Neuregelung zum Schonvermögen im Rahmen der Prozesskosten-bzw. Verfahrenskostenhilfe

Vermögende Personen erhalten – unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen – keine PKH. Vielmehr müssen sie ihren Prozess selbst finanzieren. Die ZPO hat für das einzusetzende Vermögen, welches grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen darstellt, keine ausführliche Regelung getroffen. Es wird vielmehr in § 115 Abs. 3 ZPO (bei der Verfahrenskostenhilfe in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG) auf § 90 SGB XII verwiesen. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bleiben bei dem einzusetzenden Vermögen kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte unberücksichtigt. Darunter sind selbstverständlich auch Bankguthaben zu verstehen. In der bisherigen Fassung der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII war ein Betrag in Höhe von 2.600 Euro für die PKH-Partei und zusätzlich 614 Euro für den Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie jeweils 256 Euro für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, regelmäßig die Kinder, maßgeblich.

Die erwähnte Verordnung ist nunmehr geändert worden. Der Gesetzgeber ist nun deutlich großzügiger! Mit Wirkung zum 1. 4.2017 bestimmt die nunmehrige Fassung der Verordnung (BGBl. I 2017 S. 519), dass ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro für die PKH-Partei maßgeblich ist. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von 500 Euro für jede Person, die überwiegend unterhalten wird. Bei einer „normalen“ Familie mit zwei Elternteilen und zwei Kindern ermittelt sich auf diese Weise ein Betrag in Höhe von 6.500 Euro, der unberücksichtigt bleibt. Mit anderen Worten: 6.500 Euro dürfen bei einer solchen „normalen“ Familie als Notreserve auf einem Sparkonto (oder wo auch immer) liegen und bleiben als Vermögen bei der Prozesskostenhilfe unberücksichtigt. Natürlich müssen die Angaben in dem amtlichen Vordruck vollständig sein, es ist alles anzugeben! Was dann unberücksichtigt bleibt, entscheidet das Gericht an Hand der gesetzlichen Vorgaben.

Erfahrungsgemäß wird es einige Zeit dauern, bis sich diese Neureglung überall herumgesprochen hat. Allerdings ist sie seit dem 1.4.2017 zu berücksichtigen! Der neue Schonvermögensbetrag ist über § 1 Abs. 2 BerHG natürlich auch bei der Beratungshilfe zu berücksichtigen.

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