Keine Erstattung der nach der Kostengrundentscheidung entstandenen Terminsgebühr

Die Kostengrundentscheidung in einem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfasst das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich bis zum Erlass dieses Beschlusses. Entsteht die Terminsgebühr nach Erlass dieses Beschlusses durch außergerichtliche Besprechungen i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, kann sie der vorangegangenen Kostengrundentscheidung nicht mehr zugeordnet werden. Die Termingsgebühr ist also nicht auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung gegen den Gegner festsetzungsfähig. So hat es der BGH entschieden (Beschl. v. 07.02.2017 – VI ZB 43/16).

Der BGH wendet sich also nicht gegen die Entstehung der Terminsgebühr. Die Terminsgebühr hat der Mandant dem Anwalt zu vergüten. Der Mandant erhält die Terminsgebühr lediglich nicht vom Gegner erstattet. Hätte ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vorgelegen, hätte die Terminsgebühr von einer nachfolgenden Kostengrundentscheidung über die „weiteren Kosten“ des einstweiligen Verfügungsverfahrens erfasst sein können.

0,5-Terminsgebühr auch ohne Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

Nach Nr. 3105 VV RVG entsteht eine 0,5-Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt nur einen solchen Termin wahrnimmt, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 dieser Regelung entsteht die Gebühr auch, wenn eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO (Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren) ergeht.

Der BGH hatte nun den Fall zu entscheiden, dass ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht gestellt worden ist, aber verfahrenswidrig gleichwohl ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren bei unterbliebener Verteidigungsanzeige ergangen ist. Dem anwaltlichen Klägervertreter steht hierfür gleichwohl die 0,5-Terminsgebühr zu (Beschluss v. 24.01.2017 – VI ZB 21/16). Maßgebliche Voraussetzung für den Anfall der Gebühr sei das Ergehen der Entscheidung. Mit der 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG solle gerade nicht der mit der Stellung des (Prozess-)Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils verbundene zusätzliche Aufwand des Prozessbevollmächtigten vergütet werden, sondern der dem Prozessbevollmächtigten ohne die Vorschrift drohende gebührenrechtliche Nachteil einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vermieden werden.

Gesetzentwurf zur Erhöhung der Betreuervergütung veröffentlicht

In einer am 15.2.2017 veröffentlichten Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten wird vorgeschlagen, die Vergütungssätze in §§ 3, 4 VBVG anzuheben (vgl. Art. 7):

„§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „19,50“ durch die Angabe „22,50“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „33,50“ durch die Angabe „38,50“ ersetzt.

§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „27“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „33,50“ durch die Angabe „38,50“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „50,50“ ersetzt.“

Der Rechtsanwalt als Betreuer würde also künftig nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG einen Stundensatz von EUR 50,50 brutto erhalten.

Die Formulierungshilfe ist erreichbar unter:

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/FH_Betreuerverguetung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Berufen des Gerichtskostenschuldners auf § 10 Kostenverfügung?

Das BSG hatte sich in einer Entscheidung vom 3.11.2016 (B 13 SF 18/16 S) mit der Frage zu befassen, ob sich ein Gerichtskostenschuldner auf § 10 Kostenverfügung (KostVfg) berufen kann. Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen das Gericht von einem Gerichtskostenansatz (bzw. Erteilung einer Gerichtskostenrechnung) bei Unvermögen des Kostenschuldners absehen kann oder muss. Bei der Kostenverfügung handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Dementsprechend hat das BSG die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes nicht im Hinblick auf § 10 KostVfG in Frage gestellt. Der Kostenansatz sei nach § 1 Abs. 2 Nr 3, § 19 Abs. 1 S 1 Nr 2 GKG eine gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Verhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergehe. § 10 KostVfg betreffe als Verwaltungsvorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenbeamten, lasse jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs unberührt. Ein Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten bestehe nicht.

 

Unterschrift auf Gerichtskostenrechnung?

Bei schriftlichen Urteilen und Beschlüssen muss die Urschrift von den erlassenden Richtern unterzeichnet sein. Die Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften müssen erkennen lassen, dass die Urschrift unterzeichnet wurde.

Anders liegt es aber bei der Gerichtskostenrechnung, so der VGH München (Beschluss vom 28.12.2016 – 13 M 6.2464) zur Rechtslage im Bundesland Bayern. Bei der Kostenrechnung handele es sich um einen Kostenansatz nach § 19 GKG, der seiner Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt sei. Nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 37 Abs. 5 BayVwVfg können Unterschrift und Namenswiedergabe des Kostenbeamten fehlen. Die erlassende Behörde muss aber erkennbar sein.

