Ein Unterlassen umfasst nicht nur das schlichte Nichttun. Wie weit aber Handlungspflichten reichen können, war im Lauterkeitsrecht nach der Rechtsprechung nicht klar, wobei durch eine jüngere BGH-Entscheidung der Umfang der möglichen Handlungspflichten erweitert wird. Der BGH führt aus: Ist der Unterlassungsschuldner danach zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, kann dies, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen […]