Nun kommt sie also doch noch, die elektronische Akte in Strafsachen. Am 4.5. wurde der Kabinettsentwurf beschlossen, vgl. http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/05042016_Elektronische_Akte_.html und http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_elektronische_Akte_in_Strafsachen.pdf
Der Justizminister Maas meint hierzu laut Pressemitteilung: „Mit der Einführung der elektronischen Akte auch im Strafverfahren gehen wir einen wichtigen Schritt zur Modernisierung und Effektivierung der Strafjustiz. Wir müssen das Verfahrensrecht der Realität anpassen, in der die elektronische Arbeitsweise längst Einzug gehalten hat. Wenn die Mehrzahl der in einer Akte enthaltenen Dokumente bereits heute elektronisch erstellt wird, ist die elektronische Aktenführung konsequent und zeitgemäß.“
Nach dem Entwurf soll es darüber hinaus ab dem Jahr 2018 möglich sein, alle Anträge und Erklärungen im Mahnverfahren, für die maschinell lesbare Formulare eingerichtet
sind, in nur maschinell lesbarer Form zu übermitteln. Rechtsanwälte und Inkassodienstleister werden grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Folgeanträge, für die
maschinell lesbare Formulare eingerichtet sind, in nur maschinell lesbarer Form einzureichen.