLG zurückverwiesen, damit es prüfen kann, ob bei richtiger Beweislastverteilung und ggf. nach ergänzenden Feststellungen eine Überzeugung vom ursächlichen Zusammenhang des Brandes mit einer Betriebseinrichtung des Kfz zu gewinnen ist (Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23). Gelingt dies nicht, geht der Eigentümer des mitverbrannten Autos, sofern er keine Kasko-Versicherung hat, leer aus.
Die umfangreiche Rechtsprechung zur Ursächlichkeit des Kfz-Betriebs wird, alphabetisch geordnet (z.B. auch zum Stichwort „Brand“), wiedergegeben in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz 3.103 ff.