Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Innenverhältnis zwischen den Haltern eines Fahrzeugs und dessen Anhängers nach einem Unfall.

Haftung für Beschädigung eines Zugfahrzeugs durch dessen Anhänger
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 257/24

Der VI. Zivilsenat klärt den Bedeutungsgehalt von § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG.

Die Klägerin verlangt Ersatz von Schäden an ihrem Pkw nach einem Unfall mit einem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Anhänger. Fahrzeug und Anhänger waren am Unfalltag miteinander verbunden. Beim Entladen geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte und nach dem Vorbringen der Klägerin das Heck des Fahrzeugs beschädigte.

Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ein Gespann aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger bildet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis eine Betriebseinheit. Die Halter von Fahrzeug und Anhänger haften als Gesamtschuldner und haben sich im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen.

Die Ersatzpflicht für eigene Schäden der Halter richtet sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG greift in solchen Fällen nicht. Sie schützt nur Dritte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Fahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander.

Eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG kommt allerdings in Betracht, wenn die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelöst wurde. Dies gilt nach den Gesetzesmaterialien jedoch nicht, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Die Haftungsfrage soll nicht davon abhängen, ob die Schäden unmittelbar vor oder nach der Trennung der beiden Fahrzeuge eingetreten sind.

Danach kommt im Streitfall eine Haftung nur aus Delikt oder Vertrag in Betracht. Eine solche haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei verneint.

Praxistipp: Ersatzansprüche Dritter hat nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG im Innenverhältnis grundsätzlich allein der Halter des Zugfahrzeugs zu tragen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Gespanns.

Rückwärtsfahren mit Anhänger
BGH, Urteil vom 14. November 2023 – VI ZR 98/23

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit der Haftungsverteilung gemäß § 78 Abs. 3 VVG und § 19 Abs. 4 StVG.

Bei einem Rangiervorgang mit einem Gespann wurde ein anderes Fahrzeug beschädigt. Die Klägerin, bei der das Zugfahrzeug haftpflichtversichert ist, regulierte den Schaden in Höhe von 930 Euro. Sie nimmt die Beklagte, bei der der Anhänger haftpflichtversichert ist, auf Erstattung der Hälfe dieses Betrages in Anspruch. Das AG gab der Klage statt, das LG wies sie ab.

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 78 Abs. 3 VVG bestimmt sich das Innenverhältnis zwischen den beiden Haftpflichtversicherern eines Gespanns nach der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG. Danach hat der Versicherer des Zugfahrzeugs grundsätzlich den gesamten Schaden zu tragen. Etwas anderes gilt nur, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG verwirklicht das Ziehen des Anhängers allein im Regelfall keine höhere Gefahr.

Der BGH tritt dem LG darin bei, dass der in § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG normierte Grundsatz auch dann greift, wenn der Anhänger beim Rückwärtsfahren geschoben wird. Dass das Gespann länger und weniger übersichtlich ist als das Zugfahrzeug allein, reicht nach dem Gesetz nicht aus, um einen Anspruch gegen den Versicherer des Anhängers zu begründen.

Praxistipp: Die beiderseitige Ersatzpflicht für Schäden am versicherten Zugfahrzeug oder am versicherten Anhänger richtet sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Regeln, also §§ 823 ff. BGB und ggf. vertraglichen Vereinbarungen.