BGH: Rechtsanwalt in eigener Sache

Der BGH hat in einem Anwaltsprozess in eigener Sache entschiedenen, dass sich ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer länger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, grundsätzlich vertreten lassen muss. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn er gewichtige Gründe darlegen kann, aus denen sich eine Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit ergibt. (Urt. v. 2.12.2021 – IX ZR 53/21, MDR 2021, 389)

Die klagende Rechtsanwältin, die sich selbst vertrat, nahm zwei andere Rechtsanwältinnen auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Mandatsbearbeitung in Anspruch. Der Prozess ging in erster Instanz verloren. Die Klägerin legte Berufung ein. Nach mehreren Verlegungsanträgen der schon seit längerer Zeit gesundheitlich schwer angeschlagenen Klägerin erging schließlich vor dem OLG ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin. Nachdem die Klägerin dagegen Einspruch eingelegt hatte, hatte das OLG nach Verlegung eines zunächst bestimmten Termins zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache sowie Zurückweisung eines Befangenheitsantrages schließlich einen Termin durchgeführt und den Einspruch der Klägerin verworfen. Die Klägerin war vom OLG darauf hingewiesen worden, dass der Termin nicht mehr verlegt wird. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Klägerin, die keinen Erfolg hatte. Letztlich hatte die Klägerin den Einspruchstermin schuldhaft versäumt.

Da die Klägerin sich selbst vertreten hatte, ist sie auch als Rechtsanwältin zu behandeln, nicht als Partei. Ein Rechtsanwalt muss jedoch, wenn er wegen einer länger andauernden Krankheit nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu vertreten bzw. Termine wahrzunehmen, für seine Vertretung sorgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es wirklich gewichtige Gründe gibt, die seine Anwesenheit unbedingt erfordern. Solche waren hier nicht ersichtlich. Das OLG hatte der Klägerin auch mitgeteilt, dass der Termin nicht mehr verlegt werde und sie für ihre Vertretung sorgen müsse.

Auch ein allgemeiner Hinweis auf die derzeit immer noch andauernde Corona-Virus-Pandemie reicht für einen erfolgreichen Verlegungsantrag nicht aus. Es bestehen überall Hygiene-Schutzkonzepte. Ein gewisses Infektionsrisiko bleibt als allgemeines Lebensrisiko übrig (BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 – 2 BvR 483/20) und kann nicht zu einer Terminsverlegung führen.

Interessant ist auch noch, dass die Ablehnung des Antrages der Klägerin nach § 128a ZPO mit der Begründung, die erforderliche Technik stünde noch nicht zur Verfügung, vom BGH akzeptiert wurde.

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin als Partei liegt nicht vor. Vorliegend gab es keine gewichtigen Gründe, die eine Anwesenheit der Klägerin als Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich machten. Allein aus der Bedeutung des Prozesses für die Partei vermögen sich solche Gründe noch nicht zu ergeben. Damit bleibt es bei dem zweiten Versäumnisurteil des OLG und der Abweisung der Klage durch das LG.

Fazit: Es dürfte sich hier um einen offensichtlichen Versuch der Prozessverschleppung gehandelt haben. Insofern ist es sehr zu begrüßen, dass der BGH der Klägerin nicht „auf den Leim“ gegangen ist. Der Fall zeigt auch einmal wieder, dass man sich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tunlichst nicht selbst vertreten sollte. Nicht zu Unrecht geht der Satz umher: Der Rechtsanwalt, der sich vertritt, hat einen Esel zum Mandanten. Für Richterinnen und Richter gilt dies übrigens in verstärktem Maße.