Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das passive Wahlrecht zum Verwaltungsbeirat einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern

Gemeinde als Mitglied eines WEG-Verwaltungsbeirats
BGH, Urteil vom 4. Juli 2025 – V ZR 225/24

Der V. Zivilsenat entscheidet eine in Literatur und Instanzrechtsprechung kontrovers diskutierte Frage.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), mit dem die Mitarbeiterin einer Gemeinde zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt worden ist. Die Mitarbeiterin ist nicht Wohnungseigentümerin, wohl aber die Gemeinde. Im Protokoll der Eigentümerversammlung ist vermerkt, die Mitarbeiterin stelle sich für die Gemeinde zur Wahl.

Das AG hat die gegen den Beschluss gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Revision der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Die Frage, ob und auf welche Weise eine juristische Person als Wohnungseigentümerin im Verwaltungsbeirat mitwirken kann, wird in Literatur und Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung kann die juristische Person selbst Mitglied des Beirats sein. Nach einer anderen Auffassung können nur Organe oder Bevollmächtigte der juristischen Person gewählt werden. Ob solche Personen auch dann gewählt werden können, wenn sie selbst nicht Wohnungseigentümer sind, ist wiederum umstritten.

Der BGH entscheidet die Frage dahin, dass eine juristische Person Mitglied des Verwaltungsbeirats sein kann.

Das Gesetz sieht keine Beschränkung auf natürliche Personen vor. Der Zweck des Gesetzes erfordert eine solche Beschränkung ebenfalls nicht. Die Wahl einer juristischen Person hat zwar zur Folge, dass die anderen Eigentümer keinen unmittelbaren Einfluss darauf haben, welche natürliche Person die Tätigkeit ausführt. Erweist sich das mit der Wahl zum Ausdruck gebrachte Vertrauen als nicht gerechtfertigt, können die Wohnungseigentümer die juristische Person im gesetzlichen Regelfall aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Beirat abberufen.

Organe oder Bevollmächtigte einer juristischen Person können nach dem Gesetz hingegen nur dann Mitglied des Beirats sein, wenn sie selbst Wohnungseigentümer sind. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.

Der angefochtene Beschluss ist dennoch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanzen haben ihn fehlerfrei dahin ausgelegt, dass abweichend vom Wortlaut nicht die Mitarbeiterin persönlich gewählt worden ist, sondern die Gemeinde, für die sie sich ausweislich des Versammlungsprotokolls zur Wahl gestellt hat.

Praxistipp: Die Wohnungseigentümer können in der Gemeinschaftsordnung oder einer sonstigen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG festlegen, dass auch solche Personen Mitglied des Verwaltungsbeirats sein können, die nicht Wohnungseigentümer sind.

Schreiben Sie einen Kommentar