KG: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Verfügungsklägerin hatte, nachdem das erstinstanzliche Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG eingelegt. Neben ausführlichen Darlegungen zum Verfügungsanspruch, auf die hier nicht einzugehen ist, hat das KG (Beschl. v. 30.6.2025 – 7 W 3/25) auch keinen Verfügungsgrund gesehen. Es hat vorliegend die Fallgruppe „Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch dinglichkeitsschädliches Verhalten“ für einschlägig gehalten.

Hierbei können sowohl Verhaltensweisen vor Antragstellung als auch Verhaltensweisen während des Verfahrens herangezogen werden. Nach Antragstellung geht es insbesondere um das zögerliche Betreiben des Verfahrens durch die Verfahrensbevollmächtigten. Dies muss sich der Verfügungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Verfahrensbevollmächtigte muss die Bearbeitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorrangig erledigen. Dabei kann er sich in der Regel weder auf eine anderweitige starke Inanspruchnahme noch auf Urlaub berufen. Daraus folgt wiederum, dass Fristverlängerungs- und Terminsverlegungsanträge regelmäßig als dringlichkeitsschädlich anzusehen sind, wenn sie von einem noch nicht gesicherten Antragsteller gestellt werden. Im konkreten Fall wurde ein Antrag auf Fristverlängerung von vier Tagen schon als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit angesehen!

Zwar wird diese Frage in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, jedoch muss man als Rechtsanwalt dieses Problem immer im Hinterkopf haben, wenn es um den einstweiligen Rechtsschutz geht. Ansonsten besteht ohne weiteres die Gefahr, das man nur wegen einer geringfügigen Verzögerung unterliegt. Auch die vertretene Partei muss von Anfang an darauf hingewiesen werden, dass jegliche Verzögerungen zu einem Unterliegen im Verfahren führen können, weil dadurch die Eilbedürftigkeit entfällt.

Interessant war bei dieser Entscheidung noch folgender Gesichtspunkt: Der Verfügungsbeklagte wurde vor der Entscheidung nicht angehört. Die Entbehrlichkeit der Anhörung folgte daraus, dass er durch die Entscheidung nicht beschwert war. Bereits das LG hatte die Kosten dem Verfügungskläger auferlegt. Die Zurückweisung der Beschwerde durch das OLG bringt dem Verfügungsbeklagten somit keinen Nachteil.

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