 

Kein § 9 ZPO bei Streit über Krankentagegeld

Der BGH hat sich mit dem Wert von Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit einem Krankenversicherungsvertragsverhältnis über ein Krankentagegeld befasst (Beschluss v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15).

Bei einem Feststellungsantrag über die fortdauernde, zeitlich nicht feststehende Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung von Krankentagegeld sei der Streitwert regelmäßig das vereinbarte Krankentagegeld auf der Basis einer halbjährigen Bezugsdauer abzüglich eines Feststellungsabschlags (20 %) zugrundezulegen. § 9 ZPO sei nicht anwendbar. Es gehe nicht um ein Recht, das seiner Natur nach und erfahrungsgemäß von der in § 9 ZPO genannten Dauer (3,5 Jahre). Die regelmäßige Dauer für den Bezug von Krankentagegeld liege deutlich unter 3,5 Jahren. Angemessen sei, auf eine Bezugsdauer von einem halben Jahr abzustellen.

Wird darüber hinaus die Feststellung der Fortdauer des Vertragsverhältnisses beantragt, sei dieser Anrag aufgrund der wirtschaftlichen Teilidentität lediglich mit 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für eine halbjährige Bezugsdauer zu berücksichtigen.

Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung im zivilrechtlichen Mandat

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 10.11.2016 (IX ZR 119/14) seine für die vereinbarte Vergütung von Strafverteidigern entwickelte Vergütungsgrenze auf die vereinbarte Vergütung für Rechtsanwälte in zivilrechtlichen Streitigkeiten erweitert.

Nach § 3a Abs. 2 S.1 RVG ist eine vereinbarte Vergütung, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf die angemessene Höhe herabzusetzen. Auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten spreche nun nach Auffassung des BGH eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung, wenn sie die gesetzliche Vergütung um mehr als das 5-fache übersteigt. Die Vermutung führe dazu, dass der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen habe, dass und in welchemUmfang das vereinbarte Hohorar für das konkrete Mandat angemessen sei.

BGH: Regelmäßig keine Beschwer für Partei durch zu niedrige Streitwertfestsetzung

Der BGH hat den Streitwert eines Revisionsverfahrens auf EUR 1.000,- festgesetzt. Mit der Gegenvorstellung begehrt die Partei die Heraufsetzung des Streitwerts auf EUR 1.326,71.

Hierzu stellt der BGH fest, dass eine Partei – anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zustehe – durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert werde. Offengelassen hat der BGH die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob aufgrund einer mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten höheren Vergütung besondere Umstände gegeben seien, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (BGH v. 11.10.2016 – VIII ZB 94/14).

 

M.E. dürfte eine Beschwer bestehen, wenn der Partei ein Kostenerstattungsanspruch gegen die gegnerische Partei zusteht. Denn mit einer höheren Streitwertfestsetzung könnte die Partei erreichen, dass ihr ein höherer Betrag erstattet wird, welcher der vereinbarten Vergütung dann näher käme.

 

 

 

Der Einzelrichter beim BGH

Wird gegen den Streitwertbeschluss eines Einzelrichters beim Landgericht Beschwerde beim BGH eingelegt, entscheidet hierüber der Einzelrichter beim BGH. Der I. Zivilsenat des BGH setzt mit seiner Entscheidung vom 01.09.2016 – I ZB 70/16 – seine Rechtsprechung vom 23.04.2015 – I ZB 73/14 – fort. Dort hatte der BGH entschieden, dass für die Kostenerinnerung gegen eine Kostenrechnung des BGH der Einzelrichter beim BGH zuständig ist. In der neuen Entscheidung hat der BGH für die Einzelrichterzuständigkeit § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 S. 1 GKG angewendet.

 

In der benannten Entscheidung vom 01.09.2016 hat der BGH zugleich die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung eines Landgerichts für unstatthaft befunden. Denn eine Streitwertbeschwerde zum BGH ist nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Nicht richtig erscheint die Kostenentscheidung. Der BGH hat die Kosten dem Beschwerdeführer nach § 97 ZPO auferlegt. Dass insoweit § 68 Abs. 3 S. 2 GKG, der eine Kostenerstattung ausschließt, nicht zur Anwendung kommen kann, erörtert der BGH indes nicht.

 

 

 

Kostenerstattung: OLG München stellt sich gegen BGH

Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger bzw. Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß. Mit dieser im Beschluss vom 30.08.2016 (11 WF 733/16) vertretenen Auffassung stellt sich das OLG München gegen die Entscheidung des BGH vom 25.02.2016 (III ZB 66/15). Die Entscheidung des BGH ist in MDR 2016, 503 ablehnend besprochen worden. Das OLG München hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nunmehr wird sich der XII. Senat beim BGH mit dieser Fragestellung beschäftigen können.