Berufen des Gerichtskostenschuldners auf § 10 Kostenverfügung?

Das BSG hatte sich in einer Entscheidung vom 3.11.2016 (B 13 SF 18/16 S) mit der Frage zu befassen, ob sich ein Gerichtskostenschuldner auf § 10 Kostenverfügung (KostVfg) berufen kann. Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen das Gericht von einem Gerichtskostenansatz (bzw. Erteilung einer Gerichtskostenrechnung) bei Unvermögen des Kostenschuldners absehen kann oder muss. Bei der Kostenverfügung handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Dementsprechend hat das BSG die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes nicht im Hinblick auf § 10 KostVfG in Frage gestellt. Der Kostenansatz sei nach § 1 Abs. 2 Nr 3, § 19 Abs. 1 S 1 Nr 2 GKG eine gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Verhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergehe. § 10 KostVfg betreffe als Verwaltungsvorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenbeamten, lasse jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs unberührt. Ein Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten bestehe nicht.

 

Unterschrift auf Gerichtskostenrechnung?

Bei schriftlichen Urteilen und Beschlüssen muss die Urschrift von den erlassenden Richtern unterzeichnet sein. Die Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften müssen erkennen lassen, dass die Urschrift unterzeichnet wurde.

Anders liegt es aber bei der Gerichtskostenrechnung, so der VGH München (Beschluss vom 28.12.2016 – 13 M 6.2464) zur Rechtslage im Bundesland Bayern. Bei der Kostenrechnung handele es sich um einen Kostenansatz nach § 19 GKG, der seiner Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt sei. Nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 37 Abs. 5 BayVwVfg können Unterschrift und Namenswiedergabe des Kostenbeamten fehlen. Die erlassende Behörde muss aber erkennbar sein.

 

Kein § 9 ZPO bei Streit über Krankentagegeld

Der BGH hat sich mit dem Wert von Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit einem Krankenversicherungsvertragsverhältnis über ein Krankentagegeld befasst (Beschluss v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15).

Bei einem Feststellungsantrag über die fortdauernde, zeitlich nicht feststehende Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung von Krankentagegeld sei der Streitwert regelmäßig das vereinbarte Krankentagegeld auf der Basis einer halbjährigen Bezugsdauer abzüglich eines Feststellungsabschlags (20 %) zugrundezulegen. § 9 ZPO sei nicht anwendbar. Es gehe nicht um ein Recht, das seiner Natur nach und erfahrungsgemäß von der in § 9 ZPO genannten Dauer (3,5 Jahre). Die regelmäßige Dauer für den Bezug von Krankentagegeld liege deutlich unter 3,5 Jahren. Angemessen sei, auf eine Bezugsdauer von einem halben Jahr abzustellen.

Wird darüber hinaus die Feststellung der Fortdauer des Vertragsverhältnisses beantragt, sei dieser Anrag aufgrund der wirtschaftlichen Teilidentität lediglich mit 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für eine halbjährige Bezugsdauer zu berücksichtigen.

Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung im zivilrechtlichen Mandat

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 10.11.2016 (IX ZR 119/14) seine für die vereinbarte Vergütung von Strafverteidigern entwickelte Vergütungsgrenze auf die vereinbarte Vergütung für Rechtsanwälte in zivilrechtlichen Streitigkeiten erweitert.

Nach § 3a Abs. 2 S.1 RVG ist eine vereinbarte Vergütung, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf die angemessene Höhe herabzusetzen. Auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten spreche nun nach Auffassung des BGH eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung, wenn sie die gesetzliche Vergütung um mehr als das 5-fache übersteigt. Die Vermutung führe dazu, dass der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen habe, dass und in welchemUmfang das vereinbarte Hohorar für das konkrete Mandat angemessen sei.

BGH: Regelmäßig keine Beschwer für Partei durch zu niedrige Streitwertfestsetzung

Der BGH hat den Streitwert eines Revisionsverfahrens auf EUR 1.000,- festgesetzt. Mit der Gegenvorstellung begehrt die Partei die Heraufsetzung des Streitwerts auf EUR 1.326,71.

