Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine besondere Art der Beweisvereitelung.

Beweisvereitelung durch Einsatz eines Terminvertreters
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 157/24

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit einer Konstellation, die bis vor kurzem häufiger eintreten konnte.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Die Beklagte erhöhte den Beitrag zum 1. Januar 2021 und rund 57 Euro und zum 1. Januar 2022 um rund 5 Euro pro Monat. Der Kläger hält die Erhöhung für formell und materiell unwirksam und begehrt die Rückzahlung bereits bezahlter Differenzbeträge in Höhe von rund 1.000 Euro.

Die Beklagte bot in erster Instanz an, im Verhandlungstermin ihre technischen Berechnungsunterlagen zu übergeben, wenn das Gericht eine Geheimhaltungsanordnung nach § 172 Nr. 2 und § 174 Abs. 3 GVG erlässt. Das AG sah im Termin von einer solchen Anordnung ab, weil der Kläger nicht durch seinen Prozessbevollmächtigen vertreten war, sondern lediglich durch einen Rechtsanwalt mit Terminvollmacht. Nachdem das AG die Klage abgewiesen hatte, kam es in zweiter Instanz zu einem entsprechenden Ablauf. Das LG wies daraufhin die Berufung zurück.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Vorinstanzen sind allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beweisvereitelung vorliegen kann, wenn eine Partei die Vorlage von entscheidungserheblichen und geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen durch den Gegner verhindert, indem sie zu einem Termin, in dem eine Anordnung nach § 172 Nr. 2 und § 174 Abs. 3 GVG ergehen soll, lediglich einen Terminvertreter entsendet. Unter diesen Gegebenheiten ist eine Übergabe von Unterlagen unter Anordnung der Geheimhaltung sinnlos. Der Terminvertreter ist nicht mit der Prozessführung betraut und kann die übergebenen Unterlagen deshalb nicht selbst auswerten. Eine Weitergabe an den Prozessbevollmächtigten wäre ihm aufgrund der Geheimhaltungsanordnung verwehrt.

Negative Schlussfolgerungen zu Lasten der die Beweisführung verhindernden Partei dürfen aber nur dann gezogen werden, wenn diese zuvor auf die Folgen ihres Verhaltens hingewiesen worden ist. Einen solchen Hinweis haben im Streitfall weder das AG noch das LG in der nach § 139 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Weise dokumentiert.

Darüber hinaus führte eine Beweisvereitelung entgegen der Auffassung des LG nicht dazu, dass der Vortrag der Beklagten zur Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen ohne weiteres als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr hätte das LG prüfen müssen, ob sonstige Beweisangebote vorliegen, und diesen gegebenenfalls nachgehen müssen.

Praxistipp: Seit 1. April 2025 sind Anordnungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 273a ZPO und §§ 16-20 GeschGehG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung möglich. Dies gilt gemäß § 37b Satz1 EGZPO auch für Verfahren, die am genannten Tag bereits anhängig waren.

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