OLG Frankfurt: „Ende“ des selbständigen Beweisverfahrens

In einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 21.08.2019 – 13 W 40/19) hatte der Sachverständige nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ein Ergänzungsgutachten vorgelegt. Dieses ging den Parteien am 14.3.2019 zu. Mit Schriftsatz vom 13.5.2019 beantragte der Antragsgegner, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen und den Streitwert festzusetzen. Der Antragsteller erhielt diesen Schriftsatz mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Mit Schriftsatz vom 29.5.2019 (also innerhalb der eingeräumten Frist) beantragte der Antragsteller jedoch, dem Sachverständigen weitere Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Das Landgericht wies diesen Antrag zurück. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Diese sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, da das Landgericht ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen hatte. Die entscheidende Frage war, ob das selbständige Beweisverfahren bereits beendet war oder nicht. Eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO hatte das Landgericht nicht gesetzt. Demgemäß kam es darauf an, ob hier der in § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO maßgebliche angemessene Zeitraum, um Einwendungen gegen das Gutachten mitzuteilen, schon abgelaufen war. Zur Bestimmung dieses Zeitraums kann keine verbindliche Frist herangezogen werden. Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wie z. B. den Umfang und die Schwierigkeit der Sache sowie die Verständlichkeit des Gutachtens oder auch die bisherige Dauer des Verfahrens. Für den angemessenen Zeitraum sind Fristen von ein bis sechs Monaten in der Diskussion, jedoch in der Regel nicht mehr als drei Monate. Hier waren seit der Mitteilung des Gutachtens elf Wochen vergangen, mithin weniger als drei Monate. Außerdem ging der Antrag innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist zu dem Antrag des Antragsgegners ein. Das Landgericht hatte seinerseits zuvor auf eine Fristsetzung verzichtet. Vor diesem Gesamthintergrund war der angemessene Zeitraum hier gerade noch nicht abgelaufen, als der Antrag des Antragstellers einging.

Somit hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts auf und gab dem Landgericht die Gelegenheit, einen sachgerechten weiteren Beschluss zu treffen.

Fazit: Ein selbständiges Beweisverfahren kann von alleine zu Ende gehen. Es empfiehlt sich daher – falls das Gericht keine Fristen setzt – eventuelle Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zeitnah anzubringen. Höchstvorsorglich ist nach Eingang des Gutachtens eine Dreimonatsfrist zu notieren.