Hierzu stellt der BGH fest, dass eine Partei – anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zustehe – durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert werde. Offengelassen hat der BGH die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob aufgrund einer mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten höheren Vergütung besondere Umstände gegeben seien, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (BGH v. 11.10.2016 – VIII ZB 94/14).

 

M.E. dürfte eine Beschwer bestehen, wenn der Partei ein Kostenerstattungsanspruch gegen die gegnerische Partei zusteht. Denn mit einer höheren Streitwertfestsetzung könnte die Partei erreichen, dass ihr ein höherer Betrag erstattet wird, welcher der vereinbarten Vergütung dann näher käme.

 

 

 

Der Einzelrichter beim BGH

Wird gegen den Streitwertbeschluss eines Einzelrichters beim Landgericht Beschwerde beim BGH eingelegt, entscheidet hierüber der Einzelrichter beim BGH. Der I. Zivilsenat des BGH setzt mit seiner Entscheidung vom 01.09.2016 – I ZB 70/16 – seine Rechtsprechung vom 23.04.2015 – I ZB 73/14 – fort. Dort hatte der BGH entschieden, dass für die Kostenerinnerung gegen eine Kostenrechnung des BGH der Einzelrichter beim BGH zuständig ist. In der neuen Entscheidung hat der BGH für die Einzelrichterzuständigkeit § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 S. 1 GKG angewendet.

 

In der benannten Entscheidung vom 01.09.2016 hat der BGH zugleich die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung eines Landgerichts für unstatthaft befunden. Denn eine Streitwertbeschwerde zum BGH ist nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Nicht richtig erscheint die Kostenentscheidung. Der BGH hat die Kosten dem Beschwerdeführer nach § 97 ZPO auferlegt. Dass insoweit § 68 Abs. 3 S. 2 GKG, der eine Kostenerstattung ausschließt, nicht zur Anwendung kommen kann, erörtert der BGH indes nicht.

 

 

 

Kostenerstattung: OLG München stellt sich gegen BGH

Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger bzw. Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß. Mit dieser im Beschluss vom 30.08.2016 (11 WF 733/16) vertretenen Auffassung stellt sich das OLG München gegen die Entscheidung des BGH vom 25.02.2016 (III ZB 66/15). Die Entscheidung des BGH ist in MDR 2016, 503 ablehnend besprochen worden. Das OLG München hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nunmehr wird sich der XII. Senat beim BGH mit dieser Fragestellung beschäftigen können.

Keine Streitwerterhöhung durch Turboklausel

Eine Turboklausel ist die in einem gerichtlichen Vergleich für den Arbeitnehmer vorgesehene Möglichkeit, aus einem Arbeitsverhältnis vor der vereinbarten Beendigung durch einseitige Erklärung – ggf. gegen gleichzeitige Sonderzahlung – auszuscheiden. Eine solche Regelung erhöht den Streitwert bzw. einen Mehrwert des Vergleichs nicht. Streitwertrelevant ist nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie sich gestritten haben. So vertritt es auch das LAG Düsseldorf (Beschl. v. 25.08.2016 – 4 Ta 513/16). Der Umstand, dass eine Partei eine solche Klausel bei Vergleichsverhandlungen gefordert habe, sei nicht mit einem Streit oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis i.S.v. Nr. 1000 VV RVG gleichzusetzen.

 

Verkehrsunfall: Erstattung von Nebenkosten eines Sachverständigen

Der VI. Zivilsenat des BGH, zuständig für Schadensersatzfragen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, hätte einmal wieder eine wichtige Entscheidung zu treffen gehabt (Urteil v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15). Es ging um den Problemkomplex, welches Honorar für Sachverständige, die nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten erstatten, angemessen ist, und zwar hier in erster Linie um die Höhe bzw. die Abrechnung der Nebenkosten. Diese Frage bewegt die Praxis derzeit unaufhörlich. Die Entscheidung des BGH ist im Original sage und schreibe 21 Seiten lang. An wirklicher Erkenntnis bleibt letztlich eigentlich nur wenig übrig: Der BGH hat es jedenfalls nicht beanstandet, wenn sich die Tatsacheninstanzen bei der Höhe der Nebenkosten an den Bestimmungen des JVEG orientieren, die Fahrtkosten mögen dabei jedoch durchaus auch auf 0,70 €je km festgesetzt werden.

