OLG Brandenburg: Verjährung von Forderungen der Energieversorger

In der gerichtlichen Praxis entsteht häufig der Eindruck, dass sich Energieversorger aller Art sehr lange Zeit lassen, um ihre Forderungen geltend zu machen. Bei normalen Verbraucherverträgen wird zwar mitunter schon bei Rückständen von wenigen Hunderten Euro eine Zählerausbauklage eingereicht. Demgegenüber dauert es bei gewerblichen Strombeziehern oftmals sehr lange, bis endlich etwas geschieht.

Im konkreten Fall ( OLG Brandenburg, Urt. v. 20.8.2025 -4 U 29/25) musste die Klägerin (Stromlieferantin) lernen, dass für Stromlieferungen im gewerblichen Bereich aufgrund eines entsprechenden Versorgungsvertrages die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Bei Haushaltskunden hat der Energieversorger demgegenüber meistens Glück: Er kann sich Auf § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV (oder andere entsprechende Vorschriften) berufen. Danach ist die Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung, d. h.: Vor Zugang der Rechnung gibt es grundsätzlich keine Fälligkeit und auch keinen Anlauf der Verjährungsfrist. Diese Vorschrift gilt jedoch im gewerblichen Bereich nicht! Vielmehr bleibt es dort bei den allgemeinen Vorschriften des BGB.

Da die Beklagte regelmäßig und vertragsgemäß ihren Zähler abgelesen sowie der Klägerin den (recht hohen) Verbrauch auch der Klägerin mitgeteilt hatte, lag auf Seiten des Energieversorgers sogar eine grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Aus demselben Grund scheiden auch deliktische Ansprüche des Energieversorgers gegen die Beklagte aus. Keinesfalls war die Beklagte dazu verpflichtet, von sich aus auf eine Rechnungserstellung zu drängen.

Fazit: Die interne Organisation mancher Energieversorger scheint durchaus optimierungsfähig zu sein. Wer nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass Forderungen rechtzeitig geltend gemacht werden, hat das Nachsehen, wenn der Gegner die Verjährungseinrede erhebt.

 

 

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