Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zur rechtlichen Elternschaft eines von einer Leihmutter geborenen Kindes.

Leihmutterschaft ohne genetische Verwandtschaft zwischen Kind und Wunscheltern
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZB 220/25

Der XII. Zivilsenat differenziert zwischen Fällen, in denen das Kind mit zumindest einem Wunschelternteil genetisch verwandt ist, und Fällen, in denen es an einer solchen Beziehung fehlt.

Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Wunschmutter) ist deutsche Staatsangehörige und nicht verheiratet. Im September 2021 hat sie bei einem deutschen Standesamt die Nachbeurkundung der im November 2020 in Mexiko-Stadt erfolgten Geburt der Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Kind) beantragt. Sie hat hierbei eine mexikanische Geburtsurkunde vorgelegt, die sie als Mutter des Kindes ausweist. Ein Vater ist nicht eingetragen. Das Standesamt hat die Geburt wie beantragt im Geburtenregister beurkundet.

Später informierte eine andere Behörde das Standesamt darüber, dass das Kind durch eine mexikanische Leihmutter geboren wurde. Die Wunschmutter berief sich daraufhin auf eine mexikanische Gerichtsentscheidung, in der sie zur legitimen Mutter des unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen in vitro gezeugten und von der Leihmutter ausgetragenen Kindes erklärt worden sei.

Das Standesamt hat die Sache im Januar 2022 dem AG vorgelegt. Dieses hat das Standesamt angewiesen, die Leihmutter als Mutter des Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Das OLG hat hingegen entschieden, dass es bei der Eintragung der Wunschmutter verbleibe. Dagegen wendet sich die Standesamtsaufsicht mit der Rechtsbeschwerde.

Der BGH stellt die Entscheidung des AG wieder her.

Die mexikanische Entscheidung, die der Wunschmutter die rechtliche Elternstellung zuweist, ist mit dem ordre public nicht vereinbar.

Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Entscheidung dieses Inhalts für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public begründet, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13, MDR 2015, 93 Rn. 34 ff.; Beschluss vom Januar 2022 – XII ZB 142/20, MDR 2022, 502 Rn. 12).

Nunmehr entscheidet der BGH, dass etwas anderes gilt, wenn das Kind mit den Wunscheltern nicht genetisch verwandt ist.

Fehlt eine solche Verwandtschaft, stellt sich der Abschluss einer Leihmutterschaftsvereinbarung aus Sicht des Senats faktisch als „Bestellung“ eines Kindes und damit als eine von der Rechtsordnung zu missbilligende Form von Menschenhandel dar. Deshalb müssen die Wunscheltern den Weg einer Adoption beschreiten.

Die Rechtsprechung des EGMR steht dem nicht entgegen. Nach ihr muss das innerstaatliche Recht eine effektive und rasche Möglichkeit zur Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses vorsehen. Dieser Anforderung genügt das deutsche Recht, weil es die Möglichkeit einer Adoption vorsieht.

Praxistipp: Das Verfahren zur Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsregister ist in §§ 48 ff. PStG geregelt.

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