Es sind derzeit bei den Amtsgerichten zahllose „Restklagen“ anhängig, d. h. übrig gebliebene Beträge, die von den Pflichtversicherern nicht reguliert wurden. Die Konstellation geht regelmäßig dahin, dass die Sachverständigen aus abgetretenem Recht bzw. hinter den Sachverständigen stehende Organisationen – dann aus doppelt abgetretenem Recht – Restgebühren in Höhe von unter 100 € einklagen. Die verklagten Versicherungen wehren sich mit umfangreichen Sachvortrag zu jeder Abrechnungsposition, insbesondere die Nebenkosten werden über Seiten hinweg „zerlegt“. Die Akten werden sehr dick, weil jede Partei für sich reklamiert, den „Stein der Weisen“ gefunden zu haben und ihre Position mit endlosen Ausführungen und der Vorlage unterschiedlicher Entscheidungen zahlreicher Gerichte untermauert. Mittlerweile dürfte es bei diesem Thema über die Streitigkeiten in der Sache hinaus auch zu persönlichen Fehden der daran Beteiligten gekommen sein. In fast allen Verfahren wurde natürlich die erwähnte Entscheidung des BGH von den Versicherungsanwälten im Original mit ihren 21 Seiten zu den Akte gereicht, was zu einer weiteren Aufblähung derselben geführt hat. Die Versicherer jubeln, die Sachverständigen grübeln, wie sie die Entscheidung des BGH für sich nutzbar machen können. Vielleicht könnte man doch versuchen, wieder das Grundhonorar etwas zu erhöhen?

Gleichwohl hat diese Entscheidung – trotz ihrer beachtlichen Länge – viel zu wenig gebracht, vgl. oben. Der BGH drückt sich nämlich bei den wichtigsten Fragen der Regulierung von Verkehrsunfällen, die ein Massenphänomen darstellen, regelmäßig und seit langem vor konkreten Aussagen. Dies führt zu einer starken Rechtszersplitterung landauf, landab. Anstatt einmal klar Farbe zu bekennen, werden diejenigen Fragen, die die Praxis bewegen, einfach nicht entschieden, sondern an die Tatsacheninstanzen zurückgegeben. Das ist bei den Mietwagenkosten und jetzt wieder bei den Sachverständigenkosten geschehen. Dies führt zu zahlreichen weiteren Auseinandersetzungen und die Gesamtwirtschaft und die Versicherungswirtschaft belastenden unnötigen Transaktionskosten. Die Praxis würde sich von dem BGH etwas mehr Mut wünschen, auch einmal eine Entscheidung zu treffen, die diesen Namen verdient und in der Sache wirklich weiterführt.

 

 

Keine Terminsgebühr bei telefonischer Weiterleitung von Informationen

Eine bloße telefonische Kontaktaufnahme, etwa zur Sachstandsmitteilung oder -nachfrage, genügt nicht für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Anm. Abs. 3 VV RVG. Vielmehr ist in der Regel erforderlich, dass die Besprechung einem Gerichtstermin gleichkommt.

Zu dieser Entscheidung kommt das VGH Mannheim (Beschl. v. 12.7.2016 – 4 S 1308/16). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen kann grundsätzlich für die „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind“ erhoben werden. Allerdings hat in dem zugrundliegenden Fall des VGH  der Antragsgegner dem Gericht einen neuen Sachstand mitgeteilt. Hierrüber hat das Gericht hat den Antragstellervertreter  telefonisch informiert, woraufhin dieser erklärte, dass ohnehin die Erledigungserklärung beabsichtigt sei.