Die Parteien sind Nachbarn. An Sylvester schoss der Kläger auf seinem Grundstück Böller ab. Die Beklagte sorgte sich um ihre Tiere (Pferde und Hunde) und fertigte Videoaufnahmen des Klägers an. Der Kläger erhob anschließend Klage und beantragte u. a., die Beklagte zu verurteilen, die aufgenommenen Bilder zu löschen und nicht zu verbreiten sowie es zukünftig zu unterlassen, Bilder des Klägers auf dessen Privatgrundstück anzufertigen. Darüber hinaus verlangte er Rechtsanwaltskosten aus einem Wert in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte legte Berufung ein. Diese wurde von dem LG verworfen, weil die Beklagte nicht mit mehr als 500 Euro beschwert sei, weil der Wert des Löschungsanspruch diesen Wert nicht überschreite.
Die Beklagte legte die diesbezüglich stets zulässige (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ein und hatte damit Erfolg. Die Sicht des LG verletzt die Beklagten in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz, da es den Zugang zu einer grundsätzlich eingeräumten zweiten Instanz in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Das LG hat das Rechtsschutzziel der Beklagten nicht vollständig berücksichtigt. Es hat vorliegend lediglich den Anspruch auf Löschung berücksichtigt und diesen mit weniger als 500,00 Euro bewertet. Zu dem gleichzeitig geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung hat es nichts gesagt. Deshalb kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das LG, hätte es diesen Anspruch berücksichtigt, zu einer höheren Beschwer der Beklagten als die erwähnten 500 Euro gekommen wäre. Der BGH (Beschl. v. 25.3.2025 – VI ZB 32/24, MDR 2025, 879) setzte schließlich den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 Euro fest. Daraus folgt wohl, dass er den Unterlassungsanspruch in derselben Höhe bewerten möchte wie den Löschungsanspruch.
Obiter weist der BGH noch auf Folgendes hin: Da das AG die § 708 Nr. 11 und § 711 S. 1 ZPO bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit angewendet hatte, musste das LG davon ausgehen, dass das AG nicht über die Zulässigkeit der Berufung entschieden hat (§ 511 Abs. 4 ZPO), weil es davon ausging, die Entscheidung unterliege ohnehin der Berufung. In einem solchen Fall muss das Rechtsmittelgericht nach ständiger Rechtsprechung vor einer Verwerfung des Rechtsmittels die Zulassungsprüfung nachholen. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der Berufungsinstanz. Notwendig hierfür wäre vielmehr, dass tatsächlich ein Zulassungsgrund vorliegt. Ein solcher war aber hier nicht ersichtlich und wurde auch von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
Fazit: Bei der Festsetzung des Streitwertes sowie auch des Wertes einer Beschwer sind stets alle Anträge zu berücksichtigen!